Urteil
L 2 R 146/21
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGBEBB:2023:0920.L2R146.21.00
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Leitsätze
1. Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB 6 a. F. besteht neben dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen nur dann, wenn die nicht erwerbstätige Pflegeperson den Pflegebedürftigen nicht wenigstens 14 Stunden wöchentlich in dessen häuslicher Umgebung pflegt.(Rn.19)
2. Allein maßgeblich ist der wöchentliche Gesamtpflegeaufwand im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 14 SGB 11.(Rn.20)
3. Die Begleitung zu gesundheitlich erforderlichen Spaziergängen des Pflegebedürftigen führt nicht zu einer zeitlichen Erhöhung des maßgeblichen Pflegebedarfs.(Rn.21)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichte Berlin vom 5. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB 6 a. F. besteht neben dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen nur dann, wenn die nicht erwerbstätige Pflegeperson den Pflegebedürftigen nicht wenigstens 14 Stunden wöchentlich in dessen häuslicher Umgebung pflegt.(Rn.19) 2. Allein maßgeblich ist der wöchentliche Gesamtpflegeaufwand im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 14 SGB 11.(Rn.20) 3. Die Begleitung zu gesundheitlich erforderlichen Spaziergängen des Pflegebedürftigen führt nicht zu einer zeitlichen Erhöhung des maßgeblichen Pflegebedarfs.(Rn.21) Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichte Berlin vom 5. Februar 2021 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Entgegen § 33 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz war der Senat berechtigt, als sog. kleiner Senat (Berichterstatter, zwei ehrenamtliche Richter) über die Berufung des Klägers durch Urteil zu entscheiden. Nach § 153 Abs. 5 SGG kann der Senat in Fällen, in denen das SG - wie hier - durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG entschieden hat, die Berufung durch Beschluss dem Berichterstatter übertragen, der dann zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Der Senat hat im Rahmen der von ihm zu treffenden Ermessensentscheidung nach vorheriger Anhörung der Beteiligten von dieser Möglichkeit mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 (den Beteiligten am 2. (Kläger), am 5. (Beigeladene) und am 8. November 2021 (Beklagte) zugestellt) Gebrauch gemacht (zum Anwendungsbereich des § 153 Abs. 5 SGG vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 27. Juni 2019 – B 11 AL 8/18 R – juris Randnummer 12, mit weiteren Nachweisen ). Dabei ist die Wirkung dieses Beschlusses funktions- und nicht personenbezogen, so dass der zeitlich nach dem Senatsbeschluss aufgrund einer Pensionierung eingetretene Wechsel in der Person des Berichterstatters unbeachtlich ist (statt aller: Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, juris PK-SGG, 2. Aufl., (Stand: Juni 2023), § 153 Rn. 205, m.w.N.). Der Senat konnte schließlich die Streitsache auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit ausdrücklich schriftlich unter dem 13. (Beigeladene), 15. (Kläger) und 17. Januar 2022 (Beklagte) einverstanden erklärt haben, §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG. Die statthafte, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 5. Februar 2021 ist zulässig (§§ 143,144 und 151 SGG), in der Sache aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 2. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2029 ist rechtmäßigt. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte zutreffend festgestellt, dass der Kläger in der Zeit vom 12. Juli bis zum 31. Dezember 2016 wegen der nicht erwerbsmäßigen Pflege seines Vaters nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag. Zu einer solchen Entscheidung war die Beklagte auch befugt. Bestand – wie hier - Streit über die Versicherungspflicht einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson, so hat hierüber nicht die Pflegekasse, sondern der zuständige Rentenversicherungsträger durch Verwaltungsakt zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 05. Mai 2010 - B 12 R 6/09 R, juris Rn. 10; Urteil vom 23. September 2003 - B 12 P 2/02 R, juris Rn. 13 ff.). Der Kläger war im hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht rentenversicherungspflichtig nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI a.F. Danach bestand, wie vom SG zu Recht ausgeführt, Versicherungspflicht im hier allein streitbefangenen Zeitraum neben anderen Voraussetzungen nur, wenn der Kläger seinen Vater nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hätte. Daran fehlt es hier ersichtlich. Ausweislich des vorliegenden und überzeugenden Gutachtens des MD vom 12. Juli 2016 lag bereits der festgestellte wöchentliche Gesamtpflegeaufwand für den Vater des Klägers für die hier allein maßgebende Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung (§ 14 SGB XI a.F.) zwischen dem 12. Juli und dem 31. Dezember 2016 mit mehr als einer Stunde unter dieser für eine Pflichtversicherung notwendigen zeitlichen Grenze von zusammen 14 Stunden. Zudem wurde die Pflege nicht allein von dem Kläger, sondern, wie ebenfalls zutreffend ausgeführt, zusätzlich von einem Pflegdienst und drei anderen Pflegepersonen geleistet. Aus Sicht des Senats ist angesichts des Vorbringens des Klägers zum konkret von ihm geleisteten Pflegeaufwand schlicht nicht im Ansatz ersichtlich, dass der vom MD ermittelte Umfang der von dem Kläger konkret geleisteten Pflege von wöchentlich zwei Stunden wesentlich unzutreffend war oder maßgebende Pflegleistungen übersehen worden sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat nach eigener Prüfung insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung und weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen dieser Entscheidung als unbegründet zurück, § 153 Abs. 2 SGG. Ergänzend ist lediglich noch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens darauf hinzuweisen, dass § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI a.F. vergönnungsweise eine Versicherungspflicht gerade nicht vorsieht. Zur Überzeugung des Senats vermag auch der weitere Sachvortrag zwar eine engagierte Betreuung durch Kläger, nicht aber einen wöchentlichen Pflegeaufwand im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI a.F. von wenigstens 14 Stunden wöchentlich belegen. Entgegen dem Berufungsvorbringen kann der Tatbestand dieser Vorschrift zunächst nicht durch einer Addition maßgeblicher Pflegezeiten für mehrere Pflegebedürftige (hier: Mutter und Vater des Klägers) erfüllt werden (BSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 – B 5 RE 4/14 R – juris Rn. 15 ff.). Selbst seinen Berufungsvortrag unterstellt, behauptet er letztlich eine Hilfe für hauswirtschaftliche Versorgung von 55 Minuten täglich (Frühstück, Abwasch und Aufräumen). Ihm verbliebe damit immer noch ein zu belegendes Volumen von täglich weiteren 65 Minuten Pflege, bevor die zeitliche Grenze des § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI für eine Pflichtversicherungspflicht in der Rentenversicherung überhaupt erst erreicht worden wäre. Angesichts der damals durchgängigen Hilfe eines Pflegedienstes (3 mal in der Woche) und weiterer 3 Pflegepersonen erscheint dies dem Senat schlicht nicht plausibel, was auch das SG zu Recht näher ausgeführt hat. Soweit der Kläger hierzu lediglich ergänzend gelegentliches Kochen und Einkäufe (auch) für seinen Vater behauptet, steht dies der getroffenen Entscheidung nicht entgegen. Der MD hat nämlich aus Sicht des Senats nachvollziehbar und zutreffend den objektiv notwendigen Bedarf der hauswirtschaftlicher Versorgung des Vaters des Klägers mit zusammen (nur) wöchentlich sieben Stunden veranschlagt. Soweit der Kläger schließlich wiederum im Berufungsverfahren regelmäßig lange Spaziergänge mit seinem Vater unternommen haben will, mag dies angesichts der Erkrankungen seines Vaters für diesen sicherlich hilfreich und förderlich gewesen sein, führt aber, wie ebenfalls vom SG ausgeführt, nicht zu einer zeitlichen Erhöhung des maßgebenden Pflegebedarfs für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung und damit gerade nicht zu einer Versicherungspflicht des Klägers als nicht erwerbstätige Pflegeperson. Angesichts des überzeugend begründeten MD-Gutachtens vom 12. Juli 2016 und dem, bezogen auf konkrete Pflegetätigkeiten des Klägers sehr allgemein gehaltenen Berufungsvortrag, hat sich der Senat zu weiteren Ermittlungen nicht gedrängt gesehen; konkrete Beweisanträge wurden auch nicht gestellt. Die erstinstanzliche Entscheidung ist somit in Ergebnis und dargelegten Gründen nicht zu beanstanden und die Berufung war zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183 und 193 SGG. Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Versicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson nach § 3 Satz 1 Nr. 1a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung von Art. 3 Abs. 8 Nr. 1 „Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie der Änderungen soldatenrechtlicher Vorschriften“ vom 29. Juni 2015 (Bundesgesetzblatt I 1061 - alte Fassung ) betreffend seine Pflegetätigkeit für seinen Vater W M (geb. am 26. März 1932, verstorben am 24. Juni 2017) im Zeitraum vom 12. Juli bis zum 31. Dezember 2016. Der Kläger ist 1953 geboren und nach eigenen Angaben selbst mit einem Grad der Behinderung nach § 2 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch von 100 und dem Merkzeichen „G“ anerkannter Schwerbehinderter. Seit 2003 bezieht er von der Beklagten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und zwischenzeitlich Regelaltersrente. Seit August 2014 ist für ihn nach §§ 1896 ff. Bürgerliches Gesetzbuch eine Betreuung für die Bereiche Aufenthaltsbestimmung, Heilbehandlung, Behördenangelegenheiten und Gesundheitssorge angeordnet und seine Ehefrau zur ehrenamtlichen Betreuerin bestellt worden (Amtsgericht Neukölln, Geschäftsnummer 51 XVII M 39/14). Der Vater des Klägers erhielt von der Beigeladenen für den Zeitraum März 2014 bis zum 31. Dezember 2016 Leistungen nach der Pflegestufe 1 (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung des Art. 8 Nr. 4 „Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung“ vom 26. März 2007, BGBl. I 378 (a.F.)). Grundlage dafür war zuletzt das Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß dem SGB XI des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (heute: Medizinischer Dienst ) vom 12. Juli 2016 (Untersuchungstag) mit einem Gesamtpflegeaufwand von 12 Stunden und 57 Minuten pro Woche. In diesem Gutachten sind als Pflegepersonen neben dem Kläger drei weitere Pflegekräfte angegeben, wobei allein für den Kläger (nur) ein wöchentlicher Pflegeaufwand von zwei Stunden ermittelt wurde. Zusätzlich erhielt der Vater des Klägers ausweislich des Pflegegutachtens im hier allein streitbefangenen Zeitraum eine grundpflegerische und eine hauswirtschaftliche Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst (Pflegeinrichtung T K, B). Im Zuge der Umstellung von Pflegestufen in Pflegegrade zum 1. Januar 2017 (Pflegegrad 2) und der Angabe, dass ab diesem Zeitpunkt nur noch die Ehefrau des Klägers und der Kläger selbst als Pflegepersonen tätig geworden seien, erklärte sich die Beigeladene auf einen telefonischen Antrag der Ehefrau des Klägers (Telefonvermerk vom 25. Juli 2018) hin bereit, rückwirkend vom 1. Januar 2017 bis zum Tode des Vaters des Klägers am 24. Juni 2017 für den Kläger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung „zu übernehmen“ (Schreiben der Beigeladenen vom 1. Oktober 2018, Meldebescheinigung zur Rentenversicherung vom 29. Oktober 2018). Für die Zeit davor sei der Kläger zwar als Pflegeperson hinterlegt gewesen, Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit vom 12. Juli 2016 (Untersuchungstag durch denn MD) bis zum 31. Dezember 2016 habe aber bereits aufgrund des zeitlichen Umfangs der vom Kläger geleisteten Pflege damals (noch) nicht bestanden (Schreiben der Beigeladenen vom 30. Juli 2018). Auf telefonischen und schriftlichen Einwand der Ehefrau des Klägers („widerspreche ich der rechtlichen Entscheidung (den Kläger) erst ab 1.1.17 rv-mäßig zu bedenken“) legte die Beigeladene den Vorgang zuständigkeitshalber der Beklagten zur Entscheidung vor (Schreiben vom 6. November 2018). Zuvor hatte bereits die Ehefrau des Klägers bei der Beklagten unter dem 20. August 2018 einen Antrag auf Anrechnung einer Beitragszeit wegen Pflege „von 2016 bis zum Tod (des Vaters des Klägers) am 24.6.17“ gestellt. Die Beklagte zog von der Beigeladenen die Pflegeunterlagen über den Vater des Klägers bei und lehnte mit Bescheid vom 2. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2019 eine Rentenversicherungspflicht des Klägers als ehrenamtliche Pflegeperson vom 12. Juli bis zum 31. Dezember 2016 nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI a.F. ab. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger durch seine Ehefrau am 26. Juli 2019 vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben und unter Wiederholung seine bisherigen Vorbringens zur Begründung u.a. ausgeführt, es handele sich angesichts der bei ihm bestehenden gesundheitlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen um einen Härtefall. Die Anerkennung der Pflichtversicherung als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson bedeute für ihn jedenfalls eine menschliche Freude und er empfinde die Erhöhung seiner Rente, wenn auch nur um monatlich ca. 1,41 € (Auskunft der Beklagten vom 13. September 2019), angesichts seiner Pflegetätigkeit nur als sozial. Das SG hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2020 die Beigeladene als zuständige Pflegekasse des Vaters des Klägers notwendig zum Verfahren beigeladen (§ 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz ) und nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 5. Februar 2021 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG u.a. ausgeführt, die Voraussetzungen einer Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI a.F. seien von dem Kläger bereits deshalb im hier streitbefangenen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2016 nicht erfüllt gewesen, da der vom MD zutreffend ermittelte wöchentliche Gesamtpflegebedarf des Vaters des Klägers bereits deutlich unterhalb der für eine Versicherungspflicht notwendigen Grenze von zusammen 14 Stunden gelegen habe. Zudem sei der Vater des Klägers in dieser Zeit nicht nur alleine von dem Kläger gepflegt worden. Für die Bestimmung des Pflegeaufwands sei außerdem nur ein an der Laienpflege orientierter abstrakter und objektiver Maßstab anzulegen, der sich ausschließlich an dem zeitlich notwendigen Pflegebedarf für Grundpflege und für die hauswirtschaftliche Versorgung im Sinne des § 14 SGB XI a.F. orientiere. Die vom Kläger zur Stützung seines Anspruchs u.a. angeführten regelmäßigen Spaziergänge mit seinem Vater unterfielen bereits rein rechtlich weder der Grundpflege noch der hauswirtschaftlichen Versorgung und seien damit bei der Bestimmung des Pflegeaufwands nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI a.F. zu Recht von der Beklagten zeitlich nicht zu berücksichtigen gewesen. Gegen diese ihm am 12. Februar 2021 (Zustellungsurkunde vom selben Tag) zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 2. März+- 2021 Berufung eingelegt und zur Begründung weiter vorgetragen, er sei im Zuge der Entscheidung von der Beklagten nicht gehört worden. Tatsächlich sei er aufgrund der Pflege seines Vaters selbst gesundheitlich sehr angeschlagen gewesen und er empfinde die Anerkennung der Rentenversicherungspflicht als eine kleine Gerechtigkeit für seine Tätigkeit. Auf Nachfrage des Senats hat er zusätzlich ausgeführt, als Erstgeborener täglich sowohl seiner damals bereits dementen Mutter als auch seinem Vater das Frühstück zubereitet (15 Minuten) und danach abgewaschen (10 Minuten) zu haben. Zusätzlich habe er dann für weiter 30 Minuten im Haushalt seiner Eltern für Ordnung gesorgt und sich u.a. um die Post gekümmert. Wenn weitere Pflegepersonen nicht da gewesen seien habe er auch Essen zubereitet (ca. 30 Minuten) und für seine Eltern (1 Stunde) einkaufen gegangen. Daneben habe er noch lange Gespräche mit seinen Eltern geführt und sei täglich für 1 bis 2 Stunden mit seinem Vater spazieren gegangen. Zusammen sei er daher „mindestens wöchentlich für 14,5 Stunden für seine Eltern da gewesen“. Seinem Vorbringen ist zu entnehmen, dass er sinngemäß beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 5. Februar 2021 und den Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass er auch in der Zeit vom 12. Juli bis zum 31. Dezember 2016 der Versicherungspflicht als nicht erwerbsfähige Pflegeperson nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI a.F. betreffend der Pflegetätigkeit für seinen Vater unterlag. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erachtet die angefochtene Entscheidung aufgrund des vorliegenden Pflegegutachtens des MD weiterhin für zutreffend. Die Beigeladene hat ausdrücklich keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den der beigezogenen Rentenakte des Klägers, Versicherungsnummer Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung geworden sind.