Urteil
L 21 U 127/20
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 21. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Beiträge, die der Unternehmer an den Unfallversicherungsträger zu entrichten hat, werden gemäß §§ 153, 157 SGB 7 nach dem Finanzbedarf, den Arbeitsentgelten der Versicherten und den Gefahrklassen berechnet.(Rn.51)
2. Die Bildung der Tarifstellen werden gemäß § 157 Abs. 2 S. 1 SGB 7 entweder nach dem Tätigkeits- oder nach dem Gewerbezweigprinzip festgelegt.(Rn.55)
3. In zulässiger Weise kann ein Rohrreinigungsbetrieb für Gebäude den Betrieben der Sanitärtechnik zugeordnet werden.(Rn.59)
4. Die Zusammenfassung von Risiken i. S. von Gefahrgemeinschaften entsprechend dem Gewerbezweigprinzip überschreitet nicht die Grenzen der Selbstverwaltungsbefugnis des Unfallversicherungsträgers.(Rn.64)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. August 2020 aufgehoben und die Klage vollumfänglich abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 9.603,08 Euro festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beiträge, die der Unternehmer an den Unfallversicherungsträger zu entrichten hat, werden gemäß §§ 153, 157 SGB 7 nach dem Finanzbedarf, den Arbeitsentgelten der Versicherten und den Gefahrklassen berechnet.(Rn.51) 2. Die Bildung der Tarifstellen werden gemäß § 157 Abs. 2 S. 1 SGB 7 entweder nach dem Tätigkeits- oder nach dem Gewerbezweigprinzip festgelegt.(Rn.55) 3. In zulässiger Weise kann ein Rohrreinigungsbetrieb für Gebäude den Betrieben der Sanitärtechnik zugeordnet werden.(Rn.59) 4. Die Zusammenfassung von Risiken i. S. von Gefahrgemeinschaften entsprechend dem Gewerbezweigprinzip überschreitet nicht die Grenzen der Selbstverwaltungsbefugnis des Unfallversicherungsträgers.(Rn.64) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. August 2020 aufgehoben und die Klage vollumfänglich abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 9.603,08 Euro festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG) sowie form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist die Veranlagung der Klägerin zum 3. Gefahrtarif der Beklagten für die Jahre 2018 bis 2023 und die vom SG aufgehobenen, den Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 betreffenden Veranlagungs- und Beitragsbescheide der Beklagten vom 10. November 2017 (Veranlagungsbescheid) und 25. April 2018 (Beitragsvorschussbescheide für 2018 und 2019) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2018, in der Fassung des Bescheides vom 25. April 2019 (Beitragsbescheid für 2018). Streitgegenstand geworden gemäß § 96 SGG ist auch der den Beitragsvorschussbescheid für 2019 (Bescheid vom 25. April 2018) ersetzende Beitragsbescheid für das Jahr 2019 vom 22. April 2020. Der vom SG vermeintlich aufgehobene Bescheid vom 25. Januar 2018 betraf nur das Jahr 2017, hat also tatsächlich durch das SG keine Aufhebung erfahren, da das SG nur für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 eine abweichende Regelung treffen wollte. Das SG hat die genannten, den Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 betreffenden Bescheide zu Unrecht aufgehoben. Die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat die Zuordnung der Klägerin zur Gefahrtarifstelle 200 des 3. Gefahrtarifs der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft in durch das Gericht nicht zu beanstandender Weise vorgenommen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuordnung ihres Unternehmens zur Tarifstelle 400. Hinsichtlich der auf dem Veranlagungsbescheid beruhenden Beitragsbescheide sind Rechtsfehler oder Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Bezüglich der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des 3. Gefahrtarifs der Beklagten sind keine Fehler erkennbar und werden auch von der Klägerin keine Bedenken erhoben. Die Beklagte hat ihren für die Zeit ab 2018 geltenden 3. Gefahrtarif bei der Veranlagung der Klägerin auch fehlerfrei angewendet, indem sie diese der Gefahrtarifstelle 200 zugeordnet hat. Im Rahmen der Betriebsprüfungen ist festgestellt worden, dass Gegenstand der Klägerin weitestgehend das Reinigen von Abwasserleitungen in geschlossenen Gebäuden ist. Die Rohre werden mit elektromechanisch angetriebenen Bohr- und Fräswerkzeugen sowie per Wasserdrucktechnik (Hochdruckspülwagen) gereinigt (vgl. auch den Internetauftritt der Klägerin). Zur Diagnose wird gegebenenfalls auch Kameratechnik eingesetzt. Die Veranlagung der Klägerin zur Gefahrtarifstelle 200 ist danach nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid vom 10. November 2017 ist § 159 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch, Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), nach dem der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt, die mit die Grundlage für die Beitragshöhe bilden (§ 153 Abs. 1 SGB VII). § 153 SGB VII wird konkretisiert durch § 157 SGB VII, wonach die Beiträge nach dem Finanzbedarf, den Arbeitsentgelten der Versicherten und den Gefahrklassen zu berechnen sind. Diese werden in der Weise festgesetzt, dass zunächst Tarifstellen gebildet werden, das heißt zusammengefasst werden Risiken, die in etwa identisch sind. Gefahrenklassen werden sodann gebildet, indem der Leistungsaufwand für die in einer Tarifstelle zusammengefassten Risiken in Relation gesetzt wird zu den dort gezahlten Arbeitsentgelten. Die daraus resultierende sog. Belastung spiegelt die Risiken wieder, wobei sich allerdings durch den Einfluss der Arbeitsentgelte gewisse Unschärfen ergeben können (Schmidt, SGB VII, 3. Auflage, § 157, Rn. 2f. m.w.N.). Die gesetzlichen