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Urteil

L 2 U 1/11

Landessozialgericht für das Saarland 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSL:2011:0622.L2U1.11.0A
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Leitsätze
Wird ein Versicherter unmittelbar nach Einfahren mit seinem Mofa in eine Kreuzung, die auf seinem Weg nach Hause liegt, von einem Linksabbieger erfasst, befindet er sich noch auf dem versicherten Weg. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherte, anstatt nach rechts abzubiegen und den gewöhnlichen Heimweg fortzusetzen, geradeaus fahren wollte. (Rn.31)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 08.11.2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Ziffer 2) des Tenors wie folgt neu gefasst wird: „Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Unfallereignis vom 24.01.1978 um einen Arbeitsunfall handelt.“ Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für die zweite Instanz. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird ein Versicherter unmittelbar nach Einfahren mit seinem Mofa in eine Kreuzung, die auf seinem Weg nach Hause liegt, von einem Linksabbieger erfasst, befindet er sich noch auf dem versicherten Weg. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherte, anstatt nach rechts abzubiegen und den gewöhnlichen Heimweg fortzusetzen, geradeaus fahren wollte. (Rn.31) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 08.11.2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Ziffer 2) des Tenors wie folgt neu gefasst wird: „Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Unfallereignis vom 24.01.1978 um einen Arbeitsunfall handelt.“ Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für die zweite Instanz. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der ablehnende Bescheid vom 27.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2005 rechtswidrig ist, da der Kläger am 24.01.1978 einen Arbeitsunfall (Wegeunfall) erlitten hat. Vorliegend sind noch die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) anzuwenden, weil sich der Unfall am 24.01.1978 und damit vor dem Inkrafttreten des SGB VII am 01.01.1997 ereignet hat (§ 212 SGB VII). Nach § 548 Abs. 1 S. 1 RVO ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (BSG, Urteil vom 02.12.2008 – B 2 U 17/07 R Rdnr. 11 m.w.N.). Nach § 550 Abs. 1 RVO gilt als Arbeitsunfall auch ein Unfall auf einem mit einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Dieser Unfallschutz setzt zunächst voraus, dass der Weg der (grundsätzlich) versicherten Tätigkeit nach den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO zuzurechnen ist, weil es sich nur dann um eine nach § 550 Abs. 1 RVO versicherte Tätigkeit handelt. Sodann ist erforderlich, dass die Verrichtung während des Weges zur Zeit des Unfallereignisses in sachlichem Zusammenhang mit dem versicherten Zurücklegen des Weges stand. Maßgebliches Kriterium hierfür ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet war, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, d.h. ob sein Handeln zum Weg zu oder von der Arbeitsstätte gehört (BSG, aaO, Rdnr. 14, zu der Nachfolgevorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Nach diesen Maßstäben war der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls versichert. Der Kläger war als Beschäftigter nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO versichert. Er hat am 24.01.1978 einen Unfall erlitten, bei dem er sich unter anderem das rechte Handgelenk verletzte. Die Verrichtung während des Weges zur Zeit des Unfallereignisses stand auch in sachlichem Zusammenhang mit dem versicherten Zurücklegen des Weges, da die Handlungstendenz des Klägers beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet war, von seiner Arbeitsstätte zu seiner Wohnung zu fahren. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger nach Beendigung seiner Arbeit bei der Firma M. GmbH zurück zu seiner Wohnung nach St.-Z. wollte. Der entsprechende Vortrag des Klägers ist glaubhaft und wird gestützt durch seine damals zeitnah gemachten Angaben im Krankenhaus, wonach er zum Unfallzeitpunkt von der Arbeit mit seinem Moped nach Hause gefahren sei. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Polizeibericht vom 24.01.1978, in dem es heißt, dass der Kläger in der Bottwarstraße an der Ampel stand und die Kreuzung geradeaus in Richtung Unterländer Straße überqueren wollte. Die Beklagte schließt daraus, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls auf einem unversicherten Abweg befunden habe, weil die Unterländer Straße von der Wohnung des Klägers wegführt. Dem kann der Senat nicht folgen. Unterstellt man, dass die Aussage des Klägers im Polizeiprotokoll zutrifft, könnte dies den Rückschluss zulassen, dass er – möglicherweise von Anfang an – vorgehabt hatte, zunächst aus privaten Gründen noch ein anderes Ziel als seine Wohnung anzufahren. Entscheidungserheblich kann dies jedoch erst dann sein, wenn der Kläger tatsächlich den versicherten Weg verlassen hat. Solange sich ein Versicherter noch auf dem versicherten Weg befindet, liegt in einem solchen Fall eine Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz bzw. gemischter Motivationslage (vgl. dazu BSG, Urteil vom 09.11.2010 – B 2 U 14/10 R Rdnr. 23 ff) vor. Eine solche Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz steht dann im inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre, wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet (BSG, Urteil vom 09.11.2010 aaO). Dies ist dann der Fall, solange sich der Versicherte noch auf dem grundsätzlich versicherten Weg nach Hause befindet. Die Absicht, zunächst einen anderen Ort aufzusuchen, also einen Abweg zu machen, kommt erst dann zum Tragen, wenn der direkte Weg zur Wohnung verlassen worden ist. Dies war hier aber nicht der Fall. Üblicherweise fuhr der Kläger auf seinem Nachhauseweg von der Heilbronner/Ludwigsburger Straße kommend zunächst nach rechts in die Marbacher Straße und anschließend nach links in die Bottwarstraße, um dann wieder nach rechts auf die Ludwigsburger Straße zu kommen. Anschließend fuhr er geradeaus und bog dann in den Rotweg ab, von wo er in die Zazenhäuser Straße weiter in Richtung seiner Wohnung im Stadtteil Z. fuhr. Diese Wegbeschreibung des Klägers ist nachvollziehbar und auch aus unfallversicherungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Dass er nicht auf der Ludwigsburger Straße blieb, hat der Kläger damit begründet, dass es dort häufig Staus gab und er es sich deshalb zur Gewohnheit gemacht hatte, an der Hauptpost rechts abzufahren. Dies ist für den Versicherungsschutz unschädlich. Ist ein eingeschlagener Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit insbesondere weniger zeitaufwendig, sicherer, übersichtlicher, besser ausgebaut oder kostengünstiger (bei Wahl eines bestimmten Verkehrsmittels) als der entfernungsmäßig kürzeste Weg, steht auch dieser längere Weg unter Versicherungsschutz (BSG, Urteil vom 11.09.2001 – B 2 U 34/00 R Rdnr. 18). Ebenso ist nachvollziehbar, dass der Kläger nicht die Marbacher Straße weiter geradeaus gefahren ist. Dies wäre verkehrstechnisch ungünstig gewesen, da dieser Bereich durch mehrere Querstraßen ohne Ampeln geprägt war. Einer Weiterfahrt von dort in die Zazenhäuser Straße stand zudem bereits entgegen, dass der Kläger dann eine Einbahnstraße in entgegengesetzter Richtung hätte fahren müssen. Als der Kläger dann am Unfalltag von der Bottwarstraße kommend in die Kreuzung Unterländer Straße/Ludwigsburger Straße gefahren ist, kam es nach den glaubhaften Angaben des Klägers nach weniger als einem Meter im Bereich der Kreuzung zu dem Unfall. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger immer noch auf dem versicherten Weg, da er den Kreuzungsbereich noch nicht verlassen hatte. Das BSG hat in seinem Urteil vom 30.08.1979 (8a RU 96/78) entschieden, dass, wenn ein Versicherter den über eine Kreuzungsanlage führenden üblichen Heimweg für eine privatwirtschaftliche Verrichtung unter 2 Stunden unterbricht, der Versicherungsschutz wieder auflebt, wenn der Versicherte die Kreuzungsanlage wieder erreicht hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der Beurteilung des Unfallversicherungsschutzes auf dem Heimweg von der Arbeitsstelle zur