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Urteil

L 5 BL 2/07

LSG FUER DAS SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Gewährung der Blindheitshilfe setzt Blindheit im Sinne des BlihiG oder eine ihr gleichzusetzende Sehbehinderung nach den AHP voraus. • Bei streitigen Befunden ist eine umfassende augenärztliche und gegebenenfalls elektrophysiologische Gutachtenlage heranzuziehen; übereinstimmende Gutachten, die Blindheit verneinen, rechtfertigen die Leistungsablehnung. • Eine erhebliche Beeinträchtigung des Sehvermögens reicht nicht aus; die gesetzlichen und AHP-Kriterien für Blindheit oder Gleichstellung müssen erfüllt sein.
Entscheidungsgründe
Keine Blindheit im Sinne des Saarländischen Blindheitshilfegesetzes bei Visus 0,05–0,06 und nicht einschlägigen Gesichtsfeldbefunden • Die Gewährung der Blindheitshilfe setzt Blindheit im Sinne des BlihiG oder eine ihr gleichzusetzende Sehbehinderung nach den AHP voraus. • Bei streitigen Befunden ist eine umfassende augenärztliche und gegebenenfalls elektrophysiologische Gutachtenlage heranzuziehen; übereinstimmende Gutachten, die Blindheit verneinen, rechtfertigen die Leistungsablehnung. • Eine erhebliche Beeinträchtigung des Sehvermögens reicht nicht aus; die gesetzlichen und AHP-Kriterien für Blindheit oder Gleichstellung müssen erfüllt sein. Der 1959 geborene Kläger beantragte wiederholt im Saarland die Gewährung einer Blindheitshilfe (BlihiG) wegen eingeschränkter Sehschärfe und Gesichtsfelddefekten. Verwaltungsärztliche Befunde und mehrere augenärztliche Gutachten ergaben über die Jahre Sehschärfen zwischen 0,05 und 0,08 sowie konzentrische Gesichtsfeldeinschränkungen unterschiedlicher Ausdehnung. Der Beklagte lehnte den Antrag 2005 auf Grundlage eines von ihm beauftragten Gutachtens ab. Das Sozialgericht wies die Klage des Klägers ab; der Kläger legte Berufung ein und berief sich auf ein von ihm eingeholtes Gutachten sowie auf spezifische Gesichtsfeldmessungen. Der Senat ließ ergänzende Begutachtungen einschließlich elektrophysiologischer Untersuchungen einholen und entschied danach. • Rechtsgrundlage ist § 1 Abs.1 und Abs.3 BlihiG i.V.m. Ziff.23 AHP zur Abgrenzung von Blindheit und gleichzusetzender Sehbehinderung. • Feststellungen der Gutachter: zentrales Visusniveau des Klägers liegt bei etwa 0,05–0,06; objektivierende elektrophysiologische Untersuchungen stützen keinen Befund einer hochgradigen konzentrischen Gesichtsfeldeinschränkung. • Nach Ziff.23 AHP sind nur bei bestimmten Kombinationen von Visus- und Gesichtsfeldwerten oder spezifischen Gesichtsfeldausfällen (a–g) Personen einem Blinden gleichzustellen; diese Fallgruppen sind hier nicht erfüllt. • Die von Klägerseite vorgelegenen subjektiven Gesichtsfeldangaben konnten wegen Widersprüchen zu Orientierungsleistungen und wegen fehlender Objektivierung nicht gegenüber den objektiven Gutachten durchsetzen. • Mangels Erfüllung der Voraussetzungen des §1 Abs.3 Nr.1 oder Nr.2 BlihiG besteht kein Anspruch auf Blindheitshilfe; die Übereinstimmung mehrerer unabhängiger Gutachten, die Blindheit verneinen, rechtfertigt die Ablehnung der Leistung. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Urteil des Sozialgerichts bleibt bestehen. Der Kläger ist nach §1 Abs.3 BlihiG und Ziff.23 AHP nicht blind und auch keiner der in den AHP genannten Fallgruppen der gleichzusetzenden Sehbehinderung zuzuordnen. Objektive augenärztliche und elektrophysiologische Befunde belegen eine Sehschärfe von etwa 0,05–0,06 und keine derart eingeschränkten Gesichtsfelder, die eine Gleichstellung mit Blindheit rechtfertigen würden. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Blindheitshilfe damit nicht erfüllt sind, besteht kein Leistungsanspruch; die Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.