Beschluss
L 3 U 174/23
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGBEBB:2025:0527.L3U174.23.00
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Leitsätze
1. Zur Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB 7 ist u. a. das Unfallereignis im Wege des Vollbeweises nachzuweisen. (Rn.24)
2. Grundsätzlich kann eine Infektion mit dem Covid-19-Virus als Unfallereignis i. S. des § 8 Abs. 1 SGB 7 einzuordnen sein. (Rn.27)
3. Ist nicht aufklärbar, ob sich der Versicherte die Infektion im Rahmen der beruflichen Tätigkeit oder angesichts der pandemischen Ausbreitung des Covid-19-Virus außerberuflich im privaten Bereich zugezogen hat, so ist die Anerkennung einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 (Covid-19-Virus) als Arbeitsunfall ausgeschlossen. (Rn.34)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 07. November 2023 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB 7 ist u. a. das Unfallereignis im Wege des Vollbeweises nachzuweisen. (Rn.24) 2. Grundsätzlich kann eine Infektion mit dem Covid-19-Virus als Unfallereignis i. S. des § 8 Abs. 1 SGB 7 einzuordnen sein. (Rn.27) 3. Ist nicht aufklärbar, ob sich der Versicherte die Infektion im Rahmen der beruflichen Tätigkeit oder angesichts der pandemischen Ausbreitung des Covid-19-Virus außerberuflich im privaten Bereich zugezogen hat, so ist die Anerkennung einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 (Covid-19-Virus) als Arbeitsunfall ausgeschlossen. (Rn.34) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 07. November 2023 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Streitig ist die Anerkennung einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 (nachfolgend: Covid-19-Virus) als Arbeitsunfall. Der 1976 geborene Kläger arbeitete im Jahr 2021 als Projektleiter bei der Firma G GmbH. Im April 2021 arbeiteten bei diesem Unternehmen insgesamt 135 Beschäftigte. Dem Kläger stand ein Einzelraum als Büro zur Verfügung, welcher über zwei Fenster verfügte. Gleichzeitig war sein Büro das Kopierzimmer der Fertigungsleitung, sodass die Mitarbeitenden der Fertigungsleitung Frau K und Herr D sich mehrmals täglich – Minimum zehnmal pro Tag und Person – jeweils kurzzeitig, ohne Maske und mit Sicherheitsabstand, in seinem Büro aufhielten. Der Sicherheitsabstand von 1,5 m wurde in dem Unternehmen grundsätzlich bei Kontakt mit anderen Mitarbeitern eingehalten. Bei Abständen unter 1,5 m wurde ein Mund-Nasen-Schutz getragen. Zusätzlich erfolgten zweimal wöchentliche Testungen auf das Covid-19-Virus mittels Antigen-Schnelltest. Am 06. April 2021 führte der Kläger selbst einen Schnelltest durch, welcher negativ ausfiel. Am 08. April 2021 erreichte ihn eine E-Mail der Personalabteilung, wonach zwei Mitarbeiter des Unternehmens aus dem Bereich Einkauf positiv auf das Covid-19-Virus getestet worden waren. In der Woche vom 05. April bis zum 09. April 2021 sowie am 12. April 2021 war der Kläger mit den Kollegen D und K im stetigen Kontakt und zwar mehrmals täglich, zum Teil länger als 15 Minuten, meist ohne Maske und mit Sicherheitsabstand. Am 09. April 2021 folgte der Kläger einer Einladung des Herrn D zu einem gemeinsamen Frühstück mit Frau K. Masken wurden hierbei nicht getragen, der Sicherheitsabstand wurde eingehalten. Am selben Tag ließ der Kläger einen PoC-Antigentest beim Deutschen Roten Kreuz B durchführen, welcher ebenfalls negativ ausfiel. Am 12. April 2021 fand eine wenigstens zweistündige Dienstberatung statt, an der unter anderem der Kläger, Herr D und der Geschäftsführer des Unternehmens, Herr K, teilnahmen. Bei dieser Besprechung wurde nur teilweise von den Teilnehmenden ein Mund-Nasen-Schutz getragen. Der Raum wurde immer wieder gelüftet. Am selben Tag fanden weitere Besprechungen mit dem Geschäftsführer statt. Am 13. April 2021 wurden der Kläger, Herr D und Frau K jeweils mittels Schnelltest positiv auf das Covid-19-Virus getestet. Seit diesem Tag wies der Kläger auch Erkältungssymptome