Beschluss
L 20 AS 364/24 B ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 20. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGBEBB:2024:0617.L20AS364.24B.ER.00
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Leitsätze
Kosten der Unterkunft sind nur dann zu übernehmen, wenn die Wohnung auch tatsächlich genutzt wird (vgl BSG vom 23.5.2012 - B 14 AS 133/11 R = SozR 4-1300 § 44 Nr 25 RdNr 20). Eine Person, welche Bürgergeld bezieht, ist jedoch nicht verpflichtet, sich dauerhaft in ihrer Wohnung aufzuhalten bzw ständig dort zu übernachten. Selbst wenn nachgewiesen wäre, dass sich die Person zwar überwiegend an mehreren verschiedenen Orten (und nicht nur etwa bei einer Person an einem anderen Ort) aufhielte, wäre dadurch noch nicht die fehlende tatsächliche Nutzung der Wohnung nachgewiesen. (Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. März 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt auch für das Beschwerdeverfahren die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ohne Anordnung von Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Dr. JL, S Str., C beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kosten der Unterkunft sind nur dann zu übernehmen, wenn die Wohnung auch tatsächlich genutzt wird (vgl BSG vom 23.5.2012 - B 14 AS 133/11 R = SozR 4-1300 § 44 Nr 25 RdNr 20). Eine Person, welche Bürgergeld bezieht, ist jedoch nicht verpflichtet, sich dauerhaft in ihrer Wohnung aufzuhalten bzw ständig dort zu übernachten. Selbst wenn nachgewiesen wäre, dass sich die Person zwar überwiegend an mehreren verschiedenen Orten (und nicht nur etwa bei einer Person an einem anderen Ort) aufhielte, wäre dadurch noch nicht die fehlende tatsächliche Nutzung der Wohnung nachgewiesen. (Rn.8) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. März 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt auch für das Beschwerdeverfahren die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ohne Anordnung von Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Dr. JL, S Str., C beigeordnet. Die Beschwerde des Antragsgegners mit dem Antrag, den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 25.03.2024 zum Az.: S 14 AS 82/24 ER aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin abzuweisen, bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss vom 25. März 2024 ist beim Landessozialgericht am 24. April 2024 und damit innerhalb der Frist des § 173 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und auch in der erforderlichen Form des § 65a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 SGG über das besondere elektronische Behördenpostfach des Antragsgegners eingegangen. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat den Antragsgegner zu Recht im Wege der Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung i. H. v. monatlich 397,30 EUR für den Zeitraum vom 14. Februar bis zum 30. April 2024 zu erbringen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis statthaft, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Voraussetzung hierfür ist regelmäßig, dass sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. ein materieller Leistungsanspruch, als auch ein Anordnungsgrund, d.h. eine Eilbedürftigkeit, gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht ist. Zur Begründung wird zunächst auf den überzeugenden Beschluss verwiesen, den das Sozialgericht nach Durchführung eines fast dreistündigen Erörterungstermins erlassen hat. Hierin hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Antragstellerin die allgemeinen Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) erfüllt und dem Grunde nach Anspruch auf Bürgergeld hat. Ferner hat das Sozialgericht richtig darauf verwiesen, dass bei den Leistungen nach §§ 19 Abs. 1 S. 3, 22 Abs. 1 S. 1 SGB II auch die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen sind, wenn diese angemessen sind. Es stehe fest, dass die Klägerin aufgrund ihres Mietvertrages zur Zahlung der Miete verpflichtet sei und dieser Verpflichtung gegenüber ihrer Vermieterin auch nachkomme. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind von § 22 Abs. 1 S. 1 SGG alle Zahlungsverpflichtungen umfasst, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R, juris Rn. 15 ff.). Der Antragsgegner bewilligte der Antragstellerin auf ihren Antrag vom 28. September 2023 durch Bescheid vom 2. November 2023 zwar nur vorläufig Bürgergeld ohne Berücksichtigung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung. Als Grund der Vorläufigkeit führte der Antragsgegner an, dass der Ort des Lebensmittelpunkts bzw. der dauerhaft tatsächliche Aufenthalt nicht geklärt sei. Ebenso ist zutreffend, dass die Kosten der Unterkunft nur dann zu übernehmen sind, wenn die Wohnung auch tatsächlich genutzt wird (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Mai 2012 – B 14 AS 133/11 R, juris Rn. 20). Gleichwohl hat das Sozialgericht zu Recht angenommen, dass die vom Antragsgegner vorgebrachten Zweifel am Aufenthalt in der Wohnung nicht zwingend auf die fehlende Nutzung der Wohnung schließen lassen. Der Antragsgegner hat zwar in seiner Beschwerdeschrift darauf hingewiesen, dass sich die Antragstellerin seiner Kenntnis nach an verschiedenen Orten, z. B. in L, B oder auch E aufhalte. Eine Person, welche Bürgergeld bezieht, ist jedoch nicht verpflichtet, sich dauerhaft in ihrer Wohnung aufzuhalten bzw. ständig dort zu übernachten. Selbst wenn nachgewiesen wäre, dass sich die Person zwar überwiegend an mehreren verschiedenen Orten (und nicht nur etwa bei einer Person an einem anderen Ort) aufhielte, wäre dadurch noch nicht die fehlende tatsächliche Nutzung der Wohnung nachgewiesen. Daher ist der Verweis des Sozialgerichts, dass im vorliegenden Einzelfall die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 30 Abs. 3 SGB I berührt sei, zutreffend. Der Antragsgegner hat jedoch nicht ausreichend Tatsachen vorgetragen, um im vorliegenden Einzelfall im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von einem gewöhnlichen Aufenthalt an einem anderen Ort bzw. der tatsächlichen Nicht-Nutzung der Wohnung der Antragstellerin in der M-G-Straße in E auszugehen. Es wird insoweit auf den angefochtenen Beschluss und die im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners enthaltenen Beschlüsse vom 18. Juli 2022 (S 17 AS 261/22 ER) und vom 17. Mai 2023 (S 26 AS 154/23 ER) verwiesen. Der Antragsgegner hat seinerseits auf verschiedene Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (L 28 AS 1553/10 B ER) und des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) (S 28 AS 2481/14 und S 33 AS 1095/16) verwiesen, die jedoch nicht die Antragstellerin betrafen. Da es sich bei dem gewöhnlichen Aufenthalt um eine Frage des jeweiligen Einzelfalls handelt, können aus diesen Beschlüssen keine Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren gewonnen werden. Dass die Kosten der Unterkunft nur dann übernommen werden müssen, wenn diese auch tatsächlich genutzt wird, ergibt sich bereits aus der oben zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG. Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 73a SGG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.