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Urteil

L 1 R 14/08

Landessozialgericht für das Saarland 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSL:2010:0624.L1R14.08.0A
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Leitsätze
1. Ist eine offenkundig lebensbedrohliche Erkrankung des Versicherten vor der Heirat diagnostiziert worden, schließt eine 4 Wochen später diagnostizierte weitere Erkrankung die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs 2a SGB 6 nicht aus. (Rn.26) 2. Dem von der Klägerin dargestellten Empfinden, dass es durch eine Hochzeit einen Neuanfang geben würde, lässt sich hier nicht entnehmen, dass die Ehe nicht deshalb geschlossen wurde, um einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. (Rn.28) 3. Eine Heirat aus Liebe schließt die Eingehung einer Versorgungsehe nicht aus. (Rn.28)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 13.11.2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist eine offenkundig lebensbedrohliche Erkrankung des Versicherten vor der Heirat diagnostiziert worden, schließt eine 4 Wochen später diagnostizierte weitere Erkrankung die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs 2a SGB 6 nicht aus. (Rn.26) 2. Dem von der Klägerin dargestellten Empfinden, dass es durch eine Hochzeit einen Neuanfang geben würde, lässt sich hier nicht entnehmen, dass die Ehe nicht deshalb geschlossen wurde, um einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. (Rn.28) 3. Eine Heirat aus Liebe schließt die Eingehung einer Versorgungsehe nicht aus. (Rn.28) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 13.11.2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen wird, hat das SG die Klage abgewiesen. Wie bereits das SG ausgeführt hat, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 a SGB VI und damit die Vermutung einer Versorgungsehe vor, da die Ehe deutlich weniger als ein Jahr gedauert hat. Um diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen, ist der volle Beweis des Gegenteils darüber zu erbringen, dass aufgrund „besonderer Umstände“ eine Versorgungsehe nicht anzunehmen ist (Gürtner, in: Kasseler Kommentar, aaO, § 46 Rdnr. 46 b, mwN). Die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises trägt derjenige, der den Witwenrentenanspruch geltend macht. „Besondere Umstände“ iSd § 46 Abs. 2a SGB VI sind dabei alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen (vgl. Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R, mwN). Gegen eine Versorgungsehe kann so beispielsweise die Tatsache sprechen, wenn der Tod des Versicherten unvermittelt ("plötzlich" und "unerwartet" - wie z.B. bei einem Unfalltod) eingetreten ist (vgl. BSG, Urteile vom 03.09.1986 - 9a RV 8/84). Eine gewichtige Bedeutung kommt auch dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung zu. Nach der Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, spricht die Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel für eine Versorgungsehe, wenn nicht zumindest gleichwertig aus anderen als aus Versorgungsgesichtspunkten geheiratet wurde (BSG, Urteil vom 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R). Gemessen hieran konnte die Klägerin die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI nicht widerlegen. Der Senat konnte nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht zweifelsfrei feststellen, dass die Eheschließung zwischen der Klägerin und dem Versicherten nicht allein oder überwiegend der Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung gedient hat. Vielmehr spricht hier die zum Zeitpunkt der Eheschließung bestehende schwere Erkrankung des Versicherten bereits für das Vorliegen einer Versorgungsehe. Der Sachverständige Dr. Ka. hat so in seinem internistischen Gutachten ausgeführt, dass aufgrund des ausgedehnten Tumorleidens spätestens am 19.06.2002 mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen gewesen sei, dass die festgestellten Erkrankungen zum Tode führen würden und eine deutliche Verkürzung der Lebenserwartung gegeben gewesen sei. Die vom