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Beschluss

L 25 AS 211/19

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 25. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGBEBB:2020:0618.L25AS211.19.00
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Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2018 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2018 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, denn er hält sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Eine solche hat bereits erstinstanzlich stattgefunden und die entscheidungserheblichen Tatsachen sind als geklärt anzusehen (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 8. September 2015 – B 1 KR 134/14 B – juris, Rn. 8). Das Sozialgericht Berlin hat die Klage der Kläger zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die detaillierte und umfangreiche Begründung des Sozialgerichts Berlin Bezug genommen, die ausführlich jede mögliche Anspruchsgrundlage prüft und die Voraussetzungen zutreffend verneint (§ 153 Abs. 2 SGG). Danach steht fest, dass die Kläger keinen Anspruch auf Leistungen gemäß § 28 SGB II haben. Ein Anspruch gemäß § 28 Abs. 1 bis 6 SGB II kommt für die von den Klägern absolvierten Kurse ohnehin nicht in Betracht. Richtigerweise hat das Sozialgericht einzig einen Anspruch der Kläger gemäß Absatz 7 dieser Vorschrift geprüft und ebenfalls verneint. Zutreffend hat das Sozialgericht herausgearbeitet, dass es sich bei dem Arabisch- und Islamunterricht nicht um eine Aktivität im Bereich Geselligkeit handelt, denn insoweit fehlt es an Aktivitäten, die über den reinen Unterricht hinausgehen, also beispielsweise gemeinsame Unternehmungen, Ausflüge o. ä. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Integration von Kindern und Jugendlichen in bestehende Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen kann mit reinem Sprach- und Religionsunterricht nicht erreicht werden. Ebenfalls zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass der Unterricht in arabischer Sprache und islamischer Religion weder eine Aktivität im Bereich Kultur im Sinne des § 28 Abs. 7 Nr. 1 3. Fall SGB II noch eine vergleichbare angeleitete Aktivität der kulturellen Bildung im Sinne des § 28 Abs. 7 Nr. 2 2. Fall SGB II darstellt. Was hierunter zu verstehen ist, hat das Sozialgericht ausführlich dargelegt, diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Die Berufung ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor. Die Kläger begehren von dem Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für die Teilnahme an außerschulischem Arabisch- und Islamunterricht nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die 2003 (Klägerin zu 3.), 2004 (Klägerin zu 2.), 2006 (Kläger zu 4.), 2008 (Kläger zu 1.) und 2009 (Klägerin zu 5.) geborenen Kläger beziehen gemeinsam mit ihren Eltern, mit denen sie eine Bedarfsgemeinschaft bilden, vom Beklagten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Dies gilt auch für die streitigen Bewilligungszeiträume vom 1. November 2014 bis zum 31. Oktober 2015 und vom 1. November 2015 bis zum 31. Oktober 2016. Am 13. November 2014 beantragten die Kläger die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben gemäß § 28 Abs. 7 SGB II in Höhe von jeweils 10,00 € monatlich für die Teilnahme am Kurs „Arabischunterricht für Muttersprachler und Islamunterricht“ in der Bildungseinrichtung C gGmbH. Die Teilnahmegebühren betrugen für die Klägerinnen zu 2) und zu 3) 25,00 €, für den Kläger zu 4) 20,00 €, für den Kläger zu 1) 15,00 € und für die Klägerin zu 5) 10,00 € monatlich zuzüglich einer einmaligen Anmeldegebühr in Höhe von jeweils 10,00 €. Mit fünf Bescheiden vom 17. November 2014 lehnte der Beklagte die Anträge ab und führte zur Begründung unter anderem aus, es handele sich nicht um einen anerkennungsfähigen Mitgliedsbeitrag aus dem Bereich Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit. Im Widerspruchsverfahren trugen die Kläger vor, es handle sich um Unterricht des C e.V., dessen Ziel die altersgerechte Vermittlung der Grundlagen der arabischen Sprache in Gruppen sei, eine Teilnahme am soziokulturellen Leben in der Gemeinschaft liege damit vor. Mit einem Widerspruchsbescheid vom 13. März 2015 wies der Beklagte die fünf Widersprüche