OffeneUrteileSuche
Urteil

L 37 SF 149/19 EK AS

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 37. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGBEBB:2020:0526.L37SF149.19EK.AS.00
6Zitate
19Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 19 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Geht es im streitgegenständlichen Ausgangsverfahren - sei es im Zusammenhang mit einer Aufhebungs- oder Rücknahmeentscheidung, sei es im Rahmen einer endgültigen Leistungsfestsetzung - im Wesentlichen um Erstattungsansprüche, kann die Bedeutung des Verfahrens nicht pauschal als unterdurchschnittlich betrachtet werden. Neben dem Suspensiveffekt der Klage sind jedenfalls auch die Höhe der geforderten Erstattung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Klage im Wesentlichen erhoben wurde, um die Rückzahlung der Forderung hinauszuzögern. (Rn.23) Mit Blick auf die Forderungshöhe ist dabei bei Empfängern (ergänzender) Grundsicherungsleistungen zu berücksichtigen, dass sich der objektive Umfang für diese anders darstellt. Denn existenzsichernden Leistungen ist regelmäßig eine überdurchschnittliche Bedeutung für ihren Empfänger beizumessen (BSG vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R = SozR 4-1720 § 198 Nr 5 = juris RdNr 39), weil ggf Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts im Existenzminimumsbereich fehlen und durch Einsparmaßnahmen bzw die Aufnahme privater Darlehen kompensiert werden müssen (BSG vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 11/13 R = BSGE 118, 102 = SozR 4-1720 § 198 Nr 9 = juris RdNr 29). Dementsprechend bereitet diesen ggf aber auch die Rückzahlung bereits geringerer Beträge größere Probleme. (Rn.23) In welchem Umfang dem Gericht eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit zusteht, richtet sich nach dem Einzelfall. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorbereitungs- und Bedenkzeit regelmäßig über zwölf Monate hinaus zu verlängern ist, wenn es im Wesentlichen um Erstattungsstreitigkeiten geht. (Rn.37) Ob in den Fällen, in denen es im streitgegenständlichen Ausgangsverfahren maßgeblich um Erstattungsansprüche geht, eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs 4 GVG im Wege der Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer ausreicht, hängt vom Einzelfall ab. Es ist insoweit zu berücksichtigen, von welcher Bedeutung das Verfahren für einen Kläger war und ob er zu dessen Verlängerung beigetragen hat. (Rn.40) Die Rechtsanwaltskosten, die für einen außerprozessualen Einigungsversuchs entstanden sind, sind auch dann zu übernehmen, wenn dieser Antrag erst im Zusammenhang mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Vorbereitung einer Entschädigungsklage gestellt wurde. (Rn.43)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht P zuletzt unter dem Aktenzeichen S 49 AS 1276/15 geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 1.701,71 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03. Februar 2020 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Geht es im streitgegenständlichen Ausgangsverfahren - sei es im Zusammenhang mit einer Aufhebungs- oder Rücknahmeentscheidung, sei es im Rahmen einer endgültigen Leistungsfestsetzung - im Wesentlichen um Erstattungsansprüche, kann die Bedeutung des Verfahrens nicht pauschal als unterdurchschnittlich betrachtet werden. Neben dem Suspensiveffekt der Klage sind jedenfalls auch die Höhe der geforderten Erstattung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Klage im Wesentlichen erhoben wurde, um die Rückzahlung der Forderung hinauszuzögern. (Rn.23) Mit Blick auf die Forderungshöhe ist dabei bei Empfängern (ergänzender) Grundsicherungsleistungen zu berücksichtigen, dass sich der objektive Umfang für diese anders darstellt. Denn existenzsichernden Leistungen ist regelmäßig eine überdurchschnittliche Bedeutung für ihren Empfänger beizumessen (BSG vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R = SozR 4-1720 § 198 Nr 5 = juris RdNr 39), weil ggf Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts im Existenzminimumsbereich fehlen und durch Einsparmaßnahmen bzw die Aufnahme privater Darlehen kompensiert werden müssen (BSG vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 11/13 R = BSGE 118, 102 = SozR 4-1720 § 198 Nr 9 = juris RdNr 29). Dementsprechend bereitet diesen ggf aber auch die Rückzahlung bereits geringerer Beträge größere Probleme. (Rn.23) In welchem Umfang dem Gericht eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit zusteht, richtet sich nach dem Einzelfall. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorbereitungs- und Bedenkzeit regelmäßig über zwölf Monate hinaus zu verlängern ist, wenn es im Wesentlichen um Erstattungsstreitigkeiten geht. (Rn.37) Ob in den Fällen, in denen es im streitgegenständlichen Ausgangsverfahren maßgeblich um Erstattungsansprüche geht, eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs 4 GVG im Wege der Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer ausreicht, hängt vom Einzelfall ab. Es ist insoweit zu berücksichtigen, von welcher Bedeutung das Verfahren für einen Kläger war und ob er zu dessen Verlängerung beigetragen hat. (Rn.40) Die Rechtsanwaltskosten, die für einen außerprozessualen Einigungsversuchs entstanden sind, sind auch dann zu übernehmen, wenn dieser Antrag erst im Zusammenhang mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Vorbereitung einer Entschädigungsklage gestellt wurde. (Rn.43) Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht P zuletzt unter dem Aktenzeichen S 49 AS 1276/15 geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 1.701,71 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03. Februar 2020 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der nach § 201 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sowie § 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), jeweils in der Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV) vom 24. November 2011 (BGBl. I, S. 2302) und des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 2554) für die Entscheidung über die Entschädigungsklage zuständige Senat konnte über diese nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. §§ 202 Satz 2, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu unter dem 30. April bzw. 05. Mai 2020 ihr Einverständnis erteilt hatten. A. Die als allgemeine Leistungsklage statthafte, auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht P zuletzt unter dem Aktenzeichen S 49 AS 1276/15 geführten Verfahrens gerichtete Klage ist zulässig. Insbesondere bestehen weder an der Wahrung der gemäß § 90 SGG für die Klage vorgeschriebenen Schriftform noch an der Einhaltung der nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG zu wahrenden Klagefrist von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens Zweifel. Denn nachdem das streitgegenständliche Ausgangsverfahren am 26. März 2019 durch Klagerücknahme geendet hatte, hat die Klägerin am 10. Juli 2019 beim Landessozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Vorbereitung einer Entschädigungsklage gestellt und nach entsprechender Bewilligung durch Beschluss des Senats vom 17. Januar 2020 am 27. Januar 2020 Klage erhoben, die dem Beklagten am 03. Februar 2020 zugestellt wurde. B. Die sich unter Berücksichtigung des § 200 Satz 1 GVG zu Recht gegen das hier passivlegitimierte Land Brandenburg richtende Entschädigungsklage ist auch begründet. I. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung sowohl wegen des erlittenen immateriellen Nachteils als auch zum Ausgleich des ihr entstandenen Vermögensschadens. Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 S. 2 GVG). Eine Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur dann, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin hat erstmals am 24. April 2017 nach damals etwa 21monatiger Verfahrensdauer Verzögerungsrüge erhoben. Ob dies möglicherweise verfrüht war, kann hier dahinstehen. Denn dies würde jedenfalls nicht mehr für die weitere am 23. November 2017 erhobene Verzögerungsrüge gelten. Gegen das Vorliegen zumindest einer ordnungsgemäßen Verzögerungsrüge spricht auch nicht, dass das Sozialgericht telefonisch – erfolglos - versucht hatte, mit den Bevollmächtigten Termine abzusprechen und die Verzögerungsrügen erst danach erfolgten. Zwar hatte das Gericht damit gezeigt, aktiv werden zu wollen. Es waren nach den Versuchen jedoch jeweils wieder mehrere Monate vergangen, ohne dass dem Verfahren Fortgang gewährt worden wäre. So stammte der erste Versuch vom 11. Mai 2016, die Verzögerungsrüge folgte am 24. April 2017. Zwischen dem zweiten – erfolglosen – Versuch vom 03. Mai 2017 bis zur nächsten Verzögerungsrüge vergingen dann wieder mehr als sechs Monate. Auch weist das sich ab Klageerhebung am 01. Juli 2015 bis zur Erledigung durch Rücknahme am 26. März 2019 über drei Jahre und acht Monate hinziehende Verfahren eine unangemessene Dauer auf. Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG kommt es für die Beurteilung der Verfahrensdauer auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritten sowie die Schwierigkeit, Komplexität und Bedeutung des Verfahrens an, wobei nicht nur die Bedeutung für den auf Entschädigung klagenden Verfahrensbeteiligten aus der Sicht eines verständigen Betroffenen von Belang ist, sondern auch die Bedeutung für die Allgemeinheit. 1. Das Ausgangsverfahren, in dem sich die Klägerin gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II und die Geltendmachung einer Erstattungsforderung in Höhe von 467,04 € wandte, war von durchschnittlicher Schwierigkeit und Komplexität. Ebenso ist zur Überzeugung des Senats die Bedeutung des Verfahrens als durchschnittlich einzustufen. Die Bedeutung des Verfahrens ergibt sich zum einen aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten. Zum anderen trägt zur Bedeutung der Sache im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Kontext des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz maßgeblich das Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung bei. Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition eines Klägers und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf die weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 -, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R -, Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 35, - B 10 ÜG 2/14 R -, Rn. 38, vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 7/14 R -, Rn. 30 sowie vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 1/16 R -, Rn. 34, jeweils zitiert nach juris). Soweit der Beklagte meint, die Bedeutung des Verfahrens sei unterdurchschnittlich gewesen, da im Mittelpunkt die Abwehr einer Erstattungsforderung eines Leistungsträgers gestanden habe und daher davon auszugehen sei, dass die Klägerin kein Interesse an einer raschen gerichtlichen Entscheidung gehabt, sie vielmehr angesichts des Suspensiveffekts ihrer Klage mit deren Erhebung ihr Ziel bereits vorläufig erreicht gehabt habe, folgt der Senat ihm nicht. Zwar trifft es zu, dass in Verfahren, die streitige Aufhebungs- und Erstattungsbescheide zum Gegenstand haben, Kläger oftmals durchaus Interesse an einer längeren Verfahrensdauer haben, weil sie dies (zunächst) von der anstehenden oder zumindest drohenden Rückzahlung bereits erhaltener Leistungen befreit (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 3/16 R –, Rn. 26, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.04.2018 - L 37 SF 38/17 EK AS -, Rn. 46, zitiert jeweils nach juris). Dies rechtfertigt es zur Überzeugung des Senats jedoch nicht, Klagen, die – sei es im Zusammenhang mit Aufhebungs- oder Rücknahmeentscheidungen, sei es im Rahmen endgültiger Leistungsfestsetzungen – im Wesentlichen Erstattungsforderungen zum Gegenstand haben, pauschal als unterdurchschnittlich bedeutsam einzustufen. Denn auch der Suspensiveffekt einer Klage vermag an der Ungewissheit, ob die Forderung berechtigterweise durch die Behörde geltend gemacht worden ist, nichts zu ändern; das Damoklesschwert der möglicherweise gebotenen Rückzahlung eines erheblichen Betrages schwebt damit auch während eines anhängigen Klageverfahrens über einem Kläger. Bei vernünftig Handelnden dürfte dies mit dem Bestreben einhergehen, Rücklagen für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung zu bilden, und damit andere Ausgaben zu vermeiden, was auf die Lebensgestaltung durchaus Einfluss hat. Zur Überzeugung des Senats sind daher ergänzend jedenfalls auch die Forderungshöhe sowie die Frage zu berücksichtigen, ob im Verfahren eine realistische Aussicht zumindest auf einen Teilerfolg bestand oder dieses ersichtlich im Wesentlichen eingeleitet wurde, um die Rückzahlung der – eigentlich von Anfang an als berechtigt erkannten - Forderung hinauszuzögern. Mit Blick auf die Forderungshöhe ist dabei bei Empfängern (ergänzender) Grundsicherungsleistungen zu berücksichtigen, dass sich der objektive Umfang für diese anders darstellt. Denn existenzsichernden Leistungen ist regelmäßig eine überdurchschnittliche Bedeutung für ihren Empfänger beizumessen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/14 R – juris, Rn. 39), weil ggf. Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts im Existenzminimumsbereich fehlen und durch Einsparmaßnahmen bzw. die Aufnahme privater Darlehen kompensiert werden müssen (BSG, Urteil vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/13 R –, juris, Rn. 29). Dementsprechend bereitet diesen ggf. aber auch die Rückzahlung bereits geringerer Beträge größere Probleme. Gemessen daran kann vorliegend nicht angenommen werden, das Verfahren sei von nur unterdurchschnittlicher Bedeutung gewesen. Abgesehen davon, dass eine Erstattungsforderung in für einen Empfänger von Grundsicherungsleistungen durchaus substantieller Höhe von 467,04 € im Raume stand, lassen sich dem Verhalten der Klägerin im Prozess keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es ihr bei der Klageerhebung im Wesentlichen um ein Hinauszögern der Rückzahlung ging. Dagegen spricht schon, dass seitens der Klägerin bereits im April 2017 und damit verhältnismäßig frühzeitig Verzögerungsrüge erhoben wurde. Anderes kann schließlich auch nicht daraus folgen, dass sie die Klage letztlich zurückgenommen hat. Denn dem war zum einen die Klärung vorangegangen, ob ein in einem anderen Verfahren abgegebenes Anerkenntnis der Forderung des damaligen Beklagten entgegenstand. Zum anderen hatte dieser in der Zwischenzeit seine zu der Forderung führenden Berechnungen vorgelegt. 2. Für die Entscheidung, ob eine überlange Verfahrensdauer vorliegt, sind aktive und inaktive Zeiten der Bearbeitung gegenüberzustellen. Dabei sind dem Ausgangsgericht gewisse Vorbereitungs- und Bedenkzeiten, die regelmäßig je Instanz zwölf Monate betragen, als angemessen zuzugestehen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte als begründet und gerechtfertigt angesehen werden können. Angemessen bleibt die Gesamtverfahrensdauer in Hauptsacheverfahren regelmäßig zudem dann, wenn sie den genannten Zeitraum überschreitet, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht wird, die das Gericht nicht zu vertreten hat (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris, Rn. 33, 54 f.). Bedeutsam ist dabei zudem, dass dann keine inaktive Zeit der Verfahrensführung vorliegt, wenn ein Kläger während Phasen (vermeintlicher) Inaktivität des Gerichts selbst durch das Einreichen von Schriftsätzen eine Bearbeitung des Vorganges durch das Gericht bewirkt. Denn eingereichte Schriftsätze, die einen gewissen Umfang haben und sich inhaltlich mit Fragen des Verfahrens befassen, bewirken generell eine Überlegungs- und Bearbeitungszeit beim Gericht, die mit einem Monat zu Buche schlägt (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris, Rn. 57). Weiter ist zu beachten, dass die Übersendung eines Schriftsatzes, z.B. eines Gutachtens, einer gutachtlichen Stellungnahme oder auch der Berufungserwiderung an die Beteiligten zur Kenntnis stets die Möglichkeit zur Stellungnahme beinhaltet sowie die Entscheidung des Gerichts, im Hinblick auf eine mögliche Stellungnahme zunächst nicht weitere Maßnahmen zur Verfahrensförderung zu ergreifen, grundsätzlich noch seiner Entscheidungsprärogative unterliegt und - mit Ausnahme unvertretbarer oder schlechthin unverständlicher Wartezeiten - durch das Entschädigungsgericht nicht als Verfahrensverzögerung zu bewerten ist (BSG, Urteil vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - juris, Rn. 43). Schließlich ist kleinste relevante Zeiteinheit im Geltungsbereich des GRüGV stets der Kalendermonat (BSG, Urteil vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/13 R – 2. Leitsatz und Rn. 34, vgl. auch Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R –, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R – Rn. 25, - B 10 ÜG 2/13 – Rn. 24, jeweils zitiert nach juris). Übereinstimmend und insoweit zu Recht gehen die Beteiligten davon aus, dass es - von November 2015 bis April 2016, - von Juni bis August 2016, - von