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Urteil

L 1 R 94/16

Landessozialgericht für das Saarland 1. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Nachweis über Beschäftigungs- bzw Beitragszeiten iS des § 22 FRG liegt nicht vor, wenn nicht auszuschließen ist, dass auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung (wie zB Arbeitslosigkeit, unbezahlter Urlaub oder unentschuldigte Fehlzeiten) bestehen können, für die keine Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten waren (vgl BSG vom 21.4.1982 - 4 RJ 33/81 = juris RdNr 10 und LSG Celle-Bremen vom 3.6.2015 - L 2 R 227/13 = juris RdNr 29). (Rn.25) 2. Arbeits- oder Archivbescheinigungen enthalten keine glaubwürdigen Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Ausfall- bzw Anrechnungszeiten, wenn sie der allgemeinen Lebenserfahrung, den tatsächlichen Gegebenheiten und auch den Eintragungen im Arbeitsbuch widersprechen, zB wenn zusammengerechnet letztlich mehr jährliche Arbeitstage bescheinigt sind, als das Jahr Kalendertage hat. (Rn.25) 3. Die Tätigkeit als Betriebsschlosser in einem Motorenwerk ist nicht mit einer solchen in einer Kolchose, Sowchose bzw in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) vergleichbar (vgl hierzu BSG vom 21.8.2008 - B 13/4 R 25/07 R = SozR 4-5050 § 26 Nr 1 RdNr 22f). (Rn.32) 4. Die Anerkennung von bis zum Zuzug entstandenen Kindererziehungs- bzw Berücksichtigungszeiten setzt gem der Sonderregelung des § 28b S 2 FRG (in der ab dem 1.7.1998 geltenden Fassung, vgl Art 12 Nr 3 Buchst b Gesetz (juris: RRG 1999) vom 16.12.1997, BGBl I 1997, 2998) voraus, dass die Erklärungen nach § 56 und dem am 31.12.1996 geltenden § 249 Abs 6 und 7 SGB VI innerhalb eines Jahres nach Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland abgegeben wurden (vgl BSG vom 31.8.2000 - B 4 RA 28/00 R = juris RdNr 19). Für die Anwendung der Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bei Fristversäumnis bleibt daneben kein Raum (vgl BSG vom 15.12.1994 - 4 RA 64/93 = SozR 3-2600 § 58 Nr 2, vom 31.8.2000 - B 4 RA 28/00 R = juris RdNr 21 und vom 3.4.2001 - B 4 RA 89/00 R = SozR 3-2600 § 56 Nr 15 RdNr 23). (Rn.33)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 08.09.2016 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Nachweis über Beschäftigungs- bzw Beitragszeiten iS des § 22 FRG liegt nicht vor, wenn nicht auszuschließen ist, dass auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung (wie zB Arbeitslosigkeit, unbezahlter Urlaub oder unentschuldigte Fehlzeiten) bestehen können, für die keine Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten waren (vgl BSG vom 21.4.1982 - 4 RJ 33/81 = juris RdNr 10 und LSG Celle-Bremen vom 3.6.2015 - L 2 R 227/13 = juris RdNr 29). (Rn.25) 2. Arbeits- oder Archivbescheinigungen enthalten keine glaubwürdigen Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Ausfall- bzw Anrechnungszeiten, wenn sie der allgemeinen Lebenserfahrung, den tatsächlichen Gegebenheiten und auch den Eintragungen im Arbeitsbuch widersprechen, zB wenn zusammengerechnet letztlich mehr jährliche Arbeitstage bescheinigt sind, als das Jahr Kalendertage hat. (Rn.25) 3. Die Tätigkeit als Betriebsschlosser in einem Motorenwerk ist nicht mit einer solchen in einer Kolchose, Sowchose bzw in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) vergleichbar (vgl hierzu BSG vom 21.8.2008 - B 13/4 R 25/07 R = SozR 4-5050 § 26 Nr 1 RdNr 22f). (Rn.32) 4. Die Anerkennung von bis zum Zuzug entstandenen Kindererziehungs- bzw Berücksichtigungszeiten setzt gem der Sonderregelung des § 28b S 2 FRG (in der ab dem 1.7.1998 geltenden Fassung, vgl Art 12 Nr 3 Buchst b Gesetz (juris: RRG 1999) vom 16.12.1997, BGBl I 1997, 2998) voraus, dass die Erklärungen nach § 56 und dem am 31.12.1996 geltenden § 249 Abs 6 und 7 SGB VI innerhalb eines Jahres nach Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland abgegeben wurden (vgl BSG vom 31.8.2000 - B 4 RA 28/00 R = juris RdNr 19). Für die Anwendung der Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bei Fristversäumnis bleibt daneben kein Raum (vgl BSG vom 15.12.1994 - 4 RA 64/93 = SozR 3-2600 § 58 Nr 2, vom 31.8.2000 - B 4 RA 28/00 R = juris RdNr 21 und vom 3.4.2001 - B 4 RA 89/00 R = SozR 3-2600 § 56 Nr 15 RdNr 23). (Rn.33) Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 08.09.2016 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden konnte (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Gerichtsbescheid gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen. Ergänzend