zurück und führte zur Begründung (einzig) aus, vorliegend vermittle der C e.V. die arabische Sprache und islamischen Religionsunterricht, es sei nicht erkennbar, dass dies der Integration in die hier bereits bestehenden Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen diene, es handle sich auch nicht um unter staatlicher Aufsicht stehenden Islamunterricht im Rahmen des normalen Lehrplanes. Hiergegen erhoben die Kläger am 13. April 2015 (fünf) jeweils eigenständige Klagen, die unter den Aktenzeichen S 155 (38) AS 7716/15, S 39 AS 7717/15, S 53 AS 7718/15, S 8 AS 7719/15 und S 65 AS 7720/15 geführt wurden und die das Gericht mit Beschlüssen vom 2. und 28. Juli 2015 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum Aktenzeichen S 155 (38) AS 7716/15 verbunden hat. Am 8. Oktober 2015 beantragten die Kläger zu 1), zu 4) und zu 5) erneut Leistungen gemäß § 28 Abs. 7 SGB II in Höhe von jeweils 10,00 € monatlich für die Teilnahme am „Arabischunterricht für Muttersprachler und Islamunterricht“ bei der C gGmbH. Die Teilnahmegebühren betrugen monatlich jeweils 25,00 € für die Kläger zu 1) und 4) bzw. 20,00 € für die Klägerin zu 5) zuzüglich einer einmaligen Anmeldegebühr in Höhe von jeweils 10,00 €. Auch diese Anträge lehnte der Beklagte mit drei Bescheiden vom 9. Oktober 2015 in der Gestalt der drei Widerspruchsbescheide vom 12. November 2015 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass über die Vermittlung von Arabischunterricht und Islamunterricht hinaus keine die Gemeinschaft und das Gruppenerlebnis fördernde Aktivitäten angeboten würden. Altersgerechter Unterricht sei gerade kein spezielles, die Gemeinschaft prägendes Kriterium, sondern der Normalfall der Wissensvermittlung. Darüber hinaus geförderte Aktivitäten, wie zum Beispiel gemeinsame Ausflüge, gemeinsame Freizeitaktivitäten oder gemeinsame Nachhilfe im Rahmen schulischer Pflichtfächer fänden nicht statt. Die staatliche Förderung von Religionsunterricht - egal welcher Glaubensrichtung - in dieser Form würde das Grundprinzip der Trennung von Staat und Religion unterwandern. Die Förderungsfähigkeit gemäß § 28 Abs. 7 SGB II sei allenfalls zu bejahen, wenn ein allumfassender vergleichender Religionsunterricht angeboten werde. Am 18. November 2015 erhoben die Kläger zu 1), 4) und 5) auch insoweit eine gemeinsame Klage vor dem Sozialgericht Berlin, die unter dem Aktenzeichen S 134 AS 23571/15 geführt wurde. Mit Beschluss vom 4. Februar 2016 ist auch diese Klage mit der hiesigen Klage zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Zur Begründung ihrer Klagen haben die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben gemäß § 28 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB II, da diese Norm Mitgliedsbeiträge unter anderem im Bereich Kultur berücksichtige. Der C e.V. sei 1995 auf Wunsch arabischer Familien gegründet worden, die Wert darauf legten, dass ihre Kinder die arabische Sprache erlernten. Er vermittle die Grundlagen der arabischen Sprache altersgerecht und bringe Schülern bei, Texte zu verstehen und sich in Wort und Schrift zu artikulieren. Des Weiteren werde islamischer Religionsunterricht erteilt. Da die arabische Sprache ebenso wie die islamische Religion Teil der Kultur der Kläger sei, handle es sich um ein Angebot zur kulturellen Teilhabe. Die Kurse fänden in Gruppen statt, so dass auch insofern über die reine Vermittlung von Wissen hinaus soziale Teilhabe stattfände. Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 12. Dezember 2018 abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, die Kläger hätten keinen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für den Kurs „Arabischunterricht für Muttersprachler und Islamunterricht“ der C gGmbH. Rechtsgrundlage für die von den Klägern geltend gemachten Zahlungsansprüche sei § 30 Satz 1 SGB II. Danach sei, wenn die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung gehe, der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit 1. unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Abs. 2 und 5 bis 7 vorgelegen hätten und 2. zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen gewesen sei. Satz 2 der Vorschrift bestimme, dass ein Antrag als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt gelte, wenn es dem