Oktober 2016 bis April 2017, - von Juni bis Oktober 2017 sowie - von Februar bis April 2018 und damit in 24 Kalendermonaten zu Phasen der gerichtlichen Inaktivität gekommen ist. Darüber hinaus sind zur Überzeugung des Senats – und insoweit entgegen der Ansicht des Beklagten - auch die Monate Oktober 2015, September 2016 und November 2017 als Verzögerungsmonate zu bewerten. Der September 2015 war noch vom Austausch von Stellungnahmen geprägt, bis am 16. September 2015 Prozesskostenhilfe bewilligt und der Vorgang eine knappe Woche später in das Sitzungs-Fach verfügt wurde. Dass es im Oktober 2015 zu irgendeiner gerichtlichen Aktivität gekommen wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Gleiches gilt im Ergebnis für den September 2016, in dem das Verfahren von der 30. auf die 49. Kammer übergegangen ist. Im November 2017 ist schließlich die Verzögerungsrüge eingegangen, nicht aber das Gericht aktiv geworden. Zwar hat die zuständige Richterin in dem Verfahren am 24. November 2017 einen rechtlichen Hinweis verfügt. Ausgeführt wurde die Verfügung jedoch erst am 05. Dezember 2017, was der Senat als maßgeblich ansieht. Insgesamt ist es damit in 27 Kalendermonaten zu gerichtlicher Inaktivität gekommen. 3. Dies bedeutet indes nicht, dass der Klägerin eine Entschädigung für 27 Monate zustehen würde. Denn erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände ergibt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat (BSG, Urteil vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - juris, Rn. 33). Dabei sind - wie bereits ausgeführt - dem Ausgangsgericht Vorbereitungs- und Bedenkzeiten von in der Regel zwölf Monaten je Instanz als angemessen zuzugestehen, falls sich nicht aus dem Vortrag des Klägers oder aus den Akten besondere Umstände ergeben, die vor allem mit Blick auf die Kriterien von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen (BSG, Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/13 R – Rn. 48, – B 10 ÜG 2/14 R – Rn. 49 und - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 56, jeweils zitiert nach juris). Im Rahmen der Gesamtabwägung ist schließlich im Hinblick auf die Regelung des § 198 Abs. 3 Satz 4 GVG weiter zu prüfen, ob und inwieweit eine mögliche Verletzung der Hinweispflicht eines Klägers nach § 198 Abs. 3 Satz 3 GVG zu einer Verkürzung der entschädigungsrelevanten Überlänge beitragen kann (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - juris, Rn. 34). Anlass, von der Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten für das Klageverfahren abzuweichen, besteht zur Überzeugung des Senats weder nach Aktenlage noch nach dem Vortrag der Beteiligten. Insbesondere sieht er es nicht als gerechtfertigt an, von der vom Beklagten geforderten Verdoppelung der Vorbereitungs- und Bedenkzeit auszugehen, weil das streitgegenständliche Ausgangsverfahren einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid zum Gegenstand hatte. Abgesehen davon, dass der Streitgegenstand – wie oben ausgeführt - hier nicht dazu führen kann, dem Rechtsstreit eine nur sehr geringe Bedeutung zuzusprechen, ist zu beachten, dass es bei der Frage der angemessenen Verfahrensdauer letztlich um den Justizgewährleistungsanspruch geht und im Ausgangsverfahren Verfahrensbeteiligter nicht nur ein - jetzt eine Entschädigung begehrender - Kläger ist, sondern auch die beklagte Behörde, um deren Aufhebungs- und Erstattungsbescheid es geht. Auch diese Behörde, die ihre Leistungen aus Mitteln der Beitrags-/Steuerzahler finanziert, hat ein Interesse an einer zügigen Entscheidung und ggf. der Rückerstattung überzahlter Leistungen. Die Gebietskörperschaften sind daher gehalten, für eine Personalausstattung der Gerichte zu sorgen, die es nicht nötig macht, Verfahren, in denen es im Wesentlichen – sei es im Zusammenhang mit Aufhebungs- oder Rücknahmebescheiden, sei es im Rahmen einer endgültigen Leistungsfestsetzung - um Erstattungsforderungen geht, länger als zwölf Monate zurückzustellen. Umgekehrt sieht der Senat jedoch auch keinen Anlass, zugunsten der Klägerin von einer Verkürzung der üblichen Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten auszugehen, sodass das streitgegenständliche Ausgangsverfahren eine Überlänge von 15 Kalendermonaten aufweist. 