Urteil
L 37 SF 133/20 EK AS WA, L 37 SF 218/19 EK AS
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 37. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGBEBB:2020:0730.L37SF133.20EK.AS.00
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Leitsätze
1. Die in § 198 Abs 2 GVG normierte Vermutung des Eintritts eines Nachteils, der nicht Vermögensnachteil ist, wenn ein Verfahren unangemessen lange gedauert hat, ist als widerlegt anzusehen, wenn unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, namentlich des Gegenstands des streitgegenständlichen Ausgangsverfahrens sowie des Vorgehens der Beteiligten in diesem Verfahren nicht zu erkennen ist, dass der spätere Entschädigungskläger in irgendeiner Form einer seelischen Unbill ausgesetzt gewesen sein könnte. (Rn.20)
2. Eine Verzögerungsrüge ist idR als verspätet erhoben und damit bedeutungslos anzusehen, wenn sie erst zu einem Zeitpunkt bei Gericht eingeht, zu dem dieses bereits die Ladungen zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung bzw entsprechende Terminsmitteilungen abgesandt hat. (Rn.24)
3. Die Erhebung einer Verzögerungsrüge kann sich im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich und damit bedeutungslos erweisen. (Rn.27)
4. Individueller Rechtsmissbrauch wird angenommen, wenn der Berechtigte kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgt oder überwiegende schutzwürdige Interessen der Gegenpartei entgegenstehen und die Rechtsausübung im Einzelfall zu einem grob unbilligen und mit der Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde. Dabei orientiert sich der Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs am Schutzbereich der Norm. Ein Missbrauchseinwand kommt in erster Linie dann in Betracht, wenn der Gesetzgeber rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten übersehen hat, die sich erst bei der späteren Anwendung des Gesetzes zeigen, und er diese nach seiner sonstigen Zielsetzung mit Sicherheit unterbunden hätte (Anschluss an BSG vom 25.6.2009 - B 10 EG 3/08 R = BSGE 103, 284 = SozR 4-7837 § 2 Nr 1). (Rn.27)
5. Der Gesetzgeber hat bei der Einführung der §§ 198 ff GVG zum Ausdruck gebracht, dass weder die Geduld eines Verfahrensbeteiligten "bestraft" noch einem "Dulde und Liquidiere" Vorschub geleistet werden soll. Letzteres ist aber der Fall, wenn Verzögerungsrügen beliebig spät erhoben werden können. Der Verdacht, der Erwerb eines Entschädigungsanspruchs stehe im Vordergrund, drängt sich in der Sozialgerichtsbarkeit insbesondere dann auf, wenn der Streitgegenstand (zB Klagen gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide angesichts des damit verbundenen Suspensiveffekts) und/oder weitere rechtliche oder tatsächliche Entwicklungen im Laufe des Verfahrens dafür sprechen, dass der spätere Entschädigungskläger kein wirkliches Interesse an dem Verfahren hatte oder durch dessen Dauer sogar in gewisser Weise profitierte, und seine eigene Verfahrensführung keinerlei Bemühen, auf einen zügigen Verfahrensabschluss hinzuwirken, erkennen ließ. (Rn.28)
6. Erkundigt sich ein anwaltlich vertretener Kläger in einem Verfahren, an dem er unter Zugrundelegung des objektiven Empfängerhorizonts kein wirkliches Interesse (mehr) hat, fast drei Jahre lang nicht ein einziges Mal nach dem Sachstand und unterlässt er es selbst, das Gericht über maßgebliche Entwicklungen in der Sache zu informieren, dann ist davon auszugehen, dass mit einer Verzögerungsrüge, die erst nach Absendung der Ladung durch das Gericht erhoben wird, kein schutzwürdiges Interesse verfolgt wird und keinerlei Anlass besteht, einen vermeintlichen Grundrechts-verstoß zu kompensieren. Erst recht hat dies dann zu gelten, wenn die Verzögerungsrüge erst nach Zustellung der Ladung erfolgt. (Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in § 198 Abs 2 GVG normierte Vermutung des Eintritts eines Nachteils, der nicht Vermögensnachteil ist, wenn ein Verfahren unangemessen lange gedauert hat, ist als widerlegt anzusehen, wenn unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, namentlich des Gegenstands des streitgegenständlichen