Beschluss
L 2 KR 24/14
LSG FUER DAS SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 6 Abs. 3a SGB V verhindert Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung, wenn innerhalb der fünfjährigen Rahmenfrist keine gesetzliche Versicherung bestand und die Altersgrenze (55 Jahre) erreicht war.
• Eine zuvor über längere Zeit bestehende private Krankenversicherung begründet keinen Anspruch auf Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung, auch nicht bei finanzieller Bedürftigkeit.
• Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist in der Regel nicht anwendbar, wenn das SGB V abschließend Regelungen für den Bereich enthält; eine Verletzung des Art. 3 GG liegt nicht vor, wenn die Differenzierung durch schutzwürdige Gemeinschaftsinteressen (Schutz der Solidargemeinschaft) gerechtfertigt ist.
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, weil die im Gerichtsbescheid getroffenen Auslegungen und Verfassungsmäßigkeitsbewertungen voraussichtlich Bestand haben.
Entscheidungsgründe
Zugang zur GKV bei früherer PKV und Altersgrenze des § 6 Abs. 3a SGB V • § 6 Abs. 3a SGB V verhindert Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung, wenn innerhalb der fünfjährigen Rahmenfrist keine gesetzliche Versicherung bestand und die Altersgrenze (55 Jahre) erreicht war. • Eine zuvor über längere Zeit bestehende private Krankenversicherung begründet keinen Anspruch auf Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung, auch nicht bei finanzieller Bedürftigkeit. • Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist in der Regel nicht anwendbar, wenn das SGB V abschließend Regelungen für den Bereich enthält; eine Verletzung des Art. 3 GG liegt nicht vor, wenn die Differenzierung durch schutzwürdige Gemeinschaftsinteressen (Schutz der Solidargemeinschaft) gerechtfertigt ist. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, weil die im Gerichtsbescheid getroffenen Auslegungen und Verfassungsmäßigkeitsbewertungen voraussichtlich Bestand haben. Die Klägerin, 1952 geboren, war bis 1995 überwiegend gesetzlich versichert, wechselte dann in die private Krankenversicherung (PKV) und war zeitweise selbstständig sowie mehrfach arbeitslos bzw. leistungsberechtigt nach SGB II/III. 2011 beantragte sie Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV); die Beklagte lehnte ab mit der Begründung, die Klägerin habe das 55. Lebensjahr vollendet und erfülle die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3a SGB V nicht. Die Klägerin rügte Altersdiskriminierung und Unzumutbarkeit, da sie jahrelang Beiträge in die GKV gezahlt habe und die PKV-Beiträge nicht mehr tragen könne. Das Sozialgericht wies die Klage ab. Gegen den Gerichtsbescheid legte die Klägerin Berufung ein und beantragte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren. • Anwendbarkeit des § 6 Abs. 3a SGB V: Entscheidend ist, ob innerhalb der fünfjährigen Rahmenfrist vor Eintritt der Versicherungspflicht eine gesetzliche Versicherung bestanden hat; bei der Klägerin lag keine gesetzliche Versicherung in diesem Zeitraum vor, sie war nach § 5 Abs. 5 SGB V wegen langjähriger hauptberuflicher Selbstständigkeit privat versichert. • Schutzzweck der Norm: Die Vorschrift soll die klare Abgrenzung zwischen PKV und GKV sichern und die Solidargemeinschaft der GKV vor einer zusätzlichen Belastung durch spätere Übernahmen älterer privat Versicherter schützen; die Altersgrenze wurde eingeführt, um den Belastungsausgleich und die Stabilität des Systems zu sichern. • Keine Anwendung der Ausnahme des § 6 Abs. 3a Satz 4 SGB V: Die Ausnahme greift nur für Personen, die zuletzt gesetzlich versichert waren; die Klägerin war zuletzt in der PKV, daher ist die Ausnahme nicht einschlägig. • Unanwendbarkeit bzw. Unterordnung des AGG: Das AGG kann die Regelung des SGB V nicht verdrängen; nach § 2 Abs. 2 AGG sind für den Bereich des Sozialrechts vorrangig die einschlägigen SGB-Regelungen maßgeblich. • Art. 3 GG: Die Ungleichbehandlung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber zur Sicherung der finanziellen Stabilität der GKV sachliche Gründe hat, Altersgrenzen und Stichtagsregelungen zu setzen; es liegt keine willkürliche Differenzierung vor. • Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers: Stichtagsregelungen können Härten mit sich bringen, sind aber zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt und notwendig sind; die Klägerin traf seinerzeit die freiwillige Entscheidung in die PKV zu wechseln und konnte alternative Absicherungen wählen. • Sozialhilferechtliche Argumente: Die Einwände zu Unfinanzierbarkeit der PKV-Beiträge bei Leistungsbezug sind durch bestehende Regelungen (SGB II, Versicherungsaufsichtsgesetz, Rechtsprechung) nicht durchschlagend; es besteht kein Anspruch auf Wiederaufnahme in die GKV aus Gründen der Hilfebedürftigkeit. • Prozesskostenhilfe: Mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Berufung ist PKH nach §§ 73a SGG, 114 ZPO zu versagen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgewiesen, weil die Berufung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 3a SGB V liegen vor; die Klägerin war in den maßgeblichen fünf Jahren nicht gesetzlich versichert und hatte die Altersgrenze bereits erreicht, sodass eine Aufnahme in die GKV ausgeschlossen ist. Eine Verletzung des AGG oder des Art. 3 GG liegt nicht vor, da die Regelung sachlich gerechtfertigt ist zum Schutz der Solidargemeinschaft und der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum besitzt. Die Klägerin bleibt daher bei ihrer privaten Absicherung und erhält keine Unterstützung durch Prozesskostenhilfe.