Urteil
L 27 R 165/15
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 27. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGBEBB:2016:0114.L27R165.15.0A
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Leitsätze
1. Der Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB 6 wegen einer infolge des Todes des Versicherten überzahlten Rente ist gegenüber dem Rücküberweisungsanspruch gegen das kontoführende Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 S. 2 SGB 6 subsidiär. Erst dann, wenn das Geldinstitut dem Rentenversicherungsträger den Einwand der Entreicherung nach § 118 Abs. 3 S. 3 SGB 6 entgegenhalten kann, kommt der weitere Erstattungsanspruch gegen Dritte in Betracht.(Rn.22)
2. Macht der Rentenversicherungsträger seinen Erstattungsanspruch nur gegen den Treuhänder des verstorbenen Rentenberechtigten geltend und war dessen Treuhänderschaft durch Beschluss des Amtsgerichts zu diesem Zeitpunkt bereits erloschen, so kann dieser in der Eigenschaft eines Treuhänders vom Rentenversicherungsträger zur Erstattung nicht herangezogen werden.(Rn.23)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB 6 wegen einer infolge des Todes des Versicherten überzahlten Rente ist gegenüber dem Rücküberweisungsanspruch gegen das kontoführende Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 S. 2 SGB 6 subsidiär. Erst dann, wenn das Geldinstitut dem Rentenversicherungsträger den Einwand der Entreicherung nach § 118 Abs. 3 S. 3 SGB 6 entgegenhalten kann, kommt der weitere Erstattungsanspruch gegen Dritte in Betracht.(Rn.22) 2. Macht der Rentenversicherungsträger seinen Erstattungsanspruch nur gegen den Treuhänder des verstorbenen Rentenberechtigten geltend und war dessen Treuhänderschaft durch Beschluss des Amtsgerichts zu diesem Zeitpunkt bereits erloschen, so kann dieser in der Eigenschaft eines Treuhänders vom Rentenversicherungsträger zur Erstattung nicht herangezogen werden.(Rn.23) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht den Bescheid vom 27. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2014 aufgehoben. Denn der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für das Rückerstattungsverlangen der Beklagten bildet § 118 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI). Danach sind, soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Die Beklagte hat Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod der Versicherten zu Unrecht erbracht. Nach § 102 Abs. 5 SGB VI werden Renten bis zum Ablauf des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind. Mit dem Tod des Berechtigten erledigt sich der der Rentengewährung zugrunde liegende Verwaltungsakt kraft Gesetzes auf andere Weise nach § 39 Abs. 2 SGB X (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 53/01 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 9). Die Versicherte starb am 28. September 2010. Da ab 1. Oktober 2010 kein Rentenanspruch mehr bestand, leistete die Beklagte die Renten für Oktober und November 2010 zu Unrecht. Da der Erstattungsanspruch gegen Dritte nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI gegenüber dem Rücküberweisungsanspruch gegen das kontoführende Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI subsidiär ist, kommt erst dann, wenn das Geldinstitut dem Rentenversicherungsträger den Einwand der Entreicherung nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI entgegenhalten kann, der weitere Erstattungsanspruch gegen Dritte in Betracht (BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 64/01 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 10). Dies war vorliegend der Fall, da der Guthabenbetrag auf dem Konto der Versicherten für die Erfüllung des Rücküberweisungsanspruchs der Beklagten gegen das kontoführende Bankinstitut nicht ausreichte. Der Kläger ist jedoch persönlich nicht „Empfänger“ im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 SGB VI. Nach dem Tod der Versicherten wurde von deren Konto ein Betrag von insgesamt 286,80 € (die pfändbaren Beträge der Rente für die Monate Oktober und November 2010 in Höhe von jeweils 143,40 €) durch Dauerauftrag auf das Konto weitergeleitet, das der Kläger als im Restschuldbefreiungsverfahren eingesetzter Treuhänder führte. Vorliegend kann offen bleiben, ob auch ein derartiger Treuhänder als Empfänger im genannten Sinne mit der Folge der Erstattungspflicht zu qualifizieren ist. Entscheidend ist, dass die gesetzliche Rentenversicherung einen Erstattungsanspruch nur gegen den Treuhänder geltend machen darf. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob der angefochtene Bescheid bereits aus formellen Gründen rechtswidrig ist, weil die Beklagte das Rückerstattungsverlangen nicht ausdrücklich gegen den Kläger in seiner Eigenschaft als Treuhänder gerichtet hat. Denn im vorliegenden Fall fand infolge der Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens (vgl. den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Juli 2011) nach § 299 Insolvenzordnung auch das Amt des Treuhänders sein Ende. Da die Treuhändereigenschaft des Klägers im Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides vom 27. September 2013 bereits erloschen war, konnte er von der Beklagten in dieser Eigenschaft nicht mehr zur Rückerstattung herangezogen werden. Mögliche Ansprüche gegen den Kläger persönlich, die aus dessen – auf eng begrenzte Fälle beschränkte – Haftung aus seiner Tätigkeit als Treuhänder folgen könnten, kann die Beklagte jedenfalls nicht im Wege des Bescheides nach § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI verfolgen, da, wie gezeigt, die Voraussetzungen des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI insoweit nicht erfüllt sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung und entspricht dem Ausgang in der Sache. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung eines Betrags von 209,45 €, den die Beklagte nach dem Tod der Versicherten R N überzahlte. Die Versicherte erhielt von der Beklagten Rentenleistungen in Höhe von zuletzt 759,71 € monatlich. Über das Vermögen der Versicherten war 2006 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Nach Vollzug der Schlussverteilung hob das Amtsgericht Tiergarten mit Beschluss vom 23. Juni 2008 das Insolvenzverfahren auf. In der anschließenden Wohlverhaltensphase des Restschuldbefreiungsverfahrens war der Kläger als Treuhänder tätig. Die pfändbaren Beträge der Rente in Höhe von 143,40 € monatlich wurden dem Kläger per Dauerauftrag überwiesen. In Unkenntnis des Todes der Versicherten am 28. September 2010 überwies die Beklagte die Rente für die Monate Oktober und November 2010 auf deren Konto. Nachdem sie von der Überzahlung erfahren hatte, wandte sie sich an das kontenführende Bankinstitut, das ihr lediglich einen Teilbetrag von 434,05 € erstattete, da von dem Konto diverse Abbuchungen per Dauerauftrag bzw. Lastschrift vorgenommen worden waren. Die Beklagte wandte sich zwecks Rückzahlung an die Empfänger dieser Leistungen, mit Schreiben vom 19. März 2013 auch an den Kläger, auf dessen Treuhandkonto nach dem Tod der Klägerin insgesamt der Betrag von 286,80 € überwiesen worden war. Der Kläger lehnte die Erstattung mit dem Hinweis ab, dass er diesen Betrag im Rahmen seiner Tätigkeit als Treuhänder inzwischen an die Insolvenzgläubiger ausgeschüttet hatte. Laut Schlussrechnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherten vom 15. Juli 2014 war hierin auch ein Betrag von 119,00 € als Treuhändervergütung enthalten. Im Hinblick auf den Tod der Versicherten hat das Amtsgericht Tiergarten mit Beschluss vom 7. Juli 2011 entschieden, dass das Restschuldbefreiungsverfahren geendet hat. Mit Bescheid vom 27. September 2013 forderte die Beklagte den Kläger zur Erstattung eines – im Hinblick auf die Rückzahlungen anderer Empfänger reduzierten – Betrags von 209,45 € auf. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2014 zurück. Auf die Anfechtungsklage des Klägers hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 17. Februar 2015 den Rückforderungsbescheid aufgehoben: Zwar seien Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod der Versicherten zu Unrecht erbracht worden, jedoch sei der Kläger nicht Empfänger der Leistungen gewesen, da die von ihm eingezogenen Beträge ausschließlich der Befriedigung der Gläubiger der Versicherten gedient hätten und dem Kläger damit nicht zugeflossen seien. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Zur Begründung bringt sie insbesondere vor, der Kläger sei Empfänger der Leistung gewesen, da der betreffende Betrag vom Konto der Versicherten durch Dauerauftrag auf dessen Konto weitergeleitet worden sei. Mit einem Insolvenzverwalter sei der nach Abschluss des Insolvenzverfahrens tätige Treuhänder nicht zu vergleichen, da die pfändbaren Forderungen in der Wohlverhaltensphase nicht kraft Gesetzes, sondern aufgrund rechtsgeschäftlicher Abtretung auf den Treuhänder übergingen. Es könne nicht darauf ankommen, dass der Kläger den Überzahlungsbetrag nur treuhänderisch entgegengenommen habe, da die Rechtsbeziehungen des Empfängers zu anderen Personen unbeachtlich seien. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Februar 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Er ist der Ansicht, dass ein Treuhänder in einer dem Insolvenzverwalter entsprechenden Rechtsstellung tätig sei, da er wie dieser Mittel nicht zur Mehrung seines eigenen Vermögens einnehme, sondern für die Insolvenzmasse. Im Übrigen seien Haftungsansprüche gegen seine Person nicht durch Verwaltungsakt, sondern vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.