Ausgangsverfahrens sowie des Vorgehens der Beteiligten in diesem Verfahren nicht zu erkennen ist, dass der spätere Entschädigungskläger in irgendeiner Form einer seelischen Unbill ausgesetzt gewesen sein könnte. (Rn.20) 2. Eine Verzögerungsrüge ist idR als verspätet erhoben und damit bedeutungslos anzusehen, wenn sie erst zu einem Zeitpunkt bei Gericht eingeht, zu dem dieses bereits die Ladungen zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung bzw entsprechende Terminsmitteilungen abgesandt hat. (Rn.24) 3. Die Erhebung einer Verzögerungsrüge kann sich im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich und damit bedeutungslos erweisen. (Rn.27) 4. Individueller Rechtsmissbrauch wird angenommen, wenn der Berechtigte kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgt oder überwiegende schutzwürdige Interessen der Gegenpartei entgegenstehen und die Rechtsausübung im Einzelfall zu einem grob unbilligen und mit der Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde. Dabei orientiert sich der Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs am Schutzbereich der Norm. Ein Missbrauchseinwand kommt in erster Linie dann in Betracht, wenn der Gesetzgeber rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten übersehen hat, die sich erst bei der späteren Anwendung des Gesetzes zeigen, und er diese nach seiner sonstigen Zielsetzung mit Sicherheit unterbunden hätte (Anschluss an BSG vom 25.6.2009 - B 10 EG 3/08 R = BSGE 103, 284 = SozR 4-7837 § 2 Nr 1). (Rn.27) 5. Der Gesetzgeber hat bei der Einführung der §§ 198 ff GVG zum Ausdruck gebracht, dass weder die Geduld eines Verfahrensbeteiligten "bestraft" noch einem "Dulde und Liquidiere" Vorschub geleistet werden soll. Letzteres ist aber der Fall, wenn Verzögerungsrügen beliebig spät erhoben werden können. Der Verdacht, der Erwerb eines Entschädigungsanspruchs stehe im Vordergrund, drängt sich in der Sozialgerichtsbarkeit insbesondere dann auf, wenn der Streitgegenstand (zB Klagen gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide angesichts des damit verbundenen Suspensiveffekts) und/oder weitere rechtliche oder tatsächliche Entwicklungen im Laufe des Verfahrens dafür sprechen, dass der spätere Entschädigungskläger kein wirkliches Interesse an dem Verfahren hatte oder durch dessen Dauer sogar in gewisser Weise profitierte, und seine eigene Verfahrensführung keinerlei Bemühen, auf einen zügigen Verfahrensabschluss hinzuwirken, erkennen ließ. (Rn.28) 6. Erkundigt sich ein anwaltlich vertretener Kläger in einem Verfahren, an dem er unter Zugrundelegung des objektiven Empfängerhorizonts kein wirkliches Interesse (mehr) hat, fast drei Jahre lang nicht ein einziges Mal nach dem Sachstand und unterlässt er es selbst, das Gericht über maßgebliche Entwicklungen in der Sache zu informieren, dann ist davon auszugehen, dass mit einer Verzögerungsrüge, die erst nach Absendung der Ladung durch das Gericht erhoben wird, kein schutzwürdiges Interesse verfolgt wird und keinerlei Anlass besteht, einen vermeintlichen Grundrechts-verstoß zu kompensieren. Erst recht hat dies dann zu gelten, wenn die Verzögerungsrüge erst nach Zustellung der Ladung erfolgt. (Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Maßgebend für das vorliegende Klageverfahren sind die §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sowie die §§ 183, 197a und 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), jeweils in der Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV) vom 24. November 2011 (BGBl. I, S. 2302) und des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 2554). Gemäß § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG ist in sozialgerichtlichen Verfahren für die Entscheidung über die Entschädigungsklage das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zuständig. Die auf Gewährung einer Entschädigung gerichtete, als allgemeine Leistungsklage statthafte Klage hat keinen Erfolg. Zwar ist sie zulässig; insbesondere bestehen weder an der Wahrung der gemäß § 90 SGG für die Klage vorgeschriebenen Schriftform noch an der Einhaltung der nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG zu wahrenden Klagefrist von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens Zweifel. Die Entschädigungsklage ist jedoch unbegründet. Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 S. 2 GVG). Eine Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur dann, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG). Vorliegend kann dahinstehen, ob das sich ab Klageeingang am 23. März 2016 bis zur Rücknahme der Klage am 15. März 2019 über etwa drei Jahre hinziehende Verfahren eine unangemessene Dauer aufwies (hierzu im Folgenden zu I.). Denn jedenfalls sieht der Senat die gesetzliche Vermutung, dass durch die ggf. überlange Verfahrensdauer ein immaterieller Nachteil bei dem Kläger eingetreten ist, als widerlegt an (hierzu im Folgenden zu II.). Weiter steht zu seiner Überzeugung einem Entschädigungsanspruch das Fehlen einer ordnungsgemäßen Verzögerungsrüge entgegen (hierzu im Folgenden zu III.). I. Der Senat hat bereits Zweifel, ob das streitgegenständliche Ausgangsverfahren, in dessen Verlauf es zu Phasen der gerichtlichen Inaktivität im Umfang von 31 Kalendermonaten, nämlich in der Zeit von Mai 2016 (Monat nach Eingang der Klageerwiderung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe) bis September 2016 (Monat vor Übersendung der Akten an das Landessozialgericht) sowie von Dezember 2016 (Monat nach Aktenrücklauf) bis Januar 2019 (Monat vor Ladung) gekommen ist, tatsächlich – unter Berücksichtigung der den Gerichten in der Regel zuzugestehenden zwölfmonatigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit – als im Umfang von 19 Kalendermonaten verzögert anzusehen und dementsprechend von einer unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist. Denn maßgebend für die Beurteilung der Verfahrensdauer sind gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG die Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritten sowie die Schwierigkeit, Komplexität und Bedeutung des Verfahrens, wobei nicht nur die Bedeutung für den auf Entschädigung klagenden Verfahrensbeteiligten aus der Sicht eines verständigen Betroffenen von Belang ist, sondern auch die Bedeutung für die Allgemeinheit (BSG, Urteil vom 12.02.2015, B 10 ÜG 11/13 R, Rn. 34, vgl. BSG, Urteil vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 3/16 R – Rn. 24, jeweils zitiert nach juris). Schließlich ergibt erst eine wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat (BSG, Urteil vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - juris, Rn. 33). Vor diesem Hintergrund wäre vorliegend – auch wenn reine Passivität der Beteiligten nicht den Vorwurf der Verzögerung des Verfahrens durch sie rechtfertigen mag - sehr wohl zu beachten, dass das Verfahren zwar tatsächlich seitens des Gerichts über einen längeren Zeitraum hinweg nicht gefördert wurde, es allerdings auch weder seitens des hiesigen Klägers noch des damals beklagten Jobcenters für nötig erachtet wurde, das Sozialgericht über offensichtlich wesentliche Entwicklungen in der Sache zu informieren. So wurde diesem weder mitgeteilt, dass das Jobcenter bereits am 15. April 2016 den Ersetzungsantrag gestellt hatte, noch erfolgte ein Hinweis, dass dem Kläger auf seinen entsprechenden Antrag vom 17. Mai 2016 vom Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom 06. Juni 2016 eine Altersrente für Schwerbehinderte bewilligt worden war. Es spricht hier indes alles dafür, dass das Verfahren – wären denn diese Informationen zeitnah erfolgt – innerhalb kürzester Zeit zum Abschluss gebracht worden wäre. Damit einher geht, dass der Kläger jedenfalls ab Bewilligung der Altersrente für Schwerbehinderte - und damit bereits knapp drei Monate nach Klageerhebung – zur Überzeugung des Senats kein echtes Interesse am Verfahren mehr gehabt hat, wofür auch spricht, dass seinerseits nicht eine einzige Sachstandsanfrage erfolgte. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob hier bei der gebotenen Gesamtbetrachtung von einer unangemessen Verfahrensdauer auszugehen ist. II. Denn jedenfalls sieht der Senat die gesetzliche Vermutung des Eintritts eines Nachteils, der nicht Vermögensnachteil ist, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat (§ 198 Abs. 2 GVG), als widerlegt an. Denn nach den Vorstellungen des Gesetzgebers zu den von einem Kläger geltend gemachten immateriellen Folgen eines überlangen Verfahrens gehört insbesondere die seelische Unbill durch die lange Verfahrensdauer (Gesetzesentwurf BT-Drucks 17/3802, S. 19). Weiter hat der Gesetzgeber im Rahmen der Einführung der §§ 198 ff. GVG deutlich hervorgehoben, dass einem "Dulde und Liquidiere" vorgebeugt werden solle (Gesetzesentwurf BT-Drucks 17/3802, S. 20). Vorliegend vermag der Senat jedoch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, des Gegenstands des streitgegenständlichen Ausgangsverfahrens sowie des Vorgehens der Beteiligten in diesem Verfahren nicht zu erkennen, dass der Kläger in irgendeiner Form einer seelischen Unbill ausgesetzt gewesen sein sollte. Der Kläger hat, nachdem sein dem hier streitgegenständlichen Verfahren vorangegangenes bzw. zuletzt noch parallel zu diesem geführtes einstweiliges Rechtsschutzverfahren erfolglos geblieben war, zwar tatsächlich damit rechnen müssen, dass das Jobcenter für ihn einen Rentenantrag stellen würde. Dass dies tatsächlich geschehen ist, hat er jedoch nach eigenem Vortrag nicht gewusst. Wohl aber hat er selbst nach Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bereits am 17. Mai 2016 die Gewährung einer entsprechenden Altersrente beantragt und diese mit Bescheid vom 06. Juni 2016 auch zugesprochen bekommen. Der Senat hat keinen Zweifel, dass die Sache für den Kläger damit erledigt war. Soweit sein Bevollmächtigter jetzt behauptet, der Kläger habe die ganze Zeit befürchten müssen, das Jobcenter werde noch auf eine Bescheidung seines Ersetzungsantrages drängen, hält der Senat dies für nicht überzeugend. Abgesehen davon, dass der Kläger von eben diesem Antrag gerade nichts gewusst haben soll, wäre es auch absolut nicht nachvollziehbar, warum das Jobcenter bei Gewährung einer ungekürzten Rente auf einen Antrag vom Mai 2016 auf eine Bewilligung einer Rente mit Abschlägen auf einen nur einen Monat zuvor gestellten Antrag drängen sollte. Ungeachtet dessen aber wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger zumindest versucht hätte, sei es allein oder über seinen Bevollmächtigten, sei es direkt beim Jobcenter oder über das Gericht auf eine Klärung hinzuwirken, wenn ihn denn tatsächlich die Frage in irgendeiner Form belastet hätte, ob bei zwischenzeitlich erfolgter Rentengewährung die - ihm allein bekannte – Androhung des Jobcenters, einen Ersetzungsantrag zu stellen, noch irgendwelche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Dass dies geschehen wäre, macht er jedoch weder selbst geltend, noch ist es sonst ersichtlich. All dies belegt zur Überzeugung des Senats, dass der Kläger selbst dem Verfahren überhaupt keine Aufmerksamkeit mehr entgegen gebracht hat, ja sich im Zweifel dessen weiterer Anhängigkeit nicht einmal bewusst und sicher keiner seelischen Unbill ausgesetzt war. III. Im Übrigen fehlt es hier zur Überzeugung des Senats auch an einer ordnungsgemäßen Verzögerungsrüge. Nicht nur sieht er die nach erfolgter Terminierung des Rechtsstreits zur mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2019 erhobene Rüge als verspätet an (hierzu im Folgenden zu 1.), vielmehr bewertet er diese auch als rechtsmissbräuchlich (hierzu im Folgenden zu 2.). 1. Der Senat sieht die am 20. Februar 2019 erhobene Verzögerungsrüge bereits als verspätet an. Denn auch wenn § 198 Absatz 3 GVG - anders als in Satz 1 und 2 1. Halbsatz bzgl. des frühestmöglichen Zeitpunkts, zu dem eine Verzögerungsrüge wirksam erhoben werden kann - keine ausdrückliche Regelung dazu enthält, bis wann diese spätestens bei Gericht eingegangen sein muss, bedeutet dies zur Überzeugung des Senats nicht, dass eine Verzögerungsrüge beliebig spät an das Gericht herangetragen werden kann. Im Gegenteil ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (vgl. insoweit BT-Drucksache 17/3802, Seite 20 zu Absatz 3 Satz 1), dass ebenso wie das gänzliche Fehlen einer Verzögerungsrüge