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Urteil

L 1 R 7/17

Landessozialgericht für das Saarland 1. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zur Kostenübernahme einer durchgeführten stationären Rehabilitationsmaßnahme am Toten Meer in Israel durch den Rentenversicherungsträger. (Rn.28) 2. Das Deutsche Medizinische Zentrum (DMZ) am Toten Meer in Israel ist als grundsätzlich geeignet zur Erbringung stationärer medizinischer Rehaleistungen iS des § 18 SGB 9 anzusehen (so auch LSG München vom 25.6.2013 - L 6 R 921/11). (Rn.33) 3. Der Anspruch auf Gewährung medizinischer Rehaleistungen im Ausland ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen eine konkrete medizinische Behandlungsmaßnahme im EU/EWR-Inland überhaupt nicht zu erlangen ist. Dieser kann auch dann bestehen, wenn mit der im EU/EWR-Ausland praktizierten Methode ein qualitativer Vorrang gegenüber den im EU/EWR-Inland angewandten Methoden gebührt (vgl BSG vom 6.3.2012 - B 1 KR 17/11 R = SozR 4-2500 § 18 Nr 7 RdNr 27). (Rn.42) 4. Der Kostenerstattungsanspruch ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Rentenversicherungsträger mit dem DMZ in Israel keinen Leistungserbringervertrag iS des § 21 SGB 9 abgeschlossen hat. (Rn.44) 5. Aus § 15 Abs 1 S 4 SGB 9 ergibt sich ein Anspruch auf Verzinsung der Erstattungsforderung als Teil der notwendigen Beschaffungskosten (vgl BSG vom 11.9.2012 - B 1 KR 3/12 R = BSGE 111, 289 = SozR 4-2500 § 27 Nr 23, RdNr 43). Diese Regelung geht hier der allgemeinen Zinsregelung des § 44 SGB 1 vor. (Rn.46)
Tenor
1. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland wird in Ziffer 1 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst: „Der Bescheid der Beklagten vom 03.02.2015 in der Fassung des (Teil)Abhilfebescheides vom 03.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2015 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger die Kosten für die in der Zeit vom 03.05.2016 bis 31.05.2016 durchgeführte medizinische Rehabilitation am Toten Meer in Israel in Höhe von 5.540,-- EUR nebst 5,99% Zinsen hieraus seit dem 15.04.2016 zu erstatten.“ 2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 3. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Kostenübernahme einer durchgeführten stationären Rehabilitationsmaßnahme am Toten Meer in Israel durch den Rentenversicherungsträger. (Rn.28) 2. Das Deutsche Medizinische Zentrum (DMZ) am Toten Meer in Israel ist als grundsätzlich geeignet zur Erbringung stationärer medizinischer Rehaleistungen iS des § 18 SGB 9 anzusehen (so auch LSG München vom 25.6.2013 - L 6 R 921/11). (Rn.33) 3. Der Anspruch auf Gewährung medizinischer Rehaleistungen im Ausland ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen eine konkrete medizinische Behandlungsmaßnahme im EU/EWR-Inland überhaupt nicht zu erlangen ist. Dieser kann auch dann bestehen, wenn mit der im EU/EWR-Ausland praktizierten Methode ein qualitativer Vorrang gegenüber den im EU/EWR-Inland angewandten Methoden gebührt (vgl BSG vom 6.3.2012 - B 1 KR 17/11 R = SozR 4-2500 § 18 Nr 7 RdNr 27). (Rn.42) 4. Der Kostenerstattungsanspruch ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Rentenversicherungsträger mit dem DMZ in Israel keinen Leistungserbringervertrag iS des § 21 SGB 9 abgeschlossen hat. (Rn.44) 5. Aus § 15 Abs 1 S 4 SGB 9 ergibt sich ein Anspruch auf Verzinsung der Erstattungsforderung als Teil der notwendigen Beschaffungskosten (vgl BSG vom 11.9.2012 - B 1 KR 3/12 R = BSGE 111, 289 = SozR 4-2500 § 27 Nr 23, RdNr 43). Diese Regelung geht hier der allgemeinen Zinsregelung des § 44 SGB 1 vor. (Rn.46) 1. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland wird in Ziffer 1 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst: „Der Bescheid der Beklagten vom 03.02.2015 in der Fassung des (Teil)Abhilfebescheides vom 03.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2015 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger die Kosten für die in der Zeit vom 03.05.2016 bis 31.05.2016 durchgeführte medizinische Rehabilitation am Toten Meer in Israel in Höhe von 5.540,-- EUR nebst 5,99% Zinsen hieraus seit dem 15.04.2016 zu erstatten.“ 2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 3. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das SG auf die Klage, die nach Durchführung der begehrten Reha-Maßnahme zutreffend auf eine Leistungsklage umgestellt wurde (vgl. hierzu Bayerisches LSG, Urteil vom 26.11.2003 - L 16 RJ 263/03, m.w.N.), die Beklagte zur Kostenerstattung verurteilt. Jedoch hat das SG es versäumt, die angefochtenen Bescheide abzuändern, so dass der Tenor des angefochtenen Gerichtsbescheides vom 12.01.2017 in Ziffer 1 neu zu fassen war. Ergänzend zu den Ausführungen in dem angefochtenen Gerichtsbescheid, auf die gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen wird, ist anzufügen, dass die Bescheide der Beklagten vom 03.02.2015 in der Fassung des (Teil)Abhilfebescheides vom 03.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2015 insoweit rechtswidrig sind, als dem Kläger lediglich eine 3-wöchige Reha-Maßnahme im Fachklinikum Borkum, nicht jedoch die begehrte Maßnahme am Toten Meer in Israel bewilligt wurde. Denn der Kläger hatte einen Anspruch auf diese Rehabilitation, so dass er nach selbstbeschaffter Leistung auch einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für diese Maßnahme i.H.v. 5.540,- EUR hat. Dieser Kostenerstattungsanspruch findet vorliegend seine rechtliche Grundlage in § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX, der auch im Bereich der Rentenversicherung Anwendung findet (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 20.10.2009 - Az. B 5 R 5/07 R; Stähler in: jurisPK-SGB VI, § 15 Rn. 18.3). Ein Kostenerstattungsanspruch ist danach u.a. dann gegeben, wenn der Rehabilitationsträger unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gegenüber dem Leistungsberechtigten die Leistung zu Unrecht abgelehnt und der Leistungsberechtigte sich die Leistung selbst beschafft hat. Da dieser Anspruch - wie auch die Parallelregelung in § 13 Abs. 3 S. 1 SGB V - nicht weiter reicht als ein entsprechender Sachleistungsanspruch, setzt dieser daher voraus, dass die selbst beschaffte Leistung zu den Leistungen gehört, welche die Beklagte als Rentenversicherungsträger als Sach- oder Dienstleistung hätte erbringen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BSG, Urteil vom 07.05.2013 - B 1 KR 53/12 R - juris Rn. 9, m.w.N.). Gemessen hieran hat die Beklagte die begehrte Maßnahme am Toten Meer zu Unrecht abgelehnt. Die Voraussetzungen für deren Bewilligung haben vorgelegen. Die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß §§ 9 ff SGB VI („Ob“ der Leistung) sind unzweifelhaft gegeben. Die Beklagte selbst hat mit (Teil)Abhilfebescheid vom 03.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2015 deren Vorliegen bejaht und eine Maßnahme der stationäre Rehabilitation aus medizinischen Gründen - anders als noch im zunächst ergangenen Bescheid vom 03.02.2015 - auch vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren (§ 12 Abs. 2 SGB VI) für erforderlich erachtet. Nach § 13 Abs.1 SGB VI steht dem Rentenversicherungsträger darüber hinaus - unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit - grundsätzlich ein pflichtgemäßes Ermessen hinsichtlich Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Rehabilitationsleistungen sowie bezüglich der Auswahl der Rehabilitationseinrichtung zu ("Wie" der Leistung; vgl. auch BSG, Urteil vom 07.05.2013 - B 1 KR 53/12 R - juris Rn. 14, zu § 13 SGB V). Nach § 15 Abs. 1 SGB VI erbringen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation diese nach den §§ 26 bis 31 SGB IX. Gemäß § 15 Abs. 2 SGB VI werden stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Einrichtungen erbracht, die unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal entweder vom Rentenversicherungsträger selbst betrieben werden oder mit denen ein Vertrag nach § 21 SGB IX besteht. Die Einrichtung braucht nicht unter ständiger ärztlicher Verantwortung zu stehen, wenn die Art der Behandlung dies nicht erfordert (§ 15 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Nach § 18 SGB IX können Sachleistungen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch im Ausland erbracht werden, wenn sie dort mit gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden können. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erbringung einer Reha-Leistung gerade im DMZ in Israel („Wie“ der Leistung) hat die Beklagte in dem (Teil)Abhilfebescheid vom 03.