Senat angehörten Ärzte haben dies im Ergebnis bestätigt. So hat Prof. Dr. Al., der den Versicherten am 05.06.2002 in der Ambulanz des Klinikums Neunkirchen behandelt hatte, in seiner Stellungnahme vom 17.12.2009 ausgeführt, es habe eine Verdachtsdiagnose auf eine Metastase des Urothelcarcinoms im linken Oberschenkel vorgelegen, die später durch eine Biopsie in der Universitätsklinik Ho. bestätigt worden sei. Hierdurch sei die Lebenserwartung des Versicherten deutlich limitiert gewesen. Es sei mit dem Versicherten über die Diagnosen, die er selbst mitgeteilt habe, und seine Lebenserwartung gesprochen worden. Dr. M., der den Kläger während des anschließenden stationären Aufenthalts in der Orthopädischen Klinik der Universitätsklinik Ho. vom 12.06. bis 19.06.2002 behandelt hatte, hat in seiner Stellungnahme vom 05.11.2009 dargestellt, dass bei dem Versicherten ein bösartiger Tumor vorgelegen habe, der zum Zeitpunkt der Behandlung bereits metastasiert gewesen sei. Die stabilitätsgefährdende Filia im Oberschenkel allein sei sicherlich nicht lebenszeitbegrenzend gewesen. Die Staging-Untersuchung habe jedoch bereits Herde an Lungen und Nebennieren mit Verdacht auf Metastasen gezeigt. In einem solchen Fall sei es sehr wahrscheinlich, dass man an einem Tumor bzw. seinen Tochtergeschwulsten versterben werde. Die Patienten seien auch generell über die Dignität eines Tumors in Kenntnis gesetzt worden. Hieraus, aus dem Gutachten von Dr. Ka. und den vorliegenden ärztlichen Unterlagen, die die konkrete Krankheits- und Leidensgeschichte des Versicherten dokumentieren, ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Eheschließung, die kurz nach Abschluss der stationären Behandlung vom 12. bis 19.06.2002 am 26.06.2002 erfolgte, der Versicherte offenkundig an einer lebensbedrohlichen Krankheit litt und dass dem Versicherten dies auch bekannt gewesen ist. Zudem hat die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag zum Zeitpunkt der Eheschließung am 26.06.2002 von der bzw. den Krebsdiagnosen ihres verstorbenen Mannes gewusst. Daher kommt es nicht mehr darauf an, dass etwa 4 Wochen nach der Hochzeit zudem ein Gehirntumor diagnostiziert wurde, der letztendlich als Todesursache angenommen wurde, zumal es für § 46 Abs. 2 a SGB VI nicht erheblich ist, ob die Partner bei der Eheschließung damit rechneten, dass der unter einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidende Partner das erste Jahr nach der Heirat überleben werde (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.03.2007 - L 8 R 112/06). Eine irgendwie geartete Gewissheit über die einem Partner verbleibende Lebensdauer ist nicht erforderlich. Der Klägerin ist es auch nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI zu widerlegen. Die Klägerin hat im Erörterungstermin vom 15.01.2009 dargelegt, sie wisse nicht, warum sie damals geheiratet hätten. Es sei eine völlige Überraschung für sie gewesen, dass der Versicherte sie gefragt habe. Sie habe zwar empfunden, dass, wenn sie heiraten würden, es ein Neuanfang sei, dass sie es dann mit der Krankheit des Versicherten auch gemeinsam packen würden. Der Versicherte habe allerdings nichts weiter gesagt, sondern ihr nur sonntags mitgeteilt, dass sie am Mittwoch (26.06.2002) heiraten würden. Sie habe dann direkt Ja gesagt und auch nicht nachgefragt, warum zu diesem Zeitpunkt. In der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2010 hat die Klägerin nochmals betont, dass der Heiratsantrag im Juni 2002 für sie „total überraschend“ gekommen sei und sie auf den Antrag „sofort Ja“ gesagt habe. Das, so die Klägerin, hätte sie zu jeder Zeit ihres Zusammenlebens getan, unabhängig von der Krankheit. Ihr Mann sei immer für eine Überraschung gut gewesen. Ob die schwere Erkrankung für ihren Mann dabei eine Rolle gespielt habe, dass er ihr so überraschend einen Heiratsantrag gemacht hatte, konnte die Klägerin nicht sagen. Sie habe sicherlich in der Zeit davor auch schon einmal gesagt: „Ein gemeinsamer Name wäre schon ganz gut.