auch deren Verspätung von Amts wegen zu berücksichtigen ist, was nahe legt, dass Verzögerungsrügen – und nicht nur solche, die ausnahmsweise unverzüglich erhoben werden müssen - verspätet eingelegt sein können. Weiter lässt sich der Zeitpunkt, ab dem eine Verzögerungsrüge als verspätet anzusehen ist, anhand des sich ebenfalls aus der Gesetzesbegründung ergebenden, mit der Rüge verbundenen Zwecks bestimmen. Denn dort (BT-Drucksache 17/3802, Seite 20 zu Absatz 3 Satz 1) heißt es: "Die Koppelung des Entschädigungsanspruchs an eine Rügeobliegenheit im Ausgangsverfahren verfolgt eine doppelte Intention: Zum einen soll die Verzögerungsrüge dem bearbeitenden Richter - soweit erforderlich - die Möglichkeit zu einer beschleunigten Verfahrensförderung eröffnen und insofern als Vorwarnung dienen, ohne allerdings ein eigenständiges Verfahren einzuleiten oder eine Pflicht zur förmlichen Entscheidung auszulösen. Sie muss mit Blick auf diese "Warnfunktion" bei dem Gericht erhoben werden, bei dem das Verfahren anhängig ist. … Zum zweiten bewirkt die Obliegenheit der Verzögerungsrüge im Ausgangsverfahren gegenüber dem Betroffenen einen Ausschluss der Möglichkeit zum "Dulde und Liquidiere". Insgesamt dient die Rügeobliegenheit daher präventiv sowohl der Verfahrensbeschleunigung als auch der Missbrauchsabwehr". Gemessen daran sieht der Senat die am 20. Februar 2019 bei Gericht eingegangene Verzögerungsrüge vom selben Tag als verspätet an. Die Verzögerungsrüge wurde nach fast dreijähriger Verfahrensdauer erhoben, als das Sozialgericht bereits mit richterlicher Verfügung vom 14. Februar 2019 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 19. März 2019 anberaumt, den damaligen Beklagten und den Kläger mit – diesen am 19. bzw. 20. Februar 2019 – zugestellten Schreiben vom 18. Februar 2019 zum Termin geladen und dem Bevollmächtigten den Termin mit Schreiben vom selben Tage mitgeteilt hatte. Das Gericht hatte mit dem Absenden der Ladungen zur mündlichen Verhandlung bzw. der Terminsmitteilung alles dafür getan, das Verfahren nunmehr am 19. März 2019 abzuschließen. Am 20. Februar 2019 konnte die Verzögerungsrüge das Gericht daher nicht mehr zur Verfahrensbeschleunigung veranlassen. Soweit der Kläger meint, es sei eine ex-ante-Betrachtung erforderlich und gerade nicht klar gewesen, ob der Rechtsstreit tatsächlich in dem anberaumten Termin zum Abschluss gebracht würde, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Gerade eine ex-ante-Betrachtung lässt bei einer Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats nur den Schluss zu, dass der Spruchkörper davon ausgeht, den Rechtsstreit (spätestens) in dem anberaumten Termin zu erledigen, was vorliegend auch der Fall war. Irgendwelche Besonderheiten, die über allgemeine Risiken wie z.B. Vertagungsanträge des Verfahrensgegners oder eine Erkrankung des zuständigen Richters hinaus die Besorgnis hätten begründen können, das Verfahren werde nicht spätestens in der mündlichen Verhandlung zum Abschluss gebracht, sind weder ersichtlich noch vom Kläger fundiert dargetan. Weder bedarf es daher hier einer Klärung, ob eine konkret begründete Sorge, das Verfahren werde in einem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht zur Erledigung gebracht werden, eine andere Bewertung erfordert, noch kommt es darauf an, ob anderes zu gelten hat, wenn der Rechtsstreit in der anberaumten Sitzung wider Erwarten nicht zum Abschluss gebracht wird. Der Senat sieht sich insoweit nicht in Widerspruch mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 07. September 2017 (B 10 ÜG 3/16 R), sondern geht davon aus, dass diese eine abweichende Fallkonstellation betrifft. 