ist anzufügen, dass auch nach Auffassung des Senats der Kläger keinen Anspruch auf die Anerkennung der in der ehemaligen Sowjetunion im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07.1966 bis 01.10.1993 zurückgelegten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten, die von der Beklagten bereits als glaubhaft gemacht berücksichtigt wurde, auch als nachgewiesene Beitragszeit und damit in Höhe von 6/6 anzuerkennen sind. Grundlage für die begehrte Anerkennung sind die Vorschriften des FRG, da der Kläger als russlanddeutscher Spätaussiedler zu dem in § 1 Buchstabe a FRG genannten Personenkreis gehört. Nach § 15 Abs. 1 FRG werden Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger (§ 15 Abs. 2 FRG) der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt worden sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichgestellt. Vorliegend ist unzweifelhaft, dass der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07.1966 bis 01.10.1993 Beitragszeiten bei einem nicht deutschen Träger in der ehemaligen Sowjetunion bzw. der russischen Föderation zurückgelegt hat. Dementsprechend hat die Beklagte dem Kläger eine Regelaltersrente unter Berücksichtigung dieser Zeiten gewährt. Die Ausübung einer tatsächlichen Beschäftigung in der hier fraglichen Zeit ist daher unerheblich (BSG, Urteil vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R, juris Rn. 15). Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG genügt für die Feststellung der Beitragszeiten, dass sie glaubhaft gemacht werden. Allerdings werden gemäß § 22 Abs. 3 FRG in der Fassung des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung - RÜG - vom 25.07.1991 (Artikel 14 Nr. 20 Buchstabe b, BGBl. I, S. 1606, 1694 ff; vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R, juris Rn. 18, wonach - unter Hinweis auf § 300 Abs. 3 SGB VI - die Vorschriften heranzuziehen sind, die zum Zeitpunkt des Rentenbeginns galten) für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte (EP) um 1/6 gekürzt, so dass bei einer Glaubhaftmachung lediglich 5/6 in Ansatz gebracht werden. Wie sich aus § 22 Abs. 3 FRG ergibt, kommt es - um eine Besserstellung des fremdenberechtigten Personenkreises gegenüber den in deutschen Rentenversicherungen pflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden - bei Beitragszeiten nach § 15 FRG somit darauf an, ob jeweils im Einzelfall eine höhere Beitragsdichte als 5/6 nachgewiesen wird. Dabei ist davon auszugehen, dass Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG dann als nachgewiesen i.S.d. § 22 Abs. 3 FRG anzusehen sind, wenn und soweit für den Versicherten in seinem Heimatland eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung bestand und die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden (BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 145/08 R, juris Rn. 2, m.w.N.), wie dies z.B. in der Sowjetunion für (bezahlte) Urlaubszeiten, nicht aber für Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder bei sonstigen Arbeitsunterbrechungen der Fall war (vgl. nur BSG, Urteil vom 21.04.1982 - 4 RJ 33/81, juris Rn. 10; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 03.06.2015 - L 2 R 227/13, juris Rn. 29). Ein Nachweis von Beitragszeiten liegt dementsprechend dann nicht vor, wenn „in die streitigen Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung (wie z.B. Arbeitslosigkeit, unbezahlter Urlaub oder unentschuldigte Fehlzeiten) fallen, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste“ oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können, so dass eine volle Anrechnung voraussetzt, dass die in den anzuerkennenden Beitragszeiten - nachweisbar - keine der dargestellten Unterbrechungstatbestände enthalten waren (vgl. nur BSG, Urteil vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R, juris Rn. 19; Bayerisches LSG, Urteil vom 22.02.2017 - L 6 R 332/14, juris Rn. 16, jeweils m.w.N.). In diesem Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG ein Nachweis grundsätzlich nicht geführt, wenn - wie in den Arbeitsbüchern der Herkunftsländer üblich - lediglich Anfangs- und Endtermine einer Beschäftigungszeit angegeben sind. Hiermit wird der erforderliche Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigung - und damit auch einer unterbrochenen Beitragsentrichtung - nicht erbracht, weil die statistisch abgesicherten Erfahrung ergibt, dass es für eine bestimmte Beschäftigung regelmäßig keine lückenlose Beitragsleistung gibt, und vor allem Krankheit