Urteil
L 4 BA 46/22
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGBEBB:2025:0327.L4BA46.22.00
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Leitsätze
Zur Statusbeurteilung eines Arztes, der nebenberuflich Herzsportgruppen im Rahmen des Rehabilitationssports betreut (hier: Beschäftigung bejaht). (Rn.91)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. April 2022 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Statusbeurteilung eines Arztes, der nebenberuflich Herzsportgruppen im Rahmen des Rehabilitationssports betreut (hier: Beschäftigung bejaht). (Rn.91) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. April 2022 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Revision wird nicht zugelassen Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist aufzuheben. Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig, da der Beigeladene aufgrund einer Beschäftigung bei der Klägerin im streitigen Zeitraum der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. A. Dass nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Beklagte die Aufhebung einen Urteils "des Sozialgerichts Berlin vom 20. April 2022" beantragt, ist unschädlich. Insofern handelt es sich um eine offensichtliche und unbeabsichtigte Unrichtigkeit. Der Senat hat dementsprechend über das wahre Berufungsbegehren der Beklagten entschieden (vgl. § 123 SGG), das Urteil des Sozialgerichts vom 27. April 2022 aufzuheben. B. Streitgegenstand sind neben dem o.g. Urteil des Sozialgerichts die o.g. Bescheide der Beklagten sowie ein Anspruch des Klägers auf deren Aufhebung und die Feststellung fehlender Versicherungspflicht des Beigeladenen in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung in seiner Tätigkeit für den Kläger in der Zeit vom 8. April 2019 bis 10. März 2020. Dass dieser Zeitraum in den o.g. Bescheiden nicht ausdrücklich genannt wird, ist unschädlich. Der Bescheid vom 20. Januar 2020 – auch insoweit bestätigt durch den o.g. Widerspruchsbescheid – stellt eine Versicherungspflicht des Beigeladenen ab dem 8. April 2019 fest. Es wird aus der Begründung beider Bescheide hinreichend deutlich, dass Gegenstand der Entscheidung nicht eine Versicherungspflicht auf unbestimmte Zeit sein soll, sondern nur für die Dauer der – am 10. März 2020 endenden – Tätigkeit des Beigeladenen für den Kläger. Einer darüberhinausgehenden Konkretisierung des Bescheids in zeitlicher Hinsicht bedurfte es nicht. Für den Zweck der Statusfeststellung ist ausreichend, wenn zum Anknüpfungssachverhalt der Versicherungspflicht erkennbar wird, dass die Beschäftigung lediglich an den Einsatztagen des Beigeladenen vorliegt. Eine kalendermäßige Bestimmung der einzelnen Einsätze ist für die Feststellung der Versicherungspflicht im Statusfeststellungsverfahren grundsätzlich nicht erforderlich. Dies gilt auch bei einem Antrag für zurückliegende Tätigkeiten (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 – B 12 KR 29/19 R –; Beschluss vom 1. Februar 2022 – B 12 R 41/20 B –, Rn. 14, m.w.N.; Senat, Urteil vom 23. Juni 2022 – L 4 BA 4/18 –, Rn. 126; hier und im Folgenden zitiert nach juris). Sein Begehren macht der Kläger in statthafter Weise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1, § 55 Sozialgerichtsgesetz - SGG) geltend. C. Die zulässige Klage ist unbegründet. Zutreffend stellte die Beklagte in den o.g. Bescheiden fest, dass der Beigeladene in seiner Tätigkeit als Arzt für den Kläger im o.g. Zeitraum aufgrund einer Beschäftigung der Versicherungspflicht in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. I. Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, u.a. der Versicherungspflicht in der GRV (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – SGB VI) und nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III). Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). 1. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden. Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Anhaltspunkte der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. Eine Eingliederung geht nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher. Insbesondere bei Dienstleistungen höherer Art – wie sie etwa bei freiberuflichen Tätigkeiten (vgl. Definition in § 1 Abs. 2 Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe – Partnerschaftsgesellschaftsgesetz) vorliegen, zu denen grundsätzlich auch Künstler und Lehrer gehören – besteht weitgehend fachliche Weisungsfreiheit. Dennoch kann die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung eines fremden Betriebs erhält. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich dann "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" und kann – insbesondere bei Hochqualifizierten oder Spezialisten – aufs Stärkste eingeschränkt sein. Auch in typischen Arbeitsverhältnissen werden Arbeitnehmern immer mehr Freiheiten zur zeitlichen, örtlichen und teilweise auch inhaltlichen Gestaltung ihrer Arbeit eingeräumt. Werden insoweit lediglich Rahmenvorgaben vereinbart, spricht dies erst dann für Selbstständigkeit, wenn die Tätigkeit durch typische unternehmerische Freiheiten geprägt ist, die dem Betroffenen eigenes unternehmerisches Handeln mit entsprechenden Chancen und Risiken erlauben. Eine selbstständige Tätigkeit ist erst dann anzunehmen, wenn bei ihrer Verrichtung eine Weisungsfreiheit vorhanden ist, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet. Das gilt auch für Lehrkräfte privater Bildungseinrichtungen, deren Tätigkeit im Rahmen von Umschulungen nach dem Gesamtbild von der Ordnung eines fremden Betriebes und der dienenden Teilhabe an einem fremden Arbeitsprozess geprägt ist BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 12 R 3/20 R –, Rn. 18, m.w.N. ). 2. Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen. Diese wertende Zuordnung kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie z.B. vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person – als selbstständig oder beschäftigt – allein die Vertragsschließenden entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Allenfalls wenn nach der Gesamtabwägung aller Umstände diese gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen, kann im Einzelfall dem Willen der Vertragsparteien eine gewichtige indizielle Bedeutung zukommen. Die sich an diesen Maßstäben orientierende Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit beansprucht Geltung für alle Tätigkeiten; sie ist nicht bezogen auf bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder vorzunehmen. Es ist daher möglich, dass ein und derselbe Beruf – je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis – entweder in Form der Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Abstrakte, einzelfallüberschreitende Aussagen im Hinblick auf bestimmte Berufs- oder Tätigkeitsbilder sind daher grundsätzlich nicht – auch nicht im Sinne einer "Regel-Ausnahme-Aussage" – möglich (BSG a.a.O., Rn. 11 ff, m.w.N. ). Für eine regelmäßige Eingliederung in die Organisations- und Weisungsstruktur eines Arbeitgebers können allerdings zwingende normative regulatorische Rahmenbedingungen zur Erbringung vereinbarter Leistungen und zur Qualitätssicherung sprechen (BSG a.a.O.; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 – B 12 R 17/19 R – Rn. 30 ff ; BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R –, Rn. 26 ; BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 11/18 R – Rn. 26 ). 3. Diese Maßstäbe gelten auch für die Prüfung, ob ein Arzt eine Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV ausübt. Es kommt nur darauf an, ob der Arzt nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit in eine nicht maßgeblich von ihm beeinflusste betriebliche Organisation eingegliedert ist. Weder die grundsätzliche Zuordnung des ärztlichen Berufes zu den "freien Berufen" (§ 1 Abs. 2 Bundesärzteordnung – BÄO) noch die für den Arztberuf charakteristische Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit bei der eigentlichen Heilbehandlungstätigkeit begründen für sich genommen eine Selbständigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne (BGH, Urteil vom 30. November 1977 – IV ZR 69/76 –, Rn. 24; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. Mai 2021 – L 12 BA 7/19 –, Rn. 22, m.w.N.). § 1 Abs. 2 BÄO hindert insbesondere nicht, eine ärztliche Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auszuüben (LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Mai 2018 – L 8 R 234/15 –, Rn. 58). Andernfalls stünde der Beigeladene in seiner betriebsärztlichen Vollzeittätigkeit auch nicht in einem Arbeitsverhältnis. IV. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe überwiegen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit des Beigeladenen die Indizien für eine abhängige Beschäftigung. 1. Im Hinblick auf Inhalt und Umfang der vom Beigeladenen ausgeübten Tätigkeit, die Rahmenbedingungen für die Teilnahme an den Herzsportgruppen, deren Durchführung, den einzelnen Abläufen und den jeweiligen für den Beigeladenen bestehenden Aufgaben legt der Senat das diesbezügliche (o.g.) Vorbringen der Beteiligten zugrunde, da es plausibel und in sich widerspruchsfrei ist. 2. Der HonV ist (nur) als Rahmenvereinbarung zu qualifizieren, da sich aus ihm noch keine unmittelbare Pflicht des Beigeladenen ergibt, für den Kläger tätig zu werden. Vielmehr bedurfte es weiterer Abstimmungen zwischen den Vertragsparteien zu Ort und Zeit der Tätigkeit (§ 1 Satz 2 HonV). Rahmenvereinbarungen können indes nicht alleiniger Anknüpfungspunkt für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit sein (BSG, Urteile vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –; Urteil vom 11. März 2009 – B 12 R 11/07 R –; Senat, Urteil vom 18. November 2022 – L 4 BA 33/18 –, Rn. 56; jeweils m.w.N.). Abzustellen ist vielmehr auf die Verhältnisse