2. Abgesehen davon aber hält er das klägerische Vorgehen vorliegend auch für rechtsmissbräuchlich. Die Rechtsfigur des Rechtsmissbrauchs ist eine Ausprägung des die gesamte Rechtsordnung beherrschenden, in § 242 Bürgerliches Gesetzbuch für das Verhalten des Schuldners im Rahmen zivilrechtlicher Schuldverhältnisse geregelten Grundsatzes von Treu und Glauben. Dieser Grundsatz enthält einen allgemeinen Rechtsgedanken mit umfassendem Anwendungsbereich; Rechtsgebiete, in denen er generell ausgeschlossen wäre, gibt es nicht. Im Gegenteil ist rechtsmissbräuchliches Verhalten in allen Rechtsgebieten unzulässig. Individueller Rechtsmissbrauch wird nach gebräuchlicher Definition angenommen, wenn der Berechtigte kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgt oder überwiegende schutzwürdige Interessen der Gegenpartei entgegenstehen und die Rechtsausübung im Einzelfall zu einem grob unbilligen und mit der Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde. Dabei orientiert sich der Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs am Schutzbereich der Norm, der ebenso wie Sinn und Zweck des Rechts und damit auch seine rechtsethische Funktion in erster Linie durch den Gesetzgeber selbst bestimmt wird. Hierbei ist zu beachten, dass sich der Schutzbereich einer Norm sowie ihr Sinn und Zweck gerade auch aus dem Fehlen einer - bestimmten - Regelung erschließen kann, sofern der Gesetzgeber diese bewusst unterlässt. Ein Missbrauchseinwand kommt daher in erster Linie dann in Betracht, wenn der Gesetzgeber rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten übersehen hat, die sich erst bei der späteren Anwendung des Gesetzes zeigen, und er diese nach seiner sonstigen Zielsetzung mit Sicherheit unterbunden hätte (BSG, Urteil vom 25.06.2009 – B 10 EG 3/08 R–, juris, Rn. 25 ff. m.w.N.). Hiervon aber ist zur Überzeugung des Senats vorliegend auszugehen. Der Gesetzgeber hat sich bei Inkraftsetzen der §§ 198 ff. GVG entschieden, auf überlange gerichtliche Verfahrensdauer mit einer nachträglichen Kompensation statt mit einem auf Beschleunigung gerichteten Rechtsbehelf zu reagieren. Ergänzt hat er diese Kompensationslösung allerdings durch das präventive Element der Verzögerungsrüge. Dabei hat er in seiner Gesetzesbegründung – worauf seitens des Klägers zu Recht hingewiesen wird – zum Ausdruck gebracht, dass es grundsätzlich unschädlich sein soll, wenn die Verzögerungsrüge nach dem in Satz 2 des § 198 Abs. 3 GVG bestimmten Zeitpunkt eingelegt wird, weil die Geduld eines Verfahrensbeteiligten nicht "bestraft" werden soll (Gesetzesentwurf BT-Drucks 17/3802, S. 21 zu Absatz 3 Satz 2). Ebenso aber hat er – wie oben aufgezeigt – auch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass einem "Dulde und Liquidiere" entgegengewirkt werden soll. Wollte man es einem Kläger hingegen regelmäßig ermöglichen, die Verzögerungsrüge mangels ausdrücklicher Normierung, bis wann sie an das Gericht herangetragen sein muss, beliebig spät zu erheben, würde gerade dieses Ziel – wie der vorliegende Sachverhalt eindrücklich belegt – gänzlich ausgehöhlt. Es wird dann nicht mehr die Geduld eines Verfahrensbeteiligten belohnt, sondern ein deutlicher Anreiz dafür geschaffen, Verfahren gleichsam in der Hoffnung, das Gericht werde möglichst lange nicht aktiv werden, anzustrengen oder jedenfalls überflüssigerweise fortzusetzen, um just dann, wenn das Gericht – namentlich durch Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung - zum Ausdruck bringt, dass es den Rechtsstreit nunmehr zum Abschluss zu bringen gedenkt, eine Verzögerungsrüge als Voraussetzung dafür zu erheben, im Folgenden einen Entschädigungsanspruch geltend machen zu können. Der Verdacht, es gehe irgendwann im Wesentlichen darum, möglichst einen Entschädigungsanspruch zu erwerben, drängt sich zur Überzeugung des Senats namentlich in der von der Gerichtskostenfreiheit und dem Amtsermittlungsgrundsatz geprägten Sozialgerichtsbarkeit insbesondere dann auf, wenn der Streitgegenstand (z.B. Klagen gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide angesichts des damit verbundenen Suspensiveffekts) und/oder weitere rechtliche oder tatsächliche Entwicklungen im Laufe des Verfahrens dafür sprechen, dass der spätere Entschädigungskläger kein wirkliches Interesse an dem Verfahren hat oder durch dessen Dauer sogar in gewisser Weise profitiert, und seine eigene Verfahrensführung keinerlei Bemühen, auf einen zügigen Verfahrensabschluss hinzuwirken, erkennen lässt. Eben dies aber ist hier – wie oben dargelegt – der Fall. Der Senat