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Urteil

L 2 U 70/10

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGBEBB:2010:1007.L2U70.10.0A
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Leitsätze
Zum Nichtvorliegen einer versicherten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, wenn eine Tagungsveranstaltung und ein darin integriertes Fußballspiel nicht allen Betriebsangehörigen offen steht, sondern nur den Tagungsteilnehmern (hier: Tagungsveranstaltung bestimmter Außendienstmitarbeiter). (Rn.25)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 26. Februar 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Nichtvorliegen einer versicherten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, wenn eine Tagungsveranstaltung und ein darin integriertes Fußballspiel nicht allen Betriebsangehörigen offen steht, sondern nur den Tagungsteilnehmern (hier: Tagungsveranstaltung bestimmter Außendienstmitarbeiter). (Rn.25) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 26. Februar 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht Potsdam hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, die Ruptur des vorderen Kreuzbandes als Folge eines Arbeitsunfalls anzuerkennen, da der Kläger bei dem Fußballspiel am 09. September 2004 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hat. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12. April 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2005 erweist sich daher als rechtmäßig. Er verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch/Siebtes Buch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)Schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)Schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls (vgl. zum Beispiel BSG, Urteil vom 22. September 2009, Az.: B 2 U 27/08 R, m.w.N., zitiert nach juris.de). Dabei kann der Senat offen lassen, ob der Kläger sich bei dem Fußballspiel vom 09. September 2004 überhaupt eine nennenswerte Verletzung zugezogen hat. Gegen die Feststellung des Sozialgerichts, dass die vordere Kreuzbandruptur mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ihre wesentliche Teilursache in der Verdrehung des Knies bei dem Fußballspiel am 09. September 2004 hat, spricht immerhin, dass der Kläger nach den Angaben der behandelnden Fachärztin für Orthopädie Dipl. med. G einen Arztbesuch erst knapp drei Wochen nach der Verdrehung des Knies für erforderlich gehalten hat. Vor der Feststellung der Kreuzbandruptur durch eine MRT-Untersuchung im Januar 2005 hat der Kläger sich am 09. Dezember 2004 wegen einer erneuten Kniegelenksdistorsion bei Dipl. med. G vorgestellt. Nach den Aufzeichnungen der behandelnden Ärztin Dipl. med. G hat es jedenfalls zwischen Oktober und Dezember 2004 keine Behandlungen gegeben. So hat der Kläger im Dezember 2004 nach den Aufzeichnungen der behandelnden Ärztin angegeben „seit Sonntag wieder Knieschmerzen nach leichter Distorsion“. So ergibt sich vor dem Hintergrund der Angaben des Klägers gegenüber der Beklagten, dass er zweimal die Woche Sport im Fitnessklub treibe, und gegenüber der behandelnden Ärztin Dipl. med. G, zwei- bis dreimal die Woche zu joggen, die gute Möglichkeit, dass es zwischen dem 09. September 2004 und der Feststellung der Kreuzbandruptur im Januar 2005 zu weiteren das Kniegelenk schädigenden Ereignissen gekommen ist. Weitere Sachverhaltsaufklärungen waren allein deshalb nicht erforderlich, weil feststeht, dass der Kläger bei dem Fußballspiel am 09. September 2004 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Bei den nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Beschäftigten wie dem Kläger ist für den sachlichen Zusammenhang maßgebend, ob der Versicherte zurzeit des Unfalls eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Handelt der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung, ist dies unmittelbar zu bejahen. Ein sachlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung liegt auch dann vor, wenn der Versicherte an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung oder am Betriebssport teilnimmt (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 2 U 27/08 R mit zahlreichen mit weiteren Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung). Eine Verletzung des Klägers