auf. Am 14. April 2021 erfolgte eine positive Testung per PCR-Test bei der Ärztin Dr. A (laut Mutationsscreening entweder B.1.1.7/N501Y.VI – Großbritannien -, B.1.351/N501Y.V2 – Südafrika – oder P.1/N501Y.V3 – Brasilien – Variante). Der Kläger war vom 13. April bis zum 21. Mai 2021 arbeitsunfähig, wobei er sich vom 13. April bis 05. Mai 2021 in Quarantäne befand. Infolge einer drastischen Gesundheitsverschlechterung befand er sich vom 22. April bis zum 05. Mai 2021 in stationärer Behandlung im Klinikum B (Diagnose: Schwere Covid-19-Pneumonie). Laut der von der Beklagten eingeholten Auskunft des Arbeitgebers vom 22. Juni 2021 erkrankten im April 2021 insgesamt sechs Beschäftigte nachweislich an dem Covid-19-Virus. Der Geschäftsführer Herr K war nach einem positiven Schnelltest ebenfalls seit dem 12. April 2021 arbeitsunfähig erkrankt. Mit Bescheid vom 03. Januar 2023 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls sowie die Übernahme von Kosten der medizinischen Behandlung und die Zahlung von Verletztengeld ab. Eine Indexperson habe nicht festgestellt werden können. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2023 zurück. Vorliegend sei der genaue Infektionszeitpunkt und somit auch eine Infektion „bei versicherter Tätigkeit“ zum fraglichen Zeitpunkt nicht im Vollbeweis gesichert. Hiergegen hat der Kläger am 19. Juni 2023 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Potsdam erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, angesichts der Inkubationszeiträume bei dem Covid-19-Virus Typ B Variante und einem negativen Testergebnis am 09. April 2021 komme als Zeitraum für eine Infektion nur die Zeit von Donnerstag, den 08. April 2021, bis Montag, den 12. April 2021, in Betracht. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei einer der ebenfalls am 12./13. April 2021 positiv getesteten Personen – Frau K, Herr D, Herr K - um eine Indexperson im Sinne der gesetzlichen Anforderungen handele. Aufgrund der Betriebsanweisung BM-BA-B-01 hätten alle in der Verwaltung des Unternehmens tätigen Personen und insbesondere auch die genannten möglichen Indexpersonen zum besagten Zeitpunkt grundsätzlich einen Abstand von über 1,5 m eingehalten bzw. bei kleineren Abständen sei eine Maske getragen worden. Tatsächlich habe er jedoch am 13. April 2021 und den Tagen davor Besprechungen mit gleichzeitigem Aufenthalt von Index- und Kontaktpersonen im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole gehabt. Nach seiner Überzeugung sei daher die von der Rechtsprechung insoweit geforderte hinreichende Wahrscheinlichkeit für den zu beurteilenden Ursachenzusammenhang gegeben. Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte könne zudem dahinstehen, ob sich eine konkrete Indexperson nachweisen lasse, wenn im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit im relevanten Zeitraum jedenfalls andere, eine Corona-Infektion begünstigende Bedingungen bestanden hätten. Diese Bedingungen seien hier in den zeitgleich im unmittelbaren Arbeitsumfeld bei Kollegen eingetretenen Corona-Infektionen zu sehen. Das SG hat die Klage durch Urteil vom 07. November 2023 abgewiesen. Zu Recht habe es die Beklagte abgelehnt, die Covid-19-Infektion des Klägers als Arbeitsunfall anzuerkennen. Grundsätzlich könne zwar auch eine Infektion mit dem Covid-19-Virus ein Unfallereignis im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) darstellen. Jedoch fehle es an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass die berufliche Tätigkeit des Klägers wesentlich ursächlich für das Unfallereignis, nämlich die Infektion, sei. Der Kläger gehe davon aus, dass er sich bei seinem Kollegen D angesteckt habe. Da aber sowohl der Kläger als auch Frau K und Herr D alle gleichzeitig positiv getestet worden seien, sei nicht erkennbar, dass es sich bei einer der beiden anderen Personen um die Indexperson handele. Es sei im Falle des Klägers auch nicht so, dass der äußere, insbesondere zeitliche Zusammenhang