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2015 jedoch verneint und dementsprechend eine Reha-Maßnahme in einer Fachklinik auf Borkum bewilligt und nicht - wie vom Kläger begehrt - am Toten Meer. Die dabei getroffene Entscheidung der Beklagten ist jedoch fehlerhaft, da vorliegend eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen ist und dem Kläger die begehrte Maßnahme - anstatt auf Borkum - am Toten Meer in Israel als stationäre medizinische Rehamaßnahme hätte bewilligt werden müssen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 07.05.2013 - B 1 KR 53/12 R - juris Rn. 14 ff.; Bayerisches LSG, Urteil vom 25.06.2013 - L 6 R 921/11; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2009 - L 10 R 2684/07; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 27.10.2015 - L 7 R 43/14; Luik in: jurisPK-SGB IX, § 15 Rn. 31). Dies steht nach dem Ergebnis der in der Berufungsinstanz durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest. Soweit die Beklagte dabei zunächst Zweifel an der Qualität und Wirksamkeit der vom Kläger begehrten Maßnahme im Deutschen Medizinischen Zentrum (DMZ) in Israel im Verhältnis zu vergleichbaren inländischen Einrichtungen angeführt hat, kann der Senat dem nicht folgen. Bereits das Bayerische LSG hat in seinem Urteil vom 25.06.2013 (L 6 R 921/11), dem der erkennende Senat vorliegend folgt und auf das insoweit verwiesen wird, ausgeführt, dass das DMZ am Toten Meer als grundsätzlich geeignet zur Erbringung stationärer medizinsicher Rehabilitationen i.S.d. § 18 SGB IX anzusehen ist (so auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - L 7 R 43/14, juris Rn. 41). Das Bayerische LSG hat so - in Übereinstimmung mit den im beigezogenen Verfahren L 1 R 4/16 B ER befindlichen Unterlagen - im Wesentlichen dargestellt, dass sich das DMZ in Israel als organisatorische Einheit erweise, in welcher ein Gesamtkonzept unter Einschluss sämtlicher für eine stationäre Klimaheilkur prägenden Elemente in dem vom Gesetz geforderten Umfang angeboten würden (u.a. Anamneseerhebung, ärztliche Untersuchung und Anschlussvisiten, Festlegung des individuellen Behandlungsplans für Sonnen- und Meerbadezeiten, alle für die Erkrankung erforderlichen Medikamente, bei Bedarf Voruntersuchung und Behandlungen durch eine Krankenschwester sowie ärztliche Abschlussuntersuchung mit Besprechung der Behandlungsergebnisse und ein schriftlicher Entlassungsbericht). Das Wesentliche der dortigen Therapie sei gerade die unter ärztlicher Einweisung vorgenommene Exposition zu den örtlichen Klimaheilfaktoren. Diese würden sich aus einem in Deutschland offensichtlich nicht reproduzierbaren Zusammenwirken von Unter-Meeres-Höhenlage, wohl dosierter Intensität natürlicher UV-Bestrahlung (reduzierter UV B Anteil), Bädern in natürlich mineralstoffangereicherter Meerwassersole und spezifischer allergenarmer Luftbeschaffenheit mit hohem Sauerstoffanteil zusammensetzen. Zusätzliche ärztliche oder auch die für ein Krankenhaus typischen pflegerischen Leistungen seien für die Wirksamkeit der Klimaheil-Therapie schlichtweg nicht erforderlich und könnten damit für die Qualifizierung der Maßnahme auch nicht "prägend" sein. Zu beachten sei weiter die Vorschrift des § 15 Abs. 2 S. 2 SGB VI, wonach die Einrichtung nicht unter ständiger ärztlicher Verantwortung stehen müsse, wenn die Art der Behandlung dies nicht erfordere. Zwar würden im DMZ den Rehabilitanden Unterkunft und Verpflegung in einem Hotel, welches grundsätzlich auch für nichtmedizinische Aufenthalte zugänglich sei, gewährt, gleichwohl stelle dieses Hotel keine Ferienanlage dar, denn ihm sei eine ambulante Tagesklinik mit einer Fläche von 300 Quadratmetern räumlich eingegliedert. Eine Durchführung medizinischer Therapien unter deutschsprachiger ärztlicher Leistung sei gewährleistet, wobei zudem darauf hinzuweisen sei, dass auch im Rahmen inländisch gewährter stationärer Rehabilitation Anreisekosten sowie Kosten für Vollverpflegung übernommen würden. In der angegebenen Entscheidung des Bayerischen LSG wurde auch zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht nur die gesetzlichen Krankenkassen, sondern auch Rentenversicherungsträger stationäre medizinische Rehaleistungen im DMZ in Israel bewilligen. Wie sich aus den hier vorliegenden Verwaltungsakten ergibt, haben auch im zu entscheidenden Fall die frühere Krankenversicherung (...) des Klägers und zuletzt dessen aktuelle Krankenkasse, die Bu., in den Jahren 2013 und 2014 jeweils das DMZ in Israel als Reha-Einrichtung anerkannt und dem Kläger zur dortigen Durchführung einer Klimaheilbehandlung in Form einer stationären medizinischen Reha 117,94 Euro kalendertäglich nebst Fahrtkosten als Zuschuss gewährt. Zudem hat auch der Sachverständige Prof. Dr. V. in seinem im Berufungsverfahren erstatteten dermatologischen Gutachten überzeugend ausgeführt, dass die in Israel durchgeführte Behandlung inländischen Behandlungsalternativen qualitativ nicht unterlegen sei. Er hat zudem darauf hingewiesen, dass der Kläger bereits in den Jahren 2002 und 2004 bis 2008 jeweils Kuraufenthalte am Toten Meer verbracht habe, mit dem Ergebnis einer ca. 6-monatigen Beschwerdefreiheit und einem in fast vollständiger Remission befindlichen Hautbefund. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass bei dem an einer Psoriasis vulgaris (Schuppenflechte) leidende Kläger nach Auswertung der Krankenunterlagen, der Bildmaterialien und auch der Krankenaktenauszüge eine schwergradige Erkrankung vorliegt. Insgesamt hat Prof. Dr. V. festgestellt, dass die konkret durchgeführte Maßnahme einer Klimaheil-Kur am Toten Meer vor dem Hintergrund der Individualkrankengeschichte des Klägers und der Entlassungsdokumente bei diesem offenbar besser wirke als eine gleichwertige Therapie auf Borkum. Hierzu hat der Sachverständige insbesondere die Ergebnisse der Reha-Aufenthalte in Borkum im Jahr 2012 und am Toten Meer in den Jahren 2014 und 2016 verglichen. Er hat hierzu ausgeführt: „Das DMZ am Toten Meer attestierte 2014 bei Beginn der Reha einen PASI von 10, bei Entlassung von 0,4 also eine Nahezuabheilung des Hautbefundes nach 35 Tagen. Dies entspricht einem 96%igen Rückgang des PASI. Die Borkumer Fachklinik taxierte 2012 den Aufnahmebund mit PASI mit 9,8, bei Entlassung immer noch 6,7, was einer 32%igen Reduktion entspricht nach 29 Tagen. Natürlich darf man annehmen, auch wenn dies nicht klar durch Fotos und Zeitverläufe dokumentiert ist, dass eine 96% Besserung (Totes Meer) nachhaltiger also auch länger für den Patient positiv erlebt wird und vermutlich als länger anhaltend objektivierbar wäre bei dem Patienten als eine 32% Besserung (Borkum). Die Maßnahmen in Borkum hatten also individuell bei diesem Patienten nicht den z.B. für Studien erforderlichen Wirknachweis mit 75% PASI Reduktion erbracht, wobei auf Borkum erst im Verlauf an therapieresistenten Zonen wirksame Kortisonpräparate zum Einsatz kamen und nicht von Anfang an (Amcinonid und Betamethason). Das DMZ arbeitete aber auch ohne Kortison nur mit Pflege, Salzbad und Licht. Licht: am Toten Meer mit hohem UV A Anteil und geringer anteilig UV B, Borkum badete auch in Salzsole und applizierte schmalbandiges UV B 311 nm selektiv, definiertes Spektrum. Im individuellen Fall von Herrn L. muss man also davon ausgehen, dass die Anwendungen am Toten Meer für den Patienten effektiver und langanhaltender waren und bei Wiederholung sein werden als die in Borkum.“ Nach diesen Ausführungen des sehr erfahrenen gerichtlichen Sachverständigen, denen der Senat folgt und die auch von der Beklagten ausdrücklich nicht angegriffen wurden (Schriftsatz vom 06.102017), steht zur Überzeugung des Senats fest, dass im vorliegenden Fall die Durchführung der Klimaheil-Kur in Form einer stationären medizinischen Rehamaßnahme am Toten Meer im hier streitigen Zeitraum die einzig wirksame Maßnahme zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit des Klägers war, so dass dementsprechend eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Auswahl der Einrichtung („Wie“ der Leistung) und damit hier ein gebundener Anspruch des Klägers auf die konkret durchgeführte Maßnahme bestand. Entscheidend ist dabei neben dem therapeutischen Effekt auch die vom Sachverständigen Prof. Dr. V. beschriebene Schwere der Erkrankung des Klägers und der damit verbundene erhebliche Leidensdruck und somit insgesamt die Berücksichtigung der individuellen Gesundheitsstörungen des Klägers und die für ihn bestehenden Therapieoptionen (vgl. hierzu Bayerisches LSG, Urteil vom 25.06.2013 - L 6 R 921/11, juris Rn. 34). Dabei ist hier auch zu berücksichtigen, dass in der Rechtsprechung - zu einer dem § 18 SGB IX entsprechenden Regelung in § 18 SGB V (Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum -EU/EWR) - anerkannt ist, dass der geltend gemachte Anspruch nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen eine konkrete medizinische Behandlungsmaßnahme im EU/EWR-Inland überhaupt nicht zu erlangen ist, sondern dieser auch dann besteht, wenn eine Behandlung zwar dort erfolgen kann, der im EU/EWR-Ausland