erwartet von einem Kläger nicht, dass dieser in kurzen Abständen mit Sachstandsanfragen an das Gericht herantritt, ist sich im Gegenteil wohl bewusst, dass dies weder erwünscht noch – angesichts der Überlastung der Gerichtsbarkeit - letztlich immer erfolgversprechend ist. Wenn sich aber insbesondere ein anwaltlich vertretener Kläger in einem Verfahren, an dem er unter Zugrundelegung des objektiven Empfängerhorizonts kein wirkliches Interesse (mehr) hat, fast drei Jahre lang nicht ein einziges Mal nach dem Sachstand erkundigt und es selbst unterlässt, das Gericht seinerseits über maßgebliche Entwicklungen in der Sache zu informieren, dann geht der Senat davon aus, dass mit der Erhebung der Verzögerungsrüge erst nach abgesandter Ladung kein schutzwürdiges Interesse verfolgt wird und keinerlei Anlass besteht, einen vermeintlichen Grundrechtsverstoß zu kompensieren. Erst recht hat dies dann zu gelten, wenn die Verzögerungsrüge erst nach Zustellung der Ladung erfolgt. Dies aber ist hier der Fall. Denn auch wenn der Zeitpunkt des Ladungsempfangs bei dem Bevollmächtigten des Klägers letztlich nicht mit Sicherheit bestimmt werden kann, so wurde die Verzögerungsrüge durch diesen am 20. Februar 2019 um 12.47 Uhr erhoben und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem jedenfalls dem Kläger die Ladung bereits zugestellt (um 10.20 Uhr) war. Ist damit hier die Verzögerungsrüge als rechtsmissbräuchlich und damit nicht wirksam erhoben anzusehen, hat dies zur Folge, dass dem Kläger auch bezüglich des geltend gemachten Vermögensschadens keine Entschädigung zuzusprechen ist. IV. Soweit § 198 Abs. 4 Satz 3 letzter Halbsatz GVG die Möglichkeit einräumt, die Unangemessenheit der Verfahrensdauer festzustellen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind, sieht der Senat dazu aufgrund der aufgezeigten Gesamtumstände keine Veranlassung. Es ist nicht ersichtlich, dass den Kläger das gerichtliche Verfahren in irgend einer Form belastet haben könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. Anlass, die Revision nach §§ 160 Abs. 2, 202 Satz 2 SGG, 201 Abs. 2 Satz 3 GVG zuzulassen, bestand nicht. Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht P unter dem Aktenzeichen S 45 AS 535/16 geführten Verfahrens. Dem Ausgangsverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit seiner durch seinen jetzigen Bevollmächtigten für ihn am 23. März 2016 erhobenen Klage wandte der seinerzeit Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch beziehende Kläger sich gegen den Bescheid des beklagten Jobcenters vom 05. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2016, mit dem dieses ihn aufgefordert hatte, einen Rentenantrag zu stellen. Zugleich beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Nachdem in dem unter dem Aktenzeichen S 45 AS 535/16 registrierten Verfahren am 20. April 2016 die Erwiderung des damaligen Beklagten beim Sozialgericht eingegangen war, gewährte dieses dem Kläger mit Beschluss vom 22. April 2016 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten, übersandte letzterem die Klageerwiderung zur freigestellten Stellungnahme und verfügte den Vorgang in das Sitzungsfach. Anfang Oktober 2016 übersandte das Sozialgericht die Gerichts- und die Verwaltungsakten antragsgemäß dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zum Aktenzeichen L 14 AS 670/16 B ER. In diesem Verfahren hatte der 14. Senat bereits mit Beschluss vom 04. April 2016 unter Aufhebung einer anderslautenden erstinstanzlichen Entscheidung den Antrag des hiesigen Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 05. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2016 abgewiesen. Die Akten gelangten am 18. November 2016 an das Sozialgericht zurück und wurden dort erneut in das Sitzungsfach verfügt. Mit richterlicher Verfügung vom 14. Februar 2019 beraumte das Sozialgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 19. März 2019 an. Unter dem 18. Februar 2019 wurden das Jobcenter sowie der Kläger zum Termin geladen und dessen Bevollmächtigter vom Termin benachrichtigt. Während das Jobcenter den Empfang mit Datum vom 19. Februar 2019 bestätigte und dem Kläger die Ladung am 20. Februar 2019 zugestellt wurde, gab dessen Bevollmächtigter auf seinem am 28. Februar 2019 beim Sozialgericht eingegangenen Empfangsbekenntnis als Zeitpunkt des Empfangs den 21. Februar 2019 an. Am 20. Februar 2019 erhob er beim Sozialgericht Verzögerungsrüge. In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung richtete das Sozialgericht unter dem 12. März 2019 Anfragen an die dortigen Beteiligten. Der Bevollmächtigte des Klägers sowie das Jobcenter informierten daraufhin das Gericht erstmals, dass das Jobcenter bereits am 15. April 2016 den Ersetzungsantrag gestellt hatte, dem Kläger - nach Anerkennung eines Grades der Behinderung von 70 mit Bescheid des Versorgungsamtes vom 10. Mai 2016 - auf seinen entsprechenden Antrag vom 17. Mai 2016 vom Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom 06. Juni 2016 eine Altersrente für Schwerbehinderte bewilligt worden war und das Jobcenter seine Akten in dem Verfahren bereits im Juli 2016 "geschlossen" hatte. Der Kläger erklärte schließlich am 15. März 2019 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Am 13. September 2019 hat sein Bevollmächtigter für ihn Entschädigungsklage erhoben und die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung einer Entschädigung in Höhe von 2.634,75 € nebst Zinsen sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Der Kläger meint, ihm stehe zum einen eine Entschädigung in Höhe von 2.300,00 € zu, da das Verfahren bei einer Gesamtdauer von 35 Monaten eine entschädigungspflichtige Verzögerung im Umfang von 23 Monaten aufweise. Zum anderen habe er Anspruch auf Entschädigung seines materiellen Nachteils in Form der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 €. Nachdem der Senat die Entschädigungsklage mit Gerichtsbescheid vom 26. März 2020 abgewiesen hatte, hat der Kläger Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Er macht nunmehr geltend, sein Rechtsschutzinteresse sei im streitgegenständlichen Ausgangsverfahren nicht dadurch entfallen, dass ihm eine Altersrente für Schwerbehinderte gewährt worden war. Das Jobcenter hätte es in der Hand gehabt, eine Bescheidung des Ersetzungsantrags zu verlangen. Insbesondere sei die Verzögerungsrüge nicht verspätet erhoben worden. Es gebe keinen Endtermin, bis zu dem eine Verzögerungsrüge erhoben sein müsse; letztlich könne dies noch bis zur Zustellung des Urteils geschehen. Auch seien die Verfahrensbeteiligten nicht verpflichtet, aktiv darauf hinzuarbeiten, dass das Gericht das Verfahren in angemessener Zeit zum Abschluss bringe. Passivität könne ihnen daher bei der Prüfung, ob sie durch ihr Verhalten eine Verzögerung des Rechtsstreits bewirkt hätten, nicht angelastet werden. Zum Zeitpunkt der Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung habe im Übrigen objektiv nicht festgestanden, dass das Verfahren auch tatsächlich beendet werden würde. Geboten sei insoweit eine ex-ante-Betrachtung. Im Übrigen sei damals weder dem Gericht noch dem Kläger bekannt gewesen, dass das Jobcenter einen Ersetzungsantrag gestellt hatte. Der Kläger habe damit allerdings angesichts der Ausführungen in dem Bescheid, mit dem er zur Rentenantragstellung aufgefordert worden sei, gerechnet. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht P unter dem Aktenzeichen S 45 AS 535/16 geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 2.634,75 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte, der außergerichtlich die Zahlung einer Entschädigung abgelehnt hat, meint, es sei davon auszugehen, dass der Bevollmächtigte des Klägers Verzögerungsrüge erst nach Kenntnis von der Ladung zur mündlichen Verhandlung erhoben habe. Da dieser seine Kanzlei im selben Postleitzahlenbezirk wie das Jobcenter als damaliger Beklagter habe, sei davon auszugehen, dass auch er am 19. Februar 2019 vom Termin zur mündlichen Verhandlung unterrichtet worden sei. Die Verzögerungsrüge sei daher verspätet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Akten des Ausgangsverfahrens verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.