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Beschluss

L 27 P 32/10 B

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 27. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGBEBB:2010:1007.L27P32.10B.0A
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Leitsätze
1. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, dann ist dieser im Verfahren über die Veröffentlichung eines Transparenzberichtes einer Pflegeeinrichtung nach § 115 Abs. 1 a SGB 11 nach dem Auffangstreitwert von 5000.- €. anzusetzen.(Rn.2) 2. Auch für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der volle Auffangstreitwert von 5000.- €. festzusetzen. Eine Reduzierung ist ausgeschlossen, weil § 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG für das sozialgerichtliche einstweilige Verfahren ausdrücklich auf § 52 Abs. 2 GKG verweist. Im übrigen regelt die einstweilige Anordnung den Rechtsstreit insoweit abschließend, als eine rückwirkende Veröffentlichung des Transparenzberichtes wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich ist.(Rn.3)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 6. Mai 2010 dahingehend geändert, dass der Wert des Verfahrensgegenstandes auf 5.000,00 EUR festgesetzt wird. Für das Beschwerdeverfahren werden Gebühren nicht erhoben und Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, dann ist dieser im Verfahren über die Veröffentlichung eines Transparenzberichtes einer Pflegeeinrichtung nach § 115 Abs. 1 a SGB 11 nach dem Auffangstreitwert von 5000.- €. anzusetzen.(Rn.2) 2. Auch für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der volle Auffangstreitwert von 5000.- €. festzusetzen. Eine Reduzierung ist ausgeschlossen, weil § 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG für das sozialgerichtliche einstweilige Verfahren ausdrücklich auf § 52 Abs. 2 GKG verweist. Im übrigen regelt die einstweilige Anordnung den Rechtsstreit insoweit abschließend, als eine rückwirkende Veröffentlichung des Transparenzberichtes wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich ist.(Rn.3) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 6. Mai 2010 dahingehend geändert, dass der Wert des Verfahrensgegenstandes auf 5.000,00 EUR festgesetzt wird. Für das Beschwerdeverfahren werden Gebühren nicht erhoben und Kosten nicht erstattet. Die nach § 68 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung durch das Sozialgericht Cottbus im Beschluss vom 6. Mai 2010 ist begründet. Nach der Rechtssprechung des Senats (vgl. Beschluss zum Az. L 27 P 18/10 ER) ist in Fällen der vorliegenden Art, bei denen die Beteiligten über die Veröffentlichung eines Transparenzberichts nach § 115 Abs. 1a Sozialgesetzbuch, Elftes Buch streiten, nach § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit den §§ 63, 53 Abs. 3 Nr. 4, 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR anzusetzen, da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Eine Reduzierung des Auffangstreitwertes im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, ist ausgeschlossen, da § 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG für sozialgerichtliche Verfahren im Sinne des § 86b SGG ausdrücklich auf § 52 Abs. 2 GKG verweist. Zudem regelt die einstweilige Anordnung während ihrer Gültigkeitsdauer den Rechtsstreit insoweit abschließend, als eine rückwirkende Veröffentlichung des Transparentberichts wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich ist, weshalb es gerechtfertigt erscheint, den vollen Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR anzusetzen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss kann nicht angefochten werden (§ 177 SGG).