Urteil
L 9 AS 2/05
LSG FUER DAS SAARLAND, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Eigenheimzulage (EigZul) ist als zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie nachweislich zur Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum verwendet wurde.
• Ein dem Bewilligungsbescheid beigefügtes Begleitschreiben, das Regelungen zur Berücksichtigung einmaliger Einnahmen trifft, kann als Verwaltungsakt anzusehen und damit Gegenstand des Vorverfahrens sein.
• Bescheide, die nach Klageerhebung den ursprünglichen Verwaltungsakt ändern, werden nach § 96 Abs. 1 SGG bzw. § 153 SGG Teil des Rechtsstreits und können vom Berufungsgericht erstinstanzlich geprüft werden.
Entscheidungsgründe
Eigenheimzulage keine anrechenbare Einnahme bei zweckentsprechender Verwendung (SGB II) • Die Eigenheimzulage (EigZul) ist als zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie nachweislich zur Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum verwendet wurde. • Ein dem Bewilligungsbescheid beigefügtes Begleitschreiben, das Regelungen zur Berücksichtigung einmaliger Einnahmen trifft, kann als Verwaltungsakt anzusehen und damit Gegenstand des Vorverfahrens sein. • Bescheide, die nach Klageerhebung den ursprünglichen Verwaltungsakt ändern, werden nach § 96 Abs. 1 SGG bzw. § 153 SGG Teil des Rechtsstreits und können vom Berufungsgericht erstinstanzlich geprüft werden. Die Kläger (Ehepaar und zwei minderjährige Kinder, italienische Staatsangehörige) lebten in einem Eigenheim und bezogen Anfang 2005 Leistungen nach dem SGB II. Für das Wohnhaus erhielten die Eheleute die Eigenheimzulage (jährlich 2.045,17 EUR), die zur Deckung von Bausparraten und Darlehenskosten eingesetzt wurde. Die Beklagte berücksichtigte die EigZul in einem Begleitschreiben und setzte Bewilligungen für Jan.–März 2005 unter Anrechnung der Zulage fest; es ergingen mehrere Bescheide und ein Widerspruchsbescheid. Die Kläger rügten, die EigZul sei zweckbestimmt an die Bausparkasse weitergeleitet worden und stünde nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Kläger legten Berufung ein. Im Berufungsverfahren wurde zusätzlich über nach Klageerhebung erlassene Änderungsbescheide entschieden. • Zuständigkeit und Beteiligte: Berufung und Klagen wurden von allen vier Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft erhoben; der Senat entscheidet auch erstinstanzlich über nach Klageerhebung ergangene Bescheide, soweit die Beteiligten zustimmen. • Verwaltungsaktcharakter des Begleitschreibens: Das der Bewilligung beigefügte Schreiben regelt die Berücksichtigung der EigZul und ist deshalb als Verwaltungsakt anzusehen; es wurde damit Gegenstand des Vorverfahrens (§§ 31 SGB X, 86 SGG). • Zulässigkeit der Berufung: Der Beschwerdewert überschreitet die Zulassungsgrenze, damit ist die Berufung zulässig (§ 144 SGG). • Anwendbare Rechtsnormen: § 11 SGB II (Einkommen), § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II (zweckbestimmte Einnahmen), §§ 19, 20, 22, 24, 28 SGB II (Leistungsberechtigung, Regelsätze, Unterkunftskosten, Zuschlag, Sozialgeld), §§ 39 SGB X, 45, 48 SGB X (Bindungswirkung und Aufhebung von Verwaltungsakten), §§ 96, 153 SGG (Erweiterung des Streitgegenstands). • Materielle Rechtsfrage zur EigZul: Die EigZul verfolgt nach dem EigZulG den Zweck der Förderung von Wohneigentum; sie ist regelmäßig zur Vermögensbildung (Tilgung/Baufinanzierung) bestimmt. Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II sind zweckbestimmte Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. • Auslegung von Übergangsvorschriften: Die spätere Klarstellungsänderung der VO Alg II-V (Einfügung der EigZul) ist als Klarstellung der bereits bestehenden Rechtslage zu verstehen; eine differentielle Behandlung vor und nach dem 01.10.2005 wäre sachlich nicht gerechtfertigt. • Ergebnis der Bedarfs- und Einkommensrechnung: Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Regelleistungen, Unterkunfts- und Heizkosten sowie anrechenbarer Einkommen ergeben sich für Jan.–März 2005 Gesamtansprüche der Kläger in Höhe von 4.831,84 EUR ohne Anrechnung der EigZul; aus bereits geleisteten Zahlungen ergibt sich ein weiterer Anspruch gegenüber der Beklagten. • Bestandskraft und Änderung von Bescheiden: Änderungen zu Gunsten der Kläger durch nachfolgende Bescheide sind zulässig; anerkannte Zuschläge bleiben wegen Bindungswirkung zu berücksichtigen (§§ 77 SGG, 39 SGB X). Die Berufung und die Klagen waren erfolgreich: Der Gerichtsbescheid des SG und das dem Bescheid beigefügte Schreiben vom 14.02.2005 wurden aufgehoben bzw. geändert; die Bescheide vom 24. und 31. Mai 2005 wurden insoweit geändert. Die Beklagte ist verpflichtet, den Klägern für Januar bis März 2005 Leistungen nach dem SGB II insgesamt in Höhe von 4.831,84 EUR zu gewähren, ohne die Eigenheimzulage anzurechnen, da diese als zweckbestimmte Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Soweit die Beklagte bereits Zahlungen geleistet hat, sind diese zu berücksichtigen; den Klägern verbleibt ein restlicher Zahlungsanspruch. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten; Revision wurde nicht zugelassen.