Urteil
L 10 AS 4/09 WA
Landessozialgericht für das Saarland 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGSL:2010:0430.L10AS4.09WA.0A
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Leitsätze
Einkommen von Stiefeltern ist seit der mit Wirkung zum 1.8.2006 erfolgten Neufassung des § 9 Abs 2 S 2 SGB 2 auch bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit von Stiefkindern zu berücksichtigen, sofern sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben. (Rn.35)
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 26.02.2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einkommen von Stiefeltern ist seit der mit Wirkung zum 1.8.2006 erfolgten Neufassung des § 9 Abs 2 S 2 SGB 2 auch bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit von Stiefkindern zu berücksichtigen, sofern sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben. (Rn.35) Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 26.02.2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz ) Die von den Klägern eingelegte Berufung, gegen deren Zulässigkeit sich keine Bedenken ergeben, ist nicht begründet. Denn die Beklagte hat zu Recht die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II abgelehnt. Gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Leistungen erhalten gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören gem. § 7 Abs. 3 SGB II in der seit dem 01.07.2006 geltenden Fassung 1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen 2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, 3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, b) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, c) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, 4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Gem. § 7 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3a, 4 SGB II gehörten (zumindest) ab dem 01.07.2006 zu der im vorliegenden Fall streitbefangenen Bedarfsgemeinschaft U als erwerbsfähige Hilfebedürftige, M als nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte und damit Partner von U sowie C als dem Haushalt angehörendes unverheiratetes Kind, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Umstritten ist, ob und inwieweit es sich bei U, M und C um hilfebedürftige Personen i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II gehandelt hat. Hilfebedürftig ist gem. § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der seit 01.07.2006 geltenden Fassung auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der seit 01.08.2006 geltenden Fassung auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. Im vorliegenden Fall ist zwischen den Beteiligten umstritten, inwieweit das Einkommen von M in Bezug auf die Hilfebedürftigkeit von C zu berücksichtigen ist. Nach dem reinen Wortlaut von § 9 Abs. 2 SGB II hat die Einkommensberücksichtigung ohne Einschränkungen und ausschließlich nach Maßgabe der in § 11 SGB II enthaltenen Kriterien zu erfolgen, da es sich bei M um den in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partner von U handelt. Entgegen der Auffassung der Kläger kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein derartiges rein wortlautbezogenes Verständnis von § 9 Abs. 2 SGB II gegen den in Art. 6 GG enthaltenen Schutz von Ehe und Familie in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 1 GG statuierten Sozialstaatsprinzip sowie den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen würde. Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 13.11.2008, Az.: B 14 AS 2/08 R zur Frage der Auslegung und Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 in der seit 01.07.2006 bzw. 01.08.2006 geltenden Fassung u.a. ausgeführt: „Nach der Neufassung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II ist bei der Feststellung des Hilfebedarfs eines (unverheirateten) Kindes, das mit einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, u.a. auch das Einkommen und Vermögen dessen Partners zu berücksichtigen. Diese Änderung ist ohne Übergangsregelungen in Kraft getreten. In § 69 SGB II, der das Übergangsrecht bei Inkrafttreten des Fortentwicklungsgesetzes regelt, wird die Änderung des § 9 SGB II nicht berücksichtigt. Von § 68 Abs. 1 SGB II ist der vorliegende Sachverhalt dem Wortlaut nach zwar erfasst, weil der Bewilligungszeitraum vor dem 1. Juli 2006 begonnen hat. Die Regelung bezieht sich aber schon nach ihrer Überschrift nur auf die vorangegangenen Änderungen u.a. des § 9 SGB II durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (BGBl I 558). Damit ist vom Zeitpunkt des Inkrafttretens zum 1. August 2006 an in der Bedarfsgemeinschaft, der die Klägerin angehört, der Gesamtbedarf aller Mitglieder von (höchstens) 1.251,77 Euro durch das Einkommen, das dem Partner der Mutter in unveränderter Höhe zufließt, gedeckt. Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bestehen nicht mehr. Das Gesetz setzt dabei auf der Tatbestandsseite des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II ausschließlich das Zusammenleben des Kindes mit dem Partner in einer über den leiblichen Elternteil vermittelten Bedarfsgemeinschaft voraus. Es ist nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft als Voraussetzung für die Berücksichtigung von Partnereinkommen beim Kind dagegen nicht zu prüfen, ob sich im Verhältnis des Partners zum Kind ein „Einstandswille“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II feststellen lässt, wie er innerhalb einer eheähnlichen Gemeinschaft bestehen muss (so aber LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 19. April 2007 - L 3 AS 1740/07 ER-B, ZFSH/SGB 2007, 481 = juris RdNr.. 8). Eine unmittelbare Übertragung der zur eheähnlichen Gemeinschaft bzw. zur Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung entwickelten Kriterien, wann eine solche Gemeinschaft anzunehmen ist, kommt von vornherein nicht in Betracht. Für eine einschränkende Interpretation der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des Kindes zum Partner des Elternteils ist nach den gesetzlichen Vorgaben kein Raum (vgl. Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 RdNr.. 56). Die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern sind nicht durch die Annahme eines wechselseitigen, sondern allenfalls eines einseitigen Einstandswillens gekennzeichnet, was schon daraus deutlich wird, dass nach § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II Einkommen und Vermögen der Kinder nicht zur Beseitigung von Hilfebedürftigkeit der Eltern heranzuziehen ist. Die uneingeschränkte Erweiterung der Bedarfsgemeinschaft um volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zeigt ferner, dass es auf einen gesondert festzustellenden „Einstandswillen“ im Verhältnis der Eltern zum Kind nicht ankommen soll (dazu LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28. Februar 2007 - L 10 B 195/07 AS ER - juris RdNr.. 16 und vom 8. März 2007 - L 10 B 254/07 AS PKH - juris RdNr.. 7); soweit die Eltern keine (gesteigerten) unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen mehr treffen, wird ein solcher Einstandswille nicht (mehr) ohne Weiteres unterstellt werden können. Schließlich ist zweifelhaft, ob sich Stiefkindbeziehungen typisierend durch eine „Ausschließlichkeit“ der Beziehung kennzeichnen lassen, wie sie in § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II vorausgesetzt wird, und ein „Einstandswille“ von daher ein geeignetes Abgrenzungskriterium sein kann. Bei Anwendung der Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II ist für die Bestimmung des Hilfebedarfs der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auch unerheblich, wie Einkommen, das der Bedarfsgemeinschaft zufließt und nach § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II zur Bedarfsdeckung heranzuziehen ist, tatsächlich verteilt wird. Dies gilt für Bedarfsgemeinschaften zwischen Kindern und ihren leiblichen Eltern und Bedarfsgemeinschaften in sog. Patchwork-Familien gleichermaßen. Es ist nicht Aufgabe des SGB II, bis in jede Einzelheit für eine Verteilung der für das Existenzminimum der einzelnen Personen notwendigen Gelder zwischen allen Beteiligten zu sorgen (vgl. bereits BSGE 97, 242, 253 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1, jeweils RdNr. 29; BSG Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 58/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen, juris RdNr. 39). Für die Leistungsgewährung nach dem SGB II ist deshalb unerheblich, ob und wie Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gegen ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft realisiert werden. Das macht neben § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II auch § 33 Abs. 2 Nr. 1 SGB II deutlich, wonach Unterhaltsansprüche innerhalb der Bedarfsgemeinschaft nicht auf den Träger der Grundsicherung übergehen. Innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft, in der ein Kind gegenüber einem der Partner keine bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüche hat, ist es Aufgabe des leiblichen Elternteils, die Belange des Kindes zu schützen und ihm ausreichende Mittel zukommen zu lassen. Hierzu ist er aus der ihm in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zugewiesenen Elternverantwortung heraus verpflichtet. Dagegen kann aus dem im Sozialhilferecht geltenden sog Faktizitätsprinzip (vgl. Eichenhofer in Rothkegel, Sozialhilferecht, 2005, Teil I Kap 1 RdNr. 14, und Rothkegel, a.a.O., Teil II Kap 7 RdNr. 17; dazu auch BSG Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 23/06 R - SozR 4-3500 § 82 Nr. 3 RdNr. 15, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) nicht abgeleitet werden, dass es innerhalb der Bedarfsgemeinschaft wegen der Hilfebedürftigkeit des einzelnen Mitglieds auf den tatsächlichen Zufluss der Mittel bei ihm, mithin auf die Weitergabe dieser Mittel ankommt (so aber LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 21. Januar 2008 - L 6 AS 734/07 ER - juris RdNr. 17; Fahlbusch in Beck'scher Online-Kommentar, SGB II, Stand September 2008, § 9 RdNr. 6b). Lediglich wenn zu berücksichtigendes Einkommen schon dem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, das es erzielt, nicht ungeschmälert zur Verfügung steht, kann eine Hilfegewährung unter Heranziehung dieses sozialhilferechtlichen Grundsatzes in Betracht kommen (vgl. zu möglichen Fallgestaltungen Urteil des Senats vom 19. September 2008 - B 14/7b AS 10/07 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, juris RdNr. 25 und BVerwGE 21, 208, 211; 38, 307, 308; 55, 148, 152). Bei § 9 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II geht es aber nicht um