Versorgungsberechtigten nicht möglich gewesen sei, diesen rechtzeitig zu stellen. Die Voraussetzungen des § 30 Satz 1 SGB II lägen vorliegend jedoch nicht vor. Zwar sei es unschädlich, dass - wie hier - der gesetzliche Vertreter (die Eltern) für die minderjährigen Kläger als Leistungsberechtigte die Zahlung an den Anbieter vorgenommen hätte (Luik, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 30 Rn. 11). Auch sei die Leistung - hier die Teilnahme an dem Sprach- und Islamunterricht - für die Kläger zum Zeitpunkt der Selbsthilfe - hier die Zahlung der Teilnahmegebühren durch die Eltern - ohne eigenes Verschulden nicht rechtzeitig zu erreichen gewesen, da der Beklagte ihre rechtzeitig gestellten Anträge abgelehnt habe. Ein Abwarten von Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren sei den Klägern nicht zumutbar gewesen, weil sonst die Teilnahme an den Kursen in den Jahren 2014/2015 und 2015/2016 vereitelt worden wäre. Jedoch lägen die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Abs. 2 und 5 bis 7 SGB II nicht vor. Denn die Kläger hätten keinen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den genannten Rechtsgrundlagen. Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Kläger komme hier einzig § 28 Abs. 7 Satz 1 SGB II in Betracht. Danach werde bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10,00 € monatlich berücksichtigt für 1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, 2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und 3. die Teilnahme an Freizeiten. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Zwar seien die Kläger als minderjährige Leistungsberechtigte grundsätzlich anspruchsberechtigt. Auch stehe dem Anspruch nicht entgegen, dass die hier im Streit stehenden Kursgebühren - abgesehen von den Kosten für die Klägerin zu 5) in den Jahren 2014/2015 - über das gesetzlich bestimmte Budget von 10,00 € pro Monat hinausgegangen seien. Denn es stehe den Klägern einerseits frei, teurere als von dem Budget umfasste Angebote der sozialen und kulturellen Teilhabe wahrzunehmen und diese anteilig aus ihrer Regelleistung zu bestreiten. Andererseits sei auch ein Ansammeln des monatlich zustehenden Budgets (Luik, a. a. O., § 28 Rn. 64, zu Freizeiten) und damit ein kumulierter Einsatz des Budgets einmalig oder in nur einigen Monaten eines Bewilligungszeitraums möglich. Grundsätzlich könnten Leistungsberechtigte daher die Leistung von 10,00 € monatlich über einen gesamten Bewilligungszeitraum auch dann verlangen, wenn den Aktivitäten in dem Bewilligungszeitraum nur zeitweise nachgegangen worden sei bzw. die Kosten hierfür nur einmalig anfallen würden. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, dass die Kläger Zahlungen zumindest für die gesamten Bewilligungszeiträume vom 1. November 2014 bis 31. Oktober 2015 und vom 1. November 2015 bis 31. Oktober 2016 (Kläger zu 1), 4) und 5) in Höhe von 120,00 € pro Bewilligungszeitraum begehrten, da die Kursgebühren (außer im Fall der Klägerin zu 5) im Jahr 2014/2015) über 120 € hinausgegangen seien. Jedoch sei die Teilnahme an dem Kurs „ Arabischunterricht und Islamunterricht“ der C gGmbH nicht vom Leistungskatalog des § 28 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 1-3 SGB II umfasst. Dies gelte für Sprachunterricht - egal welcher Sprache - und Religionsunterricht - gleich welcher Religion oder Konfession - ganz allgemein. Leistungen für die Teilnahme an einer Freizeit (§ 28 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 SGB II) würden ausscheiden. Es handele sich auch nicht um Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) nach § 28 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 1. Fall SGB II. Unter Kunst sei der Ausdruck von Eindrücken, Erfahrungen und Erlebnissen des Künstlers durch freie schöpferische Gestaltung (vergleiche Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 30, 173 - Mephisto) in kunsttypischen Gattungen, zum Beispiel Text, Bild oder Darstellen im Spiel zu verstehen. Sprachen und Religionen seien damit keine künstlerischen Fächer. Die von den Klägern besuchten Kurse unterfielen aber auch nicht den vergleichbaren angeleiteten Aktivitäten der kulturellen Bildung (§ 28 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 2. Fall SGB II). Unter kultureller