4. Durch diese überlange Verfahrensdauer hat die Klägerin einen Nachteil nicht vermögenswerter Art erlitten. Dies folgt bereits aus § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet wird, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Umstände, die diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen, sind nicht erkennbar und auch von dem Beklagten nicht vorgebracht worden. 5. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Absatz 4 GVG, insbesondere durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, sieht der Senat vorliegend nicht als ausreichend an (§ 198 Abs. 2 Satz 2 GVG). Eine derartige Kompensation kommt unter Würdigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 und Art. 41 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. BSG, Urteile vom 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - Rn. 45, vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/13 R – Rn. 52 und – B 10 ÜG 12/13 R – Rn. 59 sowie vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 36 und – B 10 ÜG 7/14 R – Rn. 43, alle zitiert nach juris). Namentlich kann dies dann der Fall sein, wenn das Verfahren für den Entschädigungskläger aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Lage des Klägers keine besondere Bedeutung hatte oder dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen hat. Beides ist hier jedoch nicht der Fall. Wie bereits oben ausgeführt, ist mit Blick auf das streitgegenständliche Ausgangsverfahren weder von geringer Bedeutung auszugehen noch der Klägerin vorzuwerfen, sie hätte zu dessen Verlängerung beigetragen. 6. Ausgehend von der entschädigungspflichtigen Überlänge von 15 Kalendermonaten und dem in § 198 Abs. 2 S. 3 GVG vorgegebenen Richtwert von 1.200,00 € für jedes Jahr der Verzögerung beläuft sich damit die der Klägerin zustehende angemessene Entschädigung auf 1.500,00 €. Soweit § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG für atypische Sonderfälle (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 37 ff., vgl. auch Urteile vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 1/16 R - Rn. 50, 52 und – B 10 ÜG 3/16 R - Rn. 33, jeweils zitiert nach juris) die Möglichkeit eröffnet, von der Entschädigungspauschale abzuweichen, wenn sich nämlich das zu beurteilende Verfahren durch eine oder mehrere entschädigungsrelevante Besonderheiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von vergleichbaren Fällen abhebt (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 39, vgl. auch Urteil vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - Rn. 51 f., jeweils zitiert nach juris), besteht dafür vorliegend kein Raum. Weder hatte das Ausgangsverfahren eine außergewöhnlich geringe Bedeutung für die Klägerin noch wies das Verfahren eine nur kurzzeitige Verzögerung auf (vgl. zu diesen Varianten: BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - juris, Rn. 39). 7. Darüber hinaus steht der Klägerin eine Entschädigung für den erlittenen Vermögensschaden in Form der für die vorprozessuale Geltendmachung des Anspruchs angefallenen Rechtsanwaltskosten (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 27.02.2014 - 5 C 1/13 D -, juris, Rn. 40, unter Bezugnahme auf BT-Drs. 17/3802, S. 19; siehe auch Röhl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 198 GVG, Rn. 108) zu. Diese Kosten belaufen sich bei einem Wert von 1.500,00 € auf insgesamt 201,71 € [= 115,00 € (Geschäftsgebühr § 13 Nr. 2300 VV RVG) x 1,3 (Erhöhungsgebühr für außergerichtliche Vertretung, Nr. 2300 VV RVG) + 20,00 € (Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG) zzgl. 32,21 € (19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG)]. Dass die Klägerin die außergerichtliche Einigung erst zusammen mit ihrem beim Entschädigungsgericht gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Vorbereitung einer Entschädigungsklage angestrengt hat, rechtfertigt letztlich keine andere Entscheidung. Zwar sieht der Senat dieses Vorgehen nicht als sinnvoll an, da dadurch bereits gerichtliche Kapazitäten gebunden werden, obwohl sich dies im Folgenden als überflüssig erweisen mag. Auch vermag er angesichts der halbjährigen Klagefrist kein Bedürfnis dafür zu erkennen, das vorprozessuale Verfahren mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu koppeln. Letztlich