eine Infektion am Arbeitsplatz nahelege, nicht versicherte Umstände hingegen nicht vorhanden oder fernliegend seien. Es fehle vielmehr bereits an einem typischen Geschehensablauf. Die vom Robert Koch-Institut (RKI) entwickelten Maßstäbe zur Bestimmung von engen Kontaktpersonen mit erhöhtem Infektionsrisiko könnten dabei nicht unmittelbar herangezogen werden. Dies gelte auch für die Handlungsempfehlung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Bei letzteren handele es sich um Verwaltungsvorschriften, an welche die Gerichte nicht gebunden seien. Daher sei letztlich eine Bewertung und Abwägung möglicher Risiken jeweils anhand der besonderen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Hier seien die Mitarbeitenden, mit denen der Kläger Kontakt gehabt habe, alle zeitgleich erkrankt. Eine Indexperson sei deshalb nicht auszumachen. Soweit der Kläger meine, dass das gehäufte Auftreten in dem Unternehmen für eine Ansteckung während der versicherten Tätigkeit spreche, schließe sich die Kammer dieser Auffassung nicht an. Von insgesamt 135 Beschäftigten seien lediglich sechs Person im gleichen Zeitraum erkrankt. Auch unter Berücksichtigung, dass die beiden anderen Kollegen, die in unmittelbarer Nähe des Klägers gearbeitet hätten und mit denen er vermehrt Kontakt gehabt habe, ebenfalls mit Covid-19 infiziert gewesen seien, sei nicht hinreichend nachgewiesen, dass sich der Kläger im Rahmen der versicherten Tätigkeit angesteckt habe. Letztlich könne er auch derjenige gewesen sein, der die anderen beiden Mitarbeiter angesteckt habe. Darüber hinaus sei nicht klar, wann die Ansteckung erfolgt sein sollte, d. h. inwiefern dies überhaupt bei einer versicherten Tätigkeit geschehen sei. Nach den eigenen Ausführungen des Klägers habe er u.a. gemeinsam mit den Kollegen D und K gefrühstückt. Diese Frühstückspausen stellten aber nicht die Ausübung einer versicherten Tätigkeit dar. Gegen eine Infektion des Klägers am Arbeitsplatz spreche auch, dass die Mitarbeiter entsprechend der betrieblichen Anweisungen während des Arbeitens den Sicherheitsabstand eingehalten oder Masken getragen hätten. Die räumlichen Bedingungen am Arbeitsplatz wiesen keine Besonderheiten auf, welche infektiöse Aerosole besonders begünstigten. Dies gelte auch, soweit die Kollegen D und K den Kopierer im Büro des Klägers mehrmals am Tag benutzt hätten. Diese Aufenthalte seien kurz gewesen, der Sicherheitsabstand sei eingehalten worden und der Raum habe belüftet werden können. Demgegenüber stehe die Möglichkeit einer Infektion im privaten Bereich. Diese sei grundsätzlich gegeben. Im Falle des Klägers habe sich die Infektion in der dritten Covid-19-Welle ereignet. Zum Zeitpunkt der Infektion des Klägers seien die Fallzahlen sehr hoch gewesen und hätten in Deutschland in den einzelnen Bundesländern nicht wesentlich divergiert. Dabei sei zu berücksichtigen, dass viele Infizierte letztlich nicht sicher sagen könnten, wo sie sich infiziert hätten. Für eine Ansteckung mit Covid-19 sei nicht Voraussetzung, dass ein Kontakt mindestens 15 Minuten gedauert habe. Ein kürzerer Zeitraum verringere lediglich das Risiko, schließe es aber nicht vollumfänglich aus. Darüber hinaus verliefen einige Erkrankungen vollkommen symptomlos, sodass sich der Kläger auch außerhalb der Arbeitsstätte bei Verrichtungen des alltäglichen Lebens bei einer Person mit symptomlos verlaufender und damit nicht nachgewiesener Covid-19-Infektion angesteckt haben könnte. Der Kläger könne auch nicht lediglich auf einen fehlenden Kontakt mit anderen Personen am davorliegenden Wochenende abstellen. Laut RKI habe sich die mittlere Inkubationszeit auf 5,8 Tage belaufen. Die 95 %-Perzentile sei mit 11,7 Tagen angegeben worden. Dementsprechend könne trotz vorhergehender negativer Tests die Ansteckung bereits zuvor erfolgt sein. Ein positiver Test zeige lediglich, dass der Kläger selbst infektiös sei. Ein negativer Test vermöge hingegen keine hinreichende Auskunft darüber zu