praktizierten anderen Methode jedoch ein qualitativer Vorrang gegenüber den im EU/EWR-Inland angewandten Methoden gebührt. Letzteres ist der Fall, wenn die begehrte ausländische Behandlung der EU/EWR-Inlandsbehandlung aus medizinischen Gründen "eindeutig überlegen" ist. Die Überlegenheit kann sich dabei auch im Rahmen eines Vergleichs lediglich symptomatisch behandelnder Therapien ergeben (so BSG, Urteil vom 06. März 2012 - B 1 KR 17/11 R, juris Rn. 27, m.w.N.). Im vorliegenden Fall sind dabei - wie sich aus den dargestellten Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. V. und den vorliegenden medizinischen Unterlagen ergibt - auch die vom Bayerischen LSG (Urteil vom 25.06.2013 - L 6 R 921/11) entwickelten und vom SG in der angefochtenen Entscheidung dargestellten Kriterien erfüllt, insbesondere eine ausgeprägte Krankheitsanamnese mit schwer chronifiziertem progredientem Verlauf der Psoriasis bei ständiger ärztlicher Betreuung und erfolglosen systemischen Therapien, der Durchführung stationärer inländischer Rehabilitationsmaßnahmen mit nachweislich geringem Erfolg und kürzeren Remissionszeiten sowie ein ausgeprägter Akutbefund mit schweren Haut-Efloreszenzen. Im Fall des Klägers besteht daher zur Überzeugung des Senats insgesamt eine deutliche Überlegenheit der begehrten Maßnahme am Toten Meer gegenüber der von der Beklagten bewilligten Reha auf Borkum. Zudem ist im Inland keine Maßnahme ersichtlich ist, welche ähnlich erfolgversprechend wie die am Totem Meer gewesen wäre. Die hier streitige Reha am Toten Meer ist - unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. V. in seinem im Berufungsverfahren erstatteten Gutachten - gerade auch bei Berücksichtigung der in § 15 Abs. 1 SGB IX aufgeführten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht ausgeschlossen. Hierbei sind insoweit nicht nur "kaufmännische" Überlegungen zu beachten, sondern auch der diagnostische und therapeutische Nutzen (vgl.Bayerisches LSG, Urteil vom 25.06.2013 - L 6 R 921/11, juris Rn. 43, m.w.N.), so dass die hier streitige Maßnahme aufgrund des länger anhaltenden Heilerfolges insgesamt betrachtet als wirtschaftlicher erscheint. Da durch die Behandlung am Toten Meer bei dem Kläger vorliegend - im Vergleich zu der im Jahr 2012 auf Borkum durchgeführten Maßnahme - im Grunde eine vollständige Abheilung erreicht wurde, konnten in der Folgezeit Aufwendungen für ambulante Therapien erspart werden. Zudem hat auch die Beklagte vorgetragen, dass die von ihr bewilligte Maßnahme in Borkum teurer sei als der zuvor gewährte Zuschuss der Krankenversicherung des Klägers bei den vorangegangenen Maßnahmen am Toten Meer und dass die hier vom Kläger begehrte Reha - auch hinsichtlich der Reisekosten - nicht aus Kostengründen abgelehnt wurde (vgl. Schriftsatz vom 24.04.2017). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Reisekosten günstiger hätte gestalten können, bestehen dabei vorliegend nicht. Der Kostenerstattungsanspruch ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie mit dem DMZ in Israel keinen Leistungserbringervertrag i.S.d. § 21 SGB IX abgeschlossen hat. Vielmehr hat der Kläger im vorliegenden Fall aufgrund der hier anzunehmenden Ermessensreduzierung auf Null bei der Auswahl der Einrichtung („Wie“ der Leistung) einen Anspruch darauf, dass die Beklagte einen Einzelvertrag mit dem DMZ in Israel abschließt, so dass diese auch auf die nach ihrer Sicht notwendige Einhaltung der bestehenden Qualitätsanforderungen hinwirken kann (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 25.06.2013 - L 6 R 921/11, juris Rn. 44, m.w.N. und unter Hinweis auf Kater in: Kassler Kommentar, § 15 SGB VI Rn. 47, wonach sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, dass in der tatsächlichen Belegung der Abschluss eines Belegungsvertrages zu sehen sei, der „je nach Bedarf“ abgeschlossen werde). Die bei einem Anspruch auf Kostenerstattung zu beachtende Voraussetzung, dass auch eine Kausalität zwischen der zu Unrecht abgelehnten Leistung und der selbstbeschafften Maßnahme vorliegt, ist vorliegend gleichfalls gegeben (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15.03.2012 - B 3 KR 2/11 R, juris Rn. 11; Bayerisches LSG, Urteil vom 25.06.2013 - L 6 R 921/11, juris Rn. 44;Luik in: jurisPK-SGB IX, § 15 Rn. 50). Der Kläger hat sich die Maßnahme erst „beschafft“, als die Beklagte das Begehren des Klägers abgelehnt hat. Der Kläger