oder Arbeitslosigkeit zu Beitragslücken zu führen pflegen (BSG, Urteil vom 08.09.2005 - B 13 RJ 44/04 R, juris Rn. 28). Zwar besteht, wenn Anfang und Ende einer Beschäftigungszeit genau bekannt sind, keine Vermutung dafür, dass dazwischen auch Ausfallzeiten liegen. Das FRG macht jedoch den Unterschied zwischen glaubhaft gemachten und nachgewiesenen Zeiten deshalb, weil es von der Erfahrung ausgeht, dass die Beschäftigungszeiten im Allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Dies beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass die durchschnittliche Beitragsdichte auch im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht (BSG SozR 5050 § 15 Nr. 4 und 16, mwN). „Nachgewiesen“ sind Beschäftigungs- bzw. Beitragszeiten daher nur dann, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden und daher Unterbrechungs-Tatbestände (z.B. krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, usw.) nicht eingetreten sind und nicht bereits, wenn lediglich Angaben zu Anfang und Ende einer Beschäftigung dokumentiert wurden. Die erforderliche Feststellung lässt sich dabei treffen, wenn u.a. Arbeits- oder Archivbescheinigungen konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Ausfall- bzw. Anrechnungszeiten enthalten, so dass den vorgelegten Unterlagen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein bzw. eindeutig feststehen muss, dass eine bestimmte Beschäftigungszeit tatsächlich nicht unterbrochen gewesen ist (BSG, Urteile vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R, vom 09.11.1982 - 11 RA 64/81 und vom 20.08.1974 - 4 RJ 241/73). Die hierzu erforderlichen Tatsachen sind dabei bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich sind, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R, juris Rn. 28; BSG, Urteil vom 28.06.2000 - B 9 VG 3/99 R, juris Rn. 11; BSG SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 S 13; Giesbert in: jurisPK-SGG, § 128 Rn. 26; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 128 Rn. 3b). Gemessen hieran ist es dem Kläger durch die vorgelegten Unterlagen nicht zur Überzeugung des Senats gelungen, einen Nachweis im dargestellten Sinne zu führen. Um von einem über die bloße Glaubhaftmachung hinausgehenden Nachweis ausgehen zu können, müsste das Arbeitsbuch außer den Angaben über den Umfang der Beschäftigung auch Angaben über dazwischen liegende Ausfall- und Anrechnungszeiten enthalten, wobei nur konkrete und glaubhafte Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten zu einem Nachweis führen können (BSG, Urteil vom 20.08.1974 - 4 RJ 271/73). Das vom Kläger vorgelegte Arbeitsbuch enthält jedoch lediglich Angaben darüber, von wann bis wann der Kläger im klagegegenständlichen Zeitraum den einzelnen Einsatzorten in den jeweils genannten Funktionen zugewiesen war. Eintragungen über Fehlzeiten sind nicht vorhanden. Einen Nachweis in dem dargestellten Sinne konnte der Kläger auch nicht zur Überzeugung des Senats durch die bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheinigungen der „Motorenbaugesellschaft O. der Betriebsgesellschaft Saljut“ vom 24.04.2014 bzw. vom 05.12.2013 führen. Diese Bescheinigungen wurden weder im Original noch in beglaubigter Kopie vorgelegt. Daraus geht auch nicht hervor, welche (Original-)Unterlagen diesen Bescheinigungen zugrunde lagen. Die bei der Beklagten eingereichten Fax- bzw. E-Mailkopien (vgl. Schriftsatz des Klägers im Verwaltungsverfahren vom 27.08.2014 und vom 26.11.2014) lassen zudem nicht erkennen, dass sie die Originalunterlagen fehlerfrei wiedergeben und die nötigen Angaben auch tatsächlich in den Originalunterlagen vorhanden gewesen sind (vgl. hierzu Bayrisches LSG, Urteil vom 24.09.2014 - L 19 R 1086/13, juris Rn. 33). Abgesehen davon, dass die vorgelegten Archivbescheinigungen der „Motorenbaugesellschaft O. der Betriebsgesellschaft Saljut“ zudem auch nur die Jahre 1966 bis 1967 und 1972 bis 1991 aufführen und somit für alle übrigen Zeiten, für die der Kläger eine 6/6-Anrechnung begehrt, nur Ablichtungen seines Arbeitsbuchs vorgelegt wurden, ergibt sich aus diesen Archivbescheinigungen auch inhaltlich nicht zur Überzeugung des Senats der vom Kläger gewünschte und von ihm zu erbringende Nachweis. Die Archivbescheinigungen der „Motorenbaugesellschaft O. der Betriebsgesellschaft Saljut“ tragen dabei zunächst verschiedene Daten, bei im Übrigen auch nicht identischem Zahlenwerk für das Jahr 1986. Dabei bestehen erhebliche Zweifel, dass die dort gemachten Angaben zutreffend sind, weil diese nicht nur den Angaben im Arbeitsbuch, sondern gerade auch der allgemeinen Lebenserfahrung und den tatsächlichen Gegebenheiten eindeutig widersprechen. So wurden in der Kopie der Bescheinigung der „Motorenbaugesellschaft O. der Betriebsgesellschaft Saljut“ vom 24.04.2014 insgesamt 62 geleistete Arbeitstage im Jahr 1966 und keine Krankheits- oder Urlaubstage bescheinigt, wobei sich aus dem vorgelegten Arbeitsbuch ergibt, dass der Kläger erst am 22.10.1966 beim „Motorenbauwerk O.