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Urteil

L 2 KR 45/09

Landessozialgericht für das Saarland 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSL:2012:0118.L2KR45.09.0A
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Leitsätze
Überträgt das Entsendekrankenhaus dem aufnehmenden Krankenhaus die Gesamtverantwortung für den Patienten, liegt eine Verlegung und keine Verbringung iS des § 2 Abs 2 Nr 2 KHEntgG vor (Anschluss an BSG vom 28.2.2007 - B 3 KR 17/06 R = SozR 4-2500 § 39 Nr 8). Ob die vom aufnehmenden Krankenhaus erbrachte Leistung (hier: Linksherzkatheder-Untersuchung) auch im Wege einer Verbringung hätte erbracht werden können, muss das aufnehmende Krankenhaus nicht prüfen (Anschluss an BSG vom 16.12.2008 - B 1 KR 10/08 R = SozR 4-2500 § 109 Nr 14). (Rn.29)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 08.07.2009 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 1.616,53 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.03.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits auch für die zweite Instanz. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Überträgt das Entsendekrankenhaus dem aufnehmenden Krankenhaus die Gesamtverantwortung für den Patienten, liegt eine Verlegung und keine Verbringung iS des § 2 Abs 2 Nr 2 KHEntgG vor (Anschluss an BSG vom 28.2.2007 - B 3 KR 17/06 R = SozR 4-2500 § 39 Nr 8). Ob die vom aufnehmenden Krankenhaus erbrachte Leistung (hier: Linksherzkatheder-Untersuchung) auch im Wege einer Verbringung hätte erbracht werden können, muss das aufnehmende Krankenhaus nicht prüfen (Anschluss an BSG vom 16.12.2008 - B 1 KR 10/08 R = SozR 4-2500 § 109 Nr 14). (Rn.29) Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 08.07.2009 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 1.616,53 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.03.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits auch für die zweite Instanz. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Die Klage ist als Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zulässig. Die Klage eines Krankenhausträgers wie der Klägerin auf Zahlung der Behandlungskosten eines Versicherten gegen eine Krankenkasse wie die Beklagte ist ein sogenannter Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt, kein Vorverfahren durchzuführen und keine Klagefrist zu beachten ist (BSG, Urteil vom 30.06.2009 – B 1 KR 24/08 R RdNr. 12 mwN). Die Klägerin hat den Zahlungsanspruch auch konkret beziffert. Die Beklagte hat keine öffentlich-rechtliche Erstattungsforderung in Höhe von 1.616,53 €, mit der sie gegenüber einer unstreitigen Forderung der Klägerin hätte aufrechnen (analog §§ 387 ff. BGB, vgl. BSG aaO RdNr. 11) können, da die Klägerin für die stationäre Behandlung vom 31.10. bis 01.11.2006 zu Recht 1.616,53 € (nicht dagegen 2.682,50 €, wie das SG geurteilt hat) verlangen konnte. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Vergütungsanspruchs für diese Behandlung ist § 109 Abs. 4 S. 3 SGB V iVm § 7 Abs. 1 Nr. 1 KHEntG und der Anlage 1 der Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2006 (Fallpauschalenvereinbarung 2006 – FPV 2006) sowie der Krankenhausbehandlungsvertrag (KBV) für das Saarland nach § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB V. Dieser Vergütungsanspruch setzt voraus, dass eine notwendige Krankenhausbehandlung stattgefunden hat, die nicht ambulant, sondern vollstationär durchgeführt worden ist (BSG, Urteil vom 28.02.2007 – B 3 KR 17/06 R Rdnr. 11). Dass die von der Klägerin durchgeführte Koronarangiographie eine erforderliche Krankenhausbehandlung war, ist unbestritten. Die Krankenhausbehandlung ist auch vollstationär erfolgt. Vollstationäre, teilstationäre und ambulante Operationsleistungen sind in erster Linie anhand der geplanten Aufenthaltsdauer abzugrenzen. Eine vollstationäre Behandlung im Sinne einer physischen und organisatorischen Eingliederung in das spezifische Versorgungssystem eines Krankenhauses ist dann gegeben, wenn sie sich nach dem Behandlungsplan des Krankenhausarztes in der Vorausschau zeitlich über mindestens einen Tag und eine Nacht erstreckt. Verbringt der Patient dabei einen Tag und eine Nacht im Krankenhaus, handelt es sich um eine stationäre Behandlung, weil damit die vollständige Eingliederung des Patienten in den Krankenhausbetrieb augenfällig ist (BSG, aaO Rdnrn. 