“ Seine wirklichen Motive kenne sie aber nicht. Bei ihr selbst hätten weder die Versorgung noch sonstige praktische Gründe im Vordergrund gestanden. Sie habe ihren Mann aus Liebe geheiratet. Das hätte sie bei einem entsprechenden Antrag zu jeder Zeit ihrer Beziehung getan. Im Rahmen der hier vorzunehmenden Gesamtabwägung ist angesichts dieser Bekundungen der Senat der Auffassung, dass es bei den sich daraus ergebenden Beweggründen für die Heirat nicht um solche gehandelt hat, die als „besondere Umstände“ zumindest gleichwertig gegenüber der gesetzlichen Vermutung des § 46 Abs. 2 a SGB VI vorgelegen haben. Motive des Versicherten, die gegen eine Versorgungsehe sprechen würden, konnten dabei schon nicht festgestellt werden. Auch die Klägerin konnte hierüber nichts bekunden, zumal sie nach dem Heiratsantrag direkt Ja gesagt und auch nicht nachgefragt habe, warum sie zu diesem Zeitpunkt heiraten würden. Die von der Klägerin selbst angeführten Beweggründe für die Heirat sind vorliegend jedenfalls nicht geeignet, eine Versorgungsabsicht zu widerlegen. Dem von der Klägerin dargestellten Empfinden, dass es durch eine Hochzeit einen Neuanfang geben würde, lässt sich dabei nicht überzeugend entnehmen, dass die Ehe nicht deshalb geschlossen worden ist, um einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Es handelt sich insoweit um einen Beweggrund, der hier nicht die Annahme von „besonderen Umständen" für die Heirat im Sinne des § 46 Abs. 2a SGB VI rechtfertigt, sondern als allgemeiner Wunsch für den künftigen Bestand der Ehe anzusehen ist. Die Klägerin hat hierzu nämlich auch dargestellt, dass sie zu jeder Zeit ihres Zusammenlebens geheiratet hätte, unabhängig von der Krankheit. Entsprechendes gilt auch für den Vortrag, dass die Klägerin aus Liebe geheiratet habe. Dies schließt jedoch die Eingehung einer Versorgungsehe nicht aus. Der Regelung des § 46 Abs. 2a SGB VI ist nicht zu entnehmen, dass eine Versorgungsehe nur bei solchen Paaren vorliegt, die nicht aus Liebe geheiratet haben. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist vielmehr auch dann eröffnet, wenn sich Partner einer langjährigen Beziehung erst vor dem Hintergrund einer unmittelbaren Lebensgefährdung eines der Partner zu einer Heirat entschließen (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.12.2006 - L 1 R 99/06). Es kommt daher auch bei einer Heirat aus Liebe darauf an, ob die weiteren besonderen Umstände einen Schluss auf den Zweck der Heirat zulassen, die auf von einer Versorgungsabsicht verschiedene und gleichwertige Beweggründe schließen lassen. Solche Umstände sind hier aber nicht zur Überzeugung des Senats dargetan. Insbesondere der Vortrag, dass seit dem Jahr 1989 eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden hatte, spricht vorliegend nicht gegen eine Versorgungsehe. Zwar ist ein Heiratswunsch bei der Klägerin offenbar vorhanden gewesen. So hat diese in der mündlichen Verhandlung am 24.06.2010 bekundet, dass sie sicherlich in der Zeit vor der Hochzeit auch schon einmal gesagt hatte, „ein gemeinsamer Name wäre schon ganz gut.“ Und dass sie - bei einem entsprechenden Antrag - den Versicherten zu jeder Zeit ihrer Beziehung geheiratet hätte. Die Klägerin vermochte dabei aber nicht überzeugend darzulegen, dass ein konkreter Heiratsentschluss bestand und warum ein solcher nicht früher umgesetzt wurde. Insgesamt ist der Vortrag der Klägerin damit nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Versorgungsehe zu widerlegen, zumal durch die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung sich die wirtschaftliche Situation der Klägerin, die seit 01.04.2002 für einige Zeit arbeitslos war, objektiv verbessert hätte. Die Bekundung der Klägerin erstmals im Erörterungstermin am 15.01.2009, sie habe ihre Stelle als Pharmareferentin zum 01. April 2002 aufgegeben, um ihren Mann zu pflegen, da er schwer erkrankt gewesen sei, ergibt allenfalls ein Motiv zur Aufgabe der Beschäftigung, nicht aber für die Heirat, die für die Klägerin - nach ihren eigenen Bekundungen hat sie erst 3 Tage vorher (also am 23.06.2002) und damit fast 3 Monate nach Ende ihrer Beschäftigung davon erfahren - völlig überraschend kam. Zudem hat sie im erstinstanzlichen Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2007 noch ausgeführt, sie sei ab 01.04.2002 arbeitslos gewesen, weil ihr Arbeitgeber den Außendienst im Saarland eingestellt hätte. Diesen Widerspruch in ihrem Vortrag konnte die Klägerin nicht beseitigen. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision konnte nicht zugelassen werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Witwenrente aus der Versicherung des am 05.08.2002 verstorbenen G.L. (Versicherter). Die 1955 geborene Klägerin lebte seit April 1989 mit dem Versicherten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Sie heirateten am 26.06.2002. Die Klägerin, gelernte Apothekenhelferin, arbeitete überwiegend als Pharmareferentin - von 2001 bis 2002 bei der Firma T. -, zeitweise unterbrochen durch Zeiten der Selbständigkeit und Arbeitslosigkeit. Ab 01.04.2002 bezog sie Arbeitslosengeld. Bei dem 1944 geborenen Versicherten, der seit 1971 als Computertechniker arbeitete, wurde erstmals im September 1998 Blasenkrebs diagnostiziert. Einen daraufhin am 26.01.1999 gestellten Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente zog er zurück, wobei er mit Schreiben vom 28.06.1999 ausführte, er werde nach Rücksprache mit seinen behandelnden Ärzten seine frühere Tätigkeit unter Vorbehalt am 15.07.1999 wieder aufnehmen, da „eine 100%ige Heilung“ nicht habe bestätigt werden können. Nachdem im Mai 2002 ein Femurtumor links diagnostiziert wurde, beantragte er - nach Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit ab 15.04.2002 - am 17.07.2002 erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Im Rahmen des Rentenverfahrens zog die Beklagte einen Befundbericht von Dr. Ho. vom 06.08.2002 bei, dem weitere Befundberichte (Prof. Dr. Sy. vom 15.07.2002; Dr. M. vom 19.06.2002; Prof. Dr. Al. vom 10.06.2002) beigefügt waren und in dem u.a. angegeben ist: „Disseminierte Metastasen nach Blasenkarzinom; … derzeit stationär, diffuse Metastasen im Mediastinum, im Gehirn und am Skelett. Sterbender Patient. Bettlägerig, weitgehend unfähig zur Aufnahme von Nahrung. Intravenöse Schmerzbehandlung. Die letzte Untersuchung hat stattgefunden am 28.06.2002.“ Die Beklagte gewährte sodann eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.05.2002 (Rentenbeginn) bis zum Ablauf des Todesmonats des Versicherten (31.08.2002) und zahlte für diesen Zeitraum den Betrag von 5.119,97 € an die Klägerin aus (Bescheid vom 11.10.2002). Am 27.08.2002 beantragte die Klägerin sodann Witwenrente und gab an, sie beziehe seit dem 01.04.2002 Arbeitslosengeld. Die Beklagte holte sodann eine ärztliche Stellungnahme ihrer Beratungsärztin Dr. D. ein, die am 15.10.2002 ausführte, der Versicherte sei seit März 2002 wegen Metastasen bei Harnblasenkrebs arbeitsunfähig gewesen. Es musste ab da mit tödlichem Ausgang gerechnet werden. Mit Bescheid vom 17.10.2002 lehnte die Beklagte sodann den Antrag ab, da die Ehe mit dem Versicherten weniger als ein Jahr gedauert habe. Aufgrund der schweren Krebserkrankung des Versicherten habe zum Zeitpunkt der Heirat davon ausgegangen werden müssen, dass die Krankheit tödlich verlaufe. Dass bereits seit 01.04.1989 eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestanden habe, sei nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung, dass eine Versorgungsehe vorliege, zu widerlegen. Hiergegen erhob die Klägerin am 30.10.2002 Widerspruch und führte aus, ihr sei zwar bei der Heirat bekannt gewesen, dass der Versicherte schwer erkrankt gewesen sei. Allerdings sei die tatsächliche Erkrankung erst Anfang August diagnostiziert worden. Es gelangte sodann ein Schreiben des Hausarztes Dr. Ho. vom 22.10.2002 zu den Akten, in dem dieser u.a. ausführte, zum Zeitpunkt der Eheschließung sei nicht absehbar gewesen, dass der Versicherte so kurzfristig versterben würde. Die letztlich zum Tode führenden Umstände bzw. weitere Krankheiten, seien erst ca. 4 Wochen nach der Eheschließung festgestellt worden. Die Beklagte holte sodann erneut eine ärztliche Stellungnahme der Beratungsärztin Dr. D. ein, die am 08.11.2002 darstellte, dass das Leiden zum Tode führen würde, sei spätestens ab März 2002 bekannt gewesen. Eine metastierende Krankheit führe immer über kurz oder lang zum Tode. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Versicherte sei bereits im September 1998 an Blasenkrebs erkrankt gewesen. Aufgrund des Auftretens von Metastasen im März 2002 habe von der tödlichen Folge dieser erneuten Erkrankung ausgegangen werden können. In dem am 15.04.2003 eingeleiteten Klageverfahren vor dem Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Klägerin unter Vorlage verschiedener Unterlagen (u.a. über ihre finanziellen Verhältnisse) vorgetragen, zum Zeitpunkt der Eheschließung sei bekannt gewesen, dass der Versicherte schwer erkrankt gewesen sei, nicht jedoch, dass ein Gehirntumor vorgelegen habe, der erst ca. 4 Wochen nach der Eheschließung diagnostiziert worden und an dem der Versicherte verstorben sei. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Versicherte mit dem neufestgestellten Karzinom im Oberschenkel links noch eine ganze Zeitlang hätte weiterleben können und keinesfalls so kurzfristig gestorben wäre. Zum Zeitpunkt der Heirat seien die von Dr. Ho. am 28.06.2002 festgestellten Diagnosen in seinem Befundbericht vom 06.08.2002 nicht bekannt gewesen. Die Klägerin trägt weiter vor, eine frühere Eheschließung habe nicht erfolgen können, da die frühere Ehefrau des Versicherten zuerst als vermisst und - nach langen Jahren - für tot erklärt worden sei. Erst nach dem Zeitpunkt der Todeserklärung vom 01.07.1996 sei mehrfach eine Eheschließung geplant gewesen. Diese habe jedoch wegen der 1998 aufgetretenen Blasenkrebserkrankung und der damit verbundenen ständigen Krankenhausaufenthalte mehrfach verschoben werden müssen. Der Versicherte habe ihr sonntags beim Frühstück gesagt, dass er für den Mittwoch einen Hochzeitstermin festgesetzt und die Hochzeitsformalitäten bereits geregelt habe. Am 26.06.2002 seien sie dann nach der Chemotherapie zum Standesamt gefahren und hätten geheiratet. Vor dem Hochzeitstermin hätten sie keine konkreten Termine zur Eheschließung vereinbart. Ihr Ehemann habe ihr nicht gesagt, warum er gerade zu diesem Zeitpunkt heiraten wolle. Sie habe auch nichts von einer schwierigen gesundheitlichen Situation vor der Eheschließung gewusst. Die Chemotherapie und Bestrahlung hätten bezüglich der Oberschenkelmetastase positiv angesprochen. Sie sei vor der Hochzeit jedenfalls voller Hoffnung gewesen, dass es wieder gut werde. Darüber hinaus sei sie aufgrund eigener Berufstätigkeit als Pharmareferentin finanziell unabhängig gewesen und habe zu keinem Zeitpunkt eine Versorgungsehe eingehen müssen. Sie und der Versicherte hätten bereits während der bestehenden eheähnlichen Lebensgemeinschaft gemeinsames Eigentum an einer Eigentumswohnung erworben und seien im Rahmen eines gemeinsamen Darlehensvertrages entsprechende finanzielle gemeinsame Verpflichtungen eingegangen. Sie sei dann ab 01.04.2002 arbeitslos gewesen, weil der damalige Arbeitgeber den Außendienst im Saarland eingestellt hatte. Das SG hat die Krankenkarte des Versicherten von Dr. Ho. beigezogen, eine Stellungnahme von Dr. Ho. (vom 23.01.2004), der weitere Befundberichte beigefügt waren und ein internistisch-onkologisches Gutachten, erstattet durch Dr. Ka. am 31.08.2004, eingeholt. Dr. Ho. hat in seiner Stellungnahme u.a. ausgeführt, der Versicherte sei erstmals am 25.11.1998, nach Durchführung einer Harnblasenentfernung wegen eines Harnblasenkarzinoms, in seiner Behandlung gewesen. Im April 2002 sei er dann an einem Bandscheibenvorfall operiert worden. Unmittelbar danach sei ein Tumor am linken Oberschenkel festgestellt worden, der auch den Knochen zerstört habe. Eine Zuordnung zum früher durchgemachten Blasenkarzinom sei nicht eindeutig möglich gewesen. Brustschmerzen hätten dann zur Entdeckung eines Bronchialkarzinoms geführt, das bei Diagnosestellung häufig nicht mehr heilbar