beim Betriebssport scheidet vorliegend offensichtlich aus, weil Betriebssport eine gewisse Regelmäßigkeit verlangt, die im Hinblick auf das Fußballspiel nicht vorlag (vgl. z. B. Franke/Molkentin, SGB VII, Lehr- und Praxiskommentar, 2. Auflage, § 8 Rdnr. 95 zum Stichwort Betriebssport). Auch Versicherungsschutz unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Gemeinschaftsveranstaltung kann vorliegend nicht bestehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und der Belegschaft sowie der Betriebsangehörigen untereinander durch eine Teilnahmemöglichkeit möglichst aller Betriebsangehörigen dient und deshalb grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offen steht (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 1994, Az.: 2 RU 23/93 = SozR 3-2200 § 548 Nr. 21, zitiert nach juris, im dortigen Dokument Rdnr. 19). Diese Voraussetzungen fehlen vorliegend, da die Tagungsveranstaltung und auch das Fußballspiel nicht allen Betriebsangehörigen offen stand, sondern nur den Tagungsteilnehmern, was sich schon ganz offensichtlich daraus ergibt, dass der Arbeitgeber des Klägers seinen Hauptsitz in M hat, während die Veranstaltung in F als Tagung allein für bestimmte Außendienstmitarbeiter stattfand. Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch Geschäfts- und Dienstreisen sowie Fortbildungsveranstaltungen, die dazu bestimmt sind, den betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen (vgl. z. B. BSG, SozR 3-2200 § 548 Nr. 21 Rdnrn. 16, 18, insoweit zitiert nach juris.de). Die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen ist hingegen nicht versichert, selbst wenn diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden (vgl. BSGE 17, 280, 282; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21 m.w.N. und BSG, Urteil vom 22. September 2009, Az.: B 2 U 27/08 R, zitiert nach juris). Ein an einer Dienstreise/Fortbildungsveranstaltung teilnehmender Versicherter steht nicht während der gesamten Dauer der Reise bzw. der Veranstaltung schlechthin bei jeder Betätigung unter Unfallversicherungsschutz. Vielmehr ist zu unterscheiden zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem rechtlich wesentlichen - inneren - Zusammenhang stehen und deshalb versichert sind, und solchen Verrichtungen, die der privaten Sphäre des Dienstreisenden angehören (BSG SozR 3-2200 § 548 Rdnr. 16 mit weiteren Nachweisen). Folglich ist die Frage nach dem Versicherungsschutz bei dem Fußballspiel am 09. September 2004 auch vorliegend nach der Abgrenzung zwischen dienstlichen und privaten Belangen zu beantworten. Vorliegend hat der Arbeitgeber mitgeteilt, dass die Teilnahme an dem Fußballspiel jedem Tagungsteilnehmer offen stand, das bedeutet, dass eine Teilnahme gerade nicht Dienstpflicht war oder auch nur erwartet wurde. Dies hat auch der Zeuge K so bestätigt. Er hat auch ausdrücklich ausgeführt, dass selbst der Umstand, dass der Seminarleiter an dem Fußballspiel teilgenommen hat, keinen irgendwie gearteten Zwang zur Teilnahme begründet hat. Der Senat hat keine Veranlassung, diesen Angaben bzw. der Zeugenaussage keinen Glauben zu schenken, so dass insoweit feststeht, dass die Veranstaltung gerade nicht betrieblichen Belangen gedient hat, sondern der Freizeitgestaltung während der Tagung. Die finanzielle Unterstützung des Unternehmens ist, darauf wurde bereits hingewiesen, rechtlich nicht von Belang, die Organisation von Freizeitveranstaltungen durch das Unternehmen und selbst ihre Finanzierung begründen den Versicherungsschutz nicht (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 2 U 27/08 R, zitiert nach juris unter Hinweis auch auf die bisherige ständige entsprechende Rechtsprechung). Soweit der Kläger allgemein geltend gemacht hat, das Unternehmen erwarte von jüngeren Mitarbeitern durchaus die Teilnahme an derartigen Gemeinschaftsveranstaltungen, so folgt daraus im Ergebnis nichts anderes. So hat er zwar nachvollziehbar ausgeführt, dass das Betriebsklima zwischen den Angestellten des Unternehmens gerade im Außendienst auch aus der Sicht des Unternehmens verbessert werden sollte. Ein Versicherungsschutz ergibt sich aber nicht daraus, dass von der Teilnahme an einer Veranstaltung günstige Auswirkungen auf das Betriebsklima zu erwarten sind. Ebenso wie die Pflege gesellschaftlicher Beziehungen, auch wenn sie für das Unternehmen wertvoll ist, nicht schon deshalb unter Versicherungsschutz steht, ist die Pflege persönlicher Beziehungen zur Betriebsleitung und unter den Betriebsangehörigen trotz günstiger Auswirkungen auf die Arbeit im Unternehmen außerhalb der in den Versicherungsschutz bereits einbezogenen Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen (BSG, SozR 3-2200 § 548 Nr. 21, Rdnr. 23 m.w.N., zitiert nach juris.de). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung, so dass allein die Erwartung der Betriebsleitung und der Betriebsangehörigen, dass das Fußballspiel günstige Auswirkungen auf das Betriebsklima haben könnte, Versicherungsschutz nicht begründet. Auch der Senat kann die Frage offen lassen, ob im Ausnahmefall dann Unfallversicherungsschutz zu begründen ist, wenn der betreffende Mitarbeiter wegen einer deutlichen Erwartungshaltung seiner Vorgesetzten und der Kollegen über seine Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung nicht nach eigenem Ermessen entscheiden kann (offen gelassen in BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21, Rdnr. 24). Veranlassung, diese Rechtsfrage zu entscheiden, besteht auch im vorliegenden Fall nicht, da feststeht, dass der Kläger aus eigenem Ermessen entscheiden konnte, ob er an dem Fußballspiel teilnimmt oder nicht. Dies hat sowohl der Arbeitgeber mitgeteilt als auch der Zeuge K bestätigt, der ausgesagt hat, dass die Teilnehmer an der Tagungsveranstaltung keinerlei Druck ausgesetzt gewesen seien. So hat auch der Kläger selbst sich nur auf eine von ihm angenommene allgemeine Erwartungshaltung des Unternehmens bezogen, die aber zur Begründung von Versicherungsschutz unter dem Stichwort „Betriebsklima“ gerade nicht ausreicht (vgl. die bereits oben zitierte Rechtsprechung). Allein die Aufnahme des Programmpunktes Fußballspiel in die Tagungsordnung ist ebenfalls nicht geeignet, Unfallversicherungsschutz zu begründen. Denn Unfallversicherungsschutz besteht, wenn der oben näher beschriebene innere und sachliche Zusammenhang zwischen ausgeübter und versicherter Tätigkeit besteht. Die Bejahung oder Verneinung dieses Kriteriums richtet sich nicht nach der rein formalen Voraussetzung der Aufnahme eines Programmpunktes in eine Tagungsordnung. Dies ist nach den oben beschriebenen Voraussetzungen für die Bejahung des inneren/sachlichen Zusammenhanges auch eindeutig und soweit ersichtlich, bisher weder in Rechtsprechung noch Schrifttum anders vertreten worden. Dies völlig zu Recht, denn es liegt nicht in der Hand des Unternehmers, den durch Gesetz begründeten Versicherungsschutz durch das Setzen rein formaler Kriterien, wie z. B. die Aufnahme einer Freizeitveranstaltung in ein Fortbildungsprogramm, zu erweitern. Auf die Berufung der Beklagten war das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Potsdam daher aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes am rechten Knie Folge eines Arbeitsunfalls ist. Vorrangig wird darüber gestritten, ob der Kläger während des Fußballspiels, währenddessen er sich die Verletzung zugezogen hat, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Der 1964 geborene Kläger ist bei einem Mitgliedsbetrieb der Beklagten als Gerätespezialist im Außendienst tätig. Gemäß Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 14. Dezember 2004 kam es am 09. September 2004 im Rahmen einer sportlichen Firmenveranstaltung (Tagung) bei einem Fußballspiel zu einer Verletzung, als der Kläger sich das rechte Knie verdrehte. Der Kläger gab im Fragebogen vom 16. Januar 2005 an, am 22. September 2004 erstmals die Fachärztin für Orthopädie G wegen der Verletzung aufgesucht zu haben. Da die Schmerzen nach dem Ereignis auszuhalten gewesen seien, die Schwellung aber nicht zurückgegangen sei und er Ende September 2004 habe in den Urlaub fahren wollen, habe er sich doch zum Arzt begeben. Normalerweise treibe er zweimal die Woche Sport in einem Fitnessklub. Die Fachärztin für Orthopädie Dipl.