16, 18; anderer Auffassung offenbar SG Hannover, wonach es über Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen hinaus eines eigenständigen Konzeptes für eine selbstständige Behandlung des Versicherten, die an die vorangegangene, abgeschlossene Behandlung anknüpfe, bedürfe – Urteil vom 08.12.2010 - S 44 KR 474/08 - Seite 6; Hessisches LSG, Urteil vom 09.09.2011 – L 8 KR 65/10 - Seite 10). Danach wurde vorliegend die Versicherte im Krankenhaus der Klägerin stationär behandelt; dies wird auch von der Beklagten nicht bestritten. Der Vergütungsanspruch für eine stationäre Behandlung entsteht aber nur, soweit die stationäre Versorgung im Sinne von § 39 Abs. 1 S. 2 SGB V erforderlich gewesen ist. Das setzt voraus, dass die notwendige medizinische Versorgung nur mit den besonderen Mitteln eines Krankenhauses durchgeführt werden kann und eine ambulante ärztliche Versorgung nicht ausreicht, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern (BSG, Urteil vom 18.09.2008 – B 3 KR 22/07 R Rdnr. 10). Das ist bei ambulant durchführbaren Operationen und sonstigen stationsersetzenden Eingriffen nach § 115b SGB V in der Regel nicht der Fall. Dass eine stationäre Behandlung der Versicherten notwendig war, wird von der Beklagten ebenfalls nicht bestritten. Ihr geht es vielmehr darum, dass nach ihrer Auffassung eine Zurückverlegung bereits am Tag der Linksherzkatheter-Untersuchung möglich gewesen wäre, sodass die Überwachung der Versicherten und somit die weitere stationäre Behandlung im Krankenhaus St. I. erfolgt wäre. Eine stationäre Aufnahme in das Krankenhaus der Klägerin wäre dann nach ihrer Auffassung nicht erforderlich gewesen. Dies hätte nach Meinung der Beklagten zur Folge, dass eine sog. „Verbringung“ iSd. § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 KHEntG vorgelegen hätte mit der Folge, dass ein Vergütungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht bestehe. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Vergütungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte jedoch nicht durch § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 KHEntG ausgeschlossen, da das Krankenhaus der Klägerin insoweit keine von dem Krankenhaus St. I. veranlasste Krankenhausleistung erbracht hat. Nach dieser Vorschrift sind die allgemeinen Krankenhausleistungen nur zwischen Krankenkasse und Krankenhaus abzurechnen, auch wenn letzteres in bestimmtem Rahmen Dritte hinzuzieht; diese erbringen – rechtlich gesehen – ihre Leistungen nicht gegenüber dem Patienten bzw. dessen Krankenkasse, sondern gegenüber dem Krankenhaus. Dementsprechend kann ein Vergütungsanspruch des Dritten nur gegen das Krankenhaus und nicht gegen den Patienten oder dessen Kostenträger entstehen. Dies gilt jedoch nur, soweit es sich um Leistungen handelt, die im Verhältnis zu der vom Krankenhaus zu erbringenden Hauptbehandlungsleistung lediglich ergänzende oder unterstützende Funktion haben (sogenannte „Verbringung“). Etwas anderes gilt jedoch im Fall der „Verlegung“, wenn die Verantwortung für die Gesamtbehandlung vollständig auf das aufnehmende Krankenhaus übergeht. In einem solchen Fall scheidet der Patient aus den stationären Behandlungsabläufen und der Gesamtverantwortung des abgebenden Krankenhauses aus und wird in die stationären Abläufe des aufnehmenden Krankenhauses integriert (BSG, Urteil vom 28.02.2007 – B 3 KR 17/06 R Rdnr. 22 mwN). Das BSG hat weiter ausgeführt, dass das Vorliegen einer vollstationären Krankenhausbehandlung die Annahme