nach Konkretisierung der rahmenvertraglich vereinbarten Pflichten (BSG, Urteile vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R – und vom 28. September 2011 – B 12 R 17/09 R –; Senat a.a.O.; jeweils juris). Die Frage, ob der Beigeladene berechtigt war, weitergehende Aufträge abzulehnen, ist demnach für die Statusbeurteilung ebenso wenig von Bedeutung wie alle anderen Umstände, die besagter Konkretisierung vorgelagert waren, etwa die Preisgestaltung (vgl. Senat, a.a.O.). Unerheblich ist somit auch, dass der Beigeladene über die Zeit seiner Tätigkeit mitbestimmen konnte, da nur Umstände nach der Konkretisierung von Ort und Zeit seiner Arbeitspflicht maßgeblich sind. 3. Nach dieser Konkretisierung konnte der Beigeladene nicht mehr in unternehmerischer Freiheit über die zeitliche Gestaltung seiner Tätigkeit verfügen. Eine zeitliche Weisungsgebundenheit besteht schon dann, wenn der Auftragnehmer von den organisatorischen Vorgaben des Betriebes abhängig ist und die Arbeit nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt ab- oder unterbrechen kann (BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 11/18 R – Rn. 31; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juni 2023 – L 8 BA 208/18 –, Rn. 48). Diese für eine zeitliche Bindung prägenden Umstände lagen hier vor. Hinsichtlich des Orts der Tätigkeit bestanden für den Beigeladenen zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Möglichkeiten zur Einflussnahme. Er unterlag insoweit vollständig den Vorgaben des Klägers, da die Herzsportgruppen in von diesem angemieteten oder ihm zugewiesenen Hallen stattfanden. Dass sich daraus der Tätigkeitsort des Beigeladenen "naturgemäß" ergab, beseitigt nicht die Tatsache, dass er auf der Klägerin zuzurechnenden Umständen beruhte. Denn bei der gebotenen Gesamtabwägung sind sämtliche, auch solche Umstände zu berücksichtigen, die einer Tätigkeit ihrer Eigenart nach immanent, durch gesetzliche Vorschriften oder eine öffentliche-rechtliche Aufgabenwahrnehmung bedingt sind oder auf sonstige Weise "in der Natur der Sache" liegen. Ihnen ist zwar nicht zwingend eine entscheidende Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung beizumessen; umgekehrt ist eine abhängige Beschäftigung aber auch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sich bestimmte Weisungsrechte oder Vorgaben aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben oder ihr innewohnen (BSG, Urteil vom 27. April 2021 – B 12 KR 27/19 R –, Rn. 15; Urteil vom 27. April 2021 – B 12 R 16/19 R –, Rn. 15; Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, Rn. 30; Senat, Urteil vom 18. November 2022 – L 4 BA 33/18 –, Rn. 51; jeweils m.w.N.). Ob und ggf. inwieweit der Beigeladene darüber hinaus Vorgaben bzw. einem Weisungsrecht des Klägers unterlag, kann dahinstehen, da der Beigeladene jedenfalls umfangreich in die betriebliche Organisation des Klägers eingegliedert war. III. Dass der Beigeladene in vielerlei Hinsicht in die betriebliche Organisation des Klägers bei der Durchführung von Herzsportgruppen eingegliedert war, zeigt sich in folgenden Punkten: 1. Der Beigeladene übte diverse für den Kläger unerlässliche Tätigkeiten aus. Ohne Mitwirkung des Beigeladenen hätte der Kläger zu den jeweiligen Terminen Herzsportgruppen im Rahmen des ärztlich verordneten Reha-Sports nicht durchführen dürfen (vgl. § 43 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 64 Abs. 1 Nr. 3, § 26 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – SGB IX –, Ziff. 12.2 und Anlage Ziff. 6 RV). a. Welche Vorgaben der Kläger zur ordnungsgemäßen Durchführung von Herzsportgruppen zu beachten hatte, ergibt sich insbesondere aus der RV. Diese war für den Kläger aufgrund seiner Mitgliedschaft im RehaSport Deutschland e.V. und dessen Beitritt zur RV verbindlich. Es ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass der Kläger diese Vorgaben missachtet hat. Eine Durchführung der Herzsportgruppen nach den Vorgaben der RV entsprach auch dem Interesse des Klägers, weil er andernfalls die Kostentragung durch die Rehabilitationsträger (vgl. § 19 RV) gefährdet hätte. Herzsportgruppen sind eine Form des Rehabilitationssports, die als ergänzende Leistung zur Rehabilitation nach § 11 Abs. 2 Satz 1, § 43 Abs. 1 SGB V und § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung zählt. b. Indem der Beigeladene alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Herzsportgruppen vor dem ersten Training untersuchte, nach einer Blutdruckmessung über ihre "Zulassung" zur jeweiligen Trainingseinheit entschied, sie während der Trainingseinheiten kontinuierlich beobachtete und ihren jeweiligen Gesundheitszustand dokumentierte, erfüllt er zum einen seine Verpflichtungen nach § 2 Nr. 3 HonV. Zum anderen wirkte er hierbei aber auch in wesentlichem Umfang daran mit, dass der Kläger den Anforderungen der RV entsprach und somit die Voraussetzungen für die