Vorgaben beschränken sich auf die Zielsetzung und das Verfahren. Der Gesetzgeber hat in die schon seit langer Zeit praktizierten Grundsätze des Gefahrtarifsystems, von Verdeutlichungen, Konkretisierungen und geringfügigen Änderungen abgesehen und auch bei der Eingliederung der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch ab 1997, nicht eingegriffen. Er hat vielmehr im Wesentlichen das zuvor geltende Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) übernommen (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucksache 13/2204, S. 73, 110 f.) und damit zugleich den weiten Gestaltungsspielraum der Unfallversicherungsträger bestätigt (Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, § 157, Rn. 1 m.w.N.). Daraus ergibt sich der vom Gesetzgeber eingeräumte weite Gestaltungsspielraum bei der Bildung von Gefahrtarifstellen und der Feststellung der Gefahrklasse. Die gesetzlichen Vorgaben erlauben den Unfallversicherungsträgern eine Ausgestaltung, die sich an den besonderen Verhältnissen der ihnen angehörenden Unternehmen orientiert und die die verschiedenartigen Grundsätze wie Beitragsgerechtigkeit, versicherungsmäßige Erfordernisse, Prävention, Verwaltungspraktikabilität und Solidaritätserwägungen in Übereinstimmung bringen (Keller, a.a.O., Rn. 3). Die Vertreterversammlung ist bei der Aufstellung der Gefahrentarife nicht gehindert, durch Typisierungen den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung zu tragen. Dabei auftretende Härten in Einzelfällen sind bei einer generalisierenden Regelung unvermeidlich und nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 4. März 1982, 1 BvR 34/82, SozR 2200 § 734 RVO Nr. 23 m.w.N.). Angesichts der vom Gesetzgeber gewollten Kontinuität sowie der autonomen Rechtsetzung des Gefahrtarifs sind entsprechende Regelungen unbeschadet der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§ 158 Abs. 1 SGB VII) als autonom gesetztes objektives Recht von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nur daraufhin zu überprüfen, ob sie mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage beinhaltet, und mit sonstigem höherrangigen Recht (zum Beispiel dem Willkürverbot, Art. 3 Grundgesetz) vereinbar sind. Damit ist den Unfallversicherungsträgern als ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen und nicht gegen höherrangiges Rechts verstoßen. Die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, ist nicht Aufgabe der Gerichte. Härten im Einzelfall sind angesichts der Notwendigkeit der Typisierung hinzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 4.3.1982, SozR 2200 § 734 Nr. 2). Die Abwägung zwischen mehreren, jeweils für eine oder andere Regelung bei der Gestaltung des Gefahrtarifs wesentlichen Gesichtspunkte und die daraus folgende Entscheidung obliegt vielmehr den Unfallversicherungsträgern. Bei komplexeren und sich sprunghaft entwickelnden Sachverhalten ist ihnen zudem ein zeitlicher Anpassungsspielraum zuzubilligen, um weitere Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln in den Regelungen abzuhelfen (BSG vom 28.11.2006, UV-Recht Aktuell 2007, 105 f. m.w.N. der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Diese gesetzliche Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber durfte die Aufgabe, bei der Gefahrtariffestsetzung sachgerechte Lösungen zu finden und die gesetzlichen Vorgaben inhaltlich näher auszufüllen, den berufsgenossenschaftlichen Selbstverwaltungsorganen zuweisen. Diese verfügen bei der Bewältigung dieser Aufgabe über eine lange Erfahrung und sind mit den spezifischen Strukturen innerhalb der einzelnen Berufsgenossenschaften vertraut (vgl. auch BTDrs. 13/2204, S. 110 f.). Zudem bedürfen der Gefahrtarif und jede Änderung gemäß § 158 Abs. 1 SGB VII der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. Juli 2007 – 1 BvR 1696/03 –, BVerfGK 11, 373-383, Rn. 29). Dieser weite Spielraum der Beklagten im Verantwortungsbereich ihrer Selbstverwaltung erfasst auch die Bildung der Tarifstellen gemäß § 157 Abs. 2 S. 1 SGB VII, die entweder nach dem Tätigkeits- oder Gewerbezweigprinzip festgelegt werden können. Während das Tätigkeitsprinzip an der Tätigkeit des Versicherten ansetzt - und hierbei ein hohes Maß am Beitragsgerechtigkeit mit sich bringt, aber auch zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führt -, knüpft das Gewerbezweigprinzip, dem nach der Auffassung des BSG der Vorrang gebührt, an den Unternehmensgegenstand oder Unternehmenszweck an und gliedert den Gefahrtarif nach Unternehmenszweigen. Damit soll für ein Unternehmen grundsätzlich nur eine (!) Gefahrenklasse gelten. Dies erlaubt eine leichtere Erfassung und Zuordnung der Arbeitsentgelte und der Entschädigungsleistungen. Hiervon haben die meisten gewerblichen Berufsgenossenschaften Gebrauch gemacht (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. Juli 2013 – L 3 U 162/12 –, Rn. 30 - 33, juris). Die Beklagte hat die gesetzlichen Vorgaben in ihrem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen 3. Gefahrtarif in der Weise umgesetzt, dass sie wie bereits bei den vorhergehenden Gefahrtarifen als Anknüpfungspunkt für die Bildung von Gefahrtarifstellen die Gewerbezweige gewählt hat. Ein solcher Gewerbezweigtarif basiert auf der Erkenntnis, dass technologisch artverwandte Unternehmen gleiche oder ähnliche Unfallrisiken aufweisen und der Gewerbezweig deshalb eine geeignete Grundlage für die Bildung möglichst homogener Gefahrgemeinschaften darstellt. Die Risikobewertung nach dem Gewerbezweigprinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie das Bundessozialgericht (BSG) in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt hat (vgl. u. a. BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 und Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R -, zitiert nach juris). Dabei ist es nach gefestigter Rechtsprechung ausreichend, dass dieses Unternehmen – wie vorliegend die Klägerin - nur Teilbereiche aus diesem Gewerbezweig ausübt. Die Tarifstellen und Gefahrklassen sind nicht nach der Belastung des einzelnen Unternehmens, sondern nach der Belastung des Gewerbezweiges auszurichten (BSG, Beschluss vom 27. Februar 1985 – 2 BU 81/83 –, juris mit Hinweis auf BSG vom 29.11.1973 - 8/2 RU 33/70 = Breith 1974, 581 = SozR Nr. 4 zu § 725 RVO und BSG vom 29.10.1981 - 8/8a RU 34/80 = SozR 2200 § 734 Nr. 1). Bezüglich der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des 3. Gefahrtarifs der Beklagten sind keine Fehler erkennbar und auch von der Klägerin keine Bedenken erhoben worden (vgl. zur Rechtmäßigkeit des 2. Gefahrtarifs der Beklagten Urteil des Bayerischen LSG vom 29. Januar 2015, L 17 U 43/13, juris Rn 19 ff). Bei der Gliederung des 3. Gefahrtarifs hat die Beklagte in Teil III in der Gefahrtarifstelle 200 „Bauausbau und Fertigteilherstellung“ verschiedene Betriebe des Bauausbaus und der Fertigteilherstellung zusammengefasst. Im Einzelnen sind dies Unternehmen, die folgende Arbeiten ausführen: Malerarbeiten, Spachtel- und Verfugarbeiten, Verputzarbeiten, Stuckarbeiten, Glaserarbeiten, Wand- oder Bodenbelagsarbeiten, Einbau-, Setz- und Trockenbauarbeiten, Steinmetzarbeiten, Dekorationsarbeiten, Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik, Ofenbau, Luftheizungsbau, Herstellung von Fertigteilen und Herstellung von Betonwaren. Nach der in den Erläuterungen zu dem Gefahrtarif enthaltenen Erläuterungstabelle zu Teil III umfasst hierbei der Bereich „Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik“ die Teilbereiche „sanitäre Installation, Heizungsbau, Lüftungsbau, Rohrreinigung in Bauwerken, Leckageortung, Kabel- und Leitungsmontage“. In der Erläuterungstabelle zur Tarifstelle 400 „Bau- und Gebäudedienstleistungen“ und hierbei zum Teilbereich „Reinigungen aller Art an oder in Gebäuden“ hingegen heißt es ausdrücklich, die Rohrreinigung in Gebäuden (Tarifstelle 200) sei nicht erfasst. Die im 3. Gefahrtarif der Beklagten danach erfolgte ausdrückliche Zuordnung der Rohrreinigungsbetriebe in Gebäuden zu den Betrieben der Sanitärtechnik ist unter Zugrundelegung der genannten Maßstäbe und unter Beachtung des gerichtlichen Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden, sie überschreitet nicht die Grenzen der Selbstverwaltungsbefugnis der Beklagten und ist insbesondere nicht willkürlich. Sofern das Sozialgericht Köln in der Entscheidung vom 9. Januar 2014 zum Aktenzeichen S 16 U 307/12 und ihm folgend das im vorliegenden Rechtsstreit erstinstanzliche Sozialgericht Berlin auf die von Mitarbeitern der Klägerin verrichteten Tätigkeiten abstellen und ausführen, dass im Rahmen des Gewerbezweiges „Bauausbau“ grundsätzlich etwas gebaut, hergestellt oder am Bauwerk verändert werden müsse, überschreiten die Gerichte den ihnen nur eingeräumten Prüfungsumfang und setzen ihre Auslegung des Gefahrtarifs unzulässigerweise an die Stelle derjenigen des berufenen Selbstverwaltungsorgans der Beklagten. Bei der Auslegung der Bestimmungen des Gefahrtarifs durch die Gerichte sind aber die zu diesem erlassenen Erläuterungen maßgeblich heranzuziehen. Denn die Vorbemerkungen des Gefahrtarifs verweisen auf diese (vgl. insoweit „Teil I: Vorbemerkungen, Gefahrtarif und Gewerbezweige“ des 3. Gefahrtarifs), wodurch die Erläuterungen Grundlage der Beschlussfassung durch die Vertreterversammlung, dem für die Setzung des autonomen Rechts des Versicherungsträgers zuständigen Gremium (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV), werden. Im Hinblick auf den der Beklagten als einer Trägerin der Sozialversicherung eingeräumten, nicht zu eng zu bemessenden Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum kommt der authentischen Interpretation des von ihr selbst erlassenen Gefahrtarifs zwar keine Satzungsqualität, sehr wohl aber eine wesentliche Bedeutung zu. In den Erläuterungen kommt insoweit zum Ausdruck, welchen Zweck die Vertreterversammlung mit den Regelungen des Gefahrtarifs verfolgt hat (Hess. LSG, Urteil vom 28. Januar 2014, L 3 U 180/10, juris Rn. 50 ff.; LSG NW, Urteil vom 27. Juni 2018 - L 10 U 694/17, juris Rn 30). Im Übrigen stellen das SG Köln und das hiesige SG auf die für die Zuordnung der Betriebe nicht maßgeblichen verrichteten Tätigkeiten und nicht auf Art und Ausübung des Gewerbes ab (vgl. insoweit Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Juni 2018 – L 10 U 694/17 –, Rn. 30, juris). Bei einem Gewerbezweigtarif wird aber nicht auf die konkreten Tätigkeiten der Beschäftigten, sondern auf die Art des Unternehmens/Gewerbes abgestellt, wobei innerhalb des Gewerbezweiges unterschiedliche Tätigkeiten und Gefährdungsrisiken existieren können (vgl. thüringisches LSG, Urteil vom 12. Dezember 2019 – L 1 U 1487/18, juris Rn. 29). Die Einschätzung der Beklagten, dass es sich bei Betrieben der Sanitärinstallationen und den aus diesen hervorgegangenen Betrieben der Rohrreinigung um technologisch verwandte Unternehmensarten handelt, die zudem durch die historische Entwicklung, das gemeinsame Auftreten am Markt, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und die technologischen Verzahnungen eine deutliche Nähe aufweisen, ist nicht zu beanstanden. Die Rohrreinigung war ursprünglich Teil des Berufsbildes des Gas- und Wasser Installateurs, vor Ort sind Rohrreinigungsarbeiten in der Regel auch erst dann möglich, nachdem sanitäre Anlagen abgebaut worden sind. Diese sind nach Beendigung des Auftrages wieder einzubauen. Hierbei handelt es sich um handwerkliche Teiltätigkeiten des Gewerbezweiges Installation und nicht um Reinigungsarbeiten. Bei den Rohrreinigungsarbeiten finden auch nicht lediglich Oberflächenreinigungsarbeiten statt, vielmehr erfolgt die Reinigung der Rohre mit Spezialgeräten wie Motorspiralen, -fräsen und/oder Wasserhochdruckgeräten. Sofern die Klägerin vorträgt, dass sie deshalb nicht dem Teilbereich „Installation“ zugeordnet werden könne, weil Rohrreinigungsbetriebe zwar historisch aus den Sanitärinstallationsbetrieben hervorgegangen seien, Betriebe der Sanitärinstallationen jedoch keine Rohrreinigung als Leistung (mehr) anbieten würden, hat sie diese Behauptung nicht belegt und ist diese durch eine stichprobenartige Kontrolle allein der im örtlichen Umkreis der Klägerin ihre Leistung im Internet anbietenden Unternehmen der Sanitärinstallationen widerlegt. Vielmehr folgt der Senat aus eigener Kenntnis den Ausführungen der Beklagten, dass Klempner- und Rohrreinigerbetriebe am Markt gemeinsam auftreten und Sanitärinstallationsbetriebe überwiegend auch die Reinigung von Rohren anbieten. Der Umstand, dass die vom Unternehmen der Klägerin verrichteten Arbeiten nach deren Angaben ohne Eingriffe in die Bausubstanz erfolgen sollen und auch keine Arbeiten in einer eigenen Werkstatt ausgeführt werden, begründet keine andere Beurteilung. Aus der Zusammenfassung unterschiedlicher Teilbereiche in eine Gefahrtarifstelle folgt, dass die Arbeitsweisen und auch die Unfallrisiken der betroffenen Unternehmen nicht völlig gleichartig sein müssen. Die Zusammenfassung von Risiken im Sinne von Gefahrgemeinschaften, wie sie mit dem Gewerbezweigprinzip stattfindet, ist in ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anerkannt (vergleiche BSG, Urteil vom 11. April 2013, B2U8/12 R, juris Rn. 27) und überschreitet nicht die Grenzen der Selbstverwaltungsbefugnis der Beklagten. Die Klägerin hat auch weder einen Anspruch auf Zuordnung zur Tarifstelle 400 noch auf Verselbständigung als eigener Gewerbezweig. Die Forderung eines Unternehmens, wegen eines erheblich abweichenden Grades der Unfallgefahr einem anderen Gewerbezweig zugeteilt zu werden, kann überhaupt nur mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden, wenn der Gefahrtarif der BG mehrere für die betreffende Unternehmensart in Betracht kommende Gewerbezweige ausweist und unklar ist, welchem von ihnen sie nach Art und Gegenstand zuzurechnen ist (BSG, Urteil vom 5. Juli 2005 – B 2 U 32/03 R –, BSGE 95, 47-57, SozR 4-2700 § 157 Nr. 2, Rn. 30). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. In der Tarifstelle 200 findet sich mit dem Teilbereich Installation ein Gewerbezweig, dem das Unternehmen der Klägerin zuzuordnen ist. Die Installation umfasst sanitäre Installation, Heizungs- und Lüftungsbau, Rohrreinigung in Bauwerken und Leckortung. Die Klägerin übt jedenfalls den Teilbereich Rohrreinigung aus diesem Gewerbezweig aus. Einen Gewerbezweig bilden Unternehmen, die nach Art und Gegenstand verwandt sind (BSG Urt. v. 5.7.2005 – B 2 U 32/03 R, BeckRS 2005, 43860, beck-online). Soweit die Beklagte eine technologische Nähe zwischen Betrieben der Rohrreinigung und solchen der Gebäudereinigung und damit die Annahme eines gemeinsamen Gewerbezweiges verneint, ist dies für den Senat schlüssig. Dass es sich bei dem von der Klägerin betriebenen Gewerbe nicht um reine Oberflächenreinigung innerhalb von Rohren handelt, folgt auch aus dem dieser Tätigkeit zugeordneten Berufsbild. Der zugehörige Ausbildungsberuf ist der der Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice, wie die Klägerin selbst geltend macht. Fachkräfte für Rohr-, Kanal- und Industrieservice bedienen Spezialfahrzeuge, Pumpen, Reinigungsgeräte. Mit ferngesteuerten Kameras untersuchen sie Rohrleitungen und Kanäle. Von Hand dichten sie z.B. Schadstellen an Kanälen ab. (B., https://....de/...). Von diesen Tätigkeiten unterscheidet sich deutlich die Tätigkeit der Gebäudereiniger/Gebäudereinigerin, bei denen eine bloße Oberflächenreinigung, in der Regel per Hand, allenfalls unter Einsatz von Reinigungsmaschinen wie Staubsauger, Bodenpoliermaschinen oder Dampfreinigungsgeräten erfolgt (vgl. https://....de/...). Eine Zuordnung der Klägerin zur Tarifstelle 400 ist im Übrigen bereits deswegen nicht möglich, weil nach dem in den Erläuterungen zu den Tarifstellen niedergelegten Willen des zuständigen Selbstverwaltungsgremiums der Beklagten, der aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern zusammengesetzten Vertreterversammlung (§ 33 Abs. 1 Satz1 SGB IV), von dieser Tarifstelle beim Teilbereich „Reinigungen aller Art an oder in Gebäuden“ ausdrücklich die „Rohrreinigung in Gebäuden (Tarifstelle 200)“ nicht erfasst sein soll. Der 3. Gefahrtarif der Beklagten weist mithin bereits nicht mehrere für die betreffende Unternehmensart in Betracht kommende Gewerbezweige aus. Die Frage, ob eine getrennte Zuordnung zu Gefahrklassen deshalb besteht, weil ein Gewerbezweig, hier derjenige der Installation ein vom Durchschnitt der Tarifstelle erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko hat und die Unternehmer dieses Gewerbezweigs einen Anspruch auf Verselbstständigung als eigener Gewerbezweig haben (vgl. BSG, Urteil vom 11. April 2013 – B 2 U 4/12 R –, juris) stellt sich im hiesigen Fall nicht. Denn behauptet wird allein ein abweichendes Gefährdungsrisiko einzelner, sich isoliert auf die Rohrreinigung spezialisierter Unternehmen innerhalb des Gewerbezweigs, nicht eine Abweichung des Gewerbezweigs von der Tarifstelle. Die Klägerin hat jedoch auch keinen Anspruch auf Bildung einer eigenen Tarifstelle für Rohrreinigungsbetriebe. Eine Unternehmensart kann nur dann als eigenständiger Gewerbezweig geführt werden, wenn die zugehörigen Betriebe und Einrichtungen zusammengenommen eine Größenordnung erreichen, bei der sich eine gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (vgl. § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) berechnen lässt und infolge ihrer erheblichen Zahl eine echte Gefahrengemeinschaft gebildet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 1967 – 2 RU 60/65 –, BSGE 27, 237, SozR Nr 1 zu § 730 RVO, SozR Nr 6 zu § 4 VwZG, SozR Nr 1 zu § 734 RVO). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Zwar gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass es bundesweit ca. 4000 Rohrreinigungsbetriebe gibt. Hierzu hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat jedoch ausgeführt, dass von der Tarifstelle 200 insgesamt Betriebe mit Arbeitsentgelten in Höhe von 42,5 Milliarden Euro erfasst seien. Auf den Gewerbezweig „Installation“ insgesamt entfielen lediglich 12,5 Milliarden Euro Arbeitsentgelte. Die Einschätzung der Beklagten, dass sich mit den Betrieben der Rohrreinigung in Gebäuden, die lediglich einen kleinen Teilbereich dieses Gewerbezweigs „Installation“ bilden, keine ausreichend große Tarifstelle bilden lasse, die Unfallspitzen abfedern könne, ist für den Senat daher überzeugend. Im Übrigen berücksichtigt die Klägerin nicht, dass es sich bei den von ihr angenommenen bundesweit ca. 4000 Rohrreinigungsbetrieben überwiegend um Betriebe handeln dürfte, die neben der reinen Rohrreinigung in Gebäuden auch Dichtheitsprüfung, Druckprüfung, TV-Inspektion, Kamerauntersuchung, Kanalreinigung, Grubenentleerung, Industrieservice, Renovation und Rohrsanierung anbieten, wie sich aus einer Recherche des Senats beim Verband der R.- und K.-T.-Unternehmen e.V. – V. - (https://www.....de/de/...) mit 596 namentlich auf der Homepage des V. aufgeführten Mitgliedsunternehmen ergeben hat. Ein Unternehmen, dessen Tätigkeit sich nach eigener Darstellung auf das alleinige Reinigen von Abwasserleitungen beschränkt, konnte der Senat hierbei schon nicht finden. Nach alledem ist die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung der Klägerin zur Tarifstelle 200 ihres 3. Gefahrtarifs nicht zu beanstanden. Aus dem von der Klägerin vorgetragenen, im Übrigen nicht weiter substantiierten Umstand, dass ein vergleichbares Unternehmen der K.- und R. der Tarifstelle 300 (Verkehrswege-, Erd- und Leitungsbau mit den Gewerbezweigen Unterhalt und Reinigung von Ver- und Entsorgungsleitungen) zugeordnet worden sein soll, kann die Klägerin keine für sie positiven Schlüsse ziehen. Sollte dieses Unternehmen überwiegend im Bereich der - zur Rohrreinigung gehörenden – Kanalreinigung tätig sein, wäre die Zuordnung zu dieser Tarifstelle korrekt. Sollte dieses Unternehmen ausschließlich Rohre in Gebäuden reinigen, läge zwar eine rechtswidrige Zuordnung vor, entsprechend dem Grundsatz "keine Gleichheit im Unrecht" (vgl. BVerfG vom 17.1.1979 - 1 BvL 25/77 = BVerfGE 50, 142) könnte die Klägerin hieraus jedoch keine Ansprüche für sich ableiten. Die Kostentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens, hier die Klägerin. Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Rechtssache nach Ermessen zu bestimmen. Das Interesse der Klägerin bemisst sich nach der Differenz der innerhalb der streitigen Jahre voraussichtlich geschuldeten Beiträge bei Veranlagung nach der Gefahrklasse der von ihr gewünschten Tarifstelle 400, die 4,50 betragen hätte, zu den Beiträgen bei Veranlagung nach der von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Gefahrklasse von 6,89 (vgl. zur Berechnung und Änderung der Rechtsprechung BSG, Urteil vom 11. April 2013 – B 2 U 8/12 R –, BSGE 113, 192-205, SozR 4-2700 § 157 Nr. 5, Rn. 59 - 60). Diese Differenz beträgt für den hier streitigen Zeitraum 9.603,08 Euro. Streitig ist vorliegend der mit dem angegriffenen Veranlagungsbescheid geregelte Zeitraum ab Inkrafttreten des 3. Gefahrtarifs der Beklagten d. h. die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer am 31. Dezember 2023. Gemäß § 157 Abs. 5 SGB VII hat ein Gefahrtarif eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren. Dies bedeutet, dass der streitgegenständliche 3. Gefahrtarif der Beklagten spätestens mit Ablauf des Jahres 2023 außer Kraft tritt. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG). Die Beteiligten streiten über die Veranlagung der Klägerin zur Gefahrtarifstelle 200 des 3. Gefahrtarifs der Beklagten. Die Klägerin, gegründet mit Gesellschaftsvertrag vom 19. März 2008, ist im Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) mit dem Gegenstand „Die Rohrreinigung als Dienstleistungsunternehmen“ unter der Handelsregister-Nummer HRB eingetragen. Nach Einschätzung der Wirtschaftsauskunftei Creditreform ist sie anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige WZ 2008 (Hrsg. Statistisches Bundesamt (D., W.) der Hauptbranche „Betrieb der Sammelkanalisation“ mit dem Branchencode: zugeordnet (https://....de/...). ... Die Bekanntmachung der HR-Eintragung erfolgte am 23. April 2008. Die Gewerbeanmeldung erfolgte zum 23. Juni 2008 mit der angemeldeten Tätigkeit „R- und K“ (Ummeldung vom 28. Mai 2013 ohne Änderung des Gegenstands der Tätigkeit). Arbeitnehmer wurden erstmals zum 1. Juli 2008 eingestellt. Die Beklagte nahm das Unternehmen zum 19. März 2008 auf und veranlagte die Klägerin mit Bescheid vom 25. August 2008 mit der Tarifstelle 200 „Bauausbau" [Gefahrklasse 6,89] und hinsichtlich des Büroteils mit der Tarifstelle 900. Mit Schreiben vom 2. September 2008 bat die Klägerin um Veranlagung zur Tarifstelle 400 und damit zur Gebäude- und Straßenreinigung und legte Widerspruch ein. Dieser Widerspruch wurde zurückgenommen. Die Beklagte veranlagte nachfolgend die Klägerin weiterhin zur Tarifstelle 200. Mit Beitragsbescheid vom 23. April 2010 für das Jahr 2009 legte die Beklagte erneut den Beitrag unter Berücksichtigung der Tarifstelle 200 fest. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Mit Veranlagungsbescheid vom 25. November 2011 veranlagte die Beklagte die Klägerin unter Berücksichtigung des 2. Gefahrtarifs der Beklagten mit Gültigkeit ab dem 01.01.2012 zur Tarifstelle 200 „Bauausbau und Fertigteilherstellung". Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 bat die Steuerberaterin der Klägerin um Überprüfung der Gefahrenklasse. Die Klägerin sei weder im Bauausbau noch in der Fertigteilherstellung tätig, so dass ein Wechsel zur Tarifstelle 400 möglich sei. Es handele sich um reine Rohrreinigung, also eine Baudienstleistung. Mit Schreiben vom 14. April 2015 stellte die Klägerin dar, dass sich ihre Tätigkeit weitestgehend auf das Reinigen von Abwasserleitungen im Hausbereich bis max. DN 200 erstrecke. So beseitige sie Verstopfungen jeglicher Art per elektromechanischer Rohrreinigung an WC-Becken, Küchenspülen, Badewannen etc. Sie reinige auch Abflussleitungen bis max. Nennweite 200 mm mittels dieser Technik oder per Wasserdrucktechnik unter Zuhilfenahme eines Hochdruckspülwagens. Arbeiten wie Ausbauten oder Herstellung von Teilen erfolge nicht. Sie besitze auch keine Spezialfahrzeuge wie Sauglastkraftwagen oder Saug-Spülkombinationen. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Betriebsprüfung, die am 05. August 2015 stattfand. Nach Einschätzung des Betriebsprüfers im Bericht vom 10. August 2015 war Unternehmensgegenstand eindeutig nur die Rohrreinigung. Die Rohre würden elektromechanisch (Fräse) oder per Wasserdrucktechnik (Hochdruckspülwagen) gereinigt. Zur Diagnose werde gegebenenfalls auch Kameratechnik eingesetzt. Die Veranlagung zur Tarifstelle 200 wurde als korrekt eingestuft. Mit Bescheid vom 26. April 2016 setzte die Beklagte den Beitrag für 2015 fest sowie einen Beitragsvorschuss für 2016 erneut unter Zugrundelegung der Tarifstelle 200 fest. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Mit Veranlagungsbescheid vom 10. November 2017 veranlagte die Beklagte die Klägerin nach dem 3. Gefahrtarif der Beklagten mit Gültigkeit ab dem 01.01.2018 nach der Tarifstelle 200 „Bauausbau und Fertigteilherstellung". Hiergegen legte die Klägerin ebenfalls Widerspruch ein (Schreiben vom 12.11.17). Ihre Tätigkeit unterscheide sich substanziell von den anderen Gewerbezweigen. Mit Bescheid vom 25. Januar 2018 änderte die Beklagte den Vorschuss für 2017. Auch hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein (Schreiben vom 14.2.2018). Mit Bescheiden vom 25. April 2018 setzte die Beklagte den Beitrag für 2017 sowie die Vorschüsse für 2018 und 2019 fest. Die Klägerin legte unter Bezugnahme auf die Tarifstelle Widerspruch ein (Schreiben vom 18.05.2018). Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2018 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den geänderten Beitragsvorschussbescheid für das Jahr 2017 als unbegründet und den Widerspruch gegen den Veranlagungsbescheid vom 25. November 2011 als unzulässig zurück. Der Widerspruch gegen den Veranlagungsbescheid sei verfristet, der Bescheid sei bestandskräftig. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2018 wies die Beklagte die Widersprüche gegen den Bescheid über die Veranlagung des Unternehmens nach dem 3. Gefahrtarif der Beklagten vom 10. November 2017 sowie gegen die Beitragsbescheide für das Jahr 2017 und die Beitragsvorschussbescheide für die Jahre 2018 und 2019 als unbegründet zurück. Die Reinigung finde überwiegend in Gebäuden statt. Alle Unternehmen dieser Art und dieses Gegenstandes seien dem Begriff Installation bzw. Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik zuzuordnen. Mit ihrer am 23. Juli 2018 eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr Ziel weiterverfolgt. Die „Rohrreinigung in Bauwerken" sei zwar ausdrücklich in der Erläuterungstabelle zu den Tarifstellen unter der Tarifstelle 200 aufgeführt. Dies erfolge aber für den Teilbereich „Installation" unter dem Zusatz - Leckageortung. In den Erläuterungen sei dazu aufgeführt: „Alle vorbereitenden Arbeiten für Installationen, auch wenn sie stationär in Werkstätten ausgeführt werden, gehören mit zur Tarifstelle 200". Gemeint seien damit Rohrreinigungsarbeiten, die erforderlich seien, um etwaige Leckagen zu orten, mit dem Zweck der Durchführung anschließender Installationsarbeiten. Dies sei nämlich der Teilbereich, auf welchen Bezug genommen werde: „Installation". Derartige Arbeiten führe die Klägerin aber gar nicht durch. Ein Unternehmen, welches alleine Rohrreinigungen durchführt, unterscheide sich in der Tätigkeit substantiell von den Gewerbezweigen, die in der Gefahrtarifstelle 200 aufgeführt seien. Es gehe gerade nicht darum, etwas zu bauen, herzustellen oder am Bauwerk zu verändern, beispielweise auch durch Installationsarbeiten. Die Klägerin nehme lediglich Reinigungsabreiten in Gebäuden vor, nämlich Rohrreinigungen. Es werde dabei nichts gebaut, hergestellt, oder verändert. Richtigerweise sei deshalb die Klägerin unter die Gefahrtarifstelle 400 [Gefahrklasse 4,50] einzuordnen („Baudienstleistung"). Auch ein Vergleich mit dem Gewerbezweig „Schornsteinreinigung" dränge sich auf. Die Einordnung unter die in der Tiefstelle 400 aufgeführten Reinigungsabreiten sei auch bei systematischer Auslegung geboten. Besonders deutlich werde dies für den Teilbereich „Schornsteinreinigung". Allein wenn es um die Installation von Schornsteinen oder Kaminen gehe, solle nämlich die Tarifstelle 200 Anwendung finde. Die in dem Gefahrtarif vorgenommene Einordnung der Rohrreinigung in die Gefahrtarifstelle 200 habe gegebenenfalls historische Gründe. Ursprünglich seien derartige Tätigkeiten nämlich von Installationsbetrieben ausgeübt worden. So sei es allerdings seit vielen Jahren nicht mehr. Auch insofern verweise die Klägerin auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Köln. Wer ausschließlich Rohrreinigungen vornehme und damit Reinigungsabreiten an in aller Regel bereits fertig gestellten Gebäuden, lasse sich weder ausgehend vom Wortlaut noch der Systematik her mit den im Rahmen der Tarifstelle 200 genannten Gewerbezweigen im Einklang bringen. Die Beklagte hat die Beiträge für 2017 mit Bescheid vom 25. April 2018, für 2018 mit Bescheid vom 25. April 2019 und für 2019 mit Bescheid vom 22. April 2020 endgültig festgesetzt. Die Klägerin hat vor dem SG beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 10.11.2017, 25.04.2018 sowie vom 25.01.2018 und vom 25.11.2011 jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20.06.2018 in der Fassung der Bescheide vom 25.04.2018 und 25.04.2019 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die zitierte Rechtsprechung des SG Köln sei nicht übertragbar, da sich diese nur auf den Wortlaut des 2. Gefahrtarifs beziehe. Es habe inzwischen eine Anpassung des Wortlauts stattgefunden. Es heiße nunmehr „Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik". Die Sanitärtechnik erfasse unstreitig Rohrreinigung neben dem Bereich der sanitären Installation, dem Heizungsbau, dem Lüftungsbau, der Leckageortung sowie der Kabel- und Leitungsmontage. Nach den Erläuterungen und Arbeitshilfen zum 3. Gefahrtarif der BG BAU werde die Rohrreinigung in Bauwerken eindeutig von der Gefahrtarifstelle 200 „Bauausbau und Fertigteilherstellung" umfasst. Sanitärtechnik erfasse neben dem Bau von Abwasseranlagen auch Arbeiten zu dessen Reinigung. Eine Zuordnung der Rohrreinigung in Gebäuden zur Tarifstelle 400, Teilbereich Reinigung aller Art an und in Gebäuden, werde gleichzeitig klar ausgeschlossen. Ein Interpretationsspielraum bestehe nicht. Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 17. August 2020 teilweise, soweit der Zeitraum ab 1. Januar 2018 betroffen ist, stattgegeben. Im Übrigen, d. h. hinsichtlich des Jahres 2017, hat es die Klage abgewiesen. Der dem angefochtenen Beitragsbescheid für 2017 zugrundeliegende Veranlagungsbescheid vom 25. November 2011 sei bestandskräftig. Sofern die Klägerin gegen den Beitragsbescheid für das Jahr 2017 anführe, dass die Zuordnung in die Gefahrklasse nicht korrekt vorgenommen sei, könne sie damit daher nicht durchdringen. Der Beitragsbescheid für das Jahr 2017 selbst sei rechtmäßig. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung seien nicht ersichtlich. Die Veranlagung an sich, gegen die sich die Klägerin letztlich wenden möchte, sei nicht Streitgegenstand. Soweit sich die Klägerin gegen die Veranlagung nach dem 3. Gefahrtarif und damit sowohl gegen den Veranlagungsbescheid als auch die Beitragsbescheide ab 1.1.2018 wende, könne eine umfassende Überprüfung erfolgen und sei die Klage begründet. Zwar habe die Beklagte die gesetzlichen Vorgaben bei der Aufstellung ihres Gefahrtarifs rechtmäßig umgesetzt, die Klägerin aber innerhalb des Tarifs fehlerhaft zugeordnet. Welcher Unternehmensart ein Unternehmen zugeordnet wird, richte sich nach der Art und Gegenstand des Unternehmens. Abzustellen sei dabei auf den Unternehmenszweck und damit die wirtschaftliche Zielsetzung. Hier sei die Klägerin unstreitig seit ihrer Gründung allein mit der Rohrreinigung in Gebäuden befasst. Die Beklagte hätte die Klägerin deshalb innerhalb des 3. Gefahrtarifs der Tarifstelle 400 zuordnen müssen. Die Klägerin führe keinen Betrieb des Bauausbaus und der Fertigteilherstellung, sondern nehme Reinigungsarbeiten in bereits fertig gestellten Gebäuden vor. Sie sei daher weder vom Wortlaut noch von der Systematik des Gefahrtarifs her mit den im Rahmen der Gefahrtarifstelle 200 genannten Gewerbezweigen in Einklang zu bringen. Dies werde durch die Schaffung des Ausbildungsberufes „Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice“ sowie des Bestehens des Verbandes der Rohr- und Kanaltechnikunternehmen unterstützt. Das Sozialgericht hat sich zur Begründung ferner auf die im Wortlaut wiedergegebenen Entscheidungsgründe des Sozialgerichts Köln gestützt (Urteil vom 9. Januar 2014 - Aktenzeichen S 16 U 307/12 (veröffentlicht bei Juris) - und sich diese ausdrücklich zu eigen gemacht. Das SG Köln hatte in der genannten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass im Rahmen der von der Tarifstelle 200 erfassten Gewerbezweige grundsätzlich etwas gebaut, hergestellt oder am Bauwerk verändert werde. Davon unterscheide sich die Tätigkeit des Unternehmens der Klägerin substantiell. Denn die Klägerin nehme lediglich Reinigungsarbeiten an bzw. in Gebäuden vor, nämlich Rohrreinigungen. Damit sei die Tätigkeit der Klägerin am ehesten dem unter der Gefahrtarifstelle 400 berücksichtigten Gewerbezweig der "Baudienstleistungen" zuzuordnen. Allein die Tatsache, dass der Tätigkeitsbereich der Rohrreinigung ursprünglich von Installationsbetrieben ausgeübt worden sein möge und insoweit eine Verzahnung vorgelegen haben möge bzw. bei klassischen Installationsbetrieben ggfls. seine solche auch noch bestehe, rechtfertige es nicht, den Blick vor der laufenden Entwicklung und Wandlung der Gewerbezweige zu verschließen. Der Gewerbebereich der Rohrreiniger habe sich schon seit Jahrzehnten verselbstständigt, deutschlandweit seien etwa 4000 reine Rohr- und Kanalreinigungsunternehmen tätig, seit 2002 bestehe ein eigenständiger Ausbildungsberuf der Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice und mit dem Verband der Rohr- und Kanal-Technik-Unternehmen (VDRK) auch ein vom Installateurberuf unabhängiger Verband dieses Berufszweigs. Diese zum 2. Gefahrtarif ergangene Entscheidung des SG Köln sei auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Auch die Veränderung der Tarifstelle 200 im 3. Gefahrtarif dahin, dass nunmehr „Bauausbau und Fertigteilherstellung und dabei auch der Teilbereich Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik“ erfasst sei, ändere hieran nichts. Auch bei den weiteren Unternehmensarten dieser Tarifstelle bestehe ein Bezug zum Bauausbau, der bei der Klägerin, die allein an fertiggestellten Gebäuden/Rohren arbeite, nicht gegeben sei. Die Beklagte hat gegen das ihr am 19. August 2020 zugestellte Urteil am 7. September 2020 Berufung eingelegt. Die Klageabweisung des Sozialgerichts betreffend die Veranlagung zur Tarifstelle 200 nach dem 2. Gefahrtarif halte sie für zutreffend, nicht hingegen die Ausführungen zum Veranlagungsbescheid vom 10. November 2017 betreffend den 3. Gefahrtarif. Ihre Vertreterversammlung habe sich bei der Bildung der Tarifstellen 200 und 400 im 1., 2. und 3. Gefahrtarif im Rahmen des ihr übertragenen Gestaltungsspielraums bewegt. Die Veranlagung eines Unternehmens erfolge unter Berücksichtigung des Gewerbezweigprinzips nach der Art und dem Gegenstand des Gewerbes. Die Gefahrlage werde aber nicht für einzelne Unternehmen, sondern für die Gefahrengemeinschaft festgestellt, in denen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art und gleicher oder ähnlicher Gefährdungsrisiken zusammengefasst seien. Die Arbeitsbedingungen von Rohrreinigern und Installateuren seien ähnlicher als die von Rohrreinigern und Betrieben des Reinigungsgewerbes, das sich hauptsächlich mit Oberflächenreinigung oder Mess- und Regeltechniken befasse. Das Gewerbe des Rohrreinigers sei aus dem Sanitärinstallationsgewerbe hervorgegangen, es bestehe nach wie vor faktisch eine große technologische Nähe. Eine Vielzahl von Sanitärinstallationsbetrieben (Klempner) böten nach wie vor Rohrreinigungen an und träten mit diesen gemeinsam am Markt auf. Am Willen des Satzungsgebers, der in den Erläuterungen zum Gefahrtarif die Rohrreinigung in Gebäuden als Teilgewerk der Sanitärinstallation der Tarifstelle 200 zugeordnet habe, sei nicht zu zweifeln. Der Unfallversicherungsträger habe bei der Zusammenfassung der Gewerbezweige einen weiten Gestaltungsspielraum und eine Regelungsfreiheit. Dieser Regelungsspielraum sei erst überschritten, wenn Betriebe mit völlig unterschiedlichen Risiken zusammengefasst werden. Bei der Tarifstellenbildung hätten die Unfallversicherungsträger ein Recht zur Pauschalierung und Typisierung, um hinreichend große Tarifstellen zu schaffen und eine Zersplitterung des Gefahrtarifs zu vermeiden. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. August 2020 abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig. Die Auffassung der Beklagten, dass trotz des substantiellen Unterschieds zwischen Rohrreinigern und den klassischen Installationsbetrieben noch keine eigene Unternehmensart entstehe, obgleich die Beklagte selbst von bundesweit 4000 Reinigungsbetrieben ausgehe, sei irrig. Die Anzahl der jährlichen Einsätze dürfte die vergleichbarer Betriebe, die als eigenständiger Gewerbezweig in dem Gefahrtarif der Beklagten ausgewiesen seien, deutlich übersteigen. Es sei auch nicht verständlich, dass bei über 4000 Reinigungsbetrieben sich eine gewerbetypische Unfall-Last nach versicherungsmathematischen Grundsätzen nicht berechnen lassen solle. Der insoweit zitierten Entscheidung des BSG vom 5. Juli 2005 hätte ein Sachverhalt zugrunde gelegen, bei dem es um die Einordnung von nur 17 Fachhochschulen gegangen sei. Die Beklagte habe es auch unterlassen technologische Kriterien darzulegen, die eine Zuordnung des Unternehmens zur Tarifstelle 200 nahelegen würden. Eine möglicherweise gelegentlich notwendige Demontage eines Toilettenbeckens sei nicht im Ansatz vergleichbar mit durchzuführenden Installationsarbeiten bei Errichtung des Toilettenbeckens. Sanitärinstallationen seien bei der Durchführung einer Rohrreinigung nicht erforderlich. Der Klägerin sei im Übrigen bekannt, dass wirtschaftlich mit ihr konkurrierende Unternehmen der Tarifstelle 300 „Reinigung und Sanierung von Rohrleitungen und Kanälen“ zugeordnet seien. Im Übrigen handele es sich bei dem Installationsgewerk um ein Gewerk des Bauhauptgewerbes. Gas- und Wasserinstallateure fertigten Rohrleitungsanlagen, bauten sie zusammen und installierten sie. Sie stellten Anlagen und Geräte der sanitären Haustechnik und Gasheizungsanlagen auf, schlössen diese an und regulierten sie. Rohrreiniger hingegen reinigten Rohre. Rohrreinigung sei im Übrigen auch eine Oberflächenreinigung, auch wenn sie innerhalb eines Rohres stattfinde. Dies rechtfertige daher eine Einordnung in die Tarifstelle 400. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.