die Realisierung bestehender Ansprüche gegen Dritte. Die zur Anwendung kommende Regelung ist verfassungsgemäß. Der Senat hält die in der Rechtsprechung (vgl. etwa SG Berlin, Beschluss vom 8. Januar 2007 - S 103 AS 10869/06 - info also 2007, 121 = ZFSH/SGB 2007, 290; SG Duisburg Beschluss vom 7. März 2007 - S 17 AS 60/07 ER - juris RdNr. 19; die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung sehen ferner SG Berlin Beschluss vom 20. Dezember 2006 - S 37 AS 11401/06 ER - juris RdNr. 15 ff; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 19. April 2007 a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 21. Januar 2008 a.a.O.; VG Bremen, Urteil vom 27. Februar 2008 - S3 K 3321/06 Juris RdNr. 37 ff) und Literatur (Wenner, SozSich 2006, 146, 152; Stephan, Die Ansprüche zusammenlebender Personen nach dem SGB II und dem SGB XII, Berlin 2008, S 225 ff; Labrenz, ZfF 2008, 217) vorgebrachten beachtlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der Fassung des Fortentwicklungsgesetzes im Ergebnis nicht für durchgreifend. Das Gebot zur Sicherung des Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG wird durch die zur Anwendung kommende Regelung nicht verletzt. Danach ist der Staat verpflichtet, dem mittellosen Bürger die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein erforderlichenfalls durch Sozialleistungen zu sichern. Dabei ist dem Gesetzgeber im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang Fürsorgeleistungen unter Berücksichtigung vorhandener Mittel und anderer gleichwertiger Staatsaufgaben gewährt werden kann, ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet (vgl. BVerfGE 82, 60, 80 f = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1 S 5 f; BVerfGE 98, 169, 204 = NJW 1998, 3337; BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3; O’Sullivan, SGb 2005, 369, 370). Es ist jedenfalls bezogen auf minderjährige Kinder nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Ausübung dieses Gestaltungsspielraums davon ausgeht, dass für diese Kinder ausreichende und vorrangige eigene Mittel durch das Zusammenleben mit dem leistungsfähigen Partner des Elternteils zur Verfügung stehen und die Gewährung staatlicher Hilfe zu ihrer Existenzsicherung nicht erforderlich ist (anders Labrenz a.a.O.). Der Gesetzgeber darf bei der Gewährung von Sozialleistungen unabhängig von bestehenden bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten die Annahme von Hilfebedürftigkeit davon abhängig machen, ob sich für den Einzelnen typisierend aus dem Zusammenleben mit anderen Personen Vorteile ergeben, die die Gewährung staatlicher Hilfe nicht oder nur noch in eingeschränktem Umfang gerechtfertigt erscheinen lassen. Aus dem das SGB II bestimmenden Grundsatz der Subsidiarität, § 3 Abs. 3 SGB II, folgt dementsprechend, dass zur Überwindung einer Notlage zunächst der Partner einer ehelichen oder vergleichbaren Lebensgemeinschaft in Anspruch genommen wird, bevor staatliche Hilfe gewährt wird (vgl. BSG Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 58/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen, juris RdNr. 39). Dabei kann allerdings nicht jedes Zusammenleben in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft beachtlich sein. Nur wenn die Partner einer Gemeinschaft sich wechselseitig so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten bzw. der eingetragenen Lebenspartnerschaften, in denen Unterhaltsansprüche tatsächlich bestehen, vergleichbar (BVerfGE 87, 234 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3). Besteht eine solche Gemeinschaft zwischen den Partnern und damit die Erwartung des Wirtschaftens aus einem Topf, durfte der Gesetzgeber daran die weitere Vermutung knüpfen, dieses gemeinsame Wirtschaften beeinflusse auch die tatsächlichen Lebensumstände der Kinder der Partner, schon weil der leibliche Elternteil verpflichtet ist, für sein Kind entsprechend Sorge zu tragen. Der Gesetzgeber hält sich mit dieser Annahme, dass Kinder, die in einem gemeinsamen Haushalt von eheähnlichen Partnern leben, faktisch an den Vorteilen der gemeinsamen Haushaltsführung teilhaben, die sich aus dem Zusammenleben des Elternteils mit einem Partner ergeben, im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Für „echte“ Stiefkinder, deren Eltern miteinander verheiratet sind, ergibt sich das schon daraus, dass der Anspruch auf Familienunterhalt ihrem Elternteil in rechtlich gesicherter Form aus §§ 1360, 1360a BGB gegen den anderen Partner zusteht. Dies gilt aber auch für „faktische“ Stiefkinder ohne Selbsthilfemöglichkeiten. Der Gesetzgeber geht hier zulässigerweise davon aus, dass der Elternteil innerhalb einer Gemeinschaft, in der er gleichberechtigt („aus einem Topf“) mit dem Partner über die Ausgaben entscheidet, die Belange des Kindes (in erster Linie durch Gewährleistung des Naturalunterhalts) ausreichend schützen und so seiner Pflicht zur elterlichen Sorge (§§ 1626 ff BGB) nachkommen wird. Die für den Elternteil aus § 9 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II folgende Pflicht, auch in Partnerschaften, in denen der Partner dem Kind nicht nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften unterhaltspflichtig ist, für die Verteilung der Mittel zugunsten seines minderjährigen Kindes zu sorgen, ist eine zulässige Konkretisierung