hat unmittelbar aus § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX auch einen Anspruch auf Verzinsung seiner Erstattungsforderung als notwendige Beschaffungskosten(vgl. BSG vom 11.09.2012 - B 1 KR 3/12 R, juris Rn. 43) in Höhe von 5,99 Prozentpunkten, da er zur Finanzierung der hier streitigen Rehamaßnahme in Israel ein Privatdarlehen aufnehmen musste, das mit diesem Prozentsatz zu verzinsen war (Schriftsatz des Klägers vom 25.10.2016 und Darlehensvertrag vom 30.03.2016). Die Verpflichtung zur Erstattung "der Aufwendungen“ (§ 15 Abs. 1 Satz 3 SGB IX) geht insoweit der allgemeinen Zinsregelung des § 44 SGB I vor, da der Zinsanspruch damit Teil des Kostenerstattungsanspruchs - weitere Kosten der Selbstbeschaffung -und kein Zinsanspruch im eigentlichen Sinne ist (vgl. BSG, Urteil vom 12.09.2012 - B 3 KR 20/11 R - juris Rn. 21, zu der Parallelvorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V; hierzu: Padé, jurisPR-SozR 15/2013 Anm. 4, wonach die Entscheidung des BSG auch auf § 15 Abs. 4 SGB IX Anwendung findet). Gegen den im Tenor des angefochtenen Gerichtsbescheids enthaltenen Zinszahlungszeitpunkt wurden von den Beteiligten keine Einwendungen erhoben. Insgesamt war daher - unter der eingangs beschriebenen Abänderung des Tenors der erstinstanzlichen Entscheidung - die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte anstatt einer stationären medizinischen Rehamaßnahme auf Borkum dem Kläger eine solche am Toten Meer in Israel bewilligen und nach selbstbeschaffter Durchführung der Maßnahme die hierfür entstanden Kosten i.H.v. 5.540,-- EUR nebst Zinsen erstatten muss. Der am 09.11.1960 geborene Kläger arbeitete als Bergmann, Montagearbeiter, Berufskraftfahrer und seit 1998 als Busfahrer bei der Sa.-bahn GmbH im Personenverkehr. Nach Auftreten von Hautveränderungen im Jahr 1998 wurde bei ihm eine Psoriasis-Erkrankung diagnostiziert, aufgrund derer er im Jahr 2001 in Bad Bentheim für 6 Wochen eine Rehamaßnahme durchlief. Anschließend fanden 2002, 2004, 2005, 2006, 2007 und 2008 Klimaheilbehandlungen am Toten Meer statt, die dem Kläger von seiner damaligen Krankenversicherung (...) gewährt wurden. Nachdem vorangegangene Anträge negativ beschieden wurden, bewilligte die Beklagte dem Kläger eine stationäre Rehamaßnahme, die vom 08.05. bis 05.06.2012 im Fachklinikum Borkum durchgeführt wurde. In dem hierüber erstellten Reha-Entlassungsbericht vom 05.06.2012 ist u.a. ausgeführt, der Kläger könne seine letzte Tätigkeit als Busfahrer und ansonsten leichte bis mittelschwere Tätigkeiten 6 Stunden und mehr verrichten. Die Entlassung erfolge als arbeitsfähig. In den Jahren 2013 und 2014 absolvierte der Kläger stationäre medizinische Rehamaßnahmen am Toten Meer, die von seiner jetzigen Krankenkasse, der Bu., jeweils für einen Zeitraum von 3 Wochen in Höhe von 117,94 Euro kalendertäglich nebst Fahrtkosten bezuschusst wurden und die der Kläger im Deutschen Medizinischen Zentrum (DMZ) in Israel verbrachte. Am 22.01.2015 beantragte er bei der Beklagten erneut die Gewährung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, was die Beklagte nach Beiziehung ärztlicher Unterlagen - u.a. Entlassungsbericht des DMZ vom 12.06.2014 - mit Bescheid vom 03.02.2015 ablehnte, da seit Ende der letzten Leistung im Jahr 2012 noch keine 4 Jahre vergangen seien (§ 12 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI) und dringende gesundheitliche Gründe, die eine vorzeitige Leistung erfordern würden, nicht gegeben seien. Hiergegen erhob der Kläger am 27.02.2015 Widerspruch, woraufhin die Beklagte den Kläger durch ihren sozialmedizinischen Dienst (SMD) untersuchen ließ. In seinem hierüber erstellten Gutachten vom 09.04.2015 (Dr. Ko.) stellte dieser fest, dass ein Reha-Bedarf bestehe. Parallel zu diesem Verfahren ersuchte der Kläger bereits am 06.02.2015 seine Krankenkasse (Bu.) um die Gewährung einer Reha-Maßnahme am Toten Meer - einen weiteren Antrag vom 16.03.2015 wurde mit Schreiben vom 27.03.2015 an die Beklagte gemäß § 14 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) weitergeleitet. Nach Einholung eines SMD-Gutachtens (I. Me. vom 17.04.2015), lehnte die Bu. den Antrag mit Bescheid vom 05.05.2015 ab, da eine ambulante Vorsorgeleistung ausreichend sei. In dem daraufhin am 26.05.2015 eingeleiteten einstweiligen Anordnungsverfahren vor dem Sozialgericht für das Saarland (SG) verpflichtete das SG die Bu. (Beschluss vom 