sei. Die Einschätzung „sterbender Patient“ in seinem Bericht an die Beklagte sei erst durch Erkenntnisse getroffen worden, die er nach dem 28.06.2002 gewonnen hätte (durch Mitteilung der Ehefrau). Zuvor sei er noch von einer Möglichkeit der Heilung ausgegangen. Dr. Ka. hat in seinem Gutachten im Wesentlichen dargestellt, spätestens zum Zeitpunkt der Entlassung aus den Universitätskliniken des Saarlandes am 19.06.2002 sei die Ausdehnung des tumorösen Geschehens bekannt gewesen. Aufgrund der vorliegenden Befunde ergebe sich, dass nicht nur ein tumoröses Geschehen im Bereich des linken Oberschenkel mit Infiltration in das umgebende Weichteilgewebe bestanden habe, sondern auch eine Raumforderung mediastinal mit Ausbreitung entlang des linken Hauptbronchus ohne sichere Trennung vom Ösophagus (Bl. 78). Aufgrund dieser Situation habe der dringende Verdacht auf ein Bronchialkarzinom/Ösophaguskarzinom bestanden, so dass eine weitere internistische Abklärung angezeigt erschienen sei. Am 19.06.2002 seien ein ausgedehntes Tumorleiden mit Herdbildungen im Bereich des linken Femur mit Infiltration des angrenzenden Weichteilgewebes, ein ausgedehnter tumoröser Befund im Bereich des Brustkorbes sowie Verdacht auf Nierenmetastasen beidseits (CT Abdomen) bekannt gewesen. Aufgrund dieser Befunde durfte davon ausgegangen werden, dass eine deutliche Verkürzung der Lebenserwartung gegeben sei. Die Ausdehnung des Tumorleidens, insbesondere im Bereich des Brustkorbes, müsse dem Versicherten spätestens am 19.06.2002 (Entlassung aus der Orthopädischen Klinik und Poliklinik der Universitätskliniken des Saarlandes) bekannt gewesen sein, da er die Termine für die weitere internistische Abklärung selbst habe vereinbaren wollen. Aufgrund des ausgedehnten Tumorleidens sei spätestens am 19.06.2002 mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen gewesen, dass die festgestellten Erkrankungen zum Tode führen würden. Aufgrund der zum Zeitpunkt der Eheschließung am 26.06.2002 bestehenden Befundkonstellation sei von einer längerfristigen Besserung und Stabilisierung im Gesundheitszustand des Versicherten nicht mehr auszugehen gewesen. Mit Urteil vom 13.11.2007 hat das SG - nach Anhörung des Zeugen Sch. - die Klage abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass eine Versorgungsehe im Sinne des § 46 Abs. 2 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bestanden habe. Diese gesetzliche Vermutung sei vorliegend auch nicht widerlegt worden, weil die Kammer nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme und des Verfahrens nicht zweifelsfrei habe feststellen können, dass neben den vom Gesetzgeber vermuteten Versorgungserwägungen der Eheschließung zumindest gleichgewichtige andere Motive zugrunde gelegen hätten. Vorliegend sei nämlich bereits nicht feststellbar, auf welchen konkreten Erwägungen und Motiven im Einzelnen die Eheschließung beruht habe. Insoweit sei von Bedeutung, dass die Klägerin selbst angegeben habe, dass der Entschluss zur Eheschließung vom verstorbenen Ehemann ausgegangen sei. In der mündlichen Verhandlung am 13.11.2007 habe sie ferner angegeben, dass ihr Ehemann ihr damals nicht gesagt habe, warum er gerade zu diesem Zeitpunkt habe heiraten wollen. Auch aus der Aussage des Zeugen Sch., der nicht gewusst habe, warum der Versicherte die Hochzeit mehrere Jahre vor sich hergeschoben habe, würden sich keine Rückschlüsse auf die Motivlage zur Eheschließung ergeben. Der hinzugezogene medizinische Sachverständige Dr. Ka. habe im Übrigen in seinem internistischen Gutachten ausgeführt, dass aufgrund des ausgedehnten Tumorleidens spätestens am 19.06.2002 mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen gewesen sei, dass die festgestellten Erkrankungen zum Tode führen würden und eine deutliche Verkürzung der Lebenserwartung gegeben gewesen sei. Auch soweit Dr. Ho. vorliegend in seinem Bericht vom 23.01.2004 dem Gericht mitgeteilt habe, dass seine Einschätzung „sterbender Patient" in seinem früheren Befundbericht erst durch Erkenntnisse getroffen worden sei, die er