geben, dass zuvor nicht bereits die Ansteckung erfolgt sei. Eine Ansteckung außerhalb der versicherten Tätigkeit könne daher nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, sodass hier eine Ansteckung nicht allein bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit in Betracht komme. Gegen dieses, seinem Prozessbevollmächtigten am 17. November 2023 zugestellte, Urteil richtet sich die am 18. Dezember 2023 bei dem Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung des Klägers, mit welcher dieser sein erstinstanzliches Begehren fortführt. Das Sozialgericht habe nicht berücksichtigt, dass er in der Woche vom 05. bis 09. April 2021 sowie am 12. April 2021 auf Arbeitsebene stetigen - d. h. mehrmals täglich von unterschiedlicher Dauer, auch über 15 Minuten hinaus, meist ohne Maske, wenn auch mit Sicherheitsabstand - Kontakt mit den Mitarbeitenden Frau K und Herrn D gehabt habe. Selbst wenn man also eine mittlere Inkubationszeit von 5,8 Tagen laut RKI zugrunde lege, lägen diese dargelegten beruflichen Kontakte in Verrichtung der versicherten Tätigkeit sämtlich innerhalb dieser Inkubationszeit. Unberücksichtigt geblieben sei ebenfalls, dass es sich bei seinem seinerzeit genutzten Büro um das Kopierzimmer der Fertigungsleitung gehandelt habe, weshalb es durch die Kollegen Frau K und Herr D häufig, nämlich Minimum zehnmal täglich pro Person, zudem regelmäßig ohne Maske, genutzt worden sei. Allein in diesen Tatsachen seien hinreichende Besonderheiten zu sehen, die eine besonders hohe Begünstigung von infektiösen Aerosolen aufwiesen. Auch die vorgetragene Dienstberatung am 12. April 2021 mit einer geschätzten Dauer von zwei Stunden und nur teilweise mit Masken sei ohne erkennbare Wertung geblieben. Soweit das Sozialgericht infrage stelle, dass es sich bei dem Frühstück mit Herrn D und Frau K um eine versicherte Tätigkeit gehandelt habe, so sei bereits fraglich, ob es sich hierbei um eine reguläre Arbeitspause gehandelt habe. In jedem Falle habe es sich um ein singuläres Ereignis gehandelt. Es sei überzogen anzunehmen, dass die Ansteckung ausgerechnet zu diesem Anlass von 25 Minuten erfolgt sei. Selbst wenn man des Weiteren unterstelle, dass die Möglichkeit einer Infektion im privaten Bereich grundsätzlich nicht auszuschließen sei, so müssten doch irgendwelche Anhaltspunkte für eine solche Möglichkeit bestehen. Solche habe das Gericht weder unterstellt noch aufgezeigt. Der einzige ihm bekannte und bewusste Kontakt zu anderen infizierten Personen im relevanten Zeitraum sei am Arbeitsplatz erfolgt. Außerdem sei er als Diabetiker äußerst vorsichtig in seinem privaten Bereich gewesen, um eine Ansteckung sowie damit möglicherweise verbundene gravierende Folgen für ihn als Angehörigen einer Risikogruppe auszuschließen. An dem Wochenende vor der Ansteckung habe er lediglich Kontakt zu seiner Freundin und deren Tochter sowie zu einer Bekannten und deren Sohn gehabt, jedoch sei keine dieser Personen im relevanten Zeitraum an dem Virus erkrankt. Davon auszugehen, dass immer dann, wenn mehrere Personen für eine Ansteckung infrage kämen, die Benennung einer Indexperson nicht mehr möglich sei, überspanne die Anforderungen an die Darlegung und Vortragslast. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 07. November 2023 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03. Januar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2023 zu verurteilen, seine am 13. April 2021 nachgewiesene Infektion mit dem Covid-19-Virus als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt der Akte und das aus ihrer Sicht zutreffende erstinstanzliche Urteil. Zu den vom Kläger als Kontakt- bzw. Indexperson genannten Personen (Herr D, Frau K, Herr K) würden bei ihr keine Vorgänge geführt. Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 09. April 2025 zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakte, die bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben, verwiesen. II. Der Senat konnte die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss angehört worden. Die gemäß § 151 SGG frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Das mit der Berufung weiterverfolgte Begehren auf Anerkennung der Covid-19-Infektion als Arbeitsunfall ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, 1. und 2. Alt. SGG statthaft. Die Anfechtung der Ablehnungsentscheidung der Beklagten vom 03. Januar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2023 kann mit der Klage auf gerichtliche Feststellung eines Arbeitsunfalls gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG (vgl. Bundessozialgericht , Urteile vom 05. Juli 2011 – B 2 U 17/10 R -, Rn. 12, und vom 27. April 2010 – B 2 U 23/09 R -, Rn. 9, jeweils in juris) oder mit einer Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. SGG auf Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes verbunden werden. In diesen Konstellationen wird, in Einschränkung der allgemeinen Subsidiarität der Feststellungsklage, ein gleichrangiges Wahlrecht des Klägers anerkannt, ob dieser seine (Anfechtungs-) Klage gegen die Ablehnungsentscheidung des Unfallversicherungsträgers unmittelbar mit einer Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. SGG oder einem Feststellungsbegehren nach § 55 SGG verbindet (BSG, Urteile vom 30. Januar 2020 – B 2 U 2/18 R -, Rn. 9, und vom 27. April 2010 – B 2 U 23/09 R -, Rn. 9, jeweils in Juris, m. w. N.). Hier hat der Kläger dieses prozessuale Wahlrecht zugunsten der Kombination mit einer Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. SGG ausgeübt. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des SG vom 07. November 2023 sowie der Bescheid der Beklagten vom 03. Januar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2023 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Feststellung, dass es sich bei der bei ihm im April 2021 festgestellten Covid-19-Infektion um einen Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII handelt. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII bzw. § 8 Abs. 2 SGB VII begründenden Tätigkeit; Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheits(erst)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung zur Zeit des Unfalls“, „Unfallereignis“ sowie „Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden“ im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit; ein Zusammenhang ist hinreichend wahrscheinlich, wenn nach herrschender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen ihn spricht und ernste Zweifel an einer anderen Ursache ausscheiden. Ob der Gesundheitsschaden eines Versicherten durch einen Arbeitsunfall (wesentlich) verursacht wurde, entscheidet sich - bei Vorliegen einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne - danach, ob das Unfallereignis selbst - und nicht eine andere, unfallunabhängige Ursache - die wesentliche Bedingung für den Eintritt des Gesundheitsschadens war (ständige Rechtsprechung BSG, vgl. Urteile vom 04. Dezember 2014 – B 2 U 18/13 R -, Rn. 16 ff., 13. November 2012 – B 2 U 19/11 R -, Rn. 20 ff., 31. Januar 2012 – B 2 U 2/11 R -, Rn. 16 ff., 02. April 2009 – B 2 U 29/07 R -, Rn. 15 ff., 27. Juni 2006 – B 2 U 20/04 R -, Rn. 18 ff., 09. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, Rn. 13 ff., alle zitiert nach juris, siehe auch: Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2024, Kap. 1.7, S. 35f.). Hiervon ausgehend liegt kein Arbeitsunfall vor. Grundsätzlich kann eine Infektion mit dem Covid-19-Virus mit entsprechender Symptomatik als Unfallereignis im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII einzuordnen sein, denn das Eindringen eines Krankheitserregers - hier der Viren - in den Körper stellt ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (zu einer bakteriellen Infektion vgl. BSG, Urteil vom 07. Mai 2019 - B 2 U 34/17 R -, Rn. 18, juris, m. w. N.) und die nachfolgende Symptomatik einen Gesundheitsschaden dar. Nach der Rechtsprechung des BSG genügt