Anerkennung der Herzsportgruppen und der Abrechnung der dort erbrachten ergänzenden Reha-Leistungen durch den Kläger schuf. Insoweit sieht Ziffer 12.2 RV (ergänzt durch Ziff. 6 der Anlage zur RV) vor, dass beim "Rehabilitationssport in Herzgruppen […] die ständige, persönliche Anwesenheit eines/einer betreuenden Arztes/Ärztin während der Übungsveranstaltungen erforderlich", dessen/deren Aufgabe u.a. darin besteht, - auf der Grundlage aktueller Untersuchungsbefunde die auf die Einschränkungen sowie auf den Allgemeinzustand des behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen abgestimmten Übungen festzulegen, - zu Beginn jeder Übungsveranstaltung die Belastbarkeit durch Befragung festzustellen und in der Trainingsgestaltung zu berücksichtigen; ggf. sind dem/der Übungsleiter/-in entsprechende Anweisungen zu erteilen, - während der Übungen die Teilnehmer/-innen zu überwachen," und Belastungsvorgaben einschließlich der Befunde sowie besondere Hinweise wie Einschränkungen usw. schriftlich zu dokumentieren. c. Der Beigeladene hatte auf ärztlichem Gebiet ferner die eingesetzten medizinischen Geräte und Materialien zu prüfen (§ 2 Nr. 1 HonV). Auch hierdurch wurde die – im Außenverhältnis zu Teilnehmerinnen und Teilnehmern dem Kläger obliegende – ordnungsgemäße Durchführung der Herzsportgruppen gewährleistet. 3. Über diese rein ärztlichen Aufgaben hinaus war der Beigeladene – unabhängig von einer ggf. eigenen Mitgliedschaft beim Kläger – nach § 2 Nr. 6 bis 8 HonV zu weiteren Tätigkeiten verpflichtet, die zu einem guten Gelingen der Herzsportgruppen, aber auch zur Verwirklichung des Vereinszwecks beitragen sollten. 4. Mit diesen Aufgaben und Tätigkeiten bewegte sich der Beigeladene in einer fremden, d.h. nicht wesentlich von ihm gesteuerten Arbeitsumgebung. Denn allein der Kläger lenkte die gesamte Organisation der Herzsportgruppen (Anmietung von Räumen, Auswahl von Trainerinnen und Trainern, Bereitstellen – z.T. auch Beschaffung – ggf. erforderlicher Sportgeräte, Anmeldung und Einweisung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Bereitstellen von Vordrucken für die Dokumentation, Abrechnung gegenüber den Krankenkassen sowie ggf. weiteren Kostenträgern). 5. Außerdem nutzte der Beigeladene für die Ausübung der streitgegenständlichen Tätigkeit Betriebsmittel des Klägers, etwa die angemieteten oder zugewiesenen Räumlichkeiten sowie Trainingsgeräte, und arbeitete mit weiterem Person des Klägers, insbesondere den Trainerinnen und Trainern zusammen. IV. Für den Beigeladene bestand in der o.g. Tätigkeit kein unternehmerisches Risiko. Zum einen stellte der Kläger gemäß § 2 Nr. 1 HonV die erforderlichen medizinischen Geräte und Materialien. Die Tätigkeit war für den Beigeladenen mit keinerlei finanziellen Verpflichtungen oder Risiken verbunden. Zum anderen bestanden für ihn auch keine Chancen auf höhere Vergütung oder sonstige finanzielle Vorteile durch besonders effektive Gestaltung der Tätigkeit. Eine – wie hier – an Zeiteinheiten orientierte Vergütung ist vielmehr typisch für eine abhängige Beschäftigung (BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 12 R 3/20 R –, Rn. 20). V. Dass der Beigeladene sich nicht nur vertreten lassen durfte, sondern bei eigenen Verhinderung (z.B. Krankheit, Urlaub) sogar zur Organisation einer Vertretung verpflichtet war (§ 3 HonV), ist ohne Belang. Einer Delegationsbefugnis des Auftragnehmers kommt nur dann Bedeutung zu, wenn Art und Umfang der Einschaltung Dritter die Beurteilung rechtfertigen, dass die Delegation der geschuldeten Leistung auf Dritte im Einzelfall als prägend für eine selbständige Tätigkeit angesehen werden kann (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 – B 12 R 13/13 R –; Senat, Urteil vom 18. November 2022 – L 4 BA 33/18 –, Rn. 74; jeweils m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass der Beigeladene überhaupt in nennenswertem Umfang vertreten wurde. Unerheblich für die Statusabgrenzung ist auch, dass der Beigeladene eine (Berufs-)Haftpflichtversicherung für seine Tätigkeit beim Kläger abgeschlossen hat (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 – B 12 KR 8/18 R –, Rn. 27, m.w.N.). Dass der Klägerin mit dem Beigeladenen eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren wollte, daher einen "Honorarvertrag" geschlossen hat und darin ausdrücklich festgehalten ist, dass der Beigeladene die Einkommensteuer abzuführen sowie für eine Versicherung selbst Sorge zu tragen habe, ist für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ebenfalls nicht ausschlaggebend. Solche Vereinbarungen sind lediglich Ausdruck der Intention des Klägers, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen; unternehmerische Freiheiten sind damit nicht verbunden. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne (BSG, Urteil vom 5. November 2024 – B 12 BA 3/23 R –, Rn. 26 m.w.N.). 