Urteil
L 2 U 7/04
LSG FUER DAS SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Unfall auf dem Weg von einem Urlaubsort zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit ist nur dann Arbeitsunfall, wenn der Weg in angemessenem Verhältnis zur üblichen Wegstrecke von der Wohnung steht und rechtlich wesentlich durch die versicherte Tätigkeit geprägt ist.
• Für Mitglieder freiwilliger Feuerwehren besteht Versicherungsschutz nach § 2 Abs.1 Nr.12 SGB VII; Wege sind nach § 8 Abs.2 Nr.1 SGB VII versicherte Tätigkeit, jedoch nur bei innerem Zusammenhang zwischen Weg und versicherter Tätigkeit.
• Bei Wegstrecken vom dritten Ort ist die Länge des Weges gegenüber dem üblichen Wohnortweg ein zentrales Kriterium; überwiegt die Prägung durch eine private Verrichtung (z. B. Urlaub), besteht kein Versicherungsschutz.
Entscheidungsgründe
Wegeunfall beim Antritt von einem Urlaubsort: kein Arbeitsunfall bei unverhältnismäßig langer Strecke • Ein Unfall auf dem Weg von einem Urlaubsort zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit ist nur dann Arbeitsunfall, wenn der Weg in angemessenem Verhältnis zur üblichen Wegstrecke von der Wohnung steht und rechtlich wesentlich durch die versicherte Tätigkeit geprägt ist. • Für Mitglieder freiwilliger Feuerwehren besteht Versicherungsschutz nach § 2 Abs.1 Nr.12 SGB VII; Wege sind nach § 8 Abs.2 Nr.1 SGB VII versicherte Tätigkeit, jedoch nur bei innerem Zusammenhang zwischen Weg und versicherter Tätigkeit. • Bei Wegstrecken vom dritten Ort ist die Länge des Weges gegenüber dem üblichen Wohnortweg ein zentrales Kriterium; überwiegt die Prägung durch eine private Verrichtung (z. B. Urlaub), besteht kein Versicherungsschutz. Der Kläger, Mitglied der freiwilligen Feuerwehr, war mit seiner Familie urlaubsbedingt auf einem Campingplatz. Für ein Dorffest der Feuerwehr war er in Absprache mit dem Wehrführer am 03.08.2002 zum Dienst am Informationsstand eingeteilt. Auf der Fahrt von dem Campingplatz zum Festort (ca. 60 km) verunglückte er schwer und wurde arbeitsunfähig. Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil der Weg vom Urlaubsort erheblich länger als der übliche Weg von seiner Wohnung (ca. 3 km) gewesen sei und der Aufenthalt am Urlaubsort privat veranlagt gewesen sei. Das Sozialgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein und berief sich auf die Vereinbarung, den Urlaub zu unterbrechen und vom dritten Ort aus zum Dienst zu fahren. • Rechtliche Grundlagen: § 2 Abs.1 Nr.12 SGB VII (Versicherungsschutz für Feuerwehrmitglieder) und § 8 Abs.1, Abs.2 Nr.1 SGB VII (Definition des Arbeitsunfalls und Versicherungsschutz für Wege). • Erfordernis des inneren Zusammenhangs: Ein Wegeunfall setzt voraus, dass der zurückgelegte Weg rechtlich wesentlich durch die versicherte Tätigkeit geprägt ist; hierfür ist die Handlungstendenz und die objektive Situation maßgeblich. • Dritter Ort vs. Wohnung: Bei Abgehen von einem dritten Ort (Urlaubsort) ist zu prüfen, ob der Weg noch vom Vorhaben getragen ist, zur Tätigkeit zu gelangen, oder ob er überwiegend durch private Zwecke geprägt ist. • Längenvergleich als zentrales Kriterium: Die Strecke vom Urlaubsort (ca. 60 km) stand in keinem angemessenen Verhältnis zur üblichen Wegstrecke von der Wohnung (ca. 3 km); dadurch überwog die private Prägung. • Berücksichtigung sonstiger Umstände: Auch wenn der Kläger vorab zugesagt hatte, während des Urlaubs teilzunehmen, sprechen fehlende dringende betriebliche Gründe und die eigenwirtschaftliche Natur des Urlaubs gegen Versicherungsschutz. • Rechtsprechung: Neuere Rechtsprechung fordert ganzheitliche Einzelfallabwägung; hier überwiegen die privaten Gründe trotz vorheriger Zusage. • Ergebnis der Abwägung: Aufgrund der unverhältnismäßig längeren Strecke und fehlender betrieblicher Veranlassung liegt kein innerer Zusammenhang vor; der Unfall ist damit kein Arbeitsunfall. Die Berufung des Klägers war erfolglos; der Unfall wurde zu Recht nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Wegen der erheblich längeren Wegstrecke vom Urlaubsort gegenüber dem üblichen Weg von der Wohnung war der Weg überwiegend privat geprägt und damit nicht rechtlich wesentlich durch die versicherte Tätigkeit bestimmt. Eine vorherige Zusage zur Teilnahme entfaltete keine durchgreifende betriebliche Prägung, zumal keine dringenden betrieblichen Erfordernisse vorlagen. Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst; die Revision wurde nicht zugelassen.