-Med. G gab im Befundbericht für die Beklagte vom 14. Februar 2005 an, der Kläger habe sich am 28. September 2004 erstmals zur Behandlung vorgestellt. Er habe angegeben, vor etwa anderthalb Wochen (vor dem 28. September 2004) mal wieder Fußball gespielt und sich das rechte Knie ohne Fremdeinwirkung verdreht zu haben. Es bestehe nun eine ständige Schwellung. Sie habe eine Kniekontusion ohne Anhalt für eine eindeutige Kniebinnenverletzung diagnostiziert. Sie habe eine Kniepunktion durchgeführt und einen Stützverband angelegt. Am 09. Dezember 2004 sei die Wiedervorstellung wegen einer erneuten Kniedistorsion erfolgt. Sie habe die stationäre Einweisung zur Arthroskopie am 05. Januar 2005 veranlasst. Bei einer MRT-Untersuchung habe sich eine komplette Kreuzbandruptur gezeigt. Nach dem 05. Januar 2005 sei bisher keine weitere Vorstellung erfolgt. Die Beklagte zog das Tagungsprogramm der Veranstaltung vom 08. bis 10. September 2004 bei, für das auf Blatt 14 und 15 der Verwaltungsakte verwiesen wird, und aus dem sich ergab, dass am Unfalltag (09. September 2004) ein Verkaufstraining für die Außendienstmitarbeiter der Firma (ansässig bei M) in der Nähe von F von 09.00 bis 17.00 Uhr stattgefunden habe. Ab 18.30 Uhr sollte ein Fußballtraining stattfinden, danach ab 20.30 Uhr ein gemeinsames Abendessen. Weiter holte die Beklagte eine Auskunft des Arbeitgebers vom 24. März 2005 ein, der mitteilte, es habe allen Teilnehmern an der Tagung offen gestanden, an dem Fußballspiel teilzunehmen. Mit Bescheid vom 12. April 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2005 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Zur Begründung führte sie aus, ein Arbeitsunfall sei ein Unfall eines Versicherten bei versicherter Tätigkeit. Eine Tätigkeit sei nur dann versichert, wenn zwischen der im Gesetz genannten generell versicherten Tätigkeit und dem unfallbringenden Verhalten ein innerer Zusammenhang bestehe. Dieser innere Zusammenhang sei ein sachlicher Zusammenhang, bei dem wertend zu ermitteln sei, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liege, bis zu welcher der Unfallversicherungsschutz reichen solle. Da es sich um eine betriebliche Arbeitstagung außerhalb des Wohnortes und der Arbeitsstätte gehandelt habe, fänden die Grundsätze über den gesetzlichen Versicherungsschutz bei Dienst- und Geschäftsreisen Anwendung, nicht dagegen bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, weil die Tagung nicht für alle Betriebsangehörigen, sondern für einen gezielten Teilnehmerkreis veranstaltet worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei eine gemeinsame Freizeitveranstaltung im Rahmen einer Tagung grundsätzlich nicht versichert. Dies gelte auch dann, wenn die Veranstaltung vom Unternehmen organisiert und bezahlt werde. Wesentlich sei, ob die Freizeit im Vordergrund steht oder ob sich ein wesentlicher betrieblicher Zusammenhang ergebe. Vorliegend sei nicht ersichtlich, dass der betriebliche Zusammenhang in irgendeiner Art und Weise im Vordergrund gestanden habe. Das Fußballspiel sei als eigenwirtschaftlich anzusehen. Es sei nicht erkennbar, inwieweit das Fußballspiel einem betrieblichen Zweck, hier zum Beispiel dem Verkaufstraining oder der Fortbildung im Bereich des Marketings, hätte dienen sollen. Auch wenn im Rahmen derartiger Tagungen üblicherweise gesellschaftliche bzw. geschäftliche Beziehungen gepflegt würden, so müsse dies doch im Rahmen eines bestimmten der Kontaktaufnahme wesentlich dienenden Rahmens stattfinden. Ein Fußballspiel sei hierzu nicht geeignet. Auf die hiergegen zum Sozialgericht Potsdam erhobene Klage hat das Sozialgericht den Zeugen K im Wege der Rechtshilfe vernommen, der ausgesagt hat, die Teilnahme an dem Spiel sei freiwillig gewesen. Er selber habe mitbekommen, dass der Kläger während des Spiels einen Unfall erlitten habe. Gesehen habe er den Ablauf jedoch nicht. Das Fußballspiel habe dem guten Verhältnis und dem guten Miteinander der Teilnehmer gedient. Dennoch sei es so gewesen, dass seiner Einschätzung nach die Nichtteilnahme an dem Fußballspiel keinerlei negative Konsequenzen für die nicht teilnehmenden Kollegen gehabt habe bzw. hätte. Es sei auch nicht so gewesen, dass mit dem Spiel etwas geprüft oder überprüft hätte werden sollen. Zwar habe der Seminarleiter mitgespielt. Er habe jedoch nicht den Eindruck gehabt, dass bestimmte Fähigkeiten während des Fußballspiels hätten überprüft werden sollen. Es sei auch nicht etwa um eine Personalauswahl oder eine Beförderungssituation gegangen. Seiner Auffassung nach habe es sich um eine „Zwitterveranstaltung“ gehandelt, da diese allgemein dem guten Miteinander habe dienen sollen, andererseits aber auch der Freizeitgestaltung zugerechnet werden müsse. Irgendwann vor der Tagung sei die Idee aufgekommen, das Fußballspiel zu veranstalten. Der Kollege H, der aus der Nähe des Tagungsortes stamme, habe sich um den Sportplatz gekümmert, der einige Kilometer vom Tagungsort entfernt gelegen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Aussage wird auf das Sitzungsprotokoll des Sozialgerichts Köln vom 03. Januar 2007 verwiesen. In der öffentlichen Sitzung vom 18. September 2009 hat das Sozialgericht Potsdam den Kläger befragt, der angab, bei der Beschäftigungsfirma handele es sich um ein großes amerikanisches Unternehmen, in dem erwartet werde, dass an einem Fußballspiel teilgenommen werde. Die Kollegen, die nicht teilgenommen hätten, hätten dies aufgrund ihrer Konstitution oder ihrer Erkrankungen nicht gekonnt. Von den Jungen werde erwartet, dass sie teilnehmen. Wenn man sich des Öfteren von Gemeinschaftsveranstaltungen absondere, begebe man sich ins berufliche Abseits. Der Rechtsstreit wurde dann zur weiteren Sachaufklärung vertagt. Nach Beiziehung medizinischer Unterlagen hat das Sozialgericht Potsdam mit Urteil vom 26. Februar 2010 den Bescheid der Beklagten vom 12. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2005 aufgehoben und festgestellt, dass die Ruptur des vorderen Kreuzbandes am rechten Knie die Folge eines Arbeitsunfalls vom 09. September 2004 sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Fußballspiel während der beruflichen Fortbildung habe im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden. Im Rahmen der wertenden Betrachtung gehe die Kammer davon aus, dass das Fußballspiel in einem inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Klägers gestanden habe und bezog sich auf ein seiner Auffassung nach vergleichbares Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 07. Mai 2008 (Az.: L 3 U 1062/06). Dafür spreche, dass das Fußballspiel in dem Tagungsprogramm ausdrücklich aufgeführt gewesen sei und in direktem Anschluss das gemeinsame Abendessen stattgefunden habe. Eine rechtliche Zäsur zwischen dem Fußballspiel und dem sonstigen Tagungsprogramm lasse sich dem Ablauf nicht entnehmen. Die Kammer gehe davon aus, dass mit dem gemeinsamen Fußballspiel das Gemeinschaftsgefühl der Tagungsteilnehmer habe gesteigert werden sollen. Diese Stärkung habe damit gerade dem Zweck der Fortbildung gedient. Der Zweck werde nicht nur durch die Wissensvermittlung erreicht, sondern auch durch die Motivation der Mitarbeiter. Die Kammer sehe keinen Wertungswiderspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die Ruptur des vorderen Kreuzbandes sei auch auf den Unfall vom 09. September 2004 zurückzuführen. Hierfür spreche, dass in den Unterlagen über die Operation des Klägers das Trauma aufgrund des Unfallereignisses angegeben worden sei. Gegen das ihr am 24. März 2010 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung vom 19. April 2010. Sie macht geltend, dass das Sozialgericht die Grundsätze des Versicherungsschutzes bei einer Außendienstmitarbeiterveranstaltung verkannt habe. Es habe sich bei dem Fußballspiel um eine organisierte Freizeitveranstaltung gehandelt, das Kriterium des inneren Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit könne nicht durch das Beweiskriterium „Aufnahme der Veranstaltung in die Tagesordnung“ ersetzt werden. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 26. Februar 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger und Berufungsbeklagter beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich auf das erstinstanzliche Urteil. Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 17. September 2010 auf die Grundsätze des Unfallversicherungsschutzes bei einer Teilnahme an einem betrieblich organisierten und finanziell unterstützten Fußballspiel hingewiesen (Urteil des BSG vom 22. September 2009 ). Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schreiben vom 20. September 2010, Bl. 124, 125 GA). Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachdarstellung und der Rechtsausführungen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Diese haben bei der Entscheidung des Gerichts vorgelegen.