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Urteil

L 7 RJ 108/03

LSG FUER DAS SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Prüfung der Erfüllung der deutschen Wartezeit nach Art.45 EG-VO 1408/71 sind nicht die vom französischen Träger ausgewiesenen Beitragstrimester, sondern die tatsächlich in einem Versicherungspflichtverhältnis zurückgelegten Zeiten maßgeblich. • Beitragstrimester nach französischem Recht sind vorrangig eine Berechnungseinheit für die Leistungshöhe und geben nicht notwendigerweise den zeitlichen Umfang der Versicherungszeit wieder. • Wird bei Erlass eines Verwaltungsakts ein für den Anspruch maßgeblicher Sachverhalt (hier: Versicherungszeiten) unrichtig festgestellt, ist der Bescheid nach § 44 SGB X auch rückwirkend aufzuheben, wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten auf deutsche Wartezeit nach Art.45 EG-VO 1408/71 • Für die Prüfung der Erfüllung der deutschen Wartezeit nach Art.45 EG-VO 1408/71 sind nicht die vom französischen Träger ausgewiesenen Beitragstrimester, sondern die tatsächlich in einem Versicherungspflichtverhältnis zurückgelegten Zeiten maßgeblich. • Beitragstrimester nach französischem Recht sind vorrangig eine Berechnungseinheit für die Leistungshöhe und geben nicht notwendigerweise den zeitlichen Umfang der Versicherungszeit wieder. • Wird bei Erlass eines Verwaltungsakts ein für den Anspruch maßgeblicher Sachverhalt (hier: Versicherungszeiten) unrichtig festgestellt, ist der Bescheid nach § 44 SGB X auch rückwirkend aufzuheben, wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Der 1936 geborene Kläger war in Frankreich, Deutschland und Luxemburg beschäftigt. Die deutsche Rentenversicherung lehnte seinen Antrag auf Altersrente für langjährig Versicherte zunächst ab, weil nach den ihr vorliegenden französischen Bescheinigungen für die Ausbildungsjahre 1951–1954 keine Beitragstrimester ausgewiesen waren und die deutsche Wartezeit von 35 Jahren damit angeblich nicht erfüllt sei. Der Kläger rügte, dass die Ausbildungszeit dennoch versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten gewesen sei und nach Art.45 EG-VO 1408/71 bei der Prüfung der Wartezeit zu berücksichtigen sei. Der französische Träger bestätigte auf Nachfrage später, dass der Kläger vom 01.11.1951 bis 31.12.1954 in der französischen Rentenversicherung versicherungspflichtig war, obwohl wegen niedriger Einkünfte nicht für alle Jahre Trimester ausgewiesen wurden. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das Landessozialgericht hob die Entscheidung auf und gab dem Kläger ab dem 01.01.2000 die Altersrente für langjährig Versicherte. • Rechtsgrundlagen: § 236, § 51 Abs.3, § 54 SGB VI, § 44 SGB X sowie Art.45 EG-VO 1408/71 sind anwendbar. • Art.45 EG-VO 1408/71 verpflichtet den zuständigen Träger, für die Prüfung von Anspruchsvoraussetzungen die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten so zu berücksichtigen, als wären sie nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden. • Französische Beitragstrimester sind primär eine Berechnungseinheit für die Rentenhöhe und geben nicht zwingend den tatsächlichen Zeitraum einer versicherungspflichtigen Beschäftigung wieder; daher darf nicht allein an den ausgewiesenen Trimestern festgehalten werden. • Die Feststellung, ob tatsächlich Versicherungszeiten vorliegen, ist für die Anwendung von Art.45 auf die tatsächlichen Zeiten der Versicherungspflicht abzustellen; das BSG bestätigt diese Sichtweise in Rechtsprechung. • Auf Nachfrage teilte der französische Träger mit, dass der Kläger vom 01.11.1951 bis 31.12.1954 versicherungspflichtig gewesen sei; diese Zeiten sind nach § 51 Abs.3 i.V.m. § 54 SGB VI als (beitragsgeminderte) rentenrechtliche Zeiten anzurechnen. • Bei fehlerhafter Anwendung des Rechts bzw. falscher Sachverhaltsfeststellung war der Bescheid vom 23.07.1997 nach § 44 SGB X rückwirkend zu berichtigen; die Anspruchsvoraussetzungen sind ab dem 01.01.2000 erfüllt. • Da der Kläger am 05.12.1999 das 63. Lebensjahr vollendete, besteht der Rentenanspruch ab dem 01.01.2000 gemäß § 236 SGB VI und § 99 Abs.1 SGB VI. Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Das LSG hob den Gerichtsbescheid und den Widerspruchsbescheid auf und änderte den späteren Bewilligungsbescheid ab: Dem Kläger ist ab dem 01.01.2000 eine Altersrente für langjährig Versicherte nach § 236 SGB VI zu gewähren, weil die französischen Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten (insbesondere 01.11.1951–30.06.1954) als rentenrechtliche Zeiten anzuerkennen und damit die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren erfüllt sind. Die Beklagte wurde zur Erstattung der Hälfte der außergerichtlichen Kosten verurteilt. Eine Revision wurde nicht zugelassen.