Bildung sei der Lern- und Auseinandersetzungsprozess des Menschen mit sich, seiner Umwelt und der Gesellschaft im Medium der Künste und ihrer Hervorbringungen zu verstehen (Ermert: Was ist kulturelle Bildung?; Bundeszentrale für politische Bildung, www.bpb.de/Gesellschaft/Bildung/kulturelle-bildung/59910/was-ist-kulturelle-bildung; Zugriff am 7. Dezember 2018). Entscheidend sei dabei für den vorliegenden Fall, dass kulturelle Bildung nur den Bereich der Künste umfasse. Ein solches Verständnis werde auch durch die Gesetzesbegründung gestützt, denn als förderungsfähige vergleichbare Aktivitäten der kulturellen Bildung würden Museumsbesuche, Theaterworkshops, museumspädagogische Angebote und die Stärkung der Medienkompetenz und damit nur Aktivitäten aus dem Bereich der Künste genannt (Bundestags-Drucksache 17/3404, Seite 106, rechte Spalte). Der Erwerb von religiösem Wissen und der Spracherwerb schieden damit als Aktivitäten der kulturellen Bildung im Sinne des § 28 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 2. Fall SGB II aus. Des Weiteren handele es sich nicht um Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (§ 28 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Zwar sei es unschädlich, dass es sich vorliegend nicht um einen Mitgliedsbeitrag, sondern um eine Kursgebühr handle (Luik, a. a. O., § 28 Rn. 62). Jedoch sei das streitgegenständliche Kursangebot der C gGmbH weder ein Angebot aus den Bereichen Sport und Spiel noch aus dem Bereich Geselligkeit oder dem Bereich Kultur. Im Vordergrund des Angebots stehe bereits ausweislich der Bezeichnung des Angebots im von den Klägern eingereichten Kursvertrag („Arabischunterricht für Muttersprachler und Islamunterricht“) die Unterrichtung der Kläger in arabischer Sprache und islamischer Religion. Auch der Vortrag der Kläger zu den Zielen des der C gGmbH offenbar eng verbunden C e.V. - Gründung des Vereins als Ausdruck des Wunsches von Eltern mit arabischen Wurzeln nach Arabisch- und Islamunterricht für ihre Kinder - verdeutliche dies. Dass der Unterricht in einer oder mehreren Gruppen stattfinde, führe nicht dazu, ihn dem Bereich Geselligkeit (§ 28 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 4. Fall SGB II) zuzuordnen. Denn das Erlebnis in der Gruppe und die damit verbundene soziale Interaktion zwischen den Gruppenmitgliedern stünden nicht im Mittelpunkt der Aktivität selbst, sondern seien vor allem Mittel zum Zweck zur Wissensvermittlung und zum Einüben der Sprache in Wort und Schrift. Es handele sich bei dem Kurs auch nicht um bestehende oder auf Dauer angelegte Gemeinschaftsstrukturen, sondern um für jeden neuen Kurs jährlich neu zusammengestellte Gruppen. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers sei es jedoch, mithilfe der Leistungen gemäß § 28 Abs. 7 SGB II Kinder und Jugendliche „in bestehende Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren“ (Bundestagsdrucksache 17/3404, Seite 106, linke Spalte). Dies werde mit Sprach- und Religionsunterricht wie dem vorliegenden nicht erreicht. Schließlich sei der streitgegenständliche Arabisch- und Islamkurs kein Angebot aus dem Bereich Kultur (§ 28 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 3. Fall SGB II). Sprach- und Religionskurse allgemein fielen nicht unter Kultur, wie sie in dieser Vorschrift zu verstehen sei. Für den Begriff der Kultur fänden sich eine Vielzahl von Definitionen, die von einem sehr weiten, allumfassenden Kulturbegriff, der alle menschlichen Leistungen und Erscheinungs- und Lebensformen in Abgrenzung zur Natur beinhalte, bis zu sehr engen Bedeutungen in einzelnen Disziplinen reiche. So werde in der Bedeutungsübersicht im Duden (unter www.duden.de/Rechtschreibung/Kultur; Zugriff am 9. Dezember 2018) unter Kultur zum Beispiel die Gesamtheit der geistigen, künstlerischen, gestaltenden Leistungen einer Gemeinschaft als Ausdruck menschlicher Höherentwicklungen, aber auch aus dem Bereich der Biologie und der Medizin die „auf geeigneten Nährböden in besonderen Gefäßen gezüchtete Gesamtheit von Mikroorganismen oder Gewebszellen“ angegeben. Es sei offensichtlich, dass vor diesem Hintergrund nicht von jedwedem Kulturbegriff ausgegangen werden könne, sondern dass der hinter der Verwendung dieses Begriffes liegende Wille des