Urteil
L 1 R 25/05
LSG FUER DAS SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung ist nur dann sozialversicherungsfrei selbständig, wenn er über rechtlich oder tatsächlich maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft verfügt.
• Maßgeblicher Einfluss kann aus einem Anteil von mindestens 50 % oder aus vertraglich gesicherten Sperrminoritäten oder sonstigen tatsächlichen Machtverhältnissen folgen.
• Für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht kommt es auf das Gesamtbild an; Indizien wie Einzelvertretungsbefugnis, Tantieme, Befreiung von §181 BGB oder besondere Fachkenntnisse können für Selbständigkeit sprechen, überwiegen aber nicht, wenn die Rechtsmacht des Gesellschafters fehlt.
• Eine bloße Zuständigkeit für wesentliche Geschäftsbereiche oder hohe fachliche Bedeutung begründet für sich genommen keine selbständige, sozialversicherungsfreie Tätigkeit.
Entscheidungsgründe
Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer ohne Sperrminorität: Tätigkeit ist versicherungspflichtige Beschäftigung • Ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung ist nur dann sozialversicherungsfrei selbständig, wenn er über rechtlich oder tatsächlich maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft verfügt. • Maßgeblicher Einfluss kann aus einem Anteil von mindestens 50 % oder aus vertraglich gesicherten Sperrminoritäten oder sonstigen tatsächlichen Machtverhältnissen folgen. • Für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht kommt es auf das Gesamtbild an; Indizien wie Einzelvertretungsbefugnis, Tantieme, Befreiung von §181 BGB oder besondere Fachkenntnisse können für Selbständigkeit sprechen, überwiegen aber nicht, wenn die Rechtsmacht des Gesellschafters fehlt. • Eine bloße Zuständigkeit für wesentliche Geschäftsbereiche oder hohe fachliche Bedeutung begründet für sich genommen keine selbständige, sozialversicherungsfreie Tätigkeit. Der Kläger war Geschäftsführer und Mitgesellschafter einer zuvor umgewandelten GmbH und hielt im relevanten Zeitraum 20 % der Geschäftsanteile. Die Gesellschaft wurde von mehreren Geschäftsführern geleitet; alle waren einzelvertretungsberechtigt und von §181 BGB befreit. Der Kläger erhielt ein festes Jahresgehalt, Tantiemen, Urlaubsanspruch und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; er übernahm zudem eine Bürgschaft für Kreditverpflichtungen. Die Gesellschaft beantragte die Feststellung der Sozialversicherungsfreiheit des Klägers; die Versicherungsträger stellten hingegen Versicherungs- und Beitragspflicht für den Zeitraum 01.12.2000 bis 31.07.2002 fest. Das Sozialgericht wies die Klage des Klägers ab; das Landessozialgericht gab der Berufung keine Erfolgsaussichten und bestätigte die Entscheidung. Der Kläger machte geltend, er habe aufgrund seiner fachlichen Stellung und internen Zuständigkeiten maßgeblichen Einfluss ausgeübt und sei daher selbständig gewesen. • Rechtliche Grundlagen sind §7 Abs.1 SGB IV sowie die Versicherungspflichtnormen der SGB V, XI, VI und III; massgeblich ist, ob eine nichtselbständige Beschäftigung vorliegt. • Nach ständiger Rechtsprechung ist entscheidend, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich abhängig ist und ob er die Gesellschaft maßgeblich beeinflussen kann. • Der Kläger hielt nur 20 % der Geschäftsanteile und verfügte nicht über eine vertraglich gesicherte Sperrminorität; er konnte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nicht verhindern oder herbeiführen. • Indizien wie Einzelvertretungsbefugnis, Befreiung von §181 BGB, freie Einteilung der Arbeitszeit, Tantieme, besondere Fachkenntnisse und Leitung eines Kernprojekts sprechen zwar für Selbständigkeit, sind aber im Gesamtbild durch die fehlende Rechtsmacht und die Eingliederung in die Gesellschaft überlagert. • Die Zahlung fester Bezüge, Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung sowie die nur begrenzte Bürgschaft begründen kein ausreichendes unternehmerisches Risiko, das für Selbständigkeit erforderlich wäre. • Das Vorliegen von Weisungsabhängigkeit im Sinne der möglichen Einflussnahme des Mehrheitssellschafters und die organisatorische Eingliederung führen zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung. • Folge: Die Tätigkeit des Klägers im streitigen Zeitraum ist sozialversicherungsrechtlich als nichtselbständige, versicherungspflichtige Beschäftigung einzustufen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Tätigkeit des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer in der Zeit vom 01.12.2000 bis 31.07.2002 ist als versicherungspflichtige, nichtselbständige Beschäftigung einzustufen. Begründend maßgeblich ist, dass der Kläger mit 20 % Geschäftsanteilen keine rechtliche oder tatsächliche Macht besaß, Gesellschafterbeschlüsse zu verhindern oder zu bestimmen, und somit keine die Gesellschaft beherrschende Stellung innehatte. Entgegenstehende Indizien wie Einzelvertretungsbefugnis, Tantieme, Fachbedeutung oder Freiheitsgrade in der Arbeitsgestaltung reichen nicht aus, das Gesamtbild der persönlichen Abhängigkeit und Eingliederung in die Gesellschaft zu durchbrechen. Kosten wurden gegeneinander aufgehoben und die Revision nicht zugelassen.