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Urteil

L 31 AS 1972/17 B PKH

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 31. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGBEBB:2020:0127.L31AS1972.17B.PKH.00
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Leitsätze
Beiordnung eines Rechtsanwalts in Abgrenzung zur Prüfung der Erfolgsaussicht (Rn.4)
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. August 2017 aufgehoben. Dem Kläger wird im Rahmen der bereits mit Beschluss vom 9. Oktober 2015 bewilligten Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht ab dem 3. April 2017 Rechtsanwalt Sören Buhl, Baumschulenstraße 26,12437 Berlin, beigeordnet. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beiordnung eines Rechtsanwalts in Abgrenzung zur Prüfung der Erfolgsaussicht (Rn.4) Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. August 2017 aufgehoben. Dem Kläger wird im Rahmen der bereits mit Beschluss vom 9. Oktober 2015 bewilligten Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht ab dem 3. April 2017 Rechtsanwalt Sören Buhl, Baumschulenstraße 26,12437 Berlin, beigeordnet. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach bereits erfolgter Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren. Auf Antrag des Klägers bewilligte ihm das Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 9. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin „ab Eingang der Vertretungsanzeige“. Mit Telefax vom 3. April 2017 meldete sich für den Kläger Rechtsanwalt S B bei dem Sozialgericht Berlin und beantragte unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 9. Oktober 2015 seine Beiordnung. Die Beiordnung des Rechtsanwalts im Rahmen der bereits erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht Berlin mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 22. August 2017 abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der angegriffene Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. August 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 121 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird einem Kläger auf seinen Antrag in einem Verfahren, in dem eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Eine Erforderlichkeit der Vertretung ist beispielsweise anzunehmen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig oder schwer zu übersehen ist (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., 2017, § 73a Rn. 9b, mit weiteren Nachweisen). Außerdem spricht ein Ungleichgewicht zwischen einem unvertretenen Beteiligten auf der einen und einem prozesserfahrenen Vertreter einer Behörde auf der anderen Seite regelmäßig für eine Erforderlichkeit (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. März 2011,1 BvR 1737/10, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach Juris). Diese Voraussetzungen hat das Sozialgericht bei der angegriffenen Entscheidung unberücksichtigt gelassen und stattdessen die Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das sozialgerichtliche Verfahren nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO für seine Entscheidung herangezogen. Über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hatte das Sozialgericht in dem angegriffenen Beschluss aber nicht mehr zu entscheiden, weil bereits mit Beschluss vom 9. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Es kann dahinstehen, ob letztlich auch über die Erforderlichkeit einer Beiordnung im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu entscheiden war, da nach dem Beschluss vom 9. Oktober 2015 eine Bewilligung „ab Eingang der Vertretungsanzeige bei dem Sozialgericht“ erfolgt war und dies nur mit der ansonsten bestehenden Gerichtskostenfreiheit begründet wurde. Jedenfalls erscheint eine Erforderlichkeit der Beiordnung im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO insbesondere im Hinblick auf die oben genannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht als zweifelhaft, sodass antragsgemäß nach der Mitteilung des Rechtsanwaltes vom 3. April 2017 eine Beiordnung ab dem Eingang dieser Vertretungsanzeige bei dem Sozialgericht zu erfolgen hatte. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.