der den Eltern grundrechtlich in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zugewiesenen Verantwortung für ihr Kind. Die elterliche Pflicht zur Pflege und Erziehung ihres Kindes besteht nicht allein gegenüber dem Staat, der über die Ausübung der Elternverantwortung zu wachen hat. Eltern sind auch - unmittelbar - ihrem Kind gegenüber zu dessen Pflege und Erziehung verpflichtet (vgl. im Einzelnen BVerfG Urteil vom 1. April 2008 - 1 BvR 1620/04, NJW 2008, 1287, 1288 = juris RdNr. 70 f). Hierauf gründet die nicht zu beanstandende gesetzgeberische Annahme, dass die Elternverantwortung des einen Partners gegenüber dem minderjährigen Kind und das Wissen des anderen Partners um diese Pflicht von vornherein Grundlage des Zusammenlebens der Partner und der Lebensgestaltung in der Bedarfsgemeinschaft sein werden. Es ist dem Partner allerdings ohne rechtlichen Hinderungsgrund möglich, sein Verhalten zu ändern und sein Einkommen ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen zu verwenden. Soweit ein Partner nicht (mehr) bereit ist, die Elternverantwortung des anderen zu berücksichtigen, und er Mittel ausdrücklich nicht zur Verfügung stellt, darf der Gesetzgeber gleichwohl davon ausgehen, dass dieser Konflikt innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ausgetragen und gelöst wird, ohne dass das Kindeswohl gefährdet wird. Aufgrund solcher Konflikte zwischen den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft kann es zwar zur Auflösung der Partnerschaft und damit der Bedarfsgemeinschaft kommen. Diese Konsequenz mag sozialpolitisch nicht wünschenswert sein; damit wird die allgemeine Handlungsfreiheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aber nicht in verfassungswidriger Weise eingeschränkt. Vor der (denkbaren) Verletzung des Kindswohls (im Sinne einer Vernachlässigung des Kindes) durch die einseitige Verfolgung allein der Interessen des Elternteils schützt der Staat das Kind in erster Linie durch die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII). Reichen die Leistungen des SGB VIII nicht aus, um eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden, muss ggf. - durch das Familiengericht - in das Erziehungsrecht eingegriffen werden. Nicht anders löst die Rechtsordnung derartige Interessenkonflikte, wenn das Kind im Familienverbund mit beiden leiblichen Eltern lebt. Wie oben dargelegt, führt die Verletzung von bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten durch die Eltern auch in diesen Fällen nicht dazu, dass dem Kind (nachrangige) Leistungen nach dem SGB II zu gewähren wären. Die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ist durch § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht verletzt. Art. 2 Abs. 1 GG schützt die Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne, mithin auch die Möglichkeit Beziehungen frei einzugehen und zu gestalten. Das gilt für die Beziehungen zwischen dem Kind und dem Partner und dem Kind und seinem leiblichen Elternteil ebenso wie für die Beziehungen der Partner untereinander, die insbesondere in ihrem Recht geschützt sind, in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben (BVerfGE 87, 234 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3). Das Grundrecht auf Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Es wird nach Art. 2 Abs. 1 GG durch die verfassungsmäßige Ordnung und die Rechte anderer beschränkt (vgl. BVerfGE 99, 185, 195). Solche Beschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen ergeben. Der Einzelne hat die Einschränkungen hinzunehmen, die im überwiegenden Allgemeininteresse oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit vorgenommen werden. Das vom Gesetzgeber eingesetzte Mittel muss dabei geeignet und erforderlich sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Ferner darf der mit der Beschränkung verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen und den Betroffenen nicht übermäßig oder unzumutbar belasten (vgl. BVerfGE 96, 56, 61; stRspr). Auch die Belange der Partner, die durch die vorliegende Aufhebungsentscheidung nicht unmittelbar betroffen sind, sind dabei im Rahmen der allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprüfung in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerfGE 113, 29, 47 zu Rechten drittbetroffener Mandanten bei der Beschlagnahme von Datenträgern). Der mit § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II ausgeübte finanzielle Druck (nämlich der Wegfall eines durch Steuermittel finanzierten Betrages zur Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes) beeinflusst die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in ihrer gemeinsamen Lebensgestaltung, auch wenn mit der Regelung keine Rechtspflichten zur gegenseitigen finanziellen Unterstützung statuiert werden. Es werden dabei von der Rechtsordnung Konflikte innerhalb der Bedarfsgemeinschaft in Kauf genommen. Diese Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft durch § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II erweist sich aber als verhältnismäßig im dargestellten Sinne. Die Regelung verfolgt den mit der Gewährung von Fürsorgeleistungen in sachlichem Zusammenhang stehenden Zweck, Personen von der Gewährung staatlicher Hilfen zur Sicherung des Existenzminimums auszuschließen, die dieser Hilfe