nach dem 28.06.2002 gewonnen habe (durch Mitteilung der Ehefrau), ergebe sich zur Überzeugung der Kammer anhand der medizinischen Befunde und der Ausführungen des Sachverständigen Dr. Ka., dass dem verstorbenen Ehemann der Klägerin spätestens am 19.06.2002 die Tragweite der Erkrankung durchaus bewusst gewesen sei, zumal der verstorbene Ehemann wegen der psychischen Belastung eine weitere stationäre Abklärung nicht gewünscht habe und sich um ambulante Abklärungsmaßnahmen selbst habe kümmern wollen. Im Übrigen sei der Umstand, dass vor der Eheschließung eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden habe, nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen. Es komme hinzu, dass die erste Ehefrau des Versicherten bereits am 01.07.1996 für tot erklärt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei es nicht überzeugend, wenn vorgebracht werde, danach sei mehrfach die Eheschließung geplant gewesen, diese habe jedoch wegen der 1998 aufgetretenen Krebserkrankung und der damit verbundenen Krankenhausaufenthalte mehrfach verschoben werden müssen. Zwischen dem Auftreten der Krebserkrankung im Jahr 1998 und dem Beschluss des Amtsgerichts Ho. vom 01.07.1996 habe durchaus eine erhebliche Zeitspanne gelegen, in der eine Eheschließung möglich gewesen wäre. Zum anderen habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2007 selbst angegeben, dass vor dem letztlich wahrgenommenen Hochzeitstermin keine konkreten Termine zur Eheschließung vereinbart worden seien. Auch der Zeuge Sch. habe angegeben, dass der Versicherte eine Eheschließung immer vor sich hergeschoben habe. Die Kammer habe auch berücksichtigt, dass davon auszugehen sei, dass die Klägerin durch ihre eigene Erwerbstätigkeit, ihr eigenes Haus- und Grundvermögen, die Sparanlagen und zuletzt die Einsetzung als Alleinerbin durch Testament vom 02.03.1993 durchaus über eine finanzielle Absicherung verfügt habe. Andererseits habe diese nach ihren eigenen Angaben ihre Stelle als Pharmareferentin ab dem 01.04.2002 verloren und sei arbeitslos geworden, weil der damalige Arbeitgeber den Außendienst im Saarland eingestellt hatte. Insgesamt vermochte die Kammer den zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung erforderlichen Vollbeweis, dass neben den vom Gesetzgeber vermuteten Versorgungserwägungen der Eheschließung zumindest gleichgewichtige andere Motive zugrunde gelegen haben, nicht zu begründen. Gegen das ihr am 03.01.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 01.02.2008 Berufung eingelegt und in dem am 15.01.2009 durchgeführten Erörterungstermin vorgetragen, sie habe von der bzw. den Krebsdiagnosen ihres verstorbenen Mannes, auch im Jahr 2002, gewusst. Sie habe jedoch zum Zeitpunkt der Hochzeit nicht geglaubt, dass die Erkrankungen so schwer seien, dass er innerhalb der nächsten 6 Wochen daran sterben werde. Sie habe ihre Stelle im April 2002 aufgegeben, um ihren Mann zu pflegen, da er schwer erkrankt gewesen sei. Sie wisse nicht, warum sie damals geheiratet hätten. Es sei eine völlige Überraschung für sie gewesen, dass der Versicherte sie gefragt habe. Sie habe empfunden, dass, wenn sie heiraten würden, es ein Neuanfang sei, dass sie es dann mit der Krankheit des Versicherten auch gemeinsam packen würden. Dieser habe allerdings hierzu überhaupt nichts gesagt. Er habe ihr nur sonntags mitgeteilt, dass sie am Mittwoch heiraten würden. Sie habe dann direkt ja gesagt und auch nicht nachgefragt, warum zu diesem Zeitpunkt. Sie könne nicht sagen, dass sie gemerkt habe, dass sich an dem Gesundheitszustand des Versicherten ab Frühjahr 2002 rasant etwas geändert hätte. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts für das Saarland vom 13.11.2007 sowie des Bescheides vom 17.10.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2003 zu verurteilen, ihr ab Antragstellung Witwenrente nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Senat hat ärztliche Stellungnahmen von Dr. M. vom 05.11.2009 und Prof. Dr. Al. vom 17.12.2009 eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen.