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Urteil

L 4 KR 140/24

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGBEBB:2025:0828.L4KR140.24.00
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Leitsätze
Hat der Medizinische Dienst der Krankenkassen von seiner Obliegenheit nach § 7 Abs. 2 Satz 3 PrüfvV zur Konkretisierung der Krankenhausunterlagen abgesehen, entsteht für das Krankenhaus keine Obliegenheit, die aus seiner Sicht zur Erfüllung des konkreten Prüfauftrages erforderlichen Unterlagen zu ergänzen. Eine Präklusionsfrist wird in diesem Fall nicht in Gang gesetzt.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 11. April 2024 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 7.978,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit dem 18. Juni 2019 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat der Medizinische Dienst der Krankenkassen von seiner Obliegenheit nach § 7 Abs. 2 Satz 3 PrüfvV zur Konkretisierung der Krankenhausunterlagen abgesehen, entsteht für das Krankenhaus keine Obliegenheit, die aus seiner Sicht zur Erfüllung des konkreten Prüfauftrages erforderlichen Unterlagen zu ergänzen. Eine Präklusionsfrist wird in diesem Fall nicht in Gang gesetzt. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 11. April 2024 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 7.978,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit dem 18. Juni 2019 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Diese ist in dem hier vorliegenden Gleichordnungsverhältnis zwischen Krankenhausträgerin und Krankenkasse als echte Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 20. März 2024, B 1 KR 41/22 R, Rn. 7; Urteil vom 16. Dezember 2008, B 1 KN 1/07 KR R, Rn. 9; hier und nachfolgend alles zitiert nach JURIS) und begründet. Die Klägerin hat einen Vergütungsanspruch auf weitere 7.978,06 EUR. Die auf einen Erstattungsanspruch gestützte Aufrechnung der Beklagten geht damit mangels Gegenforderung ins Leere (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2023, B 1 KR 15/22 R, Rn. 12). Als Anspruchsgrundlage kommt nur § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 7 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in Betracht. Das Gesetz regelt in diesen Vorschriften die Höhe der Vergütung der zugelassenen Krankenhäuser bei stationärer Behandlung gesetzlich Krankenversicherter und setzt das Bestehen des Vergütungsanspruchs als Gegenleistung für die Erfüllung der Pflicht, die erforderliche Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V zu gewähren (§ 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V), dem Grunde nach als Selbstverständlichkeit voraus. Der Anspruch wird durch Vereinbarungen auf Bundes- und Landesebene konkretisiert. Insbesondere schließen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft als Vertragsparteien auf Bundesebene gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 KHEntgG mit Wirkung für die Vertragsparteien Fallpauschalenvereinbarungen (FPV) ab. Maßgeblich ist hier die FPV 2018. Darüber hinaus gilt der zwischen den Krankenkassen und der Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg e.V. für das Land Brandenburg gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V geschlossene Vertrag über Allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung (ABK-Vertrag) vom 1. November 1994 in der Fassung der Ergänzungsvereinbarung vom 22. Dezember 1997. Die Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse entsteht unabhängig von einer Kostenzusage unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und wenn sie erforderlich und wirtschaftlich im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 7. März 2023, B 1 KR 4/22 R, Rn. 11; Urteil vom 19. März 2020, B 1 KR 20/19 R, Rn. 11; Urteil vom 8. November 2011, B 1 KR 8/11 R, Rn. 13, 15). Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Die vollstationäre Versorgung des Versicherten wurde in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt und war auch unstreitig medizinisch erforderlich. Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung wurde von der Beklagten ebenfalls nicht in Abrede gestellt. Die Rechnung der Klägerin vom 30. April 2018 ist auf der Grundlage des tatsächlichen Geschehensablaufs sachlich-rechnerisch zutreffend, was zwischen den Beteiligten zu Recht auch unstreitig ist. Die Krankenhausvergütung bemisst sich nach Fallpauschalen auf gesetzlicher Grundlage (Bundessozialgericht, Urteil vom 8. November 2011, B 1 KR 8/11 R, Rn. 14 ff.). Welche DRG-Position abzurechnen ist, ergibt sich rechtsverbindlich aus der Eingabe und Verarbeitung von Daten in einem automatischen Datenverarbeitungssystem, das auf einem zertifizierten Programm (Grouper) basiert (Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Juni 2018, B 1 KR 39/17 R, Rn. 13 und 17). Dieser Grouper greift auf Daten zurück, die entweder als integrale Bestandteile des Programms mitvereinbart sind oder an anderer Stelle vereinbarte Regelungen wiedergeben. Dazu gehören die Fallpauschalen selbst, die von den Vertragspartnern auf Bundesebene vereinbarten Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) für das DRG-System‎ gemäß § 17b KHG, aber auch die vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) – jetzt Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) – im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit jährlich herausgegebenen OPS (Bundessozialgericht, Urteil vom 14. November 2024, B 1 KR 29/23 R, Rn. 14; Urteil vom 22. Juni 2022, B 1 KR 31/21 R, Rn. 11). Danach rechnete die Klägerin zu Recht die DRG I02C ab. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Klägerin nach Maßgabe der im Prüfverfahren vorgelegten Unterlagen nur die DRG I87Z hätte abrechnen dürfen, weil eine Präklusion später vorgelegter Unterlagen erfolgt sei. Die Beklagte kann sich insoweit nicht auf die ausschließlich in Betracht kommende Präklusionsregelung des § 7 Abs. 2 Satz 6 der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Prüfverfahrensvereinbarung vom 3. Februar 2016 (PrüfvV 2016) berufen. § 7 Abs. 2 Satz 2 bis Satz 9 PrüfvV 2016 hat den folgenden Wortlaut: ²Bei einer Prüfung im schriftlichen Verfahren kann der MDK die Übersendung von Kopien der Unterlagen verlangen, die er zur Beurteilung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung sowie zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung benötigt. ³Dabei kann sowohl der MDK die angeforderten Unterlagen konkret benennen als auch das Krankenhaus die aus seiner Sicht zur Erfüllung des konkreten Prüfauftrages erforderlichen Unterlagen ergänzen. 4Das Krankenhaus hat die Unterlagen innerhalb von 8 Wochen nach Zugang der Unterlagenanforderung an den MDK zu übermitteln. 5Die vom MDK angeforderten und gegebenenfalls vom Krankenhaus ergänzten Unterlagen müssen dem MDK innerhalb der Frist des Satzes 4 zugegangen sein. 6Sind die Unterlagen dem MDK nicht fristgerecht zugegangen, hat das Krankenhaus einen Anspruch nur auf den unstrittigen Rechnungsbetrag. 7Liefert das Krankenhaus die erforderlichen Unterlagen innerhalb von weiteren 6 Wochen nach, wird das Prüfverfahren fortgesetzt, sofern das Krankenhaus vor der Nachlieferung die Krankenkasse informiert und für die Fortsetzung des Prüfverfahrens eine Pauschale in Höhe von 300 Euro an die Krankenkasse entrichtet hat. 8Nach Ablauf der Frist von Satz 7 ist eine Übersendung von Unterlagen durch das Krankenhaus ausgeschlossen. 9Ein Anspruch auf den dann noch strittigen Rechnungsbetrag besteht nicht. Das Bundessozialgericht hat insoweit entschieden, dass diese Vorschriften eine materielle Präklusion begründen und dass solche Präklusionsregelungen einen „strengen Ausnahmecharakter“ haben und aus überwiegend rechtsstaatlichen Gründen der Verfahrenskonzentration oder Verfahrensbeschleunigung nur zulässig sind, wenn das Verfahren entsprechend ausgestaltet ist und den Rechtsschutz nicht wesentlich erschwert. Sie müssen zumutbar und in ihrem Ausschließungsgehalt hinreichend genau bestimmt sein (zur PrüfvV 2016: Beschluss vom 22. August 2023, B 1 KR 22/23 B, Rn. 10; Urteil vom 10. November 2021, B 1 KR 16/21 R, Rn. 10 ff.; zur PrüfvV 2014: Urteil vom 18. Mai 2021, B 1 KR 32/20 R, Rn.17 ff., 33; Urteil vom 18. Mai 2021, B 1 KR 24/20 R, Rn. 19 ff, 35). Die Ausweitung der den Krankenhäusern obliegenden Pflichten über den klaren Wortlaut der PrüfvV hinaus würde den Rechtsschutz der Krankenhäuser wesentlich erschweren und wäre daher mit den Verfahrensgrundrechten auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) und auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbar (Beschluss vom 22. August 2023, B 1 KR 22/23 B, Rn. 10; Urteil vom 10. November 2021, B 1 KR 22/21 R, Rn. 16). Danach ist hier keine Präklusion eingetreten. Denn der MDK hat entgegen § 7 Abs. 2 Satz 3 Alternative 1 PrüfvV 2016 keine konkreten Unterlagen benannt. Nur eine der Art nach konkrete Bezeichnung der angeforderten Unterlagen (zum Beispiel Aufnahmedokumentation, Operationsbericht, Pflegedokumentation) löst die Verpflichtung des Krankenhauses zur Übersendung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 4 PrüfvV 2016 aus (Bundessozialgericht, Urteil vom 10. November 2021, B 1 KR 16/21 R, Rn. 19; Urteil vom 10. November 2021, B 1 KR 22/21 R, Rn. 10). Im vorliegenden Fall konnte daher die pauschale Bitte „um Zusendung aller zur Beantwortung der Frage(n) notwendigen Krankenhausunterlagen“ keine Präklusion bewirken (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 22. Juni 2022, B 1 KR 17/21 R, Rn. 15; Urteil vom 10. November 2021, B 1 KR 9/21 R, Rn. 17; Urteil vom 18. Mai 2021, B 1 KR 24/20 R, Rn. 17 ff., 38). Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, es habe eine Absprache mit dem MDK gegeben, wonach das Krankenhaus stets die gesamten digitalen Unterlagen übersandt habe. Insoweit bestehen schon im Ansatz keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin mit einer solchen Absprache auf die Konkretisierung der Unterlagenanforderung durch den MDK nach § 7 Abs. 2 Satz 3 Alternative 1 PrüfvV 2016 verzichten wollte. Selbst wenn das aber der Fall gewesen sein sollte, könnte sich die Beklagte darauf nicht berufen, da der MDK dann nach Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]) gehalten gewesen wäre, die Klägerin vor dem Ablauf der Präklusionsfrist auf das Fehlen der nach seiner Ansicht benötigten Unterlagen hinzuweisen, was hier nicht geschah. Eine Obliegenheit des Krankenhauses zur Übersendung konkreter Unterlagen kann hier auch nicht auf § 7 Abs. 2 Satz 3 Alternative 2 PrüfvV 2016 gestützt werden. Das Krankenhaus trifft grundsätzlich keine von der Anforderung des MDK unabhängige Obliegenheit zur Übersendung von Unterlagen. Es kann aber akzessorisch zu den Unterlagenanforderungen des MDK nach § 7 Abs. 2 Satz 3 PrüfvV 2016 die aus seiner Sicht zur Erfüllung des konkreten Prüfauftrages erforderlichen Unterlagen ergänzen. Aus diesem Satz und § 7 Abs. 2 Satz 5 