7. Darauf, ob der Beigeladene neben der Beschäftigung für den Kläger anderweitig selbstständig tätig war, kommt es nicht an. Den Umständen außerhalb des Vertragsverhältnisses kann allenfalls dann Bedeutung beigemessen werden, wenn sie das Vertragsverhältnis beeinflussen, beispielsweise eine unternehmerische Tätigkeit in dem zu prüfenden Vertragsverhältnis fortgesetzt wird (BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 12 R 3/20 R –, Rn. 22). Das ist hier nicht der Fall. 8. Angesichts der o.g., ausschließlich für eine Beschäftigung sprechenden Umstände kann dahinstehen, ob der Beigeladene - an Schulungen, Teamsitzungen und ähnlichen Vereinsveranstaltungen teilnehmen musste oder teilgenommen hat, - bezüglich der während der Trainingseinheiten zu tragenden Kleidung keine Vorgaben erhielt. VI. Der Versicherungspflicht des Beigeladenen steht nicht entgegen, dass er seine Beschäftigung ggf. nur in geringfügigem Umfang (§ 8 Abs. 1 SGB IV in der bis 30. September 2022 geltenden Fassung) ausgeübt hat. Die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung lassen sich hier nicht feststellen. 1. In der GRV werden nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (entgelt-)geringfügig Beschäftigte (nur) auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit (§ 6 Abs. 1b Satz 1 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung). Ein solcher Antrag wurde hier nicht gestellt. 2. Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit der ausgeübten Beschäftigung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III lag ebenfalls nicht vor. a. Ob eine Beschäftigung geringfügig i.S.v. § 8 SGB IV ist, bestimmt sich – wie im gesamten Versicherungs- und Beitragsrecht – anhand prognostischer Betrachtung zu Beginn der zu prüfenden Tätigkeit (ständige Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 18. Oktober 2022 – B 12 KR 2/21 R – Rn. 13; Urteil vom 1. Februar 2022 – B 12 KR 37/19 – Rn. 22; Urteil vom 29. Juni 2021 – B 12 KR 33/19 R – Rn.17; Urteil vom 29. Juni 2021 – B 12 KR 35/19 R - Rn. 14; Urteil vom 28. März 2019 – B 10 LW 1/17 R – Rn. 20; Urteil vom 4. März 2014 – B 1 KR 68/12 R – Rn. 24; Urteil vom 7. Dezember 2000 – B 10 KR 3/99 R – Rn. 29; Senat, Urteil vom 19. Dezember 2023 – L 4 KR 134/22 – Rn. 108; jeweils m.w.N.). b. Die Vertragsparteien sind zu Beginn der Beschäftigung davon ausgegangen, dass der Beigeladene zweimal wöchentlich jeweils zwei Stunden tätig wird, also ein Arbeitsentgelt von (2 x 2 x 28 € =) 112 € wöchentlich erzielt. Umgerechnet auf einen Monat ergibt sich hieraus ein prognostiziertes monatliches Arbeitsentgelt von (112 € x 13 Wochen x 3 =) 485,33 € (zur Berechnungsweise: BSG, Urteil vom 21. April 1988 – 7 RAr 71/86 –, Rn. 12). Dieser Betrag übersteigt die Entgeltgrenze von 450 € (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der bis zum 30. September 2022 geltenden, hier maßgeblichen Fassung). Die Vertragsparteien beabsichtigten somit keine geringfügige Beschäftigung des Beigeladenen. VII. Nur wenn der Beigeladene (rechtzeitig) einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt hätte, wäre seine anderweitige Alterssicherung ggf. von Bedeutung gewesen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 ff SGB VI). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 154 ff Verwaltungsgerichtsordnung. Danach trägt der Kläger als unterliegender Beteiligter die Kosten des (gesamten) Rechtsstreits. Der Beigeladene trägt indes seine außergerichtlichen Kosten selbst, weil er keinen Antrag gestellt und daher kein Kostenrisiko übernommen hat (Stotz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2.A., § 197a SGG (Stand: 15. Juni 2022), Rn. 135 m.w.N.). Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe hierfür (§ 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht des Beigeladenen in seiner Tätigkeit für den Kläger zwischen dem 8. April 2019 und 10. März 2020. Der 1973 geborene Beigeladene ist als Betriebsarzt in Vollzeit beschäftigt und Mitglied der Ärzteversorgung. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der für alle Altersgruppen unterschiedliche Formen des Freizeitsports, aber auch zertifizierten Gesundheitssport anbietet. Hierzu zählt u.a. Rehabilitationssport (Reha-Sport) in Gestalt von Herz-/Koronarsportgruppen, an denen gesetzlich krankenversicherte Personen aufgrund vertragsärztlicher Verordnung und unter ärztlicher Aufsicht teilnehmen können. Der Kläger ist Mitglied des Landessportbund Berlin e.V., von dem er teilweise Zuschüsse für die Durchführung des Reha-Sports erhält, des Berliner Turn- und Freizeitsport-Bund e.V. und des Reha-Sport Deutschland e.V., der als Dachverband Vereinbarungen mit Kostenträgern geschlossen hat. Für die Durchführung der Herzsportgruppen muss der Kläger bestimmte Gerätschaften, z.B. ein Blutdruckmessgerät und einen vollständigen Notfallkoffer, vorhalten. Unter dem 17. Mai 2019 schlossen der Kläger und der Beigeladene (im