hierfür, dass die Einwirkung an einem bestimmten, wenn auch nicht mehr genau bestimmbaren Tag eingetreten ist (vgl. BSG, Urteil vom 28. August 1990 - 2 RU 64/89 – Rn. 15, juris, m. w. N.). Die Einwirkung von außen bei der versicherten Tätigkeit muss aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, also im Vollbeweis feststehen (Keller in: Hauck/Noftz, SGB VII, Loseblattwerk, Stand 2025, § 8 Rn. 12a). Zwar verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, die ohnehin so gut wie nie zu erreichen ist (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 128 Rn. 3b). So kann es, wenn der genaue Unfallhergang nicht bewiesen ist, ausreichen, wenn sonst nachgewiesene Umstände überwiegend auf einen Versicherungsfall hinweisen und die ernsthafte Möglichkeit anderer Geschehensabläufe ausgeschlossen erscheint (BSG, Urteil vom 31. Mai 1996 - 2 RU 24/95 – juris, Rn. 26). Eine versicherte Tätigkeit ist aber zu verneinen, wenn auch andere nicht versicherte Geschehensabläufe ebenso ernsthaft in Betracht kommen (BSG, a.a.O.). Die Beweislast für das Vorliegen der den Arbeitsunfall begründenden Umstände als anspruchsbegründende Tatsachen trägt dabei der Versicherte, unabhängig von den Umständen, die gegebenenfalls zur Beweislosigkeit führen. Im konkreten Fall bestehende Beweisschwierigkeiten sind im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 SGG) durch das Gericht zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 06. Oktober 2020 - B 2 U 9/19 R -, juris, Rn. 26; auch BSG, Urteil vom 04. Mai 1999 - B 2 U 18/98 R -, juris, Rn. 27; Urteil vom 07. September 2004 - B 2 U 25/03 R -, juris, Rn. 17; Urteil vom 02. November 1999 - B 2 U 42/98 R -, juris, Rn. 20; Urteil vom 18. April 2000 - B 2 U 7/99 R -, juris, Rn. 29). Davon, dass eine Übertragung des Virus und damit eine Infektion während der versicherten Tätigkeit stattgefunden hat, ist der Senat im vorliegenden Fall jedoch – wie bereits das SG - nicht im Sinne des erforderlichen Vollbeweises überzeugt (vgl. § 128 Abs. 1 SGG). Dabei ist der Senat bei seiner Bewertung zwar nicht an die Vorgaben der Handlungsempfehlungen der DGUV gebunden. Danach gilt, dass grundsätzlich im Rahmen der versicherten Tätigkeit ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person ("Indexperson") nachweislich stattgefunden haben muss. Dieser Kontakt muss nach Angaben des Robert-Koch-Institutes zwischen zwei Tagen vor dem Auftreten der ersten Symptome bei der Indexperson und zehn Tagen nach Symptombeginn stattgefunden haben(vgl.https://www.dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/ corona _arbeitsufall/index.jsp#:~:text=Erfolgt%20eine%20Infektion%20mit%20dem,nicht%20als%20Arbeitsunfall%20gewertet%20werden). Der Senat ist aber nach Würdigung der ihm vorliegenden Unterlagen sowie der Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren dennoch nicht im nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG erforderlichen Maße davon überzeugt, dass das Unfallereignis, mithin die virale Einwirkung im Sinne der Infektion mit dem Covid-19-Virus, während der versicherten Tätigkeit des Klägers aufgetreten ist. Der Kläger hat insoweit angegeben – dies legt der Senat seiner Würdigung auch zugrunde -, dass er in der Woche vom 05. bis 09. April 2021 sowie am 12. April 2021 auf Arbeitsebene stetigen - d. h. mehrmals täglich von unterschiedlicher Dauer, auch über 15 Minuten hinaus, meist ohne Mund-Nasen-Schutz, wenn auch mit Sicherheitsabstand - Kontakt mit den am 13. April 2021 ebenfalls positiv auf das Covid-19-Virus getesteten Mitarbeitenden der Fertigungsleitung Frau K und Herrn D gehabt habe. Da es sich bei seinem seinerzeit genutzten Büro auch um den Kopierraum für die Mitarbeitenden der Fertigungsleitung gehandelt habe, seien Frau K und Herr D täglich jeweils mindestens zehnmal und ohne Mund-Nasenschutz – wenn auch unter Abstandswahrung – in seinem Büro gewesen. Zudem habe am 12. April 2021 eine mehrstündige Dienstbesprechung in Präsenz