ausschließe, dass es sich um eine Leistung eines Dritten handeln könnte (Rdnr. 23). Zudem hat das BSG darauf abgestellt, dass ein eigenständiger Vergütungsanspruch entsteht, wenn eine Leistung außerhalb des Versorgungsauftrags des Entsendekrankenhauses erbracht wird (Rdnr. 23). Davon ausgehend hat die Klägerin keine vom Krankenhaus St. I. veranlasste Krankenhausleistung erbracht. Ob die von der Klägerin durchgeführte Koronarangiographie überhaupt eine Leistung eines Dritten im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 KHEntG sein kann, lässt der Senat offen (verneinend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.09.2004 – 7 A 20151/04.OVG Seite 15 [von den Beteiligten in dem durch Anerkenntnis erledigten Verfahren L 4 KN 24/01 KR vorgelegt] mit der Begründung, es handele sich bei der Linksherzkatheter-Untersuchung um einen invasiven Eingriff, der hinsichtlich der medizinischen und pflegerischen Vorkehrungen nicht mit sonstigen diagnostischen Verfahren im Labor- und Röntgenbereich verglichen werden könne; anderer Auffassung Hessisches LSG, a.a.O.; SG Hannover, Urteile vom 20.05.2010 – S 10 KR 175/09 – und vom 08.12.2010 – S 44 KR 474/08 [von der Beklagten vorgelegt]). Jedenfalls ist die Versicherte im vorliegenden Fall aus den stationären Behandlungsabläufen und der Gesamtverantwortung des abgebenden Krankenhauses St. I. ausgeschieden und in die stationären Abläufe des Krankenhauses der Klägerin aufgenommen worden. Wie sich aus dem Kurzarztbericht vom 17.04.2007 von Dr. Ö. (Chefarzt des Krankenhauses der Klägerin) ergibt, erfolgte die stationäre Aufnahme der Versicherten notfallmäßig am 31.10.2006 wegen seit etwa 2 Jahren intermittierend auftretendem retrosternalem Druck und kürzlich stattgehabter Synkope unklarer Genese zur invasiv kardiologischen Erstdiagnostik. Ein stationärer Aufenthalt war bis zum 05.11.2006 geplant. Allein dies zeigt schon, dass die Versicherte das Krankenhaus St. I. nicht nur für kurze Zeit zur Vornahme einer medizinisch gebotenen, im Krankenhaus St. I. nicht durchführbaren einzelnen Untersuchungs- oder Behandlungsmaßnahme verlassen hatte. Vielmehr war die Versicherte aus den stationären Behandlungsabläufen und der Gesamtverantwortung des Krankenhauses St. I. ausgeschieden. Dies ergibt sich auch aus dem Bericht vom 31.10.2006, den das Krankenhaus St. I. an das Krankenhaus der Klägerin übersandte. In diesem Bericht heißt es, dass über die Patientin berichtet wird, „die sich in unserer Behandlung befand“ (und nicht befindet). Weiter heißt es ausdrücklich, dass die Patientin in das Krankenhaus der Klägerin verlegt werde. Der Senat geht davon aus, dass den Ärzten des Krankenhauses St. I. durchaus der Unterschied zwischen einer Verbringung und einer Verlegung geläufig war und dass eben keine Verbringung, sondern eine Verlegung gewollt war. Dafür, dass die Koronarangiographie als Auftragsleistung hätte erbracht werden sollen, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Gesamtverantwortung war vielmehr auf das Krankenhaus der Klägerin übergegangen. Ihr oblag es nunmehr zu entscheiden, ob die Versicherte stationär aufgenommen wird und welche Behandlungsmaßnahmen zu ergreifen waren. Insbesondere der Umstand, dass die Versicherte im Krankenhaus der Klägerin stationär behandelt worden ist, zeigt, dass die Gesamtverantwortung auf das Krankenhaus der Klägerin übergegangen war mit der Folge, dass die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 KHEntG ausgeschlossen ist (vgl. BSG aaO; anderer Auffassung Hessisches LSG aaO, SG Hannover, Urteil vom 20.05.2010 aaO). Ob, wie die Beklagte meint, eine Rückverlegung noch am Tag der Untersuchung möglich gewesen wäre, ändert nichts daran, dass die Klägerin eine notwendige stationäre Krankenhausbehandlung erbracht hat. Die Versicherte war aus den stationären Abläufen des Krankenhauses St. I. ausgeschieden und das Krankenhaus St. I. hatte, wie bereits ausgeführt, die