“ eingestellt wurde. Ausgehend von dem Einstellungsdatum sind es bis Jahresende 1966 insgesamt 70 Kalendertage gewesen. Würde man die Angaben aus der Archivbescheinigung zugrunde legen, würde das bedeuten, dass der Kläger bis auf 8 Tage jeden Tag gearbeitet hat, auch an Feiertagen und an Wochenenden. Für das Jahr 1967 wurden in der Bescheinigung der „Motorenbaugesellschaft O. der Betriebsgesellschaft Saljut“ vom 24.04.2014 insgesamt 272 geleistete Arbeitstage bescheinigt. Krankentage lagen nicht vor. An Urlaub wurden zudem 30 Tage aufgeführt. Im Arbeitsbuch ergibt sich dabei, dass der Kläger jedoch bereits am 28.08.1967 auf eigenen Wunsch im „Motorenbauwerk O.“ entlassen und am 05.10.1967 im „Betriebswerk B.“ wieder eingestellt wurde. Rechnet man vom 01.01.1967 bis zum Entlassungstag am 28.08.1967, so kommen insgesamt 246 Kalendertage zusammen, so dass es schon nicht plausibel erscheint, dass der Kläger in dieser Zeit 272 Arbeitstage im „Motorenbauwerk O.“ abgeleistet und dort zudem noch - wie aufgeführt - 30 Urlaubstage genommen und damit bis zum Entlassungsdatum am 28.08.1967 zusammen 302 Arbeits- und Urlaubstage im „Motorenbauwerk O.“ verbracht haben soll. Würde man die restliche Zeit des Jahres, die der Kläger - wie im Arbeitsbuch aufgeführt - ab 05.10.1967 als Montageschlosser im „Betriebswerk B.“ gearbeitet hat, hinzuzählen, würde man auf mehr als 365 Kalendertage im Jahr 1967 kommen. Die Aussagekraft der Bescheinigung der „Motorenbaugesellschaft O. der Betriebsgesellschaft Saljut“ vom 24.04.2014 erscheint ungeachtet dessen auch im Übrigen zweifelhaft. So wurden z.B. für das komplette Jahr 1972 insgesamt 280 Arbeitstage plus 30 Urlaubstage aufgeführt, ohne dass Krankheitstage verzeichnet sind. In dem Folgejahr 1973 sind dagegen lediglich 275 geleistete Arbeitstage und zudem 30 Urlaubstage aufgeführt, ohne dass Krankheitstage bescheinigt oder aus dem Arbeitsbuch sonstige Unterbrechungen erkennbar sind. Auch hat der Kläger nach der Archivbescheinigung im Jahr 1977 insgesamt 272 Arbeitstage abgeleistet. Die gleiche Anzahl wird für das Jahr 1980 bescheinigt, obwohl dort zusätzlich 5 Krankentage - bei jeweils zusätzlichen 30 Urlaubstagen - aufgeführt sind. Schließlich wurden für das Jahr 1991 in der Archivbescheinigung 106 geleistete Arbeitstage und 15 Urlaubstage aufgelistet und auch, dass der Kläger bereits am 10.06.1991 - nach Angaben im Arbeitsbuch - entlassen wurde. Eine neue Tätigkeit nahm er laut Arbeitsbuch erst wieder am 16.01.1993 bei einer Firma S. auf. Vergleicht man die für das Jahr 1991 bescheinigte Arbeitszeit mit den übrigen Jahren, hat der Kläger in 1991 rein rechnerisch weniger gearbeitet als die Jahre davor, ohne dass erkennbar ist, woraus sich diese Differenz ergeben soll. Eine Erklärung ist für die niedrigere Zahl der Arbeitstage im Jahr 1991 nicht ersichtlich, nachdem für dieses Jahr keine Krankheitszeiten oder sonstige Ausfallzeiten bescheinigt worden sind, so dass insoweit eine nicht erklärbare Lücke vorliegt. Für die Zeiten von 1968 bis 1971 und ab Juli 1991 bis Oktober 1993, in denen der Kläger in anderen Betrieben gearbeitet hat, wurde eine Archivbescheinigung, aus denen sich Arbeits-, Urlaubs-, Krankheitstage oder Arbeitsunterbrechungen ergeben könnten, schon nicht vorgelegt. Aus alledem ergeben sich erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung der „Motorenbaugesellschaft O. der Betriebsgesellschaft Saljut“ vom 24.04.2014. Angesichts der aufgezeigten Differenzen der vorgelegten Archivbescheinigungen zu den Angaben im Arbeitsbuch sind nach Auffassung des Senats die vorgelegten Bescheinigungen - ebenso wie allein das Arbeitsbuch - keine tauglichen Grundlagen für einen über die bloße Glaubhaftmachung hinausgehenden Nachweis für die volle Anerkennung der Beitragszeiten im klagegegenständlichen Zeitraum. Insgesamt konnte der Kläger daher nicht zur Überzeugung des Senats Beweis dafür erbringen, dass die hier streitigen Versicherungszeiten als nachgewiesen im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG zu gelten haben