24.06.2015 - S 1 KR 14/15 ER) zur Gewährung einer Reha am Toten Meer. In dem anschließenden Beschwerdeverfahren (L 2 KR 10/15 B ER) wurde die jetzige Beklagte beigeladen und diese in einem Erörterungstermin vom 07.10.2015 auf § 14 SGB IX und ihre Zuständigkeit hingewiesen, woraufhin der Kläger den einstweiligen Rechtsschutzantrag zurück nahm. Während des Verfahrens L 2 KR 10/15 B ER reichte die dortige Beigeladene und hiesige Beklagte einen (Teil)Abhilfebescheid vom 03.07.2015 zu den Akten, wonach dem Kläger eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation im Fachklinikum Borkum für 3 Wochen bewilligt werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2015 wies sodann die Beklagte den Widerspruch vom 27.02.2015 gegen den Bescheid vom 03.02.2015, soweit er auf eine Reha in einer Klinik am Toten Meer in Israel gerichtet war, zurück. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation würden gemäß § 15 Abs. 2 SGB VI in Einrichtungen erbracht, die unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal entweder von dem Träger der Rentenversicherung selbst betrieben würden oder mit denen ein Vertrag nach § 21 SGB IX bestehe. Ein solcher Vertrag liege mit dem DMZ in Israel nicht vor und sei auch nicht abzuschließen, da die Qualitäts- und Strukturanforderungen des § 20 SGB IX von dem DMZ in Israel nicht erfüllt würden. Eine Rehabilitation auf Grundlage des multimodalen Ansatzes finde dort nicht statt. Der Schwerpunkt liege allein in den Sonnen- und Meerbadezeiten. Zudem sei die Unterbringung in einem gewöhnlichen Hotel vorgesehen. Es fehle insgesamt an einem komplexen, multidisziplinären Rehabilitationskonzept. Zudem erfülle der Entlassungsbericht des DMZ nicht die Qualitätsanforderungen, die an einen Reha-Entlassungsbericht der Deutschen Rentenversicherung zu stellen seien. Demgemäß könne eine Ermessensreduzierung auf Null bezüglich des „Wie“ der Leistung nicht erfolgen. Die Leistungen des DMZ würden zudem nicht auf Grundlage eines „vom Rehabilitationsträger nach indikationsspezifischen Gesichtspunkten und dem individuellen Bedarf erstellten Gesamtkonzepts mit allen im Einzelfall erforderlichen diagnostischen und medizinisch-therapeutischen Maßnahmen“ im Sinne der §§ 40 und 107 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) erbracht. In dem am 24.11.2015 eingeleiteten Klageverfahren vor dem SG hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und unter Bezugnahme auf das einstweilige Rechtsschutzverfahren L 2 KR 10/15 B ER geltend gemacht, nach den vorgelegten medizinischen Unterlagen seien die Krankheitsfolgen bei ihm derart gravierend, dass nur eine Reha-Maßnahme am Toten Meer zu einer vorübergehenden Besserung der Beschwerden beitragen könne. Hierbei könne sich die Beklagte nicht auf das Fehlen eines Versorgungsvertrages berufen, da eine vergleichbare Alternative in Deutschland nicht vorliege. Eine in der Vergangenheit durchgeführte Maßnahme in Borkum habe keinen Erfolg gehabt. Gleichzeitig mit der Klageerhebung hat der Kläger mit Antrag vom 04.12.2015 die Durchführung der Maßnahme im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt (S 6 R 9/15 ER). Nach Vorlage eines Befundberichts vom 22.05.2015 (Dres. Pa./H.) hat das SG mit Beschluss vom 07.01.2016 die Beklagte zur Gewährung der begehrten Reha-Maßnahme am Toten Meer verpflichtet. Während des anschließenden Beschwerdeverfahrens (L 1 R 4/16 B ER) hat der Kläger im Wege der Selbstbeschaffung die Maßnahme in der Zeit vom 03.05. bis 31.05.2016 (28 Tage) durchgeführt und den Entlassungsbericht vom 31.05.2016 des DMZ zu den Akten gereicht. Daraufhin wurde das Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt. Aus dem Entlassungsbericht des DMZ geht u.a. hervor, dass sich der Lokalbefund deutlich verbessert habe und derzeit keine Schuppung und Rötung mehr bestehe. Neben der ärztlichen Behandlung in der Klinik habe die Therapie hauptsächlich aus einer intensiven Nutzung der Klimaheilfaktoren (Heliotherapie), Solebäder im Toten Meer, Luftbädern und weiteren Anwendungen, wie u.a. Balneotherapie, Hydrotherapie (Totes-Meer-Wasser-Pool), physikalische Anwendungen (medizinische Massagen) und Kaltschlammapplikationen 2 x täglich, bestanden. Im vorliegenden (Hauptsache)verfahren hat der Kläger - unter Vorlage u.a. eines Kreditvertrages der Sp.-Bank Sü. vom 30.03.2016 sowie der Rechnung über die durchgeführte Reise - daraufhin seinen ursprünglichen Klageantrag umgestellt und nunmehr die Erstattung der von ihm verauslagten Kosten in Höhe von 5.540,-- Euro nebst Zinsen begehrt. Mit Gerichtsbescheid vom 12.01.2017 hat das SG die Beklagte verurteilt, an den Kläger 5.540,-- Euro nebst 5,99% Zinsen jährlich ab dem 15.04.2016 zu erstatten. Es hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch auf Kostenerstattung ergebe sich aus § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX, da die Beklagte die begehrte Reha-Leistung zu Unrecht verweigert habe. Unstreitig lägen die Voraussetzungen des „ob“ einer Reha-Maßnahme vor, da die Beklagte eine solche bewilligt habe. Der Kläger habe aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null auch einen Anspruch auf eine solche am Toten Meer. Hierzu schließe sich die Kammer den Ausführungen, u.a. des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 25.06.2013 (L 6 R 921/11) an. Danach liege bezüglich der Bewilligung einer medizinischen Reha-Maßnahme am Toten Meer eine Ermessensreduzierung auf Null vor, wenn - eine ausgeprägte Krankheitsanamnese mit schwer chronifiziertem, über Jahr-zehnte hinweg progredientem Verlauf der Psoriasis vorliege; - ständige ambulante ärztliche Betreuung unter Einschluss erfolgloser systemischer Therapien erfolge; - die Durchführung stationärer inländischer Reha-Maßnahmen mit nachweislich geringem Erfolg und kürzeren Remissionszeiten durchgeführt worden seien; - ein ausgeprägter Akutbefund mit schweren Haut-Efloreszenzen vorliege und - eine individuelle Bestätigung durch behandelnde Ärzte wie beauftragte Sachverständige, dass für den betroffenen Versicherten letztlich erfolgversprechend alleine eine Maßnahme am Toten Meer sei. Diese Voraussetzungen seinen beim Kläger, der in ständiger ambulanter Behandlung stehe und systemisch therapiert werde, erfüllt. Seit 1998 liege eine Psoriasis vulgaris mit rezidivierenden Schüben und Bewegungseinschränkungen vor, wobei zwischenzeitlich eine Nierenerkrankung und eine leichte Depression hinzugetreten seien. Nach dem Befundbericht von Dres. Pa. & Hu. vom 19.01.2015 habe bei Stellung des Reha-Antrages ein exanthematischer Befall am gesamten Integument mit Bewegungseinschränkung vorgelegen. Hinsichtlich der höheren und nebenfolgeärmeren Wirksamkeit einer Maßnahme am Toten Meer könne auf die Entscheidung des Bayerischen LSG verwiesen werden. Zudem sei wohl auch das LSG für das Saarland im Verfahren L 2 KR 10/15 B ER hiervon ausgegangen. Damit stehe fest, dass die Beklagte den Antrag des Klägers auf Bewilligung einer medizinischen Reha-Maßnahme am Toten Meer zu Unrecht verweigert habe. Sie habe daher dem Kläger die durch das Selbstbeschaffen der Leistung entstandenen Kosten zu erstatten. Gegen den ihr am 26.01.2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 16.02.2017 Berufung eingelegt. Sie macht unter Bezugnahme auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid ergänzend geltend, das hier auszuübende Ermessen habe sich nicht auf die Behandlung am Toten Meer reduziert. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX lägen nicht vor. Zudem käme eine Kostenerstattung der selbstbeschafften Leistung schon deshalb nicht in Betracht, weil diese nur unter der Voraussetzung möglich wäre, dass sie in der gewählten Form erforderlich gewesen wäre, um das in § 10 SGB VI dargestellte Rehabilitationsziel zu erreichen. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall, da dem Kläger mit Bescheid vom 03.07.2015 eine vorzeitige Leistung zur medizinischen Rehabilitation im Fachklinikum Borkum bewilligt worden sei. Hierbei sei nochmals darauf zu verweisen, dass die zuletzt im Mai/Juni 2012 im Fachklinikum Borkum durchgeführte Reha-Maßnahme erfolgreich absolviert worden und der Kläger als arbeitsfähig und mit vollschichtigem Leistungsvermögen als Busfahrer entlassen worden sei. Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 12.01.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Im Übrigen sei das im Jahr 2012 durchgeführte Reha-Verfahren auf Borkum nicht erfolgreich gewesen, da dieses ohne Linderung für ihn geblieben sei. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines dermatologischen Gutachtens, erstattet von Prof. Dr. V. am 31.08.2017. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der Akten des LSG für das Saarland L 2 KR 10/15 B ER, L 1 R 4/16 B ER und der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.