Folgenden auch: Vertragsparteien) einen "Honorarvertrag für Ärzte" (HonV) mit u.a. folgendem Inhalt: § 1 [Der Beigeladene] wird ab dem 08.04.2019 freiberuflich als Arzt für den [Kläger] tätig. Er übt diese Tätigkeit für den Verein selbstständig und eigenverantwortlich aus, unterliegt also insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Inhalt seiner Tätigkeit keinen Weisungen des Vereins. Hinsichtlich des Zeitpunktes und des Ortes seine Tätigkeit hat er sich mit den dafür zuständigen Vertretern des Vereins abzustimmen, weil beides davon abhängig ist, wann dem Verein welche Sport- und Übungsstätten zur Verfügung stehen. Es gilt folgende Aufgabe als vereinbart: Ärztliche Betreuung von koronaren Sportgruppen. Als Arbeitszeiten werden vereinbart: 5-10 Stunden pro Woche. § 2 [Der Beigeladene] verpflichtet sich: 1. die medizinischen Geräte und Materialien jeweils vor Benutzung auf ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu prüfen; 2. zu den vereinbarten Zeiten regelmäßig und pünktlich zu erscheinen; 3. den Gesundheitszustand der Mitglieder beim Sport überwachen und zu überprüfen, sowie diesen in vorhandenen Formularen zu dokumentieren. 4. dafür zu sorgen, dass nur berechtigte Vereinsmitglieder/Personen an den Übungsstunden teilnehmen; 5. sich über Neuerungen des Vereins zu informieren (Rundschreiben) und diese umzusetzen; 6. an wenigstens einem Meeting pro Jahr teilzunehmen; 7. den Verein in seiner Außendarstellung (Infostände, o. ä.) zu unterstützen; 8. die Interessen des Vereins mitzutragen. Es besteht eine Schweigepflicht über alle betriebsinternen Vorgänge § 3 Ist [der Beigeladene] vorübergehend an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert, z.B. durch Krankheit oder Urlaub, so sorgt er in Abstimmung mit den zuständigen Vertretern des Vereins für entsprechenden Ersatz. Ist dies nicht möglich, hat er gemeinsam mit dem Trainer sicherzustellen, dass die Sportler darüber informiert werden, dass entsprechende Übungsstunden ausfallen und keine anderweitige Betreuung gewährleistet ist. […] § 5 Für seine Tätigkeit erhält [der Beigeladene] ein Honorar von 35,- € pro Stunde (75 Minuten). Das Honorar ist nach Rechnungserstellung am Ende eines Monats fällig und zahlbar. § 6 [Der Beigeladene] hat für die Versteuerung des Honorars und die Abführung der Sozialabgaben wegen der freiberuflichen Tätigkeit selbst zu sorgen. Er verpflichtet sich, sich erforderlichenfalls auf eigene Kosten angemessen zu versichern und stellt den Verein von Ansprüchen im Innenverhältnis frei, die wegen selbst erlittener oder Dritten zugefügter Schäden entstehen können. § 7 Versicherungsschutz (Unfall- und Haftpflichtversicherung) besteht während der Übungsstunden nur für Vereinsmitglieder im Rahmen des Sportversicherungsvertrages des Landessportbundes Berlin e. V. […] § 9 Sollten die vorstehenden Regelungen oder Teile davon von dritter Seite nicht anerkannt werden mit der Folge, dass sich daraus Ansprüche Dritter gegen den Verein ergeben, so stellt er den Verein von derartigen Ansprüchen frei. § 10 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Das vom Beigeladenen in der Folgezeit monatlich – auf der Grundlage eines Stundensatzes (60 Minuten) von 28 € – abgerechnete Honorar für seine Tätigkeit zwischen dem 8. April 2019 und dem 10. März 2020 überstieg nur in den Monaten April, Oktober und Dezember 2019 sowie März 2020 nicht den Betrag von 450 €. Für die Herzsportgruppen nutzte der Kläger eigens dafür angemietete Sporträume sowie auf Antrag zugeteilte Schulsporthallen. Im Rahmen ihres Antrags auf Statusprüfung vom 27. Mai 2019 beantragten die Vertragsparteien die Feststellung, dass eine Beschäftigung nicht vorliege. Im anschließenden Verwaltung- und Widerspruchsverfahren gab der Kläger an, - der Beigeladene habe keine Einzel-, sondern eine Gruppenbetreuung (mit bedarfsorientierter Ansprache der Teilnehmer) durchgeführt, - für seine Tätigkeit habe er einen Defibrillator und ein Blutdruckmessgerät benötigt, beides sei vom Verein zur Verfügung gestellt worden, - den Inhalt der auszuübenden Tätigkeit habe der Beigeladene selbst festgelegt, Vorgaben seien nicht erteilt worden, ein Übungsleiter des Vereins sei vor Ort gewesen, - die Dokumentation der Vitalparameter sei ein Indiz für die eigentliche Leistung, aus ihnen leite er – der Kläger – weitere sportliche Aktivitäten ab, - der Beigeladene habe ausschließlich Mitglieder bzw. Kunden des Vereins betreut, - die Kurstermine würden gemeinsam mit dem Beigeladenen abgestimmt, - der Ort der Tätigkeit habe sich aus der praktischen Unmöglichkeit, ihn zu verlagern, ergeben, - er stelle für die Tätigkeit des Beigeladenen keine Arbeitsmittel zur Verfügung, - an Schulungen habe der Beigeladene nicht teilnehmen müssen, - die Meetings dienten der eigentlichen Definition der zu erbringenden Leistung (Art und Zeit) und seien damit ein klares Indiz für eine nicht abhängige