und damit eine 6/6-Anrechnung anzunehmen ist. Die vom Kläger angeführten zahlreichen Entscheidungen und vorgelegten Unterlagen, auch über laufende Gerichtsverfahren, überzeugen für den vorliegenden Fall dagegen nicht und können nicht zu einem anderen Ergebnis oder - wie vom Kläger angeregt - zu einer Aussetzung des Verfahrens führen. Insbesondere in den angeführten Entscheidungen, die für die Ansicht des Klägers sprechen sollen, werden jeweils von anderen Sachverhalten ausgegangen, als er hier vorliegt. So hat z.B. in der vom Kläger zitierten Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 03.06.2015 (L 2 R 227/13) der dortige Kläger in einer Kolchose gearbeitet und in dem Verfahren des LSG Nordrhein-Westfalen (L 14 R 714/15) in einer Sowchose. Hierfür gelten jedoch gänzlich andere Grundsätze, wie auch das BSG bereits für eine solche Tätigkeit in der Sowjetunion und in Rumänien dargelegt hat (vgl. BSG, Urteil vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R). In der Entscheidung des BSG vom 21.08.2008 wurde so u.a. dargestellt, dass das Mitglieds- und Beschäftigungsverhältnis der dortigen Klägerin zur landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) so ausgestaltet war, dass sie jederzeit bereit sein musste, Arbeit zu leisten und ihr eine anderweitige Berufstätigkeit untersagt war (BSG, Urteil vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R, juris Rn. 22 f.). In einem entsprechenden Arbeitsverhältnis, das mit einem solchen in einer LPG, Kolchose oder Sowchose als landwirtschaftliche Betriebe gleichzusetzen ist, stand der Kläger jedoch nicht. Dieser war - nach eigenen Angaben - fast ausschließlich als Betriebsschlosser tätig und dies nicht innerhalb einer LPG, landwirtschaftlichen Kolchose oder Sowchose, sondern überwiegend in dem „Motorenbauwerk O.“, wie sich auch aus dem vorgelegten Arbeitsbuch ergibt. Soweit der Kläger die Anerkennung von Kindererziehungs- bzw. Berücksichtigungszeiten begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß der Sonderregelung des § 28b Satz 2 FRG (in der ab dem 01.07.1998 geltenden Fassung, vgl. Art. 12 Nr. 3 Buchst. b G v. 16.12.1997, BGBl I 1997, S. 2998) die Erklärungen nach § 56 und dem am 31. Dezember 1996 geltenden § 249 Abs. 6 und 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) von dem Kläger bzw. dessen Ehefrau innerhalb eines Jahres nach Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland abzugeben waren (vgl. zur Rechtsentwicklung und der ab dem 01.01.1992 geltenden Vorgängerregelung, die gleichfalls die Jahresfrist ab Zuzug beinhaltete: BSG, Urteil vom 31.08.2000 - B 4 RA 28/00 R, juris Rn.19). Diese gesetzliche Frist wurde hier jedoch nicht eingehalten. Der Zuzug nach Deutschland erfolgte am 03.01.1994. Die von der Ehefrau des Klägers unterschriebene Erklärung zur Kindererziehung, nach denen der Kläger die beiden 1972 und 1977 geborenen Kinder überwiegend erzogen habe, wurde erst zum 23.05.2013 gegenüber der Beklagten abgegeben. Sie erfolgte daher nicht innerhalb der Jahresfrist i.S.d. § 28b Satz 2 FRG i.V.m. §§ 56, 249 Abs. 6 und 7 SGB VI. Der Kläger kann auch nicht nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als sei die erstmals am 23.05.2013 abgegebene Erklärung über die überwiegende Erziehung seiner beiden Kinder innerhalb der in § 28b Satz 2 FRG i.V.m. §§ 56, 249 Abs. 6 und 7 SGB VI bestimmten Frist erfolgt. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist eine Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in einem Fall wie dem vorliegenden ausgeschlossen. In der am 31. Dezember 1996 geltenden und wegen § 28b FRG hier anwendbaren Fassung des § 249 Abs. 6 und 7 SGB VI war - wie auch in den jeweiligen Vorgängerregelungen ab 01.01.1992 - ausdrücklich ein Ausschluss der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. des Widerrufs der Erklärung vorgesehen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 31.08.2000 - B 4 RA 28/00 R, juris Rn.19). Gerade dann, wenn die Folgen einer behaupteten Pflichtverletzung eines Leistungsträgers bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch - wie hier - bereits durch Wiedereinsetzungsregeln konzeptionell mitbedacht sind, ist jedoch für eine Anwendung des richterrechtlichen Instituts des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs von vornherein kein Raum (vgl. BSG, Urteile vom 15.12.1994 - 4 RA 64/93, vom 31.08.2000 - B 4 RA 28/00 R, juris Rn.21 und vom 03.04.2001 - B 4 RA 89/00 R, juris Rn. 23). Die Folgen der behaupteten Pflichtverletzung eines