stattgefunden, an der u.a. Herr D und der Geschäftsführer Herr K teilgenommen hätten. Auch wenn in dem Unternehmen grundsätzlich der Sicherheitsabstand gewahrt und Mund-Nasen-Schutz getragen worden sei, sei während dieser Besprechung von den Teilnehmenden zeitweise kein Mund-Nasen-Schutz getragen worden wegen des Verzehrs von Kaffee und Kuchen. Darüber hinaus habe er nach Einladung von Herrn D am 09. April 2021 zusammen mit diesem und Frau K gefrühstückt. Dies habe 25 Minuten gedauert. Im häuslichen Bereich – auch hier legt der Senat die Angaben des Klägers zugrunde – hatte der Kläger keinen Kontakt zu nachweislich mit dem Virus infizierten Personen Vorliegend ist auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen und Angaben des Unternehmens nachgewiesen, dass mehrere Personen, mit denen der Kläger am Arbeitsplatz im April 2021 in Kontakt war, sich ebenfalls mit dem Covid-19-Virus infiziert haben. Konkret sind am selben Tag, an dem bei dem Kläger Symptome aufgetreten sind und er mit einem sog. Schnelltest positiv getestet wurde, auch die von ihm als Index- bzw. Kontaktpersonen benannten Kollegen D und K positiv getestet worden. Gleichfalls nach der Besprechung vom 12. April 2021 positiv getestet worden ist der Geschäftsführer Herr K, wobei der Kläger zu diesem keinen persönlichen Kontakt vor dem 12. April 2021 schildert. Bei diesem Sachverhalt bleibt – wie das SG zutreffend ausgeführt hat - unklar, ob und ggf. wer sich bei wem am Arbeitsplatz infiziert haben soll. Denklogisch ist es erforderlich, dass eine andere Person zunächst infiziert gewesen sein muss, damit der Kläger sich bei dieser anstecken konnte. Denkbar und möglich wäre hier jedoch ebenfalls, dass der Kläger die zuerst infizierte Person war. Auf eine Infektion des Klägers im beruflichen Bereich lässt sich auch nicht daraus schließen, dass er nach seinen eigenen Angaben im häuslichen Bereich keinen Kontakt zu nachweislich mit dem Virus infizierten Personen hatte. Mag auch die Wahrscheinlichkeit, dass die konkrete Infektion, die zur Erkrankung des Klägers geführt hat, während der versicherten Tätigkeit aufgetreten ist, höher sein als für ein entsprechendes Geschehen im nicht versicherten Bereich, so genügt dieser Befund nicht, um im Sinne des Vollbeweises den Senat von einem entsprechenden Geschehensablauf zu überzeugen. Anders als der Kläger meint, kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass er im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit als Projektleiter bei der G. GmbH einem spezifisch erhöhten Infektionsrisiko – vergleichbar etwa zu Personen mit viel Kundenkontakt oder zu Gesundheitspersonal – ausgesetzt war. Bei 135 Beschäftigten haben sich nach Angaben des Unternehmens im April 2021 lediglich sechs Personen nachweislich mit dem Covid-19-Virus infiziert, während gleichzeitig die Fallzahlen in der Gesamtbevölkerung stetig stark anstiegen. So belief sich in B die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner am 21. April 2021 auf 120,5 (https://mgs.brandenburg.de/mgs /de/presse/pressemitteilungen/detail/~21-04-2021-corona-faelle-stand-21042021#). Im Vergleich zum Vortag waren 22 neue Infektionsfälle zu verzeichnen gewesen. Im gesamten Land Brandenburg betrug die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner am 09. April 2021 104 (https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektions krankheiten-A-Z/C/COVID-19-Pandemie/Situations-berichte/April_2021/2021-04-09-de.pdf?