Beschäftigung, - es habe keine Teamsitzungen gegeben, sondern lediglich nicht vergütete Team-Ausflüge ohne Teilnahme- oder Anwesenheitspflicht, - seine Rundschreiben hätten lediglich Informationen zu Schließzeiten und neuen Sportstätten beinhaltet, Vorgaben oder Regelungen hätten sich hieraus nicht ergeben, - der Beigeladene habe Einzelaufträge oder höhere Arbeitszeiten jederzeit ablehnen können, worin sein unternehmerisches Handeln zum Ausdruck komme, - der Beigeladene kalkuliere seine Leistungen selbstständig und sei allein dafür verantwortlich, dass die Annahme oder Ablehnung des jeweiligen Auftrages wirtschaftlich tragfähig sei, - die Tätigkeit des Beigeladenen werde weder kontrolliert noch müsse er Anwesenheit- oder Arbeitszeitnachweise beibringen, - es bestehe keine Verpflichtung, eine bestimmte Kleidung zu tragen, - neue Mitglieder seien nicht vom Beigeladenen, sondern von Mitarbeitern des Vereinsbüros eingewiesen worden, - Kosten für Fortbildungen habe der Beigeladene selbst tragen müssen, - nur Übungsleiter, nicht aber Ärzte seien bei ihm – dem Kläger – fest angestellt, - seine jahrelangen Bemühungen um die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung seiner Übungsleiter hätten stets zur Feststellung einer selbstständigen Tätigkeit geführt, sodass ihm zuletzt seitens der Beklagten angeraten worden sei, keine Statusfeststellungsanträge mehr zu stellen. Der Beigeladene gab an, - seine Tätigkeit bestehe in der medizinischen Betreuung / Überwachung der Teilnehmer von Herzsportgruppen an den jeweiligen Sportstätten, - er überwache – ohne Verpflichtung hierzu – die Vitalparameter, dokumentiere dies schriftlich und stehe für Notfälle bereit, - er bekomme keinerlei Anweisungen seitens des Klägers und entscheide alle fachlichen Belange selbst, - Dienstbesprechungen fänden keine statt, lediglich zwei Meetings jährlich mit erwünschter Teilnahme seinerseits, - er trete nicht unternehmerisch auf und trage kein unternehmerisches Risiko, - wenn er an einem Termin nicht zugegen sei, finde – wegen des fehlenden Arztes – kein Kurs statt, er erhalte kein Honorar und trage insofern das wirtschaftliche Risiko, - er führe die Tätigkeiten persönlich aus, sei aber nicht zur höchstpersönlichen Leistungserbringung verpflichtet, - das monatliche Arbeitsentgelt / Arbeitseinkommen aus der Tätigkeit für den Kläger übersteige regelmäßig 450 € nicht, - er sei noch für zwei weitere Auftraggeber (Sportvereine) tätig. Mit Bescheid vom 20. Januar 2020, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2020, stellte die Beklagte fest, dass in dem Auftragsverhältnis des Beigeladenen als Arzt beim Kläger seit dem 8. April 2019 Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung und Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung bestehe. Nach Gesamtwürdigung aller zu beurteilenden Tätigkeit relevanten Tatsachen – so die Bescheide – überwögen die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen. Mit seiner am 9. Juli 2020 erhobenen Klage hat der Kläger sein Anliegen weiterverfolgt und ergänzend vorgebracht, - er unterliege im Rahmen des zertifizierten Gesundheitssports einer ständigen Qualitätskontrolle "durch den Berliner Turn- und Freizeitsport-Bund und dem Reha-Sport Deutschland", - ein Weisungsrecht, auch in verfeinerter Form, liege nicht vor, - im Rahmen seiner streitgegenständlichen Tätigkeit trage der Beigeladene nicht das klassische Unternehmensrisiko; ein für fest angestellte Mitarbeiter nicht bestehendes Unternehmerrisiko bestehe gleichwohl, weil er eine Haftpflichtversicherung für diese Tätigkeit abgeschlossen habe und in Haftungsfällen im Innenverhältnis von ihm – dem Kläger – in Anspruch genommen werden könne, ohne dass arbeitsrechtliche Haftungsprivilegien eingriffen, - der Beigeladene sei nicht Teil einer inneren Ablauforganisation im Rahmen bestehender Hierarchien oder fester Zuständigkeiten oder eines festen Arbeitsprozesses. Der Beigeladene hat angegeben, die Teilnehmer der Herzsportgruppen seien schwer krank und könnten "nicht einfach Sport machen, das wäre zu gefährlich"; daher sei ein Arzt erforderlich, auch damit die von ihm betreuten und begleiteten Teilnehmer bis an ihre Leistungsgrenze gehen könnten. Bei neuen Mitgliedern habe er intensive Gespräche geführt und z.B. auch nach Medikamenten gefragt. Mit Urteil vom 27. April 2022 hat das Sozialgericht Berlin die o.g. Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene in der beim Kläger in der Zeit vom 8. April 2019 bis 10. März 2020 ausgeübten "Beschäftigung" nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie im Recht der Arbeitsförderung gewesen sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die für eine Selbständigkeit sprechenden Umstände deutlich überwögen. Für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit spreche zunächst, dass die Vertragspartner einen Honorarvertrag geschlossen und auch tatsächlich vollzogen hätten. Der Beigeladene sei in tatsächlicher Hinsicht weder an Weisungen des Klägers gebunden noch in dessen betriebliche Organisation eingebunden gewesen. Die Vertragspartner hätten bereits im schriftlichen Vorverfahren und auch in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass dem Beigeladenen seitens des Klägers keinerlei Vorgaben gemacht worden seien und dass insbesondere die Gestaltung des Inhalts der Überwachung- und Dokumentationstätigkeit allein dem Beigeladenen oblegen habe. Die Termine der Sportgruppen seien im beiderseitigen Einvernehmen abgestimmt worden. Dass dem Beigeladenen die Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt worden seien, sei auch bei anderen Freiberuflern üblich und liege bei Sportgruppen, die auf der Nutzung von Sporthallen angewiesen seien, in der Natur der Sache. Der vereinbarte Stundensatz stelle kein tragfähiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung dar. Denn es sei unklar, wie die einzelnen Elemente der Überwachungs- und Dokumentationstätigkeit "messbar" vergütet werden könnten. Gegen dieses ihr am 5. Mai 2022 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 20. Mai 2022, zu deren Begründung sie vorträgt: Die tatsächlichen und vertraglichen Verhältnisse bedürften weiterer Aufklärung. Falls der Kläger bei der Durchführung und Abrechnung des Sports Vorgaben der Krankenkassen unterlegen habe, dürfte der Beigeladene Erfüllungsgehilfe des Vereins sein. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. April 2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und bringt vor: Die in den Verträgen mit den Krankenkassen enthaltenen Vorschriften gebe der RehaSport Deutschland e.V. an seine Mitgliedsvereine weiter. Zu diesen Vorschriften gehöre es u.a., dass die betreuenden Fachkräfte (Ärztin/Arzt und Trainer/in) mit einem speziellen Ausbildungsgrad während des Reha-Sports anwesend sein müssten. Über die Teilnehmer des Reha-Sports müsse ein Beratungsprotokoll geführt werden. Im Falle von ärztlich verordnetem Reha-Sport werde außerdem die Gruppengröße reglementiert. Teilnehmer mit ärztlicher Verordnung von Reha-Sport könnten entscheiden, ob sie Vereinsmitglied werden wollten. In diesem Falle erhielten sie weitere Bewegungsangebote, für die keine ärztliche Verordnung erforderlich sei. Bei Teilnehmern des Reha-Sports mit ärztlicher Verordnung könne er – der Kläger – für jeden tatsächlich wahrgenommenen Termin halbjährlich eine Pauschale abrechnen. Bei dem o.g. Beratungsprotokoll handele es sich um eine Dokumentation, in die z.B. die Pulswerte eingetragen würden, die alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eigenständig mehrfach während einer Trainingseinheit – zum Teil mit ihren eigenen Geräten, im Übrigen durch Erfühlen des Pulses am Handgelenk – festgestellt hätten. Ferner sei in diese Dokumentation der zu Beginn jeder Trainingseinheit einmalig festgestellte Blutdruckwert aufgenommen worden. Inhaltlich bestehe Herzsport im Wesentlichen aus Ausdauertraining, z.B. durch Gehen, Laufen, "Aerobic" und den Einsatz von – in der Regel in den Hallen vorhandenen – Kleingeräten wie Bällen und Ringen. Teilweise übernehme er auch die Kosten, wenn solche Kleingeräte neu beschafft werden müssen. Dass der Vertrag erst Ende Mai geschlossen worden sei, liege daran, dass der Beigeladene zunächst nur wegen einer Vertretung angefragt worden sei. Im Übrigen habe man sich keine weiteren Vorstellungen bei Abschluss dieses Vertrages gemacht. Der Beigeladene stellt keinen Antrag und erklärt, er habe vor Beginn jeder Trainingseinheit bei jedem Teilnehmer den Blutdruck gemessen und ein kurzes Gespräch geführt, wie es ihm gehe. Anhand der Blutdruckwerte habe er auch ersehen können, wie sich der Blutdruck im Laufe der letzten Wochen entwickelt habe. Er habe dann jeweils entschieden, ob aufgrund der gemessenen Werte eine Teilnahme des Betreffenden an der bevorstehenden Trainingseinheit möglich gewesen sei. Während der Trainingseinheit habe er ein Auge auf die Teilnehmer gehabt. Wenn Anlass hierfür bestanden habe, habe er gegebenenfalls erneut den Blutdruck gemessen. Die von den Teilnehmern gemessenen Pulswerte habe er dokumentiert. Er habe zwar immer ein Blutdruckmessgerät bei sich, sei sich aber nicht mehr sicher, ob er damals mit dem eigenen oder mit einem in der Halle vorhandenen Gerät gemessen habe. Seine Tätigkeit habe sich auf jeweils zwei Stunden an zwei Tagen in der Woche erstrecken sollen. Der Senat hat die Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 1. Januar 2011 (RV) beigezogen (zugänglich z.B. unter https://www.dgpr.de/fileadmin/files/DGPR/Leitlinien___Stellungnahmen/BARRVRehasport2011_web_1781.pdf). Dieser von zahlreichen Rehabilitationsträgern beschlossenen Vereinbarung ist u.a. der RehaSport Deutschland e.V. beigetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die dem Senat vorgelegen hat, Bezug genommen.