Leistungsträgers sind daher bereits durch den vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausschluss der Wiedereinsetzungsregelungen mit erfasst (vgl. auch LSG Berlin, Urteil vom 08.12.2003 - L 16 RA 37/03). Nach alledem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger eine höhere Regelaltersrente zusteht, in dem die in der ehemaligen Sowjetunion bzw. der russischen Föderation (Russland) in der Zeit vom 18.07.1966 bis zum 01.10.1993 zurückgelegten Beschäftigungszeiten als nachgewiesene (6/6-Belegung) und nicht nur als glaubhaft gemachte (5/6-Belegung) Beitragszeiten anzurechnen und ihm zudem Kindererziehungs- bzw. Kinderberücksichtigungszeiten anzuerkennen sind. Der am 1948 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Kläger ist verheiratet und zusammen mit seiner Ehefrau am 03.01.1994 aus der russischen Föderation als russlanddeutscher Spätaussiedler in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt. Die Eheleute haben zwei in O. am 1972 (E.) und am 1977 (J.) geborene Kinder. Am 23.05.2013 beantragte der Kläger die Gewährung einer Regelaltersrente. Im Rahmen des Rentenverfahrens legte er u.a. Ablichtungen seines russischen Arbeitsbuches, ausgestellt am 11.01.1972, vor und gab an, dass er vom 01.12.1977 bis 31.12.1993 – neben seiner Arbeitstätigkeit – eine russische Schwerbehindertenrente bezogen habe. Er reichte weiterhin von seiner Ehefrau unterschriebene Zusatzfragebögen zur Kindererziehung vom 23.05.2013 zu den Akten, nach denen der Kläger die beiden Kinder überwiegend erzogen habe. In dem Arbeitsbuch befindet sich zu den geleisteten Arbeitszeiten u.a. folgende Eintragungen: Motorenbauwerk O 22.10.1966 Eingestellt als Montageschlosser der Lohntarifstufe 2 01.06.1967 Versetzt als Montageschlosser der Lohntarifstufe 3 28.08.1967 Entlassen auf eigenen Wunsch, entsprechend dem Artikel 31 des Arbeitsgesetzbuches der Russischen Föderation. Wegen der Weiterbildung. Betriebswerk B 05.10.1967 Eingestellt als Montageschlosser der Lohntarifstufe 2 18.09.1969 Entlassen auf eigenen Wunsch, entsprechend dem Artikel 31 des Arbeitsgesetzbuches der Russischen Föderation. ... Motorenbauwerk O 04.01.1972 Eingestellt als Maschinenführer 07.01.1972 Versetzt als Dreher der Lohntarifstufe 2 25.08.1972 Versetzt als Betriebsschlosser der Lohntarifstufe 2 der Wärmebehandlung Abteilung 01.11.1973 Wegen der neuen Arbeitsbedingungen zuerkannt die Berufsqualifikation als Metallgießer der Lohntarifstufe 2 der Wärmebehandlung Abteilung 12.12.1973 Versetzt als Betriebsschlosser der Lohntarifstufe 3 11.03.1974 Versetzt als Betriebsschlosser der Lohntarifstufe 4 der Wärmebehandlung Abteilung 01.12.1975 Versetzt als Betriebsschlosser der Lohntarifstufe 2 der Wärmebehandlung Abteilung 29.04.1976 Versetzt als Betriebsschlosser der Lohntarifstufe 2 der Wärmebehandlung Abteilung 03.05.1977 Versetzt als Betriebsschlosser der Lohntarifstufe 3 der Wärmebehandlung Abteilung 10.04.1978 Versetzt als Betriebsschlosser der Lohntarifstufe 4 der Wärmebehandlung Abteilung 29.05.1978 Entlassen auf eigenen Wunsch, entsprechend dem Artikel 31 des Arbeitsgesetzbuches der Russischen Föderation. 14.06.1978 Eingestellt als Betriebsschlosser der Lohntarifstufe 4 27.10.1980 Versetzt als Transportarbeiter 11.06.1981 Versetzt als Betriebsschlosser der Lohntarifstufe 4 10.06.1991 Entlassen auf eigenen Wunsch, entsprechend dem Artikel 31 des Arbeitsgesetzbuches der Russischen Föderation. Mit Rentenbescheid vom 15.07.2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin für die Zeit ab 01.09.2013 Regelaltersrente in Höhe von monatlich 1.122,78 Euro. Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten erkannte die Beklagte nicht an, da eine überwiegende Erziehung durch den Kläger als Vater der zwei Kinder nicht habe festgestellt werden können. Die Beklagte hat der Rentenberechnung die in der ehemaligen Sowjetunion und ihren Nachfolgestaaten erworbenen Beitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 18.07.1966 bis zum 31.08.1986 (Qualifikationsgruppe 5, Bereich 06 Maschinen- und Fahrzeugbau), die Zeiten vom 01.09.1986 bis 10.06.1991 (Qualifikationsgruppe 4, Bereich 06 Maschinen- und Fahrzeugbau) und die Zeit vom 16.01.1993 bis 01.10.1993 (Qualifikationsgruppe 5, Bereich 11 Bauwirtschaft) als Pflichtbeitragszeit mit einer Anrechnung zu jeweils 5/6 zugrunde gelegt. Sie führte hierzu aus, die 5/6 angerechneten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten könnten nicht voll berücksichtigt werden, weil sie nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht worden seien. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und machte im Wesentlichen geltend, der Widerspruch richte sich gegen die Nichtanerkennung von Kindererziehungszeiten, die 5/6-Anrechnung statt nachgewiesener Zeiten sowie eine noch vorzunehmende Überprüfung der Qualifikationsgruppen. Es könne zunächst nicht nachvollzogen werden, dass Kindererziehungszeiten für den Kläger trotz entsprechend übereinstimmender Erklärung der Eltern verweigert worden seien. Der Kläger übersandte daraufhin die Kopie einer Bescheinigung der Motorenbaugesellschaft O. vom 24.04.2014, aus der sich folgendes ergibt: Jahre Geleistete Arbeitstage Krankentage Urlaubstage 1966 62 0 1967 272 30 1972 280 30 1973 275 30 1974 280 30 1975 280 30 1976 273 2 30 1977 272 30 1978 275 30 1979 280 30 1980 272 5 30 1981 280 30 1982 283 30 1983 282 30 1984 275 30 1985 272 3 30 1986 280 30 1987 279 3 30 1988 273 30 1989 279 30 1990 273 30 1991 106 15 Mit Schriftsatz vom 26.11.2014 übersandte er weitere Unterlagen (u.a. Ablichtung aus dem Handbuch der Sowjetverfassung) sowie eine weitere Kopie einer Archivbescheinigung vom 05.12.2013 für die Jahre 1966 bis 1967 und 1972 bis 1991, wobei dort das Jahr 1986 doppelt aufgeführt und in der Rubrik „geleistete Arbeitstage“ einmal 280 und einmal 283 vermerkt ist. Der Kläger wies darauf hin, dass die aus Russland übersandten Originalbescheinigungen nicht angekommen seien. Jedenfalls ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung eine 6/6-Anrechnung zu erfolgen habe. Nachdem mit Rentenbescheid vom 11.03.2015 dem Widerspruch teilweise abgeholfen und die Tätigkeit als Schlosser aufgrund langjähriger Berufserfahrung ab 01.06.1971 in Qualifikationsgruppe 4 eingestuft wurde und sich daraus eine höhere Rente ergab (1.152,71 Euro), wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2015 den Widerspruch, soweit diesem nicht abgeholfen wurde, zurück. Sie führte darin im Wesentlichen aus, nach §§ 14, 28b Fremdrentengesetz (FRG) iVm §§ 56, 57 und dem am 31.12.1996 geltenden § 249 Abs. 6 und 7 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) seien die Erklärungen über die Zuordnung der Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten innerhalb eines Jahres nach dem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland abzugeben, was vorliegend jedoch nicht erfolgt sei. Eine Anrechnung der Kindererziehungs- bzw. Kinderberücksichtigungszeiten könne daher nicht erfolgen. Darüber hinaus sei ein Nachweis, der zu einer 6/6-Anrechnung der Beitragszeiten führen könne, nicht erbracht worden. Die bestehenden erheblichen Zweifel daran, dass bei Ausstellung der vorgelegten Bescheinigungen tatsächlich Unterlagen vorgelegen hätten, die verlässliche Aussagen zur Arbeitsunterbrechungen aufgrund von Krankheit oder aus sonstigen Gründen zulassen würden, hätten nicht ausgeräumt werden können. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, welche Stelle diese Bescheinigungen aufgrund welcher Unterlagen ausgestellt habe. Zudem habe der Kläger im Herkunftsland von Dezember 1977 bis Dezember 1993 eine Rente bezogen. Dies und die Tatsache, dass es vor und während der Zeiten des Rentenbezuges kaum Krankheitszeiten gegeben hätten und der Rentenbezug selbst in der vorgelegten Bescheinigung überhaupt nicht erwähnt worden sei, bekräftigten diese Zweifel. Zudem habe, trotz entsprechender Anforderung, eine Originalbescheinigung nicht übersandt werden können. Vielmehr habe der Kläger nochmals eine Kopie übersandt, die allerdings ein anderes Ausstellungsdatum ausweise. Bezüglich der Einstufung in die Qualifikationsgruppen sei eine substantiierte Widerspruchsbegründung bisher nicht vorgetragen worden, so dass allein aufgrund einer allgemeinen Überprüfung der Sach- und Rechtslage mittels Bescheid vom 11.03.2015 eine Teilabhilfe erfolgt sei. In dem hiergegen am 07.07.2015 eingeleiteten Klageverfahren vor dem Sozialgericht für das Saarland (SG) hat der Kläger sein Begehren hinsichtlich einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und von nach dem FRG nachgewiesener statt glaubhaft gemachter Zeiten weiterverfolgt und hierzu im Wesentlichen geltend gemacht, es liege ein Beratungsfehler in der Gestalt des vollständigen Beratungsausfalls vor, da zum Zeitpunkt des Zuzuges nicht auf die Einhaltung einer Frist zur Abgabe der gemeinsamen Erklärung hinsichtlich der Kindererziehung - trotz Vertretung der Deutsche Rentenversicherung in den Aufnahmelagern und Einleitung von Kontenklärungen - hingewiesen