PrüfvV 2016 folgt „die Obliegenheit des Krankenhauses, zusätzlich zu den vom MDK (ihrer Art nach konkret bezeichnet) angeforderten Unterlagen weitere Unterlagen zu übersenden, die aus seiner Sicht zur Erfüllung des konkreten Prüfauftrages erforderlich sind“. Auch auf diese Obliegenheit kann sich die materielle Präklusionswirkung erstrecken (Bundessozialgericht, Urteil vom 10. November 2021, B 1 KR 16/21 R, Rn. 20). Dementsprechend konnte hier die zu der Unterlagenanforderung des MDK akzessorische Mitwirkungsobliegenheit des Krankenhauses nicht durch eine pauschale Unterlagenanforderung ausgelöst werden. Besteht bereits keine Obliegenheit des Krankenhauses, kann an die fehlende Übersendung von Unterlagen auch keine Präklusion geknüpft werden. Erst eine wenigstens teilweise konkret bezeichnete Anforderung hat die Ergänzungsobliegenheit des Krankenhauses zur Folge (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Februar 2024, L 11 KR 1091/21 KH, Rn. 71 ff.). Der Zinsanspruch der Klägerin beruht auf § 18 Abs. 5 ABK-Vertrag. Er entstand erst mit der Aufrechnungserklärung der Beklagten, da erst ab diesem Zeitpunkt eine offene und fällige Forderung vorlag. Die Zinshöhe beträgt 2 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB). Soweit § 18 Abs. 5 ABK-Vertrag auf den Diskontsatz abstellt, ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) und § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Aufhebung des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 26. März 2002 (BGBl. I S. 1219) der Basiszinssatz an dessen Stelle getreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Die klagende Krankenhausgesellschaft begehrt von der beklagten Krankenkasse die Vergütung einer stationären Behandlung in Höhe von 7.978,06 EUR. Die Klägerin betreibt ein Plankrankenhaus in der Stadt B. Dort wurde der bei der Beklagten krankenversicherte Herr K T, geboren 1932 (Versicherter), vom 4. März 2018 bis zum 20. April 2018 vollstationär behandelt. Er wurde als Notfall aufgenommen. Der Aufnahmebericht gab als Hauptdiagnosen eine geschlossene Fraktur am Tibia- und Fibulaschaft sowie einen Weichteilschaden Grad I bei geschlossener Fraktur an. Als Nebendiagnose wurde unter anderem ein Zustand nach lateraler Tibiakopfimpressionsfraktur links mit Plattenosteosynthese im März 2009 genannt. Am 12. März 2018 erfolgte die Entfernung der proximalen Tibiaplatte, eine offene Reposition und Osteosynthese der distalen Fibiafraktur mittels winkelstabiler Platte, Fadencerclage und Unterfütterung des Defektes mit keramischem Knochenersatz. Am 19. März 2018 und am 27. März 2018 wurden an dem Unterschenkel des Versicherten unter anderem eine Nekrosektomie, ein Debridement und eine Syspurdermdeckung vorgenommen. Am 11. April 2018 erfolgte unter anderem eine großflächige freie Vollhaut- und Spalthauttransplantation am Unterschenkel. Im Entlassungsbericht wurde als Hauptdiagnose eine komplette Unterschenkelfraktur links mit Hautnekrose an der ventralen Tibia links genannt. Die Entlassung erfolgte mit reizlosen Wundverhältnissen. Für diese Behandlung machte die Klägerin mit Rechnung vom 30. April 2018, die am 1. Juni 2018 bei der Beklagten einging, einen Betrag in Höhe von 21.236,53 EUR geltend, wobei sie die Diagnosis Related Group (DRG) I02C zu Grunde legte (großflächige Gewebe-/Hauttransplantation, außer an der Hand, mit komplizierenden Konstellationen, Eingriff an mehreren Lokalisationen oder schwerer Weichteilschaden, ohne äußerst schwere CC, ohne komplexe OR-Prozedur oder mit komplexer plastischer Rekonstruktion oder komplizierter OR-Prozedur). Die Beklagte beglich die Rechnung am 14. Juni 2018 vollständig. Anschließend beauftragte sie den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg (MDK) mit der Beantwortung der folgenden Fragen: „Ist/sind die Nebendiagnose(n) korrekt?