Wohnung müsse es dem Versicherten ohne versicherungsrechtliche Nachteile überlassen bleiben, in welchem Bereich des öffentlichen Verkehrsraums er sich auf seinem Weg bewege. Diese Grundsätze gelten nach Auffassung des Senats für den Fall entsprechend, in dem es nicht um die Frage der Beendigung, sondern um die Frage des Beginns der Unterbrechung geht. Aus der neueren Rechtsprechung des BSG zu Wegeunfällen (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2003 – B 2 U 23/03 R) lässt sich nichts Abweichendes herleiten. Das BSG hat in seinem Urteil vom 09.12.2003 (aaO, Rdnr 26) ausgeführt, dass, sobald der Versicherte allein eigenwirtschaftliche Zwecke verfolge, die mit der versicherten Fortbewegung nicht übereinstimmten, der Versicherungsschutz unterbrochen werde und zwar so lange, bis er die Fortbewegung auf sein ursprüngliches Ziel hin wieder aufnehme. Bei Benutzung eines Fahrzeugs (PKW, Motorrad, Fahrrad) werde die eigenwirtschaftliche Handlungstendenz nicht erst mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraumes zu Fuß ersichtlich. Sie präge das Verhalten des Versicherten, sobald er zB mit dem Ziel des Besuchs eines Geschäftes sein Fahrzeug verlasse, also dokumentiere, dass er sich vorläufig auf dem versicherten Weg nicht weiter fortbewegen wolle. Zum Zeitpunkt des Unfalls hatte der Kläger noch nicht dokumentiert, dass er sich nicht mehr auf dem versicherten Weg habe fortbewegen wollen. Der Unfall hat sich nach weniger als einem Meter nach der Einfahrt in den Kreuzungsbereich ereignet. Diese Stelle hätte der Kläger auch passiert, wenn er nach rechts abgebogen wäre. Da der Kläger den versicherten Weg somit noch nicht verlassen hatte, ist es unerheblich, ob er geradeaus in die Unterländer Straße fahren wollte oder nach rechts in die Ludwigsburger Straße. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Arbeitsunfalls liegen somit vor. Es handelt sich jedoch nicht, wie das SG tenoriert hat, um einen Arbeitsunfall nach Vorschriften des SGB VII, sondern nach denen der RVO. Aus diesem Grund hat der Senat den Tenor des angefochtenen Urteils neu gefasst. Die Berufung hat daher keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Verkehrsunfall, den der Kläger am 24.01.1978 erlitten hat, ein Arbeitsunfall (Wegeunfall) ist. Der 1947 geborene Kläger ist portugiesischer Staatsangehöriger. Zur damaligen Zeit lebte er in St.-Z. in der F.-Str.. Seine damalige Arbeitsstelle bei der Firma M. GmbH befand sich in der P.-Str. in St.-B. C.. Am 24.01.1978 gegen 17:15 Uhr kam es bei der Kreuzung Ludwigsburger/Unterländer Straße zu einem Verkehrsunfall, als ein Autofahrer, der links abbiegen wollte, dem Kläger, der mit einem Mofa unterwegs war, die Vorfahrt nahm. Der Kläger brach sich dabei die rechte Hand. Im damaligen Polizeibericht ist die Aussage eines Passanten protokolliert, der angab, dass der Mofafahrer die Kreuzung habe geradeaus überfahren wollen. Im Polizeibericht ist weiter die Aussage des Klägers enthalten, die, da er kaum deutsch sprach, von einer Frau H.K. übersetzt worden war. Dort heißt es, der Kläger habe zum Unfallhergang sinngemäß folgende Angaben gemacht: „Ich stand in der Bottwarstraße an der Ampel und wollte die Kreuzung geradeaus in Richtung Unterländerstraße überqueren. Als grün war, fuhr ich als erstes Fahrzeug los. Mein Licht hatte ich an. Ich fuhr ein Stück in die Kreuzung ein. In der Kreuzungsmitte standen einige Linksabbieger. Das erste Auto hielt kurz an und fuhr dann los. Es fuhr mir gegen den linken Fuß.“ Der Unfall wurde der Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft (im Folgenden: BG), einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, gemeldet. In einem Registerauszug ist dieser Vorgang mit der Ziffer 9 (= kein Arbeitsunfall) gekennzeichnet. Die Akten wurden zwischenzeitlich vernichtet. Im Krankenhaus, in dem der Kläger am Unfalltag behandelt worden war, gab er an, er sei auf dem Weg von der Arbeit nach Hause gewesen. Im Juni 2004 beantragte der Kläger bei der BG die Zahlung einer Verletztenrente. Diesen Antrag lehnte die BG mit Bescheid vom 27.10.2004 ab mit der Begründung, ein Arbeitsunfall liege nicht vor. Das Unfallereignis sei der BG zwar seinerzeit gemeldet worden. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens sei jedoch festgestellt worden, dass der Unfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Nur so sei zu erklären, dass der Unfall im elektronischen Datenverzeichnis mit dem Vermerk „9 kein Versicherungsfall“ registriert sei. Dem entspreche auch, dass der zunächst vorhandene Eintrag „BU/WU“ im Krankheitsverzeichnis der BKK M. nachträglich wieder gestrichen worden sei. Daraus könne zudem geschlossen werden, dass sich die BKK M. der Entscheidung der BG angeschlossen gehabt habe. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24.02.2005). Am 18.11.2005 beantragte der Kläger eine Überprüfung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Mit Bescheid vom 18.10.2006 teilte die Berufsgenossenschaft Metall Süd, ebenfalls eine Rechtsvorgängerin der Beklagten, dem Kläger mit, dass die erneute Überprüfung der Entscheidung zu keiner anderen Entscheidung in der Sache führe. Die Unfallstelle habe sich nicht auf dem direkten Weg von der Arbeit nach Hause befunden. Ebenso habe sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt von seiner Wohnung weg bewegt, weshalb es sich hierbei um einen Abweg gehandelt haben dürfte. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 07.03.2007). Auf die dagegen am 27.03.2007 erhobene Klage hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) mit Urteil vom 08.11.2010 den Bescheid vom 18.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2007 sowie den Bescheid vom 27.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2005 aufgehoben und festgestellt, dass es sich bei dem Unfallereignis vom 24.01.1978 um einen Arbeitsunfall nach den Vorschriften des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) handelt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem versicherten Weg von der Arbeit nach Hause befunden. In Anbetracht des Ergebnisses der mehrstündigen Befragung des Klägers unter Zuhilfenahme einer öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetscherin für die portugiesische Sprache gehe die Kammer davon aus, dass die protokollierte Aussage des Klägers in der Unfallanzeige vom 24.01.1978 über seinen beabsichtigten Fahrweg nach Einfahren in den Kreuzungsbereich Ludwigsburger Straße/Unterländer Straße letztendlich auf einem Missverständnis beruhe. Darüber hinaus sei der Aussagegehalt der protokollierten Unfallanzeige schon dadurch erheblich gemindert, dass eine Übersetzerin hinzugezogen worden sei, über deren Qualifikation keine Angaben festgehalten seien. Dies tangiere nicht nur die materielle Beweiskraft der protokollierten Angaben, sondern ziele auch auf die formelle Beweiskraft. Andere Fahrziele des Klägers seien nicht ersichtlich und auch nicht aktenkundig geworden. Die Kammer glaube dem Kläger, der zum Zeitpunkt des Unfalls mit seiner Ehefrau und drei kleinen Kindern seit 4 Jahren in Deutschland gelebt habe, dass er bestrebt gewesen sei, im Rahmen seiner Beschäftigung bei der Firma M. GmbH in der Gießerei möglichst viele Überstunden zu machen und nach Arbeitsende auf dem schnellsten Wege nach Hause zu kommen. Gegen das ihr am 17.12.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14.01.2011 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, das SG versuche, die eindeutig polizeilich dokumentierten Angaben anhand der nach Auffassung des Gerichts glaubhaften Aussagen des Klägers, die mehr als 32 Jahre nach diesem Ereignis erfolgt seien, zu widerlegen und zweifele z. B. die Qualifikation der bei der polizeilichen Vernehmung anwesenden Dolmetscherin an, ohne hierfür jedoch auch nur irgendeinen Anhaltspunkt zu haben. Ebenso wenig nachzuvollziehen sei, warum die Aussage des damaligen Augenzeugen R. Sch. angezweifelt werde, ohne hierfür einen Anhaltspunkt zu haben. Im Übrigen seien die Angaben des Klägers im sozialgerichtlichen Verfahren nicht frei von Widersprüchen gewesen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 08.11.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten; der Inhalt der Beiakte war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.