Urteil
L 7 RJ 145/03
LSG FUER DAS SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zeiten in nichtdeutschen Rentenversicherungsträgern sind nach dem Fremdrentengesetz zu bewerten; nicht nachgewiesene Zeiten werden nach § 22 Abs. 3 FRG um 1/6 der Entgeltpunkte gekürzt.
• Glaubhaftmachung (§ 4 Abs. 1 FRG) reicht nicht aus, um den Nachweis i.S.v. § 22 Abs. 3 FRG zu ersetzen; für einen Nachweis sind konkrete, glaubwürdige Angaben oder Belege über Ausfall- und Zwischenzeiten erforderlich.
• Frühere Feststellungsbescheide nach altem Recht ändern nichts an der Anwendung der seit dem RÜG geltenden FRG-Fassung für Renten, die nach dem 31.07.1991 beginnen (Art. 38 RÜG).
Entscheidungsgründe
Keine volle (6/6) Bewertung ausländischer Beitragszeiten ohne Nachweis • Zeiten in nichtdeutschen Rentenversicherungsträgern sind nach dem Fremdrentengesetz zu bewerten; nicht nachgewiesene Zeiten werden nach § 22 Abs. 3 FRG um 1/6 der Entgeltpunkte gekürzt. • Glaubhaftmachung (§ 4 Abs. 1 FRG) reicht nicht aus, um den Nachweis i.S.v. § 22 Abs. 3 FRG zu ersetzen; für einen Nachweis sind konkrete, glaubwürdige Angaben oder Belege über Ausfall- und Zwischenzeiten erforderlich. • Frühere Feststellungsbescheide nach altem Recht ändern nichts an der Anwendung der seit dem RÜG geltenden FRG-Fassung für Renten, die nach dem 31.07.1991 beginnen (Art. 38 RÜG). Der 1934 in Belgrad geborene Kläger beantragte Altersrente und verlangte die volle (6/6) Bewertung seiner im früheren Jugoslawien zurückgelegten Beschäftigungszeiten. Die Rentenversicherung berücksichtigte diese Zeiten nur als glaubhaft gemacht und wertete sie mit 5/6. Das Sozialgericht gab der Klage statt und erkannte die streitigen Zeiträume voll (6/6) an. Die Rentenversicherung (Beklagte) legte Berufung ein und rügte, der Kläger habe die erforderlichen Nachweise nicht erbracht; seine Erinnerungsangaben reichten nicht aus. Der Kläger verwies auf eine frühere Verwaltungsentscheidung aus den 1970er Jahren, wonach seine Zeiten bereits als 6/6 anerkannt wurden. Es ging in der Auseinandersetzung um die Frage, ob die vorgelegten Unterlagen und die Einlassungen des Klägers den gesetzlich verlangten Nachweis i.S.d. FRG erbringen. • Anwendbares Recht ist das Fremdrentengesetz (FRG) für beim nichtdeutschen Träger zurückgelegte Beitragszeiten (§ 15 Abs. 1 FRG). • Für die Ermittlung der Entgeltpunkte gelten die Regelungen des § 22 FRG; nach § 22 Abs. 3 FRG sind nicht nachgewiesene Zeiten bei der Punktberechnung um 1/6 zu kürzen, weil in solchen Zeiten auch beitragsfreie Ausfallzeiten liegen können. • Das Sozialgericht hat zu Unrecht einen vollen Nachweis gesehen; tatsächlich liegt nur eine Glaubhaftmachung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG vor, da das vorgelegte Arbeitsbuch keine Eintragungen zu Fehlzeiten enthält und weitergehende Belege fehlen. • Eigen- oder Verfahrensangaben des Klägers sind nicht gleichbedeutend mit dem gesetzlichen Nachweis; eidesstattliche Versicherungen und Vortrag dienen als Glaubhaftmachung (§ 4 Abs. 3 FRG), führen aber ohne konkrete Belege oder Zeugen nicht zum Nachweis i.S.v. § 22 Abs. 3 FRG. • Ein früherer Verwaltungsakt nach der alten Rechtslage (frühere Fassung des § 19 Abs. 2 FRG) ist nicht maßgeblich für die jetzt vorzunehmende Berechnung; nach Art. 38 RÜG ist für Renten, die nach dem 31.07.1991 beginnen, die seitdem geltende Fassung anzuwenden. • Mangels Nachweises ist die Kürzung um 1/6 der Entgeltpunkte nach § 22 Abs. 3 FRG gerechtfertigt; deswegen besteht kein Anspruch auf volle 6/6-Bewertung. • Die Berufung der Beklagten war daher begründet und das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben; eine Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; die Klage des Klägers auf volle (6/6) Berücksichtigung der in Jugoslawien zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten wird abgewiesen. Es liegt kein den Anforderungen des § 22 Abs. 3 FRG genügender Nachweis vor, sondern lediglich eine Glaubhaftmachung nach § 4 FRG, da das Arbeitsbuch keine Angaben zu Fehlzeiten enthält und keine ergänzenden Belege oder Zeugen vorgebracht wurden. Eine frühere Anerkennung nach der alten Rechtslage ändert nichts an der Anwendung der seit dem RÜG geltenden Bestimmungen; für Rentenbeginn nach dem 31.07.1991 ist die aktuelle FRG-Fassung maßgeblich (Art. 38 RÜG). Folglich verbleibt die Bewertung der ausländischen Zeiten bei der gekürzten Bewertung (5/6), weshalb der Anspruch auf vollständige 6/6-Bewertung nicht besteht. Die Kostenentscheidung folgt der angefochtenen Entscheidung; die Revision wird nicht zugelassen.