__blob= publicationFile&v=1). Ein solches erhöhtes Risiko kann auch nicht daraus gefolgert werden, dass entgegen der Betriebsanweisung tatsächlich mehrmals täglich Kontakte zwischen Mitarbeitenden ohne Mund-Nasen-Schutz erfolgten, denn zum einen waren diese überwiegend kurz und zum anderen unterschied sich dies nicht grundlegend vom Umgang im Privatleben (Haushalt zzgl. ggf. einer haushaltsfremden Person sowie Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr). Letztlich gilt, dass nicht aufklärbar ist, ob sich der Kläger die Infektion im Rahmen der beruflichen Tätigkeit oder angesichts der pandemischen Ausbreitung des Covid-19-Virus zum damaligen Zeitpunkt außerberuflich im privaten Bereich zugezogen hat. Denn eine Ansteckung im privaten Bereich war nicht absolut ausgeschlossen, sondern durchaus möglich. Der Kläger war nicht vollständig isoliert, sondern musste Geschäfte des täglichen Bedarfs – wie Einkaufen, Tanken etc. – verrichten. Zudem hatte er zu seiner Lebensgefährtin und deren schulpflichtigen Tochter sowie einer Bekannten und deren schulpflichtigen Sohn Kontakt, bei denen zwar im möglichen Ansteckungszeitraum keine Infektion nachgewiesen, aber eben auch nicht auszuschließen war, zumal seit dem 22 Februar 2021 auch wieder Unterricht an den Grundschulen stattfand. Es erweist sich somit als ernsthaft möglich, dass der Kläger sich außerhalb der versicherten Tätigkeit als Fertigungsleiter mit dem Covid-19-Virus infiziert hat, weshalb der Senat sich nicht die Überzeugung bilden konnte, dass die Infektion mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit während der versicherten Tätigkeit erfolgt ist. Der Kläger verkennt die Maßstäbe des Vollbeweises, soweit er meint, dass das Gericht ganz konkrete außerberufliche Gelegenheiten für eine Ansteckung aufzeigen - oder gar ermitteln - müsse. Für die Folgen dieser objektiven Beweislosigkeit trägt nach den allgemeinen Grundsätzen der Kläger als Anspruchsteller die objektive Beweislast (BSG, Urteil vom 28. August 1990 – 2 RU 64/89 –, Rn. 18, juris). Der Senat sieht keinen Anlass, von den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung und den Anforderungen an die Überzeugungsbildung abzuweichen. Nach den Grundsätzen der Beweiswürdigung sind typische Beweisschwierigkeiten, die sich aus den Besonderheiten des Einzelfalls ergeben, im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Allgemeingültige Grundsätze zur Beweiserleichterung für den Fall des Beweisnotstandes widersprechen dagegen dem in § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Spellbrink, Anmerkung zum Urteil des SG Konstanz vom 16. September 2022 - S 1 U 452/22 -, jM 2023, 23, 25). Zwar dürfte der konkrete Nachweis eines intensiven Kontakts zu einer nachweislich infizierten Person bei der versicherten Tätigkeit häufig schwer zu führen sein. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises finden hier dennoch keine Anwendung. Beim Beweis des ersten Anscheins handelt es sich um eine Tatsachenvermutung. Bei typischen Geschehensabläufen erlaubt er den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs oder eines schuldhaften Verhaltens aufgrund von Erfahrungssätzen, auch wenn im Einzelfall entsprechende Tatsachen nicht festgestellt werden können. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte kann also der Geschehensablauf zu Grunde gelegt werden, als habe er sich in der typischen Weise ereignet. Erforderlich ist ein Hergang, der nach der Lebenserfahrung unabhängig von den Umständen des Einzelfalls und dem Willen der handelnden Personen in einer bestimmten Weise abzulaufen pflegt und deshalb auch im zu entscheidenden Fall als gegeben unterstellt werden kann. Dementsprechend wird nach der Rechtsprechung des BSG auch für einzelne Voraussetzungen des Arbeitsunfalls, wie z. B die Unfallkausalität, die Möglichkeit des Anscheinsbeweises bejaht (vgl. dazu BSG Urteile vom 30. Januar 2007 - B 2 U 23/05 R –, Rn. 15, und vom 31. Januar 2012 – B 2 U 2/11 R –, Rn. 30, juris). Vorliegend kann ein Anscheinsbeweis schon mangels eines typischen Geschehens-ablaufs nicht den Nachweis begründen, dass ein Unfallereignis bei der "Verrichtung einer versicherten Tätigkeit zur Unfallzeit" eingetreten ist. Es fehlt an einem Erfahrungssatz des Inhalts, dass Beschäftigte in der Projektleitung eines Unternehmens sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit typischerweise mit dem Corona-Virus infiziert haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.