aber entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten, sofern über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor einer Entscheidung über den außerprozessualen Antrag entschieden wird. Die Annahme, die Klägerin treffe ein Mitverschulden bzgl. der entstandenen Kosten, scheidet damit aus. II. Da der Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG außerhalb des Systems der sozialrechtlichen Ansprüche steht, für die Prozesszinsen nach Maßgabe des § 44 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches grundsätzlich nicht beansprucht werden kann (vgl. BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 52, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 61 und - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 54, alle zitiert nach juris), war der Beklagte weiter in analoger Anwendung der §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu verurteilen. Diese sind ab Rechtshängigkeit, d.h. nach § 94 Satz 2 SGG ab Zustellung der Klage, hier ab dem 03. Februar 2020 zu zahlen. III. Soweit in § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG schließlich die Möglichkeit vorgesehen ist, in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung auszusprechen, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, sieht der Senat hierfür keinen Grund. Er vermag bereits nicht zu erkennen, dass vorliegend ein schwerwiegender Fall gegeben wäre. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. V. Anlass, die Revision nach §§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 202 Satz 2 SGG, 201 Abs. 2 Satz 3 GVG zuzulassen, bestand nicht. Die Klägerin begehrt eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht P zuletzt unter dem Aktenzeichen S 49 AS 1276/15 geführten Verfahrens. Dem abgeschlossenen Ausgangsverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zeitraum Geschehen 01. Juli 2015 Klage gegen einen Bescheid des Jobcenters, mit dem dieses für den Zeitraum von Februar bis Juli 2014 die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen wegen des Bezugs von Einkommen teilweise aufgehoben und eine Erstattungsforderung in Höhe von 467,04 € geltend gemacht hat. Eingewandt wird im Wesentlichen, dass der Forderung ein im Verfahren S 30 AS 73/15 erklärtes Anerkenntnis entgegenstehe. Zugleich Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. 22. Juli 2015 Bestätigung des Eingangs der zunächst unter dem Aktenzeichen S 33 AS 1276/15 registrierten Klage. Aufforderung des beklagten Jobcenters zur Erwiderung binnen sechs Wochen. 02. September 2015 Eingang Erwiderung 08. September 2015 Weiterleitung an Bevollmächtigte zur Stellungnahme. Intern Frist von sechs Wochen gesetzt. 04. September 2015 Eingang Verwaltungsakten 08. September 2015 Anforderung der Akte S 30 AS 73/15 15. September 2015 Eingang Stellungnahme der Bevollmächtigten 16. September 2015 Bewilligung von Prozesskostenhilfe 21. September 2015 Sache wird ins Sitzungsfach gelegt zum 01. April 2016 Wechsel wohl im Kammervorsitz 11. Mai 2016 Erfolgloser Versuch, telefonisch mit den Bevollmächtigten einen Termin abzustimmen. September 2016 Sache geht in die 49. Kammer über, Aktenzeichen jetzt: S 49 AS 1276/15 24. April 2017 Eingang Verzögerungsrüge 03. Mai 2017 Telefonischer Versuch, mit den Bevollmächtigten für den 31. Mai 2017, 13.00 Uhr einen Termin zur mündlichen Verhandlung abzustimmen. Er ist dann verhindert. 23. November 2017 Eingang weiterer Verzögerungsrüge 05. Dezember 2017 Rechtlicher Hinweis des Gerichts; Anfrage, ob Einverständnis mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung besteht, Fristsetzung zur Antwort von drei Wochen. 02. Januar 2018 Eingang der Erklärung des Bevollmächtigten, dass kein Einverständnis besteht. 31. Mai 2018 Terminierung und Ladung auf den 11. Juli 2018 11. Juli 2018 Termin zur mündlichen Verhandlung, Vertagung unter Auflage mit Fristsetzung von vier Wochen an den Bevollmächtigten. Juli bis September Rückforderung wohl versehentlich an das beklagte Jobcenter geschickter Verwaltungsvorgänge. 13. September 2018 Eingang Stellungnahme des Bevollmächtigten, zugleich Anfrage bzgl. Offenlegung u.a. der Freibeträge. 