Gesamtverantwortung auf das Krankenhaus der Klägerin übertragen. Dies kann der Klägerin nicht zum Vorwurf gemacht werden. Das aufnehmende Krankenhaus hat lediglich zu prüfen, ob weiterhin stationäre Krankenhausbehandlung erforderlich ist und es selbst im Rahmen seiner Zulassung die erforderliche Krankenhausbehandlung erbringen darf (vgl. Urteil des BSG vom 16.12.2008 – B 1 KR 10/08 R RdNr. 22). Dass die Versicherte einer weiteren stationären Behandlung bedurfte, ist unbestritten, so dass die stationäre Aufnahme im Krankenhaus der Klägerin zu Recht erfolgt ist. Auch eine Rückverlegung noch am Aufnahmetag hätte nichts an dem stationären Charakter der Behandlung im Krankenhaus der Klägerin geändert. Die Versicherte hätte sich dann durchgehend in einer stationären Behandlung, verteilt auf zwei Krankenhäuser, befunden (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.03.2010 – L 24 KA 1017/05 zu einem allerdings etwas anders gelagerten Fall: Danach macht es in Bezug auf das Vorliegen einer stationären oder einer ambulanten Behandlung keinen Unterschied, ob die weiterführende Behandlung nach der Notfallbehandlung im selben oder in einem anderen Krankenhaus stattfindet. Dadurch wechselt in der Regel der Leistungserbringer, auf den Charakter der Behandlung als ambulante oder stationäre hat dies aber keine Auswirkungen. Auch wenn eine Verlegung erfolgt, ändert dies nichts daran, dass insgesamt eine stationäre Behandlung vorlag). Ob es dem Krankenhaus St. I. möglich gewesen wäre, statt einer Verlegung eine Verbringung durchzuführen, hat keine Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch der Klägerin und ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Dass die Klägerin, wenn § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 KHEntG nicht eingreift, berechtigt ist, die DRG F49F (invasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt, weniger als drei Belegungstage, Alter > 14 Jahre) abzurechnen, wird von der Beklagten ausdrücklich nicht bestritten. Die Höhe des Vergütungsanspruchs beträgt 1.616,53 € (untern Berücksichtung eines Abzuges für integrierte Versorgung). Die Höhe dieses Vergütungsanspruchs wird von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Soweit das SG darüber hinaus die Beklagte verurteilt hat, an die Klägerin 2.682,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.12.2006 zu zahlen, ist dies nicht nachvollziehbar und dahingehend abzuändern, dass die Beklagte der Klägerin 1.616,53 € zuzüglich Zinsen - der Zinsanspruch ergibt sich aus § 14 Abs. 5 KBV - in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.03.2007 zu zahlen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten um die Vergütung einer Krankenhausbehandlung vom 31.10. bis 01.11.2006. Die bei der Beklagten krankenversicherte A.B. (geboren 1928; im Folgenden: Versicherte) wurde am 12.10.2006 in das Kreiskrankenhaus St. I. aufgenommen. Grund der Aufnahme war, dass die Versicherte beim Gehen in der Wohnung plötzlich ein Hitzegefühl sowie einen Schwindel verspürt hatte und anschließend bewusstlos stürzte und sich dabei eine Kopfplatzwunde über dem rechten Auge zuzog. Vom Kreiskrankenhaus St. I. wurden folgende Diagnosen gestellt: - Synkope a.e. rhythmogener Genese bei hochgradigen HRST, - KHK mit Z.n. Vorderwandinfarkt 2005, - Z.n. ventriculären und supraventriculären Tachycardien 2005, - paroxysmales Vorhofflimmern, - arterielle Hypertonie, - Struma nodosa II. Grades, - Harn- und Stuhlinkontinenz, - Penicillin-Allergie. Echokardiographisch zeigten sich bei der Versicherten eine Mitral- und Aorteninsuffizienz I bis II (beide Vitien ohne Relevanz) sowie eine Trikuspidalinsuffizienz mit einem RVSP von 32 mm Hg plus ZVD. Im Langzeit-EKG zeigten sich mehrere hochgradige Herzrhythmusstörungen. Nachdem sich der Allgemeinzustand gebessert hatte, wurde die Versicherte am 31.10.2006 in die Kardiologische Klinik V. der Klägerin verlegt. Die Versicherte