“, „Ist/sind die Prozedur(en) korrekt?“, „Sind die abgerechneten Zusatzentgelte korrekt (Anlagen 2/5, 4/6 FPV)?“. Außerdem wurde eine gesonderte Prüfung zu diversen Kodierungen erbeten. Der MDK zeigte dem Krankenhaus die Prüfung mit Schreiben vom 14. Juni 2018 an, teilte ihm die Fragen der Beklagten mit und bat um Zusendung „aller zur Beantwortung der Frage(n) notwendigen Krankenhausunterlagen“ innerhalb von acht Wochen. Die Klägerin reichte die folgenden Unterlagen ein: Krankenhausabrechnungsdaten, Arztbriefe/Verlegungsberichte, Patienten-Verlaufskurve, Diabetikerkurve, ITS-Tageskurve, Dokumentation ärztlicher/pflegerischer Verlaufsbericht, Laborbefunde, Mikrobiologiebefunde/Histologiebefunde, Unterlagen zur Komplexbehandlung, Dokumentation Chemotherapie/ZE 130. Die OP-Berichte und das Infusionsprotokoll wurden nicht eingereicht. Der MDK teilte der Beklagten mit dem Gutachten der Frau Dipl.-Med. H vom 4. Februar 2019 folgenden Sachverhalt mit: Notfallaufnahme am 4. März 2018 mit Unterschenkelfraktur, Komorbiditäten: Diabetes mellitus, Demenz, Osteoporose, Hyperlipidproteinämie, diabetische Angiopathie, diabetische Polyneuropathie, arterielle Hypertonie, chronische Niereninsuffizienz. Therapie laut Arztbrief: ME-Plattenosteosynthese an der proximalen Tibia links (kein Datum dokumentiert); offene Reposition, Marknagelosteosynthese der Tibia links, Plattenosteosynthese der Fibula und Transplantation von keramischem Knochenersatz und Hautdefektdeckung mit Syspurderm ventrale Tibia links am 12. März 2018; Nekrektomie ventrale Tibia, Debridement und Syspurdermdeckung am 19. März 2018; Erweiterung der Nekrosektomie mit Debridement und Syspurdermdeckung am 27. März 2018; Defekthautdeckung mit Kombination von Vollhaut- und Spatthauttransplantation an der linken ventralen Tibia am 11. April 2019 im Verlauf postoperative Anämie, laut Arztbrief Transfusion von zwei Erythrozytenkonzentraten; Entlassung mit reizlosen Wundverhältnissen am 20. April 2018. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts gelangte Frau Dipl.-Med. H zu dem Ergebnis, dass dem Behandlungsfall die DRG I87Z zu Grunde zu legen sei (Komplexbehandlung bei multiresistenten Erregern bei Krankheiten und Störungen an Muskel-Skelett-System und Bindegewebe). Unter anderem sei die Transfusion von Vollblut, Erythrozytenkonzentraten und Thrombozytenkonzentrat zu beanstanden, da eine Dokumentation nicht erfolgt sei. Darüber hinaus seien eine Reihe von Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) zu beanstanden, da ein Operationsbericht nicht vorgelegen habe. Mit Schreiben vom 13. Februar 2019 teilte die Beklagte der Klägerin mit, nach Maßgabe der Stellungnahme des MDK ergehe die abschließende Entscheidung, dass für diesen Behandlungsfall die DRG I87Z abzurechnen sei. Daraus ergebe sich ein Erstattungsanspruch der Beklagten in Höhe von 7.978,06 EUR. Es werde um eine korrigierte Abrechnung und eine Rechnungsgutschrift gebeten. Die zuständige Medizincontrollerin der Klägerin, Frau V K, bat die Beklagte am 7. März 2019 um Beauftragung des MDK zum Nachverfahren und teilte wörtlich mit: „Die zum Zeitpunkt der Erstbegutachtung nicht vorgelegten OP-Berichte und Infusionsprotokolle, sind wir bereit, Ihnen im verschlossenen Umschlag oder dem MDK direkt zur Verfügung zu stellen“. Darauf erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 26. März 2019, das Prüfverfahren sei abgeschlossen. Das Nachreichen von Unterlagen sei nicht mehr