17. September 2018 Weiterleitung an das beklagte Jobcenter zur Stellungnahme 22. Oktober 2018 Erinnerung des damaligen Beklagten 07. November 2018 Eingang der Verwaltungsakten, Bitte um Fristverlängerung bzgl. Berechnung der Freibeträge. 12. Dezember 2018 Erinnerung des beklagten Jobcenters, Zwischennachricht an Bevollmächtigte. 09. Januar 2019 verf. 14. Februar 2019 gef. Erneute Erinnerung des damaligen Beklagten unter Fristsetzung von zwei Wochen. 15. Februar 2019 Terminierung und Ladung auf den 27. März 2019 21. März 2019 Eingang der Berechnungen, Weiterleitung an Bevollmächtigte 26. März 2019 Klagerücknahme Am 10. Juli 2019 stellte die Klägerin beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg einen isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, legte einen Klageentwurf vor, der auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von mindestens 2.000,00 € wegen überlanger Dauer des zuletzt unter dem Aktenzeichen S 49 AS 1276/15 geführten Verfahrens zzgl. 255,85 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gerichtet war, und machte zugleich den Anspruch als außergerichtliche Entschädigung gegenüber dem potentiellen Beklagten geltend. Letzterer lehnte unter dem 23. August 2019 außerprozessual die Gewährung einer Entschädigung ab. Nachdem der Senat der Klägerin mit Beschluss vom 17. Januar 2020 für eine beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe bewilligt hatte, soweit diese auf Entschädigung in Höhe von insgesamt 1.701,71 € gerichtet ist, hat die Klägerin mit dem Beklagten am 03. Februar 2020 zugestellter Klage vom 27. Januar 2020 die Gewährung einer Entschädigung in Höhe von mindestens 1.500,00 € zzgl. Anwaltskosten in Höhe von 201,71 € für die außergerichtliche Geltendmachung, jeweils zzgl. 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz gefordert. Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss des Senats ausgeführt, dass das eine durchschnittliche Schwierigkeit und Komplexität aufweisende Ausgangsverfahren jedenfalls in den Monaten von Oktober 2015 bis April 2016, Juni 2016 bis April 2017, Juni 2017 bis November 2017 und Februar 2018 bis April 2018, mithin in mindestens 27 Kalendermonaten nicht betrieben worden sei. Der Beklagte habe sie für die Zeit, die über die hinzunehmende Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten hinausgehe, mit 100,00 € im Monat zu entschädigen. Darüber hinaus habe der Beklagte sie von den für die außergerichtliche Geltendmachung des Entschädigungsanspruches angefallenen Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe freizustellen. Die Anwaltskosten seien als adäquate Folge der unangemessenen Verfahrensdauer vom Beklagten zu ersetzen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht P zuletzt unter dem Aktenzeichen S 49 AS 1276/15 geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von mindestens 1.500,00 € zzgl. 201,71 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03. Februar 2020 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, dass es im streitgegenständlichen Verfahren zwar tatsächlich im Umfang von 24 Kalendermonaten (November 2015 bis April 2016, Juni 2016 bis August 2016, Oktober 2016 bis April 2017, Juni 2017 bis Oktober 2017 und Februar 2018 bis April 2018) zu gerichtlicher Inaktivität gekommen sei. Dies rechtfertige jedoch nicht die Gewährung einer Entschädigung, da das Ausgangsverfahren für die Klägerin von unterdurchschnittlicher Bedeutung gewesen sei. Sofern - wie hier - im Mittelpunkt eines Verfahrens die Abwehr von Erstattungsforderungen eines Leistungsträgers stehe, könne in der Regel davon ausgegangen werden, dass der Betroffene kein besonderes Interesse an einer raschen gerichtlichen Entscheidung habe, wenn seine Klage aufschiebende Wirkung habe (Verweis auf: Sächsisches LSG, Urteil vom 12.07.2016 - L 11 SF 50/15 EK - juris, Rn. 32). Vor dem Hintergrund des Suspensiveffekts der Klage und des damit vorläufigen Erreichens des Klageziels allein mit der Klageerhebung sei kein Interesse der Klägerin an einer raschen Entscheidung erkennbar, sodass die den Gerichten zustehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten je Instanz mindestens zu verdoppeln sei. Eine Entschädigung stehe der Klägerin daher nicht zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Akten des Ausgangsverfahrens verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.