wurde dort um 10:05 Uhr aufgenommen, wobei die dortigen Ärzte von einem voraussichtlichen Entlassungstermin am 05.11.2006 ausgingen. Nach Durchführung einer individuellen Aufnahmeprüfung wurde mit einer Koronarangiographie begonnen. Es zeigte sich ein kombiniertes Aorten-/Mitralvitium mit jeweils einer Insuffizienz II°. Die Versicherte wurde zur Beobachtung über Nacht dabehalten und wurde am 01.11.2006 um 15:11 Uhr wieder in das Kreiskrankenhaus St. I. zurückverlegt. Mit Rechnung vom 29.12.2006 verlangte die Klägerin 1.627,61 €, gestützt auf die DRG-Fallpauschale F49F unter Berücksichtigung eines Abschlages wegen Verlegung in ein anderes Krankenhaus. Diese Rechnung beglich die Beklagte am 19.01.2007. Im Januar 2007 leitete die Beklagte ein Überprüfungsverfahren durch ihren Sozialmedizinischen Dienst (SMD) ein. Am 08.03.2007 verrechnete die Beklagte den gezahlten Betrag mit einer anderen Forderung der Klägerin. Die Klägerin hat am 28.04.2009 Klage erhoben auf Zahlung von 1616,53 € (Rechnungskürzung für integrierte Versorgung) zzgl. Zinsen iHv. 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2007. Sie hat darauf verwiesen, die Herzkatheteruntersuchung sei ein invasiver Eingriff mit erheblichen Risiken für den Patienten. Daher müsse die Indikation in jedem Einzelfall durch sie - die Klägerin - gestellt und anschließend auch von ihr verantwortet werden. Dies erfolge unter stationären Bedingungen und werde erst nach der Validierung der vorliegenden Daten vorgenommen. Damit könne von einer Verbringung in solchen Fällen keine Rede sein, da die Gesamtverantwortung der Behandlung des Falles an ihr Krankenhaus übergehe. Die Versicherte sei in die stationären Abläufe ihres Krankenhauses vollständig integriert worden. Es sei eine medizinisch notwendige stationäre Behandlung durchgeführt worden, womit eine Verbringung per se ausgeschlossen sei. Sie habe eine Leistung außerhalb des Versorgungsauftrages des verlegenden Krankenhauses erbracht, womit ihr ein eigenständiger Vergütungsanspruch zustehe. Die Beklagte hat dagegen die Auffassung vertreten, dass die durchgeführte Behandlung nicht mit der DRG F49F abzurechnen, sondern vielmehr § 2 Abs. 2 S.2 Nr. 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntG) anzuwenden sei. Es habe keiner vollstationären Aufnahme in das Krankenhaus der Klägerin bedurft, um die unstreitig notwendige Diagnostik mittels einer Koronarangiographie durchzuführen. Die Versicherte habe sich bereits in der stationären Obhut des beauftragenden Krankenhauses St. I. befunden. Medizinisch notwendig sei lediglich gewesen, die von diesem entsendenden Krankenhaus veranlasste Leistung durchzuführen, ohne die Versicherte vollständig in die kardiologische Abteilung des Krankenhauses zu integrieren und sie anschließend in das beauftragende Krankenhaus zurückzubringen. Soweit die Klägerin behaupte, dass die Versicherte aus Sicherheitsgründen über Nacht in ihrem Krankenhaus hätte verbleiben müssen, sei ihr entgegen zu halten, dass die notwendigen Überwachungsmöglichkeiten im entsendenden Krankenhaus vorhanden gewesen seien und dass eine Entlassung der Versicherten nach Hause von vorneherein nicht geplant gewesen sei. Die Rückverlegung der Versicherten in das Heimatkrankenhaus hätte daher noch am Interventionstag erfolgen können. Die Beklagte hat insoweit auf die Stellungnahmen des SMD vom 21.11.2007 und 02.04.2009 verwiesen. Weiter hat sie vorgetragen, die Notwendigkeit einer individuellen Aufnahmeprüfung werde bestritten. Wäre stets eine Aufnahme des Patienten wegen der bestehenden Risiken erforderlich, stelle sich die Frage, weshalb in anderen Bundesländern Verbringungen entweder als Auftrags- oder als Konsiliarleistung gängige Praxis seien. Ex ante betrachtet sei lediglich eine Koronarangiographie erforderlich gewesen, deren Leistungsbild dem einer ambulanten Maßnahme entspreche. Die Versicherte sei nicht so schwer erkrankt gewesen, dass von ihrem notwendigen Verbleib in der kardiologischen Abteilung auszugehen gewesen sei. Die bloße Möglichkeit von Komplikationen bestehe im Übrigen auch bei jeder ambulanten Durchführung einer Koronarangiographie. Sofern derartige Komplikationen aufgetreten wären, hätte die Versicherte ohne jegliche Nachteile vollstationär in das Krankenhaus der Klägerin aufgenommen werden können. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, dass eine vollstationäre Behandlung vorgelegen habe, da die Versicherte über Nacht im aufnehmenden Krankenhaus verblieben und in die dortigen stationären Abläufe vollständig integriert gewesen sei, verkenne sie, dass gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) eine vollstationäre Krankenhausbehandlung nur dann vergütungsfähig sei, wenn das Behandlungsziel anderweitig nicht erreicht werden könne. Hiervon könne jedoch keine Rede sein, da die nach der Herzkatheteruntersuchung gegebenenfalls erforderlichen medizinischen Maßnahmen ebenso gut im Heimatkrankenhaus durchführbar gewesen wären. Vorliegend sei lediglich eine einzelne diagnostische Maßnahme mit dem Leistungsbild einer ambulanten Untersuchung erforderlich gewesen. Abweichend von der Darstellung der Klägerin sei die Übernahme der Gesamtverantwortung für die weitere Diagnostik und Therapie nicht erforderlich gewesen. Mit Gerichtsbescheid vom 08.07.2009 hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.682,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.12.2006 zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die Versicherte im Krankenhaus der Klägerin eine Krankenhausbehandlung erfahren habe und dass diese Behandlung zu ihrer ausreichenden Versorgung notwendig gewesen sei. Die Klägerin habe diese Krankenhausbehandlung auch nicht ambulant, sondern stationär – und zwar vollstationär – durchgeführt. Eine vollstationäre Behandlung im Sinne einer physischen und organisatorischen Eingliederung in das spezifische Versorgungssystem eines Krankenhauses sei gegeben, wenn sie sich nach dem Behandlungsplan des Krankenhausarztes in der Vorschau zeitlich über mindestens einen Tag und eine Nacht erstrecke. Entscheidend sei damit zunächst der Behandlungsplan. Die Entscheidung zum Verbleib des Patienten über Nacht werde in der Regel zu Beginn der Behandlung vom Krankenhausarzt getroffen, sie könne im Einzelfall aber auch noch später erfolgen. Danach habe die Klägerin vorliegend zu Recht eine vollstationäre Krankenhausbehandlung abgerechnet. Die Behandlung der Versicherten habe sich vorliegend unstreitig vom 31.10.2006 bis zum 01.11.2006 erstreckt, also über einen Tag und eine Nacht. Dies habe auch dem ursprünglichen Behandlungsplan der Klägerin entsprochen, wonach eine Verweildauer sogar bis zum 05.11.2006 vorgesehen gewesen sei. Der Einwand der Beklagten, die Rückverlegung der Versicherten in das entsendende Krankenhaus hätte bereits am Aufnahmetag erfolgen können, sei daher insoweit ohne rechtliche Relevanz. Die vollständige Eingliederung in den Krankenhausbetrieb sei vielmehr augenfällig. Die Behandlung der Versicherten sei auch nicht vor-, nach- oder teilstationär erfolgt, sondern vollstationär. Dem Vergütungsanspruch der Klägerin stehe auch nicht § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 KHEntG entgegen, da das klägerische Krankenhaus keine von dem verlegenden Krankenhaus veranlasste Krankenhausleistung erbracht habe. Darunter seien Leistungen zu verstehen, die im Verhältnis zu der vom Krankenhaus zu erbringenden Hauptbehandlungsleistung lediglich ergänzende oder unterstützende Funktion hätten. Etwas anderes gelte jedoch im Falle der „Verlegung“, wenn die Verantwortung für die Gesamtbehandlung vollständig auf das aufnehmende Krankenhaus übergehe. In einem solchen Fall scheide der Patient aus den stationären Behandlungsabläufen und der Gesamtverantwortung des abgebenden Krankenhauses aus und werde in die stationären Abläufe des aufnehmenden