Urteil
L 7 RJ 98/03
LSG FUER DAS SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Versicherungszeiten in Rumänien ist seit 01.01.1992 § 22 Abs. 3 FRG (gekürzte Anerkennung nicht nachgewiesener Zeiten um 1/6) anzuwenden.
• Nach dem FRG müssen Beitragszeiten, um in vollem Umfang (6/6) anerkannt zu werden, durch Vollbeweis nachgewiesen werden; glaubhaft gemachte Zeiten genügen nur zur 5/6-Anrechnung (§ 4 FRG).
• Rumänische Arbeitsbücher und auf Lohnlisten beruhende Adeverinta begründen regelmäßig Zweifel an durchgehender Beitragsleistung, weil dort krankheits- und andere Ausfallzeiten nicht zwingend als Beitragsunterbrechungen ausgewiesen sind.
• Liegt ein offenkundiger Widerspruch (z. B. belegter Wehrdienst innerhalb des bescheinigten ununterbrochenen Beschäftigungszeitraums) vor, kann die Arbeitsbescheinigung als gefälligkeitsverdächtig zurückgewiesen werden.
Entscheidungsgründe
Teilweise Kürzung ausländischer Beitragszeiten bei fehlendem Vollbeweis • Bei Versicherungszeiten in Rumänien ist seit 01.01.1992 § 22 Abs. 3 FRG (gekürzte Anerkennung nicht nachgewiesener Zeiten um 1/6) anzuwenden. • Nach dem FRG müssen Beitragszeiten, um in vollem Umfang (6/6) anerkannt zu werden, durch Vollbeweis nachgewiesen werden; glaubhaft gemachte Zeiten genügen nur zur 5/6-Anrechnung (§ 4 FRG). • Rumänische Arbeitsbücher und auf Lohnlisten beruhende Adeverinta begründen regelmäßig Zweifel an durchgehender Beitragsleistung, weil dort krankheits- und andere Ausfallzeiten nicht zwingend als Beitragsunterbrechungen ausgewiesen sind. • Liegt ein offenkundiger Widerspruch (z. B. belegter Wehrdienst innerhalb des bescheinigten ununterbrochenen Beschäftigungszeitraums) vor, kann die Arbeitsbescheinigung als gefälligkeitsverdächtig zurückgewiesen werden. Der 1954 geborene Kläger, rumänischer Herkunft, beantragte Feststellung seiner in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten. Er legte Arbeitgeberbescheinigungen vor, aus denen sich Beschäftigungen vom 05.08.1972 bis 22.11.1984 ergaben; zugleich gab er Wehrdienstzeiten 1977/78 an. Die Rentenversicherung erkannte die Zeiten zunächst an, berichtigte dies aber später: nur 5/6-Anrechnung für nicht nachgewiesene Zeiten gemäß FRG; bestimmte Zeiträume sollten jedoch als voll nachgewiesen gelten. Das Sozialgericht verpflichtete die Beklagte, die vorgelegten rumänischen Zeiten voll zu berücksichtigen. Die Beklagte legte Berufung ein und verwies auf Unklarheiten und Widersprüche in den Unterlagen sowie auf ein Gutachten zum rumänischen Nachweiswesen. • Anwendung: Aufgrund der Rentenüberleitungsregelungen war der Feststellungsbescheid nach den zum Rentenbeginn maßgeblichen Regelungen zu überprüfen; für Nachweise ausländischer Beitragszeiten gilt seit 1992 § 22 Abs. 3 FRG. • Beweismaßstab: § 4 FRG unterscheidet Glaubhaftmachung (ausreichend für 5/6) und Nachweis/Vollbeweis (erforderlich für 6/6). Vollbeweis erfordert nahezu sicher feststellbare tatsächliche Beitragszahlungen über den Zeitraum. • Eigenart rumänischer Unterlagen: Arbeitsbücher und Adeverinta verzeichnen Anfang und Ende der Beschäftigung, nicht aber zwingend Ausfallzeiten; Lohnlisten sind vielfach nicht monatsübergreifend oder detailreich genug, und betriebliche Praktiken können zu gesetzlich nicht vorgesehenen Lohnfortzahlungen führen. • Konsequenz: Mangels eindeutiger Nachweise über durchgehende Beitragsentrichtung und angesichts eines konkreten Widerspruchs (deklariertes Wehrdienstverhältnis während angeblich ununterbrochener Beschäftigung) fehlt der Vollbeweis; die vorgelegene Adeverinta wirkt teilweise gefälligkeitsverdächtig. • Zeugnisse: Zeugenaussagen hätten nur unter engen Voraussetzungen den Vollbeweis ersetzen können; hier waren die benannten Zeugen nicht geeignet, die fraglichen Beschäftigungszeiten zu belegen. • Ergebnis der Würdigung: Bei verständiger Gesamtschau der Umstände sind die betreffenden Zeiträume nicht als voll (6/6) nachgewiesen, sodass die 5/6-Anrechnung gemäß § 22 Abs. 3 FRG gerechtfertigt ist. Die Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg: Das erstinstanzliche Urteil wurde insoweit geändert, dass die Zeiten 05.08.1972–30.09.1977 und 01.07.1978–22.11.1984 nicht voll (6/6), sondern nur zu 5/6 anzuerkennen sind. Begründend führte das Gericht aus, dass für eine volle Anerkennung der Beitragszeiten der Vollbeweis erforderlich ist; die vorgelegten rumänischen Unterlagen und die nachgereichte Adeverinta genügten hierfür nicht, zumal ein konkreter Widerspruch (Wehrdienst) die Bescheinigung als gefälligkeitsverdächtig erscheinen ließ. Zeugenaussagen konnten den Vollbeweis nicht ersetzen, weil die benannten Zeugen keine entsprechenden Angaben zu den Beschäftigungszeiträumen machen konnten. Die Revision wurde nicht zugelassen und die Kostenentscheidung jeweils zugunsten der Parteien getroffen.