nicht bedürfen. Der Gesetzgeber wollte mit der Änderung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II dabei insbesondere eine zuvor bestehende Schlechterstellung von Ehen gegenüber nichtehelichen Partnerschaften auflösen (BT-Drucks 16/1410 S 20). Da bei einer Heirat der Partner zum nicht leiblichen Kind eine Schwägerschaft entsteht, war in diesem Fall nach dem Rechtszustand vor dem 1. August 2006 gemäß § 9 Abs. 5 SGB II vermutet worden, dass das nicht leibliche Kind vom verheirateten Stiefelternteil Leistungen erhält, während in bloß eheähnlichen Partnerschaften eine Berücksichtigung des Einkommens des Partners beim Kind gänzlich ausgeschlossen war. Mit der Änderung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II hat der Gesetzgeber den zulässigen Zweck verfolgt, diese Besserstellung von Kindern in Bedarfsgemeinschaften mit lediglich eheähnlichen Partnern zu beseitigen. Dabei wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die Anknüpfung an eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft zwischen den Partnern gewahrt. Mit den strengen Kriterien, die im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG vom 17. November 1992 (BVerfGE 87, 234 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3) von der Rechtsprechung insoweit nachvollzogen worden sind und die in § 7 Abs. 3a SGB II in der seit dem 1. August 2006 geltenden Fassung unverändert ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. im Einzelnen Spellbrink a.a.O. § 7 RdNr. 44 ff; Hänlein a.a.O. § 7 RdNr. 43 ff; Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 7 RdNr. 67 ff; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, K § 7 RdNr. 47 ff), wird den schützenswerten Bedürfnissen von Paaren Rechnung getragen, nicht ohne Weiteres bereits mit dem Zusammenziehen unübersehbare Pflichten übernehmen zu müssen. Es führt nicht jede Wohn- und Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau (bzw. gleichgeschlechtlichen Partnern) zwangsläufig zu einer Einstandspflicht für Kinder aus früheren Beziehungen, mag sie auch auf partnerschaftlicher Hinwendung beruhen und über eine reine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus gehen. Erst wenn besondere Bindungen zwischen den Partnern entstanden sind, die ein eheähnliches Zusammenleben und damit auch ein familienähnliches Zusammenleben mit den Kindern des jeweiligen Partners vermuten lassen, geht das Gesetz von einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II mit der Folge der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nach § 9 Abs. 2 SGB II aus. Die wirtschaftlichen Folgen der Einbeziehung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft werden dabei durch die Regelungen über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen ausreichend abgemildert. Der Bedarf auch des leistungsfähigen Partners fließt von vornherein in die Berechnungen des Gesamtbedarfs ein. Die Berücksichtigung von Einkommen der Kinder (etwa aus Unterhaltsleistungen des getrennt lebenden Elternteils oder Kindergeld) bereits bei der Errechnung ihres Bedarfs verringert zudem den Gesamtbedarf, dem das Einkommen gegenüberzustellen ist. Soweit der Partner Einkommen erzielt, werden davon die in § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 SGB II genannten Aufwendungen abgesetzt. Insbesondere gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen des Partners sind von seinem Einkommen abzusetzen, sofern sie tituliert sind (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II), sodass deren Vorrang gewahrt bleibt. Daneben wird dem Partner, der Erwerbseinkommen erzielt, ein Freibetrag gemäß § 30 SGB II eingeräumt (vorliegend in Höhe von 210 Euro), der ihm zur freien Verfügung verbleibt. Die steuerlichen Vorteile aus § 32 Abs. 6 Satz 7 Einkommensteuergesetz (EStG) kann zwar nur derjenige wahrnehmen, der mit dem leiblichen Elternteil verheiratet ist. Diese steuerrechtliche Privilegierung von Ehegatten gegenüber Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zulässig (zuletzt BFH Urteil vom 20. April 2004 - VIII R 88/00 - BFH/NV 2004, 1103). Soweit dem steuerpflichtigen Partner die Mittel für die Unterstützung des mit ihm nicht verwandten oder verschwägerten Kind durch die steuerrechtlichen Regelungen, die einen Kinderfreibetrag für „faktische“ Stiefkinder nicht vorsehen, entzogen würden (was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist), genügt der Gesetzgeber seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung aus dem Sozialstaatsgebot dadurch, dass er solche Bedarfsgemeinschaften bei Hilfebedürftigkeit unterstützt. Besonderen finanziellen Härten, die im Einzelfall durch die im SGB II vorausgesetzte Unterstützung der Kinder entstehen und die nicht mehr hinnehmbar erscheinen, kann einfachrechtlich begegnet werden. So sind etwa zur Lösung des Systemkonflikts zwischen vollstreckungsrechtlichem Schuldnerschutz nach §§ 850 ff Zivilprozessordnung und Einstandspflichten in eheähnlichen Gemeinschaften und Patchwork-Familien verschiedene Ansätze denkbar (vgl. OLG Frankfurt am Main Urteil vom 4. Juli 2008 - 24 U 146/07 - ZVI 2008, 384 einerseits und LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24. April 2008 - L 28 B 1452/07 AS ER - juris RdNr. 21 andererseits). Vorliegend ist ohnehin nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich, was auf eine unangemessene, weil wirtschaftlich erdrückende finanzielle Beeinträchtigung des Partners der Mutter hindeutet. Es besteht auch vor dem Hintergrund seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) jedenfalls kein Rechtsanspruch darauf, dass er durch steuerfinanzierte Leistungen von wirtschaftlichen Belastungen freigestellt wird, die auf ihn durch das dauerhafte Zusammenleben mit einer neuen Partnerin mit Kind zukommen können. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Eine Regelung ist dann mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art. oder solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 116, 229, 238; 112, 368, 401 = SozR 4-2600 § 307a Nr. 3 RdNr. 53 f stRspr). Der Gesetzgeber hat auch hier bei der Gewährung von Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerfGE 100, 195, 205; BSGE 90, 172, 178 = SozR 3-5910 § 76 Nr. 4). Es ergeben sich allerdings aus dem allgemeinen Gleichheitssatz umso engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 88, 87, 96; BVerfGE 111, 176, 184 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4 RdNr. 26). Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BVerfGE 111, 160, 171 = SozR 4-5870 § 1 Nr. 1 RdNr. 51). Dabei enthält das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht nur das Verbot sachwidriger Differenzierung, sondern ebenso das Gebot, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. z.B. BVerfGE 98, 365, 385; 103, 310, 318 stRspr). Gemessen an diesen Vorgaben hat der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum hier nicht überschritten. § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II bewirkt, dass bei Kindern, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem leistungsfähigen Partner des leiblichen Elternteils zusammenleben, zur Deckung ihres Bedarfs Einkommen und Vermögen des Partners herangezogen werden, ohne dass entsprechende bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche bestehen. Diese Gleichbehandlung mit Kindern, denen bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche gegenüber dem leistungsfähigen Mitglied in der Bedarfsgemeinschaft zustehen, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. Wie bereits dargelegt sind bei der Bestimmung der Hilfebedürftigkeit im SGB II die unterhaltsrechtlichen Regelungen nach dem BGB nicht der maßgebliche Anknüpfungspunkt. Eine Differenzierung dahin, die der staatlichen Hilfegewährung vorrangige Einstandspflicht von dem Bestehen von Unterhaltsansprüchen abhängig zu machen, war von Verfassung wegen nicht geboten. Es stand dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums frei, die in der Gesetzesbegründung aufgezeigte Schlechterstellung von Bedarfsgemeinschaften, die auf einer Eheschließung der Partner beruhen, durch eine Änderung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II zu beseitigen. Eine Änderung des § 9 Abs. 5 SGB II war jedenfalls nicht die einzig verfassungsrechtliche zulässige Alternative zur Beseitigung der Bevorzugung von eheähnlichen Gemeinschaften im Rahmen des § 9 Abs. 5 SGB II (anders offenbar Stephan a.a.O., S 228). Ausreichend als Differenzierungskriterium ist, dass der Gesetzgeber nur solche Gemeinschaften erfasst, in denen die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Die Regelung begegnet auch keinen durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf verfassungsrechtlich geschützte Positionen der Partner in der Bedarfsgemeinschaft im Hinblick auf Art. 6 GG (anders Wenner a.a.O.). Durch die vorliegend zur Überprüfung gestellte Entscheidung sind die Partner ohnehin nur mittelbar betroffen. Es ist mit der angefochtenen Entscheidung der Beklagten lediglich in eine rechtliche Position des Kindes eingegriffen worden, folglich sind die Partner nicht Kläger des vorliegenden Verfahrens. Überdies wollen sie die Ehe nicht eingehen, weil mit der Eheschließung der Verlust der Versorgungsansprüche nach der verstorbenen Ehefrau verbunden wäre. Ihre möglichen Beeinträchtigungen durch § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II wären damit in erster Linie an Art. 2 Abs. 1 GG zu messen. Ungeachtet dessen ist eine verfassungswidrige Beeinträchtigung der in Art. 6 GG geschützten Rechte aber auch im Übrigen nicht erkennbar. Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, eine Ehe mit einem selbst gewählten Partner zu schließen (vgl. BVerfGE 31, 58, 67; 76, 1, 42). Art. 6 Abs. 1 GG legt dem Gesetzgeber neben dem Verbot, die Ehe zu schädigen, auf, Ehe und Familie vor Beeinträchtigungen zu schützen und durch geeignete Maßnahmen zu fördern (BVerfGE 6, 55 76, stRspr). Die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II erschwert weder die Eingehung der Ehe noch die Bildung von Familien. Der Vorrang von Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Kindern ist mit § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II gewahrt. Mögliche Elternrechte des neuen Partners aus Art. 6 Abs. 2 GG sind damit ausreichend geschützt. Durch die Regelung des § 32 Abs. 6 Satz 7 EStG ergibt sich für Ehegatten zudem eine erhebliche steuerliche Bevorzugung gegenüber den übrigen Lebensgemeinschaften, die die Folgen der wirtschaftlichen Einbeziehung der Stiefkinder nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II weitgehend abmildert.