Krankenhauses integriert. Da vorliegend eine vollstationäre Krankenhausbehandlung der Versicherten durch das klägerische Krankenhaus stattgefunden habe, sei schon aus diesem Grund die Annahme ausgeschlossen, dass es sich um eine von dem Krankenhaus St. I. veranlasste Leistung eines Dritten handeln könnte. Hinzu komme, dass dieses Krankenhaus nach seinem Versorgungsauftrag nicht zur Abklärung und Behandlung der Versicherten im Wege der Herzkathetermessung in der Lage gewesen sei und folgerichtig eine Verlegung der Versicherten in das mit einem entsprechenden Messplatz ausgerüstete Krankenhaus der Klägerin veranlasst gehabt habe. Die Klägerin habe damit eine Leistung außerhalb des Versorgungsauftrags des verlegenden Krankenhauses erbracht, womit ihr ein eigenständiger Vergütungsanspruch zustehe, dem nicht der Einwand der Doppelvergütung entgegengehalten werden könne. Gegen den ihr am 13.07.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 07.08.2009 Berufung eingelegt. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Klageverfahren und trägt ergänzend vor, dass Katheteruntersuchungen im Katalog ambulanten Operierens gemäß § 115b Abs. 1 SGB V aufgeführt seien. Des Weiteren seien Katheteruntersuchungen auch Gegenstand vertragsärztlicher Leistungen, für die entsprechende EBM-Ziffern existierten. Die seitens der Klägerin reklamierten Wahrscheinlichkeiten von Komplikationen bzw. erforderlichen Eingriffen vermöge die Beklagte nicht nachzuvollziehen. Insoweit werde auf die Leitlinie „Diagnostische Herzkatheteruntersuchung“ der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie-, Herz- und Kreislaufforschung e.V. verwiesen. Es wäre im vorliegenden Streitfall auch geboten gewesen, die Entscheidung zum Verbleib der Versicherten über Nacht im Krankenhaus der Klägerin gerade nicht zu Beginn der Behandlung zu treffen, sondern erst den Verlauf der Koronarangiographie abzuwarten und dann darüber zu entscheiden, ob ein Rücktransport der Patientin in das beauftragende Krankenhaus am Untersuchungstag geboten gewesen sei. Gerade bei der Koronarangiographie als einer rein diagnostischen Maßnahme entscheide das Ergebnis der Untersuchung über den weiteren Verlauf der Behandlung. Erst nach Durchführung der Koronarangiographie stehe fest, ob die Weiterbehandlung im entsendenden oder im aufnehmenden Krankenhaus erfolgen solle. Des Weiteren sei erst nach Durchführung der Koronarangiographie feststellbar, ob infolge dieser diagnostischen Maßnahme Komplikationen aufträten, welche einen Verbleib des Patienten über Nacht im aufnehmenden Krankenhaus erforderlich machten. Diese Entscheidung könne gerade nicht ex ante getroffen werden. Die Koronarangiographie und der postinterventionelle Verlauf gestalteten sich vorliegend komplikationslos. Der SMD verweise in seiner Stellungnahme vom 02.04.2009 darauf, dass die Schleuse bereits am Untersuchungstag um 13:10 Uhr habe entfernt werden können. Es seien keine Risiken feststellbar gewesen, welche einem Rücktransport der Versicherten in das beauftragende Krankenhaus noch am Untersuchungstag entgegengestanden hätten. Weiterhin legt die Beklagte eine Stellungnahme des SMD (vom 16.03.2010) vor. Im Erörterungstermin am 24.08.2011 hat die Beklagte klargestellt, dass die Abrechnung der Klägerin, sofern man nicht von einer Auftragsleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 KHEntG ausgehe, korrekt sei, weil bereits ein Abschlag wegen Verlegung erfolgt sei. Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 08.07.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung insoweit zurückzuweisen, als die Beklagte zur Zahlung von 1.616,53 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2007 verurteilt wurde. Sie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Krankenakte der Klägerin und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten; der Inhalt der Beiakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.