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Urteil

L 2 KR 80/10

Landessozialgericht für das Saarland 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSL:2011:0622.L2KR80.10.0A
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Leitsätze
Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner wegen der möglichen Mitversicherung in der Postbeamten-Krankenkasse des Ehepartners gemäß § 8 Abs 1 Nr 4 SGB 5 ist für einen ehemaligen pflichtversicherten Arbeiter der Deutschen Bundespost nicht möglich. § 8 Abs 1 Nr 4 SGB 5 erfordert nach Wortlaut, Systematik und Historie eine erstmalige Versicherungspflicht durch den Renteneintritt und nicht lediglich die Änderung eines Pflichtversicherungstatbestands. (Rn.19)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 25.6.2010 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner wegen der möglichen Mitversicherung in der Postbeamten-Krankenkasse des Ehepartners gemäß § 8 Abs 1 Nr 4 SGB 5 ist für einen ehemaligen pflichtversicherten Arbeiter der Deutschen Bundespost nicht möglich. § 8 Abs 1 Nr 4 SGB 5 erfordert nach Wortlaut, Systematik und Historie eine erstmalige Versicherungspflicht durch den Renteneintritt und nicht lediglich die Änderung eines Pflichtversicherungstatbestands. (Rn.19) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 25.6.2010 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, denn Beklagte sowie das SG sind im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Befreiung aus der KVdR hat. Die Pflichtversicherung des Klägers als Rentner gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V endet gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V auf Antrag durch Befreiung nur für denjenigen, der durch den Antrag auf Rente oder Bezug von Rente versicherungspflichtig wird (Anm.: Hervorhebung durch den Senat). Eine Befreiung kann daher nach dem Wortlaut dieser Norm nur erfolgen, wenn der Tatbestand der Versicherungspflicht erstmals mit Rentenantragstellung bzw. -gewährung eingetreten ist. Die Regelung des § 8 Abs. 1 SGB V spricht von demjenigen, der versicherungspflichtig wird, nicht von demjenigen, der bereits versicherungspflichtig ist und dessen Versicherungspflicht sich in einem anderen Tatbestand fortführt (Becker-Kingreen, SGB V, 2. Aufl. 2010, § 8 Rdnr. 2; Wannagat/Eichenhofer, SGB, Stand 2000, § 8 SGB V Rdnr. 6). Diese Regelung soll lediglich verhindern, dass privat Versicherte, die von einem Versicherungspflicht-Tatbestand betroffen werden, ihre private Krankenver-sicherung kurzfristig kündigen oder ruhend stellen müssen; § 8 SGB V gibt dazu einigen Pflichtversicherten unter bestimmten Bedingungen ein Befreiungsrecht von der Versicherungspflicht. Bei diesen Gruppen ist eine Pflichtversicherung auch nicht notwendig; das Subsidiaritätsprinzip verlangt hier eine Befreiungsmöglichkeit (Beck-Onlinekommentar Rolfs-Giesen-Kreikebohm-Udsching. Autor: Ulmer, Stand 1.3.2011 § 8 Rdnr. 1, 12). Gemeinsame Voraussetzung aller nach § 8 befreiungsberechtigten Personen ist die Zugehörigkeit zu einem Personenkreis, der in die Versicherungspflicht in den in § 8 genannten Fällen eintritt (Hauck-Noftz-Gerlach, SGB V, Stand 2010, K § 8 Rdnr. 26, 50); er gilt gerade nicht für Personen, die in der Versicherungspflicht verbleiben, wenn auch auf Grund eines neues Pflichtversicherungstatbestandes. Da der Kläger aber auch vor Rentenantragstellung pflichtversicherter Arbeitnehmer war (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), wurde er durch die Rentenantragstellung und -bewilligung nicht versicherungspflichtig, sondern blieb es. Schon nach dem eindeutigen Wortlaut ist daher § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V für den Kläger nicht einschlägig. Es wäre auch systemwidrig, dem bereits versicherungspflichtigen Arbeitnehmer bei Rentenantragstellung oder –gewährung ein Wahlrecht zu bieten, ob er sich gesetzlich oder privat krankenversichert. Die Befreiungstatbestände des § 8 SGB V betreffen Statusänderungen, die ausschließlich Personen treffen, die zuvor nicht krankenversicherungspflichtig waren wie z.B. bei der Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) oder bei der Reduzierung der Arbeitszeit bei bislang versicherungsfreier Tätigkeit (Nr. 3). Die Möglichkeit, dass ein Versicherungspflichtiger sich außerhalb der Regelung der Familienversicherung in § 10 SGB V bei seinem nicht versicherungspflichtigen Ehegatten mitversichern lassen kann, ist auch bei Arbeitnehmern kein Befreiungstatbestand. Warum sich hieran etwas ändern sollte, wenn die Pflichtversicherung statt auf einem Arbeitsverhältnis auf einem Rentenverhältnis beruht, lässt sich nicht überzeugend darstellen. Auch die historische Betrachtung gebietet diese Auslegung. Nach §§ 173a bis 173f RVO, den Vorgängerregelungen des zum 1.1.1989 durch Art. 1 des Gesundheitsreformgesetzes