“ Der Senat folgt der vom BSG vertretenen Rechtsauffassung, so dass die Berücksichtigung des Einkommens von M bei der Feststellung der Bedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft nicht zu beanstanden ist. Daraus folgt aber, dass sich ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für die Kläger (spätestens) ab dem 01.10.2006 aus den Bestimmungen des SGB II nicht mehr herleiten lässt. Nach der in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid enthaltenen und nicht zu beanstandenden Berechnung ist von einem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 1.380,00 € auszugehen, der geringer ist als das zu berücksichtigende Gesamteinkommen von 1.392,63 €. Die Berufung war damit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor, nachdem der Senat der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt; der Umstand, dass gegen das Urteil des BSG Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des 2. Buches des Sozialgesetzbuchs, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und in diesem Zusammenhang insbesondere darüber, ob und inwieweit das Einkommen des Klägers M. Sp. (im Folgenden M genannt) im Rahmen der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen ist. Die 1960 geborene Klägerin U. Sp. (im Folgenden U genannt) und der 1963 geborene M sind verheiratet. Der am 1984 geborene Kläger C. Sp. (im Folgenden C genannt) ist der Sohn von U und lebt mit U und M zusammen in einer Wohnung in S. Bis zum 30.09.2006 hatte allein C Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 493,77 € monatlich erhalten. Nachdem die Beklagte C anlässlich eines Fortzahlungsantrages mitgeteilt hatte, dass von einer Bedarfsgemeinschaft aller 3 Kläger auszugehen sei, stellte U am 01.10.2006 für alle 3 Kläger einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. M übt bei der Firma T. L eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus; in den Monaten Juni, Juli und August 2006 erzielte er ein Nettoeinkommen von jeweils 1.756,97 €, 1.703,91 € und 1.703,91 €. Mit allein an U gerichtetem Bescheid vom 28.08.2006 lehnte die Beklagte den gestellten Antrag mit der Begründung ab, mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sei U nicht hilfebedürftig i.S.d. SGB II und habe deshalb keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Widerspruch mit der Begründung (im Wesentlichen) ein, die Beklagte habe zum Einen dem Bescheid unrichtige Einkommensverhältnisse zugrunde gelegt, und zum anderen könne das Einkommen von M nicht herangezogen werden. Der eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2006 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen den am 11.10.2006 abgesandten Widerspruchsbescheid haben die Kläger am 13.11.2006 Klage erhoben. Das Sozialgericht für das Saarland hat die Klage mit Urteil vom 26.02.2007 abgewiesen. Es hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, zu Recht berufe sich die Beklagte in Bezug auf die Bildung der klägerischen Bedarfsgemeinschaft auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II, wonach insbesondere auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners, mithin von U, zu berücksichtigen sei. Der Gesetzgeber sei nicht daran gehindert gewesen, durch die Neufassung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II für die Zeit ab dem 01.08.2006 bzw. hier mit Wirkung ab dem 01.10.2006 entgegen der alten gesetzlichen Regelung eine Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens von Stiefeltern innerhalb der „Solidargemeinschaft“ einer Bedarfsgemeinschaft vorzusehen. Denn erweise sich eine Lebensgemeinschaft von Personen, die für sich allein schon eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Gesetzes bildeten, als so qualifiziert, dass sie durch die Einbeziehung von Stiefkindern in den gemeinsamen Haushalt geprägt sei, erscheine es in Anknüpfung an die Erfahrungen des täglichen Lebens einerseits geboten, von „Wechselbezüglichkeit“ der Solidarität nicht nur im Verhältnis der Eheleute bzw. Lebenspartner auszugehen, und andererseits gerechtfertigt, den Grundsatz der Subsidiarität wie in Eltern-Kind-Beziehungen mit leiblichen Kindern zur Anwendung zu bringen. Hinsichtlich der Berechnung der monatlichen Regelsatzleistungen sowie der Kosten der klägerischen Unterkunft und des zu berücksichtigenden Nettoeinkommens von M werde auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 10.10.2006 verwiesen. Die klägerische Darstellung leide an dem Mangel der Heranziehung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Freibetrages für M als Stiefvater von C sowie an der unzutreffenden Berechnung des Nettoeinkommens (richtig: Bruttogehalt abzüglich des Arbeitgeberanteils an den vermögenswirksamen Leistungen abzüglich der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge). Darüber hinaus gingen die Kläger fälschlich und zu eigenen Lasten von Kosten der Unterkunft von 465,50 € pro Monat statt zutreffender 482,00 € pro Monat aus. Gegen das am 21.03.2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 12.04.2007 bei Gericht eingegangene Berufung. Zur Begründung tragen die Kläger im Wesentlichen vor, die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II sei hinsichtlich der Anrechnung von Einkommen des Stiefvaters verfassungswidrig; die Neufassung dieser Vorschrift verletze das Gebot zur Sicherung des Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem Sozialstaatsgebot. Dieses Gebot werde durch § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht mehr verfassungskonform umgesetzt, weil die Regelung allein die schematische Anrechnung von Einkommen zum Inhalt habe, ohne dass darauf Rücksicht genommen werde, ob das Existenzminimum des jeweiligen betroffenen Kindes tatsächlich durch entsprechenden Einkommenszufluss durch den Stiefpartner gesichert sei. Sollte dies nämlich nicht der Fall sein, wie vorliegend zu bejahen, stehe dem Kind keinerlei rechtliche Möglichkeit zur Verfügung, eine tatsächliche Deckung seines Bedarfs durchzusetzen. Ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch gegen den neuen Partner seines Elternteils stehe dem Kind nicht zu. Hierdurch sei die verfassungsrechtlich gebotene Sicherstellung des Existenzminimums nicht mehr gewährleistet. Auch sei eine Verletzung des Art. 6 GG darin zu sehen, dass mit dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II automatisch mit der Eheschließung eine Unterhaltsverpflichtung für die Kinder der Ehefrau verknüpft sei. Durch diese Regelung überschreite der Gesetzgeber den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum. M verweigere Unterhalt für C. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass C die Partnerschaft bzw. Ehe nicht auflösen könne. Weiterhin sei § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II auch nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Für den Stiefvater bestehe keine Möglichkeit, Unterhaltsleistungen an das Kind steuerlich geltend zu machen. Im Übrigen spreche § 9 Abs. 2 SGB II nur von Einkommensberücksichtigung, ohne selbst den Umfang der Einkommensberücksichtigung festzulegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) dürfe der Einkommenseinsatz leiblicher Eltern gegenüber ihren Kindern die Selbstbehalt-Grenze des doppelten Sozialhilfe-Regelsatzes nicht überschreiten; anderenfalls werde Art. 2 GG verletzt. Es sei kein sachlicher Grund dafür erkennbar, Stiefeltern schlechter zu stellen als die gesteigert unterhaltspflichtigen Eltern. Ein voller Einkommenseinsatz des Stiefvaters führe außerdem zu einer willkürlichen Schlechterstellung gegenüber Leistungsberechtigten nach dem 12. Buch des Sozialgesetzbuchs, Sozialhilfe (SGB XII). Ein Verstoß sei hier gegen Art. 3 GG zu sehen, denn nach den §§ 20, 36 SGB XII gelte hier eine widerlegbare Unterstützungsvermutung bei Überschreitung eines Selbstbehalts von mindestens dem doppelten Regelsatz. Letzten Endes sei weiterhin zu berücksichtigen, dass das unbereinigte Nettoeinkommen von M unterhalb des von Art. 2 GG geschützten Mindestselbstbehalts liege. Die Familienverhältnisse seien mittlerweile aufgrund der finanziellen Situation und persönlichen Problemen zwischen M und C auch stark zerrüttet. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht mehr von einer einheitlichen Bedarfsgemeinschaft auszugehen. C erhalte auch keinerlei Unterstützung durch M. Da sich das bereinigte Nettoeinkommen von M auf 1.392,63 € belaufe, seien hiervon die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 465,50 € sowie der fiktive SGB II-Bedarf von U in Höhe von 311,00 € in Abzug zu bringen, so dass an Nettoeinkommen nur noch 616,13 € verblieben, also ein Betrag unterhalb des geschützten Mindestselbstbehalts. Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, 1. das Urteil des SG vom 26.02.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2006 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 01.10.2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, wobei sie zur Begründung im Wesentlichen vorträgt, nach Art. 20 Abs. 3 GG seien die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden; für die Beklagte verbiete es sich bereits allein deshalb, von der Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II abzusehen. Nach Auffassung der Beklagten verstoße § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II auch nicht gegen Verfassungsrecht. Die Einkommensanrechnung erfolge im Falle des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II auch allein nach § 11 SGB II. Die analoge Anwendung von § 9 Abs. 5, 13 SGB II i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II / Sozialgeld (Alg II-V) mit der Folge der Gewährung eines zusätzlichen „Freibetrages“ für den Stiefelternteil scheide aus. Infolge der Ehe der leiblichen Mutter mit dem Stiefvater bestehe zwar eine Schwägerschaft zwischen C und M, so dass grundsätzlich die Voraussetzungen für die Anwendung des § 9 Abs. 5 SGB II vorlägen. Diese Vorschrift trete jedoch in den Hintergrund, weil M gleichzeitig Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sei. Nach dem Willen des Gesetzgebers greife § 9 Abs. 5 SGB II ausschließlich bei Haushaltsmitgliedern, die zwar verwandt oder verschwägert mit Bedarfsgemeinschaftsmitgliedern seien, der Bedarfsgemeinschaft selbst jedoch nicht angehörten. Durch den Berichterstatter sind zwei Erörterungstermine durchgeführt worden. Im letzten Erörterungstermin am 23.11.2009 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den weiteren Akteninhalt sowie auf die Leistungsakte der Beklagten (BG-Nr.: 55502 BG 0029048) und die sozialgerichtliche Beiakte (Az.: S 21 ER 114/06 AS) verwiesen.