möglich. Mit Schreiben vom 5. Juni 2019 bat die Klägerin erneut um eine neue Begutachtung des Falles und erklärte sich bereit, der Beklagten 300,00 EUR als Entschädigung zu bezahlen und auf die Aufwandspauschale zu verzichten. Die Beklagte verblieb mit Schreiben vom 27. Juni 2019 bei ihrer ablehnenden Haltung. Sie verrechnete die streitige Forderung spätestens am 17. Juni 2019mit einer unstreitigen Forderung der Klägerin. Die Klägerin hat bei dem Sozialgericht Potsdam am 3. Juli 2020 Klage erhoben und die Zahlung von 7.978,06 EUR nebst Zinsen geltend gemacht. Sie habe dem MDK alle notwendigen Unterlagen für die Prüfung übersandt. Die streitigen Therapien hätten sich bereits aus den übersandten Unterlagen ergeben. Auf die Anfrage des Gerichts an die Klägerin, welche konkreten, durch den MDK nicht bestätigten Diagnosen oder Prozeduren zu der von ihr gewünschten DRG führen, hat sie vorgetragen, dem MDK-Gutachten lasse sich zu den dort dargestellten Prozeduren entnehmen, dass die von ihr angenommenen Kodierungen nicht plausibel seien. Eine nachvollziehbare Begründung lasse sich dem Gutachten nicht entnehmen. Es werde lediglich vermerkt „kein OP-Bericht". Im Hinblick auf weitere Abweichungen werde angegeben „nicht dokumentiert" sowie „siehe Gutachten“. Es könne nur vermutet werden, dass die Sichtweise des MDK darauf fuße, dass wohl ein OP-Bericht nicht vorgelegen habe. Den Patientenunterlagen lasse sich die Durchführung der einzelnen Operation und deren Umfang entnehmen. Für die Kodierung sei nicht die Vorlage eines OP-Berichts erforderlich. Die Dokumentation enthalte entsprechende Arztbriefe, zahlreiche Anästhesie- und OP-Protokolle und Bilder. Zudem hätten die Patientenunterlagen auch explizit den OP-Bericht für die Operation vom 19. März 2018 enthalten. Die Klägerin hat dann mit Schriftsatz vom 11. März 2021 weitere Unterlagen eingereicht, nämlich den OP-Bericht und das OP-Protokoll vom 19. März 2018, die Anästhesiedokumentation und das Anästhesieprotokoll vom 19. März 2018, das OP-Protokoll vom 27. März 2018 sowie die Anästhesiedokumentation vom 27. März 2018, das OP-Protokoll vom 11. April 2018, die Anästhesiedokumentation und das Anästhesieprotokoll vom 11. April 2018. Darüber hinaus hat die Klägerin dargelegt, konkrete Anforderungen von Seiten des MDK seien nicht erfolgt. Dieser habe lediglich um Zusendung aller zur Beantwortung der Fragen notwendigen Krankenhausunterlagen gebeten. Solche allgemeinen Anforderungen seien nicht ausreichend. Sie sei daher nicht mit der Vorlage weiterer Unterlagen ausgeschlossen. Jedenfalls seien dem MDK die notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt worden. Die MDK-Gutachterin habe trotz fehlenden OP-Berichts selbst die erfolgten Operationen beschrieben. Auch wenn das Transfusionsprotokoll gefehlt habe, habe zumindest der Anästhesiebogen vorgelegen. Gleiches gelte für Arztbriefe und OP-Protokolle. Anhand dieser Unterlagen seien die abgerechneten Prozeduren nachvollziehbar. Die Beklagte hat erwidert, das Krankenhaus habe nur einen Anspruch auf den unstreitigen Rechnungsbetrag, weil die Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht worden seien. Die Klägerin berufe sich auf beigefügte OP-Berichte, OP-ProtokolI e und Anästhesie-Berichte, die dem MDK nicht vorgelegen hätten. Aus den von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen habe sich ergeben, dass die ursprüngliche Kodierung zutreffend sei. Mit den im Prüfverfahren vorgelegten Unterlagen habe die streitige Kodierung jedoch nicht belegt werden können. Die jetzt vorgelegten Unterlagen dürften wegen eingetretener Präklusion nicht mehr verwertet werden. Im vorliegenden