Urteil
S 21 KG 204/07
LSG FUER DAS SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine rückwirkende Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts nach § 48 Abs.1 Satz2 SGB X ist nur unter den dort genannten engen Voraussetzungen möglich.
• Die Tatbestandsvoraussetzung des § 48 Abs.1 Satz2 Nr.3 SGB X („Einkommen erzielt") umfasst nach Wortlaut und Zweck nur Fälle, in denen zusätzliches Einkommen erzielt wird; ein Leistungsausfall wegen verminderten Einkommens fällt nicht hierunter.
• Bei nur unwesentlichen Einkommensänderungen und fehlender Anhaltspunkte für vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Mitteilungspflicht liegt keine rückwirkende Aufhebungsmöglichkeit nach § 48 Abs.1 Satz2 Nr.2 SGB X vor.
Entscheidungsgründe
Keine rückwirkende Aufhebung des Kinderzuschlags bei vermindertem Einkommen • Eine rückwirkende Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts nach § 48 Abs.1 Satz2 SGB X ist nur unter den dort genannten engen Voraussetzungen möglich. • Die Tatbestandsvoraussetzung des § 48 Abs.1 Satz2 Nr.3 SGB X („Einkommen erzielt") umfasst nach Wortlaut und Zweck nur Fälle, in denen zusätzliches Einkommen erzielt wird; ein Leistungsausfall wegen verminderten Einkommens fällt nicht hierunter. • Bei nur unwesentlichen Einkommensänderungen und fehlender Anhaltspunkte für vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Mitteilungspflicht liegt keine rückwirkende Aufhebungsmöglichkeit nach § 48 Abs.1 Satz2 Nr.2 SGB X vor. Der Kläger beantragte für sein 2002 geborenes Kind Kinderzuschlag; dieser wurde ab Januar 2005 mit 112 EUR monatlich bewilligt. Für Januar 2006 änderte sich sein Beschäftigung und sein Brutto- wie Nettolohn sank leicht. Die Beklagte stellte nach Prüfung fest, dass die Mindesteinkommensgrenze des § 6a Abs.1 Nr.2 BKKG nicht mehr erreicht werde, hob den Bescheid mit Wirkung ab Januar 2006 auf und forderte 1.008 EUR zurück. Der Kläger widersprach und erhob Klage. Er machte geltend, es liege keine mitteilungspflichtwidrige Handlung vor, § 48 Abs.1 Satz2 Nr.3 SGB X greife nicht, und es bestünde ein atypischer Härtefall; außerdem habe die ARGE anders gerechnet. • Rechtsgrundlage der Aufhebung ist § 48 Abs.1 SGB X; Aufhebung mit Rückwirkung nur nach den in Satz 2 Nr.2–4 genannten engen Voraussetzungen zulässig. • Die Bewilligung vom 27.01.2005 war rechtmäßig; es trat ab Jan.2006 eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, sodass grundsätzlich eine Änderung in Betracht kommt. • § 48 Abs.1 Satz2 Nr.3 SGB X ist nach Wortlaut und Zweck auf Fälle zugeschnitten, in denen nachträglich Einkommen erzielt wird; ein Anspruchswegfall infolge verminderten Einkommens fällt nicht unter diese Vorschrift. • § 48 Abs.1 Satz2 Nr.4 SGB X greift nicht: Die Berechnung des Kinderzuschlags ist komplex; es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der K. wusste oder grob fahrlässig nicht wusste, dass sein Anspruch kraft Gesetzes entfallen sei. • § 48 Abs.1 Satz2 Nr.2 SGB X (Mitteilungspflichtverletzung) kommt nicht zur Anwendung: Nach Überzeugung des Gerichts hat der K. bzw. seine E. die geänderte Verdienstbescheinigung im Februar 2006 auf dem Postweg an die Beklagte gesandt; ein Postverlust kann dem K. nicht als Mitwirkungspflichtverletzung angelastet werden. • Bei nur unwesentlicher Einkommensminderung war vom K. nicht zu erwarten, dass er ohne erkennbare Reaktion der Beklagten erneut nachfragt; insoweit fehlt die erforderliche Vorsatz- oder grobe Fahrlässigkeitsbehauptung. • Folglich war die rückwirkende Aufhebung rechtswidrig; der angefochtene Bescheid ist aufzuheben und die außergerichtlichen Kosten sind zu erstatten. Die Klage ist erfolgreich. Der Bescheid der Beklagten vom 12.12.2006 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.03.2007) wird aufgehoben, weil die engen Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung nach § 48 Abs.1 Satz2 SGB X nicht vorliegen. Weder liegt ein Fall von nachträglich erzieltem Einkommen nach Nr.3 vor noch ist eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Mitteilungspflicht des K. nach Nr.2 festgestellt worden; auch Nr.4 greift nicht. Die Beklagte hat dem K. die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Entscheidung beruht darauf, dass der K. aus Sicht des Gerichts alles Zumutbare getan hat und ein bloßer Postverlust nicht zu seinen Lasten gehen darf.