Urteil
L 2 U 50/09
Landessozialgericht für das Saarland 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGSL:2010:0609.L2U50.09.0A
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Leitsätze
1. Ein Arbeitnehmer, der auf seinem Arbeitsweg vom Saarland nach Köln nach ca 85 km mit seinem Pkw umkehrt, um zu Hause die vergessenen Arbeitspapiere zu holen, die er für seine berufliche Tätigkeit benötigt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er sich beim zweiten Wegfahren von zu Hause verletzt. (Rn.23)
2. In den Urteilen vom 28.4.2004 (B 2 U 26/03 R) und vom 7.9.2004 (B 2 U 35/03 R) hat das BSG die vom Senat angewandte Rechtsprechung zum Unfallversicherungsschutz in Bezug auf die Nachholung von Vorbereitungshandlungen nicht aufgegeben. (Rn.28)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts
für das Saarland vom 13.5.2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch
für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Arbeitnehmer, der auf seinem Arbeitsweg vom Saarland nach Köln nach ca 85 km mit seinem Pkw umkehrt, um zu Hause die vergessenen Arbeitspapiere zu holen, die er für seine berufliche Tätigkeit benötigt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er sich beim zweiten Wegfahren von zu Hause verletzt. (Rn.23) 2. In den Urteilen vom 28.4.2004 (B 2 U 26/03 R) und vom 7.9.2004 (B 2 U 35/03 R) hat das BSG die vom Senat angewandte Rechtsprechung zum Unfallversicherungsschutz in Bezug auf die Nachholung von Vorbereitungshandlungen nicht aufgegeben. (Rn.28) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 13.5.2009 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden konnte (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Feststellung getroffen, dass das Ereignis vom 21.4.2008 ein Arbeitsunfall war. Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist versicherte Tätigkeit auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung des BSG (vergleiche nur BSG, Urteil vom 9.12.2003 - B 2 U 23/03 R) steht nicht jeder Arbeitsweg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII unter Versicherungsschutz, sondern nur der unmittelbare Weg, was bedeutet, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Zurücklegung des Weges bestehen muss. Der innere Zusammenhang setzt voraus, dass die Zurücklegung des Weges wesentlich dazu zu dienen bestimmt ist, den Ort der Tätigkeit zu erreichen, wobei maßgebend die Handlungstendenz ist. Fehlt es an einem solchen inneren Zusammenhang, scheidet ein Versicherungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte auf dem Weg nach dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt (BSG aaO. mwN.). Während einer vorübergehenden Unterbrechung besteht Versicherungsschutz nur dann weiter, wenn die eingeschobene Verrichtung ihrerseits im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, wobei ganz kurze und geringfügige Unterbrechungen den Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit auch dann nicht beseitigen, wenn sie eigenwirtschaftlicher Natur sind. Um solche rechtlich nicht ins Gewicht fallende Ereignisse handelt es sich, wenn der in Rede stehende Vorgang zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen ist, oder anders ausgedrückt, wenn die Besorgung hinsichtlich ihrer Dauer und Art der Erledigung keine erhebliche Zäsur in der Fortbewegung in Richtung auf die Arbeitsstätte darstellt. Geringfügig ist eine Unterbrechung dann, wenn die private Besorgung unmittelbar im Bereich des Arbeitswegs und ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung, also gleichsam im Vorbeigehen erledigt werden kann (BSG aaO. mwN.). In dem zitierten Urteil hat das BSG klargestellt, dass der Versicherungsschutz unterbrochen wird, sobald der Versicherte allein eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt, die mit der versicherten Fortbewegung nicht übereinstimmen. In diesem Fall wird der Versicherungsschutz unterbrochen, bis der Versicherte die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet hat und die Fortbewegung auf sein ursprüngliches Ziel wieder aufnimmt (BSG aaO.; BSG, Urteil vom 19.3.1991 - 2 RU 45/90; vgl. auch LSG für das Saarland, Urteil vom 27.5.2009 - L 2 U 128/08). Legt man diese Kriterien dem vom Kläger geschilderten und von seiner Ehefrau als Zeugin bestätigten Sachverhalt zu Grunde, war zwar der unmittelbare Arbeitsweg ab dem Moment unterbrochen, als der Kläger den zunächst eingeschlagenen Weg von zu Hause nach H. an der Tankstelle Ho. verließ, wendete und nach Hause zurückfuhr. Mit dem Wenden seines PKW hat der Kläger dokumentiert, dass er sich – zumindest vorläufig – auf dem versicherten Weg nicht mehr fortbewegen will (BSG, Urteil vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R). Hierdurch wurde deutlich, dass das Verhalten des Klägers nicht mehr durch den Willen zur Fortsetzung des Weges zum Ort der Tätigkeit, sondern durch eine andere Handlungstendenz gekennzeichnet ist (BSG aaO.), wobei die Unterbrechung wegen des ca. 85 km vom Wohnort des Klägers entfernten Wendepunktes (nach GOOGLE-Maps) nicht mehr geringfügig war. Bei einer mehr als geringfügigen Unterbrechung besteht Versicherungsschutz nur dann weiter, wenn die eingeschobene Verrichtung ihrerseits im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht (BSG aaO. mwN.). Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat gewendet und ist nach Hause zurückgefahren, um die vergessene Brieftasche zu holen, in der sich seine Fahrerkarte, sein Führerschein, sein Sozialversicherungsausweis und die ADR-Bescheinigung befanden. Diese Unterlagen waren für die Aufnahme seiner Tätigkeit als Kraftfahrer erforderlich, was der Arbeitgeber bestätigt hat. Dies begründet den inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit – dem Zurücklegen des Weges bzw. der nach Ankunft am Zielort vorzunehmenden betrieblichen Tätigkeit –, so dass der Kläger auch auf dem in die eigentliche Fahrtstrecke eingeschobenen zusätzlichen Weg unter Versicherungsschutz stand (ebenso z.B. BSG, Urteil vom 7.11.2000 – B 2 U 39/99 R zum Versicherungsschutz beim Holen zu Hause vergessener schriftlicher Betriebsunterlagen, ohne die der Versicherte seiner betrieblichen Tätigkeit in der Bauüberwachung nicht hätte nachgehen können; Urteil vom 25.1.1977 – 2 RU 99/75 zum Holen einer vergessenen Brille, ohne die der Versicherte seine Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter in der Rechnungsabteilung nicht hätte ausüben können). Aus der jüngeren Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 28.4.2004 – B 2 U 26/03 R und vom 7.9.2004 – B 2 U 35/03 R), auf die die Beklagte sich bezieht, lässt sich nach Auffassung des Senats nichts Gegenteiliges herleiten. Im Urteil vom 28.04.2004 hat das BSG sich mit dem Versicherungsschutz bei sogenannten Vorbereitungshandlungen – Verrichtungen, die der eigentlichen versicherten Tätigkeit vorangehen – befasst und dargelegt, dass der Versicherungsschutz für vorbereitende Tätigkeiten grundsätzlich auf diejenigen Verrichtungen beschränkt ist, die das Gesetz selbst ausdrücklich nennt, und dass Ausnahmen nur in Betracht kommen, wenn die Vorbereitungshandlung mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit oder der kraft Gesetzes versicherten Vorbereitungshandlung so eng verbunden ist, dass beide bei natürlicher Betrachtungsweise eine Einheit bilden. Das Zurücklegen des Weges zum und vom Ort der Tätigkeit hat das BSG als – der betrieblichen Tätigkeit sachlich, zeitlich und örtlich besonderes nahe – klassische Vorbereitungshandlung bezeichnet, die durch die besondere gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dem Versicherungsschutz unterstellt ist. Dass das mit dieser Vorbereitungshandlung bzw. der aufzunehmenden betrieblichen Tätigkeit – wie oben dargelegt – in innerem Zusammenhang stehende Holen der vergessenen und für die Arbeit benötigten Papiere vom Versicherungsschutz ausgenommen werden soll, lässt sich dem Urteil vom 28.4.2004 nicht entnehmen. Im Urteil vom 7.9.2004 wurde der Versicherungsschutz eines Berufskraftfahrers, der seine betriebliche Fahrtstrecke verließ, um zu Hause vergessene Medikamente zu holen, verneint, da er mit dem Holen der vergessenen Medikamente, deren Einnahmenotwendigkeit am Unfalltag nicht unerwartet auftrat, vorrangig kein betriebliches, sondern das persönliche Interesse an seiner Gesunderhaltung verfolgt habe und so der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit fehle. Dieser Sachverhalt ist mit dem vorliegend zu entscheidenden, bei dem der innere Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit besteht, nicht zu vergleichen. Das BSG hat zwar in dem Urteil vom 7.9.2004 auf die Kritik im Schrifttum an der Rechtsprechung zum Versicherungsschutz beim Holen zu Hause vergessener Gegenstände, die für die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit benötigt werden, hingewiesen, im konkreten Fall aber keine Veranlassung gesehen, sich mit diesen Einwänden auch im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Versicherungsschutz bei Vorbereitungshandlungen auseinanderzusetzen. Aufgegeben hat das BSG die bisherige Rechtsprechung zum Versicherungsschutz beim Holen vergessener Unterlagen damit aber nicht. Zum Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27.1.2009 (L 15 U 192/08), auf das die Beklagte verweist, kann der Senat sich nicht äußern, da dieses Urteil unter Anwendung des § 136 Abs. 4 SGG weder Tatbestand noch Gründe enthält. Bei dieser Sach- und Rechtslage war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Da – soweit ersichtlich – bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, ob die vom BSG in den zitierten Urteilen vorgenommene Neubewertung des Versicherungsschutzes bei den Vorbereitungshandlungen auch eine Neubewertung des Versicherungsschutzes beim Holen vergessener Unterlagen, die für die Ausübung der versicherten Tätigkeit benötigt werden, erforderlich macht, kommt der Rechtssache nach Auffassung des Senats grundsätzliche Bedeutung zu. Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Wegeunfalls als Arbeitsunfall. Der 1962 geborene und in P. wohnhafte Kläger arbeitete als Kraftfahrer bei der Firma C.L. in H.. Am 21.4.2008 fuhr er um circa 5.00 h mit einem Leihwagen von seinem Wohnort aus zur Arbeitsstelle. Unterwegs bemerkte er, dass er die Brieftasche mit Fahrerkarte, Führerschein, Sozialversicherungsausweis und ADR-Bescheinigung vergessen hatte. Er fuhr zu seiner Wohnung zurück, um diese zu holen. Nach Verlassen des Hauses trat er vor dem PKW falsch auf, verspürte einen stechenden Schmerz im rechten Knie und fiel vorwärts auf die Straße auf beide Hände und Knie. Er rief die Ehefrau, die in der Wohnung schlief, über Handy an und diese fuhr ihn in die Klinik nach P.. Nach dem dort erstellten Durchgangsarztbericht von Dr. M. gab es keinen Anhalt für frische knöcherne Verletzungen. Diagnostiziert wurde ein Distorsionstrauma des rechten Kniegelenks. Die Arbeitsunfähigkeit wegen der Kniebeschwerden endete mit dem 2.11.2008. Tags darauf trat der Kläger eine neue Arbeitsstelle an. Im Jahr 2002 erlitt er bereits eine vordere Kreuzbandruptur am rechten Knie mit zweimaliger Plastikrevision. Nach seinen Angaben erhält der Kläger wegen dieses anerkannten Arbeitsunfalls von der BG für Fahrzeughaltungen eine Unfallrente nach einer MdE von 20 vH. Eine MRT-Untersuchung vom 6.5.2008 zeigte ein Knochenmarködem im Bereich der lateralen Femurrolle, das sich neu zu einer Voruntersuchung aus dem Jahr 2004 darstellte. Verletzungen der Kreuzbandplastik, des Meniskus und ein Kollateralbandschaden ließen sich ausschließen. Mit Bescheid vom 14.7.2008 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 21.4.2008 als Arbeitsunfall ab. Nur der unmittelbare Weg von zu Hause zum Ort der Tätigkeit sei geschützt. Für Wege, die allein eigenwirtschaftlich motiviert seien, wie das Holen der Brieftasche, bestehe kein Versicherungsschutz. Im Widerspruchsverfahren teilte der Arbeitgeber des Klägers mit, die vom Kläger benannten Unterlagen in der Brieftasche würden zur Aufnahme seiner Tätigkeit als Fahrer benötigt. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2008 den Widerspruch des Klägers zurück. Der Grund für die Umkehr sei nicht ein betrieblich motivierter gewesen, sondern seine Vergesslichkeit. Selbst wenn man davon ausgehe, dass das Holen der vergessenen Geldbörse eine Vorbereitungshandlung gewesen sei, ergebe sich keine andere Bewertung, denn der Versicherungsschutz für vorbereitende Tätigkeiten sei grundsätzlich auf diejenigen Verrichtungen beschränkt, die das Gesetz selbst ausdrücklich benenne. Eine enge Verbindung zur betrieblichen Tätigkeit lasse sich nicht nachweisen. Im Klageverfahren hat der Kläger seine Argumentation wiederholt und vertieft. Die zu Hause vergessenen Unterlagen habe er für die Ausübung seines Berufs dringend benötigt und deshalb sei die Rückkehr betrieblich bedingt gewesen. Mit Urteil vom 13.5.2009 hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) unter Aufhebung des Bescheides vom 14.7.2008 in der Fassung des Wiederspruchsbescheides vom 15.12.2008 festgestellt, dass das Ereignis vom 21.4.2008 ein Arbeitsunfall war. Im Wesentlichen hat das SG argumentiert, das Ereignis sei infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit eingetreten. Bei einer Umkehr auf einem Arbeitsweg ende zwar der Versicherungsschutz grundsätzlich am Umkehrpunkt und lebe im Weiteren erst mit dem Wiederreichen dieser Stelle für das bis dahin noch nicht zurückgelegte restliche Teilstück wieder auf. Etwas Anderes gelte nur dann, wenn auch der Grund für die Umkehr betrieblich motiviert gewesen sei. So verhalte es sich im Fall des Klägers mit dem Abholen der für die Ausübung seiner Arbeit erforderlichen Papiere. Gegen das am 20.5.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19.6.2009 Berufung eingelegt. Im Wesentlichen führt sie aus, nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (Urteile vom 7.9.2004 – B 2 U 35/03 R und vom 28.4.2004 – B 2 U 26/03 R) stünden Vorbereitungshandlungen wie das Abholen von Arbeitsunterlagen nicht unter Versicherungsschutz. In einem ähnlichen Fall habe das LSG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 27.1.2009 (L 15 U 192/08) ihr, der Beklagten, Recht gegeben. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 13.5.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil des SG. Der Senat hat durch den Berichterstatter Beweis erhoben und die Ehefrau des Klägers als Zeugin über den Unfallhergang befragt. Diesbezüglich wird auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 10.5.2010 verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.