Fall seien die vom MDK zu beantwortenden Fragen lediglich durch Vorlage der OP-Berichte zu prüfen und zu beantworten gewesen. Auf gerichtliche Anforderung an die Klägerin, alle Fallunterlagen vorzulegen, die dem MDK konkret nach dem Gutachten vom 4. Februar 2019 vorgelegen haben, hat die Klägerin die elektronische kompletten Patientenunterlagen eingereicht. Das Gericht hat diese der Klägerin zurückgereicht und ihr mitgeteilt, nach Durchsicht sei festzustellen, dass der gerichtlichen Aufforderung, die Patientenunterlagen einzureichen, die dem MDK konkret nach dem Gutachten vom 4. Februar 2019 vorgelegen hätten, nicht nachgekommen worden sei. Die jetzt elektronisch eingereichten Patientenunterlagen hätten unter anderem die OP-Protokolle enthalten. Die Klägerin hat daraufhin mitgeteilt, dass die überreichte Patientenakte die Unterlagen umfasste, die seinerzeit dem MDK zur Verfügung gestellt worden seien. Insoweit berufe sie sich auf die Zeugin V K. Sie übersende im Fall der Anforderung von Seiten des MDK seit Jahren stets die gesamten digitalen Unterlagen. Dies beruhe auf einer entsprechenden Absprache mit dem MDK. Mit Ausnahme der OP-Berichte und eines separaten Transfusionsprotokolls sei eine vollständige Akte an den MDK übersandt worden. Dem stehe die Zusammenfassung des MDK nicht entgegen. Diese bezeichne die übergebenen Unterlagen rudimentär und teilweise ungenau. Die Angaben des MDK ließen nicht den Rückschluss zu, dass nur diese Unterlagen vorgelegen hätten. Darauf komme es nicht an, da sich aus dem im Übrigen dem MDK vorgelegten Unterlagen ausreichend alle Informationen ergäben. So sei dem Entlassungsbericht die Diagnosen, die Therapie und die Durchführung der Operation zu entnehmen. Aus der Verlaufskurve könne der Anstieg der Erythrozyten entnommen werden, was auf eine Operation schließen lasse. Der Verlaufskurve lasse sich zudem ablesen, dass eine Operation stattgefunden habe und dass eine Anästhesie erfolgt sei. Auch im Entlassungsbericht werde die Spalthauttransplantation erläutert. Die Vorlage eines Operationsbericht sei nicht erforderlich, wenn sich auch aus den Unterlagen die Durchführung entsprechender Operation ergäben. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. April 2024 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Vergütung. Zu Recht habe die Beklagte den ursprünglich streitigen Rechnungsbetrag mit unstreitigen Forderungen der Klägerin verrechnet. Der Vergütungsanspruch der Klägerin in Höhe der Klageforderung sei wegen nicht fristgerechter Vorlage der maßgeblichen Beweismittel präkludiert gewesen. Die erforderlichen Informationen ergäben sich auch nicht bereits aus den im Prüfverfahren bereits vorgelegten Unterlagen. Der konkrete Operationsverlauf und Operationsaufwand sei lediglich anhand der konkreten OP-ProtokolIe zu prüfen. Das habe die Klägerin angesichts ihrer Bitte um ein Nachverfahren und ihrer Bereitschaft, die Operationsberichte nachzureichen, ebenso gesehen. Soweit sich die Klägerin auf das Zeugnis der Frau K berufe, sei dem entgegenzuhalten, dass diese am 7. März 2019 selbst mitgeteilt habe, dass sie Operationsberichte und Transfusionsprotokolle nachreichen könne. Die Klägerin hat gegen das Urteil am 8. Mai 2024 unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens Berufung eingelegt. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 11. April 2024 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr 7.978,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juni 2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Patientenunterlagen der Klägerin, die vorgelegen haben und Grundlage der Entscheidung gewesen sind.