Urteil
L 7 RJ 229/03
LSG FUER DAS SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei untertariflicher Bezahlung sind Beiträge zur Sozialversicherung nach dem geschuldeten (anspruchsbegründenden) Arbeitsentgelt zu bemessen (§§ 14 Abs.1, 23 Abs.1 SGB IV).
• Ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag kann das vertraglich geschuldete Entgelt verbindlich nach oben festlegen; Vereinbarungen der Parteien dürfen diesen Mindestlohn nicht unterschreiten (§§ 4 Abs.1, 5 TVG).
• Ein Vertrauensschutz nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) begründet keinen Anspruch auf Befreiung von Nachforderungen, wenn die Voraussetzungen für einen solchen Schutz nicht gegeben sind und bereits höchstrichterliche Rechtsprechung das Anspruchsprinzip etabliert hat.
Entscheidungsgründe
Beitragspflicht nach tariflichem Mindestlohn bei untertariflicher Bezahlung • Bei untertariflicher Bezahlung sind Beiträge zur Sozialversicherung nach dem geschuldeten (anspruchsbegründenden) Arbeitsentgelt zu bemessen (§§ 14 Abs.1, 23 Abs.1 SGB IV). • Ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag kann das vertraglich geschuldete Entgelt verbindlich nach oben festlegen; Vereinbarungen der Parteien dürfen diesen Mindestlohn nicht unterschreiten (§§ 4 Abs.1, 5 TVG). • Ein Vertrauensschutz nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) begründet keinen Anspruch auf Befreiung von Nachforderungen, wenn die Voraussetzungen für einen solchen Schutz nicht gegeben sind und bereits höchstrichterliche Rechtsprechung das Anspruchsprinzip etabliert hat. Die Klägerin beschäftigte 1999 einen Arbeitnehmer im Baugewerbe im Rahmen eines Landesprogramms und zahlte 13,50 DM/Stunde (monatlich 2.300 DM). Der für das Baugewerbe allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag sah jedoch einen Mindeststundenlohn von 16,00 DM vor. Die Rentenversicherung forderte nach Betriebsprüfung Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.061,88 DM nach, da die Differenz zwischen tariflichem Mindestlohn und gezahltem Lohn beitragspflichtig sei. Die Klägerin wandte ein, sie habe im Rahmen staatlicher Vorgaben gehandelt und auf Verwaltungspraxis sowie auf das Zuflussprinzip vertraut; erstmals 2000 sei sie auf die Problematik hingewiesen worden. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Streitpunkt war insbesondere, ob Beiträge nach dem Anspruchs- oder dem Zuflussprinzip zu bemessen sind und ob Treu und Glauben einen Vertrauensschutz begründet. • Rechtliche Grundlage: Beiträge bemessen sich nach dem geschuldeten Arbeitsentgelt (§§ 14 Abs.1, 23 Abs.1 SGB IV), nicht nur nach dem zugeflossenen Entgelt. • Tarifliche Wirkung: Der für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag legt einen verbindlichen Mindestlohn von 16,00 DM fest; hiervon kann im Arbeitsverhältnis nicht wirksam abgewichen werden (§§ 4 Abs.1, 5 TVG). • Anwendung der Rechtsprechung: Gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestimmt bei untertariflicher Bezahlung das tariflich zustehende Entgelt als maßgeblich für die Beitragserhebung; das Zuflussprinzip gilt nur, wenn mehr zugeflossen ist. • Treu und Glauben: Ein Schutz nach § 242 BGB kommt nur in engen Grenzen in Betracht; hier fehlen die Voraussetzungen für einen Vertrauensschutz, weil die Klägerin erst 2000 von der Problematik erfahren haben will und die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits das Anspruchsprinzip klargestellt hatte. • Verfahrensmangel unbeachtlich: Ein formeller Anhörungsfehler im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid rechtfertigt keine Zurückverweisung, da dem rechtlichen Gehör vor dem Landessozialgericht genügt wurde. • Berechnung der Nachforderung: Die Nachforderung betrifft nur die Lohndifferenz zwischen gezahltem und geschuldetem Entgelt; auf den bereits gezahlten Lohn wurden Beiträge erbracht. • Haftung Dritter: Es trifft die Beklagte keine Schuld dafür, dass andere staatliche Stellen nicht auf tarifliche Mindestlöhne hingewiesen haben. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 1.061,88 DM ist rechtmäßig, weil Beiträge nach dem tariflich geschuldeten Arbeitsentgelt zu bemessen sind. Ein tariflich festgelegter, für allgemeinverbindlich erklärter Mindestlohn kann nicht unterschritten werden; daher ist die Differenz zwischen gezahltem und geschuldetem Lohn beitragspflichtig. Ein Vertrauensschutz nach Treu und Glauben kommt nicht zuerkannt, weil die Klägerin die Voraussetzungen hierfür nicht darlegt und die höchstrichterliche Rechtsprechung das Anspruchsprinzip bereits etabliert hatte. Die Kosten der Parteien bleiben aufgehoben; Revision wird nicht zugelassen.