Gesetzgebers zu suchen und zu berücksichtigen sei. Hierzu greife die Kammer erneut auf die Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 17/3404, Seite 106) zurück. Diese beinhalte zwar keine allgemeine Definition des Begriffs der Kultur, wie er hier zu verstehen sei. Jedoch fänden sich dort anderweitige Erläuterungen und Beispiele förderfähiger Aktivitäten. So werde ausgeführt, dass insbesondere die Auseinandersetzung mit Kunst und Kultur Persönlichkeit und Identität präge, sie nehme Einfluss auf die individuelle Entwicklung - die Entwicklung der Sinne, der kreativen Fertigkeiten - und sie sei prägend für die soziale Kompetenz. Als förderfähig würden, wie oben bereits erwähnt, Museumsbesuche, Theaterworkshops, museumspädagogische Angebote und die Stärkung der Medienkompetenz genannt. Sprach- und Religionsunterricht finde dagegen keine Erwähnung. Dies und vor allem die Betonung der Sinnesentwicklung und der kreativen Fähigkeiten in Zusammenhang mit dem Begriff der Kultur würden die Kammer veranlassen, hier von einem Kulturbegriff auszugehen, der - wie auch im Bereich der kulturellen Bildung - (nur) Aktivitäten im künstlerischen Bereich umfasse. Die Auseinandersetzung mit oder das Erlernen von Sprachen oder Religionen - betont sei noch einmal: gleich welcher Sprache oder welcher Religion - unterfalle nach Überzeugung der Kammer daher nicht dem Bereich der Kultur im Sinne des § 28 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 3. Fall SGB II. Der Leistungskatalog des § 28 Abs. 7 Satz 1 SGB II sei abschließend (vergleiche Bundestagsdrucksache 17/3404, Seite 106, rechte Spalte). Dass das Budget zur kulturellen und sozialen Teilhabe an bestimmte Verwendungszwecke geknüpft sei, sei nicht zu beanstanden, denn mit der Zurverfügungstellung des Geldbetrages allein könne nicht sichergestellt werden, dass die Geldmittel auch dazu verwendet würden, den Teilhabeanteil - als kindgerechter Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums - eines Kindes zu decken (Luik a. a. O., § 28 Rn. 61 unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Der Kammer sei somit eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung des § 28 Abs. 7 SGB II oder der Rückgriff auf andere Rechtsgrundlagen zur Begründung des von den Klägern geltend gemachten Anspruchs verwehrt. Gegen das ihnen am 8. Januar 2019 zugestellte Urteil haben die Kläger am 31. Januar 2019 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Eine Begründung der Berufung ist nicht erfolgt. Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2018 sowie die Bescheide des Beklagten vom 17. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2015 sowie die Bescheide vom 9. Oktober 2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. November 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger zu 1) jeweils 190,00 € als Leistungen zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in den Leistungszeiträumen 1. November 2014 bis 31. Oktober 2015 und 1. November 2015 bis 31. Oktober 2016 zu zahlen, der Klägerin zu 2) 120,00 € als Leistungen zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben im Leistungszeitraum 1. November 2014 bis 31. Oktober 2015 zu zahlen, der Klägerin zu 3) 120,00 € als Leistungen zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben im Leistungszeitraum 1. November 2014 bis 31. Oktober 2015 zu zahlen, dem Kläger zu 4) jeweils 240,00 € als Leistungen zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in den Leistungszeiträumen 1. November 2014 bis 31. Oktober 2015 und 1. November 2015 bis 31. Oktober 2016 zu zahlen und der Klägerin zu 5) jeweils 220,00 € als Leistungen zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in den Leistungszeiträumen 1. November 2014 bis 31. Oktober 2015 und 1. November 2015 bis 31. Oktober 2016 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Mit Schreiben vom 9. Juli 2019, das den Beteiligten am 10./11. Juli 2019 zugegangen ist, sind die Beteiligten zu der Absicht des Gerichts, durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden, angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachdarstellung und der Rechtsausführungen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten Bezug genommen. Diese haben bei der Entscheidung des Gerichts vorgelegen.