worden sei. Daher sei der Kläger im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als ob er die spätere gemeinsame Erklärung rechtzeitig abgegeben hätte. Soweit im Widerspruchsbescheid auf die von Dezember 1977 bis Dezember 1993 bezogene Rente abgestellt werde, ist darauf hinzuweisen, dass er gehörlos sei und die Rente als Invalidenrente neben der durch das Arbeitsbuch ausgewiesenen Berufstätigkeit bezogen habe. Die Gehörlosigkeit habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt. Er habe fast ausschließlich als Betriebsschlosser gearbeitet, so dass die Beitrags-Beschäftigungszeiten als nachgewiesene Zeiten anzuerkennen seien. Dies ergebe sich aus den bereits im Widerspruchsverfahren zitierten Entscheidungen verschiedener Gerichte, insbesondere dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 03.06.2015 - L 2 R 227/13 -), wonach Arbeitslosigkeitszeiten, sonstige Unterbrechungszeiten, Krankheitszeiten von weniger als einem Monat und Urlaubszeiten aus der 1/6-Kürzung auszuscheiden seien. Im Übrigen sei das Original der im Widerspruchsverfahren vorgelegten Bescheinigungen auf dem Postweg verloren gegangen. Durch Gerichtsbescheid vom 08.09.2016 hat das SG die Klage abgewiesen und hierzu unter Verweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid weiterhin ausgeführt, ein Anspruch auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten bestehe unter Heranziehung des Grundsatzes zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht, da es bereits an einer Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers fehle. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass und wann konkret eine Situation vorgelegen habe, die einem bestimmten Sozialleistungsträger zur Beratung über die Beantragung von Kindererziehungszeiten hätte veranlassen können und müssen. Die allgemeine Behauptung, die Rentenversicherungsträger seien in den Erstlagern anwesend gewesen, und hätten Kontenklärungsverfahren eingeleitet, würde hierzu nicht ausreichen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Bewertung der anerkannten Zeiten zu 6/6. Zutreffend habe die Beklagte insoweit darauf hingewiesen, dass die im Widerspruchsverfahren vorgelegten Archivbescheinigungen nicht identisch seien (Datum, Stellung des Namens). Es sei daraus auch nicht erkennbar, auf welchen Unterlagen die Angaben beruhen würden. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung begründe kein abweichendes Ergebnis, weil diese Entscheidung jeweils auf den Einzelfall abstellen würden und vorliegend durchaus verbleibende Zweifel bestünden. Gegen den ihm am 10.10.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 07.11.2016 Berufung eingelegt. Er trägt unter Vorlage verschiedener Unterlagen und Wiederholung seiner bisherigen Ausführungen im Wesentlichen vor, durch Vorlage des Arbeitsbuches sei der erforderliche Nachweis zu einer 6/6-Anrechnung erbracht. Unter Berücksichtigung der bereits ergangenen Rechtsprechung seien die während der nachgewiesenen Beschäftigungsjahre gezahlten Beiträge als nachgewiesen zu betrachten, nachdem, wie sich aus der Sowjetverfassung ergebe, alle Betriebe in der ehemaligen Sowjetunion Beiträge abzuführen hatten. So habe auch das Bundessozialgericht (BSG) den Grundsatz aufgestellt, dass dann, wenn Beitragszeiten nachgewiesen worden seien, es auf den Nachweis von Beschäftigungszeiten nicht ankomme. Ein Raum für eine Wertung der streitgegenständlichen Beitragszeiten als nur glaubhaft gemacht, verbleibe daher nicht. Auch was die Kindererziehungszeiten betreffe, sei nochmals darauf hinzuweisen, dass ihm und seiner Ehefrau zu keinem Zeitpunkt ein Hinweis der Beklagten gegeben worden sei, dass die erforderliche Erklärung nach § 56 SGB VI innerhalb eines Jahres nach Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland abzugeben sei. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts für das Saarland vom 08.09.2016 sowie Abänderung der Bescheide vom 15.07.2013 und des Teilabhilfebescheides vom 11.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2015 zu verurteilen, seine in der ehemaligen Sowjetunion in der Zeit vom 18.07.1966 bis 01.10.1993 zurückgelegten Beschäftigungszeiten als nachgewiesene Zeiten anzuerkennen und die gewährte Altersrente zudem unter Berücksichtigung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ab 01.09.2013 neu zu berechnen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der Entscheidung gemachten Inhalt der Akten der Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen.