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Beschluss

L 21 U 231/18 B

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 21. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Kostenübernahme für ein nach § 109 SGG erstelltes Gutachten kommt u. a. in Betracht, wenn sich nachträglich herausstellt, dass das Gutachten von Amts wegen hätte eingeholt werden müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert und damit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung oder den Ausgang des Verfahrens gewonnen hat.(Rn.4) 2. Erforderlich ist, dass das nach § 109 SGG erstellte Gutachten einen wesentlichen Beitrag zur Sachaufklärung geleistet hat.(Rn.10) 3. Bei einer Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Übernahme der Kosten eines Gutachtens nach § 109 SGG ist eine Kostenentscheidung erforderlich. Bei erfolgreicher Beschwerde trägt die Staatskasse die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Beschwerdeverfahren.(Rn.13)
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. November 2018 aufgehoben. Die Kosten Sachverständigengutachtens des Dr. W J vom 11. Oktober 2007 werden auf die Staatskasse übernommen. Die Staatskasse trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Beschwerdeverfahren.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Kostenübernahme für ein nach § 109 SGG erstelltes Gutachten kommt u. a. in Betracht, wenn sich nachträglich herausstellt, dass das Gutachten von Amts wegen hätte eingeholt werden müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert und damit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung oder den Ausgang des Verfahrens gewonnen hat.(Rn.4) 2. Erforderlich ist, dass das nach § 109 SGG erstellte Gutachten einen wesentlichen Beitrag zur Sachaufklärung geleistet hat.(Rn.10) 3. Bei einer Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Übernahme der Kosten eines Gutachtens nach § 109 SGG ist eine Kostenentscheidung erforderlich. Bei erfolgreicher Beschwerde trägt die Staatskasse die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Beschwerdeverfahren.(Rn.13) Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. November 2018 aufgehoben. Die Kosten Sachverständigengutachtens des Dr. W J vom 11. Oktober 2007 werden auf die Staatskasse übernommen. Die Staatskasse trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Beschwerdeverfahren. Die zulässige Beschwerde des Klägers vom 19. Dezember 2018 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. November 2018, mit dem das Sozialgericht seinen Antrag abgelehnt hat, die Kosten für das nach § 109 SGG eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. J vom 11. Oktober 2007 auf die Staatskasse zu übernehmen, ist begründet. Nach § 109 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - hat ein Kläger, auf dessen Antrag im sozialgerichtlichen Verfahren, wie hier, ein von ihm benannter Arzt als Gutachter seines Vertrauens gehört wird, auf Verlangen des Gerichts die Kosten vorzuschießen und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig zu tragen. Die Entscheidung darüber, ob die Kosten eines gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse zu übernehmen sind, ist zunächst eine Ermessensentscheidung des Gerichts, das das Gutachten angefordert hat (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt SGG, 12. Aufl. 2017, § 109, Rn. 16). Im Beschwerdeverfahren ist das vom Sozialgericht ausgeübte Ermessen durch den Senat voll überprüfbar, da die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in der Sache durch das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergeht.Der Senat entscheidet im Rahmen der zu treffenden Sachentscheidung nach seinem Ermessen (Bayrisches LSG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – L 15 SB 123/12 B – juris, m. w. N.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Oktober 2008 – L 6 SB 4170/08 KO-B – juris; anders noch Bayrisches LSG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 – L 1 B 961/08 R, BeckRS 2009, 55809). Die Kostenübernahme kommt in Betracht, wenn sich nachträglich herausstellt, dass das Gutachten von Amts wegen hätte eingeholt werden müssen. Bei dieser Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung oder den Ausgang des Verfahrens gewonnen hat (vgl. Keller, a.a.O., § 109 Rn. 16a). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es durch Aufzeigen bis dahin nicht berücksichtigter medizinischer Gesichtspunkte zur Aufklärung des Sachverhalts wesentlich beigetragen oder die Erledigung des Rechtsstreits in sonstiger Weise wesentlich gefördert hat. Dabei kann nur eine wesentliche Förderung der Sachaufklärung zu einer Kostenübernahme führen (Keller, a.a.O., § 109, Rn. 16a). Von einer "wesentlichen" Förderung der Sachverhaltsaufklärung kann unter Anlegung eines objektiven Maßstabes dann ausgegangen werden, wenn zusätzliche neue Erkenntnisse gewonnen werden, die zu einer Entscheidung führen können, die auf Grundlage des bis dahin gewonnenen Ermittlungsergebnisses - insbesondere des Ergebnisses des Verwaltungsverfahrens und der im Gerichtsverfahren eingeholten Vorgutachten - nicht möglich gewesen wäre. Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist es gerechtfertigt, die Staatskasse mit den Kosten des nach § 109 SGG eingeholten Sachverständigengutachtens des Dr. J zu belasten. Tatsächlich hat vorliegend das Gutachten des Dr. J wesentlich zur weiteren Sachverhaltsaufklärung beigetragen. Zwar lag mit dem von Amts wegen nach § 106 SGG eingeholten Sachverständigengutachten des Dr. W bereits ein Gutachten auf orthopädischem Fachgebiet vor, welches nach ambulanter Untersuchung des Klägers und Berücksichtigung der mit den Akten vorliegenden ärztlichen Befundunterlagen bereits eine Beurteilung der Kausalität zwischen den von dem Kläger angegebenen Beschwerden und dem erlittenen und anerkannten Arbeitsunfall vom 4. Februar 2004 sowie Aussagen zur Bemessung der (unfallbedingten) Minderung der Erwerbsfähigkeit enthielt. Der Kläger hat jedoch im Klageverfahren gerade auch die von ihm subjektiv empfundenen Schmerzen in einen ursächlichen Zusammenhang zu dem Unfallereignis gestellt und im Hinblick darauf zunächst beantragt, eine Begutachtung durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie nach § 109 SGG zu veranlassen. Nach Hinweis des Sozialgerichts darauf, dass sich die Beweisfragen im Rahmen des Gutachtenauftrags „ausschließlich“ auf das orthopädische Fachgebiet beziehen würden, hat der Kläger die Begutachtung nach § 109 SGG auf orthopädischem Fachgebiet beantragt, dem das Sozialgericht nachgekommen ist. Der Sachverständige Dr. J hat mit seinem nach ambulanter Untersuchung des Klägers erstellten Gutachten vom 11. Oktober 2007 ausführlich die Schmerzanamnese des Klägers dokumentiert sowie auch detailliert zur sozialen Anamnese ausgeführt. Davon ausgehend hat der Sachverständige mit der Beantwortung der Beweisfragen auch die von dem Kläger angegebenen Schmerzen gewürdigt und festgestellt, dass der Kläger unter einer massiven Schmerzfehlverarbeitung leide und diese bei der Beantwortung der Beweisfragen gewürdigt. Der Sachverständige hat angeregt, die Frage eines Zusammenhangs zwischen dem festgestellten chronischen Schmerzleiden und dem Unfallereignis durch eine Begutachtung auf psychiatrischem Fachgebiet zu klären. Allein die detaillierte Auseinandersetzung des Gutachters mit den von dem Kläger angegebenen Schmerzen und die Einordnung der sozialen und familiären Situation in den Prozess der Schmerzverarbeitung war ein Gesichtspunkt, der in dem Gutachten des Dr. W nicht erfolgt war. Das Gutachten hat daher zusätzliche Erkenntnisse ergeben, die das Sozialgericht auch veranlasst haben, von Amts wegen nach § 106 SGG eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. W zur Notwendigkeit einer zusätzlichen Begutachtung einzuholen. Auch mit den Erkenntnissen aus dem Gutachten des Dr. J zur Einordnung des chronischen Schmerzleidens und zur psychosozialen Konfliktsituation hat das Sozialgericht schließlich ohne eine weitere Beweisaufnahme den entscheidungserheblichen Sachverhalt als geklärt angesehen und den Rechtsstreit schließlich mit Gerichtsbescheid vom 7. Januar 2008 entschieden. Zwar kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden kann. Es muss sich vielmehr um einen - orientiert am Prozessziel - wesentlichen Beitrag gehandelt haben (vgl. LSG Bayern v. 26. 05. 2014 - L 17 U 170/14 B -, juris; LSG Berlin-Brandenburg v. 06.11. 2013 - L 13 SB 216/13 B -, juris), was vorliegend jedoch bezüglich des auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens angenommen werden kann, weil durch dieses das Schmerzerleben des Klägers im Zusammenhang mit dem Unfallereignis bewertet werden konnte. Nach allem hatte das Gutachten des Dr. J nach den oben dargestellten Maßstäben auch einen wesentlichen Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung geleistet, so dass die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen waren. Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Bei einer Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Übernahme der Kosten eines Gutachtens nach § 109 SGG ist eine Kostenentscheidung erforderlich (ganz h. M.; siehe z. B. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01. April 2016 – L 14 R 562/12 B – juris m. w. N. zum Meinungsstand; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 109, Rn. 22; a.A.: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Mai 2013 – L 13 SB 83/13 B – juris: Kostenentscheidung folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache). Denn es handelt sich um ein selbständiges, also um ein vom Hauptsacheverfahren unabhängiges Beschwerdeverfahren, was grundsätzlich einer Kostenentscheidung durch das Beschwerdegericht erforderlich macht (vgl. BSG, Urteil vom 01. April 2009 – B 14 SF 1/08 R – juris, Rn. 20; Böttinger jurisPR-SozR 22/2014, Anm. 6). Nach § 3 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i. V. m. der Gebührenziffer 3501 der Anlage 1 zum RVG (Vergütungsverzeichnis) fällt für das Beschwerdeverfahren auch eine eigene Gebühr – und damit Kosten für den Kläger – an, was gleichfalls eine isolierte Kostenentscheidung – unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache – erforderlich macht (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 26. November 2013 - L 3 U 134/13 B – juris, Rn. 15; Böttiger, a. a. O.). Kostenschuldner des Beschwerdeverfahrens ist die Staatskasse. Denn es handelt sich bei der Frage der Kostentragung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht um ein kontradiktorisches Streitverfahren zwischen den Beteiligten. Die Beklagte hat zudem die für das Beschwerdeverfahren anfallenden Kosten des Klägers auch nicht veranlasst (ebenso: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01. April 2016, a. a. O., m. w. N. zum Meinungsstand; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2016 – L 8 R 333/15 B – juris; Hessisches LSG, Beschluss vom 26. November 2013 - L 3 U 134/13 B – juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. November 2013 – L 18 R 964/12 B – juris; Keller a. a. O., § 19, Rn. 22; Müller in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 109, Rn. 31; Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Auflage, § 109, Rn. 11). Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).