vom 20.12.1988 (BGBl I, S. 2477) in Kraft getretenen § 8 SGB V, konnte sich von der Versicherungspflicht nach § 165 Abs 1 Nr. 3 RVO befreien lassen, wer bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Leistungen erhält, die der Art nach denjenigen der Krankenhilfe entsprechen. Zu den Krankenversicherungsunternehmen i.S. dieser Vorschrift zählten indes nur private Versicherungsunternehmen, d.h. solche, die nicht Träger der gesetzlichen Krankenversicherung waren, mochten sie im Übrigen privat- oder öffentlich-rechtlich organisiert sein (BSG, Urteil vom 10.7.1985, 5a RKn 24/83 mwN.). Gefordert war folglich, dass der Antragsberechtigte bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert war und er Leistungen erhielt, die der Art nach den Leistungen der Krankenhilfe entsprachen. Die dort geregelten Tatbestände betrafen ebenfalls jeweils die erstmalige Versicherungspflicht, in deren Rahmen eine Befreiungsmöglichkeit bei Vorversicherung in einem privaten Krankenversicherungsunternehmen eingeräumt wurde. Somit war bereits nach altem Recht für die Möglichkeit eines Antrags auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nicht der Fall geregelt, dass eine Pflichtversicherung aufgrund eines anderen Tatbestandsmerkmals fortgesetzt wurde, sondern nur der Fall, dass erstmals ein Pflichtversicherungstatbestand eingetreten ist und man es dem jeweils Betroffenen überlassen wollte, ob er die private Versicherung fortsetzt oder die gesetzliche Pflichtversicherung begründen will. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen gab es nicht (BSG aaO., BVerfG, Beschluss vom 12.5.1986, 1 BvR 1188/85, zur Parallelnorm des Reichsknappschaftsgesetzes). Mit Einführung des § 8 SGB V im Jahr 1989 hat sich an dieser gesetzlichen Zielrichtung nichts geändert. Aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 11/2237 S. 160) geht hervor, dass die bisherigen Regelungen der Befreiung von der Versicherungspflicht, auch die den Rentner und Rentenantragsteller betreffende Regelung des § 173 a RVO, inhaltlich übernommen und zusammengefasst wurden. Lediglich die alte Regelung, dass die Befreiung den - auch nur vorübergehenden -Abschluss einer privaten Krankenversicherung voraussetzt, die der Art nach den Leistungen der Krankenhilfe entspricht, wurde nicht übernommen; ansonsten sollte aber an den Regelungsinhalten festgehalten werden. Der Gesetzgeber wollte es nach neuem Recht nur dem Verantwortungsbereich des Berechtigten überlassen, im Falle einer Befreiung für eine entsprechende Absicherung selbst zu sorgen (Hauck-Noftz-Gerlach aaO. K § 8 Rdnr. 19). Damit fällt der Kläger schon nicht in den Personenkreis des § 8 SGB V, dem eine Befreiungsmöglichkeit zusteht. Die Aussage des Vertreters der Beklagten im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter des Senats, in vergleichbaren Fällen habe man schon – bei Fristeinhaltung – Befreiungen nach § 8 SGB V gewährt, kann der Berufung auch nicht zum Erfolg verhelfen, denn dies war – wie ausgeführt – rechtswidrig. Auf eine Gleichbehandlung im Unrecht kann sich der Kläger nach Art. 3 GG aber nicht berufen. Die Berufung hat daher keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten um die Befreiung des Klägers von der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bei der Beklagten. Der Kläger war als Arbeiter bei der Deutschen Bundespost beschäftigt und bei der Beklagten gesetzlich krankenpflichtversichert. Seine Ehefrau ist pensionierte Postbeamtin und bei der Postbeamten-Krankenkasse, einer bundesunmittelbaren rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung als Sozialeinrichtung der früheren Deutschen Bundespost (§ 1 ihrer Satzung), freiwillig krankenversichert. Der Kläger stellte am 27.12.1999 bei der damaligen Landesversicherungsanstalt (LVA) einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente. Er meldete sich mit einem Formblatt zur KVdR gemäß § 201 Abs. 1 SGB V. Laut ausgefülltem Antrag wurde er vom Versichertenältesten G.H. beraten. Vom Kläger und dem Berater ausgefüllt und unterschrieben wurde, dass der Kläger das Merkblatt zur KVdR am 21.12.1999 ausgehändigt bekommen hat. Ab 1.1.2000 erhielt er die Rente wegen Berufsunfähigkeit. Auf seinen Antrag vom 20.4.2005 erhielt der Kläger rückwirkend ab1.3.2005 die gesetzliche Altersrente. Am 21.11.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Befreiung aus der Pflichtversicherung. Er gab an, als er im Januar 2000 die Rente wegen Berufsunfähigkeit erhalten habe, habe sich seine Ehefrau bei ihrer Postbeamten-Krankenkasse erkundigt, ob für ihn eine Mitversicherung möglich sei. Dies sei verneint worden. Erst vor kurzem habe eine erneute Nachfrage ergeben, dass eine Mitversicherung möglich sei, wenn der Ehepartner die Altersrente beziehe und eine Befreiung von der Pflichtversicherung beantragt habe. Dies tue er jetzt. Obwohl die gesetzliche Dreimonatsfrist abgelaufen sei, sei es kein Fehler von ihm, sondern eine falsche Auskunft der Postbeamten-Krankenkasse gewesen. Mit Bescheid vom 27.11.2006 lehnte die Beklagte die Befreiung mit der Begründung ab, die für die Befreiung geltende Dreimonatsfrist sei bereits am 1.4.2000 abgelaufen gewesen. Den Widerspruch begründete der Kläger damit, den ersten Rentenbescheid habe er erst Anfang April 2000 erhalten, das Arbeitsverhältnis habe am 31.5.2005 geendet. Als er 2005 die Altersrente erhalten habe, sei ihm kein Bescheid von der Beklagten über die Versicherungspflicht in der KVdR zugegangen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.4.2007 unter Wiederholung der bisherigen Argumentation zurück. Im Übrigen habe der Kläger mit dem Antrag auf Altersrente am 20.4.2005 erneut ein Merkblatt erhalten. Die diesbezügliche Dreimonatsfrist sei bis 20.7.2005 gelaufen und auch diese habe er nicht eingehalten. Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger im Wesentlichen vorgebracht, die Beklagte habe ihn nicht auf die bestehende Möglichkeit der Mitversicherung in der Krankenversicherung der Ehefrau hingewiesen, er könne sich an ein Merkblatt nicht erinnern. Man habe nur eine grüne Bescheinigung erhalten, aber kein Merkblatt. Bei einer Mitversicherung bei der Ehefrau spare er monatlich ca. 140 €. Bei der Beantragung der Altersrente habe er kein neues Merkblatt erhalten. Er berufe sich auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wegen der Versäumung der Beklagten bei der ersten Inanspruchnahme der Rente, ihn auf die Befreiung aufmerksam zu machen. Die Beklagte hingegen hat argumentiert, die vorgetragenen Versäumnisse könnten ihr nicht angelastet werden. Der Kläger habe den Erhalt des Merkblatts quittiert. Aus seiner Meldung zur KVdR hätten sich keine Hinweise auf eine Befreiungsmöglichkeit ergeben und daher habe sie ihn nicht beraten können. Erstmals im November 2006 habe die Postbeamten-Krankenkasse die Auffassung vertreten, eine Mitversicherung könne durchgeführt werden. Selbst bei zwei verschiedenen Renten aus einem Versicherungsverhältnis bestehe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eine einmalige Befreiungsmöglichkeit. Auch bis 20.7.2005 hätten niemals Informationen darüber vorgelegen, dass der Kläger im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert werden könne. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme daher nicht in Betracht. Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat mit Urteil vom 25.6.2010 die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, nach § 8 Abs. 2 SGB V habe die Möglichkeit der Befreiung zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung für drei Monate bestanden. Beim Wechsel von der Rente wegen Berufsunfähigkeit zur Altersrente 2005 sei eine Befreiung nicht mehr möglich gewesen. Die zu Beginn des Rentenbezugs eintretende Versicherungspflicht begründe einen dauerhaften Status und bei einem Übergang von einer Rente in die andere entfalle dieser nicht. Dem Sinn einer Statusentscheidung würde es widersprechen, trotz fortlaufenden Rentenbezugs nur wegen Änderung der Rentenart eine neue Entscheidungsmöglichkeit einzuräumen und einen erneuten Statuswechsel zuzulassen. Eine Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X sei nicht möglich und ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht gegeben. Einerseits habe der Kläger nicht unverschuldet gehandelt; er habe ausdrücklich bestätigt, das Hinweisblatt erhalten zu haben. Auch der Versichertenälteste habe dies so dargestellt. Die Beklagte hätte ihn andererseits nicht beraten können, da ein Anlass hierzu nicht erkennbar gewesen sei. Eine generelle Beratungspflicht bei jedem Rentenantragsteller sei für die Beklagte nicht zumutbar und die Praxis mit einem Merkblatt sei rechtlich zulässig und notwendig. Außerdem sei die unterlassene Beratung durch die Beklagte nicht kausal für die Versäumung der Befreiungsfrist gewesen, sondern die Auskunft der privaten Krankenversicherung seiner Ehefrau gegenüber, unabhängig davon, ob dies zutreffend oder fehlerhaft gewesen sei. Dies könne der Beklagten nicht zugerechnet werden. Gegen das am 4.8.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2.9.2010 Berufung eingelegt und seine Argumente im Wesentlichen wiederholt und vertieft. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 25.6.2010 sowie den Bescheid vom 27.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.4.2007 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihn ab Antragstellung am 21.11.2006 von der Krankenversicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner zu befreien. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf den bisherigen Vortrag und auf das Urteil des SG. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.