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Beschluss

L 19 AS 1752/19 NZB

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 19. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGBEBB:2019:1216.L19AS1752.19NZB.00
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Leitsätze
Eine Divergenz iS des § 144 SGG liegt nicht vor, wenn von einem obiter dictum oder von einer Prozesskostenhilfeentscheidung abgewichen wird. (Rn.8) (Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. August 2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Divergenz iS des § 144 SGG liegt nicht vor, wenn von einem obiter dictum oder von einer Prozesskostenhilfeentscheidung abgewichen wird. (Rn.8) (Rn.9) Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. August 2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. 1. Die am 24. September 2019 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. August 2019 ist zulässig, insbesondere gem. § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch statthaft. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt ist nicht nur gegeben, wenn eine Leistung bewilligt wird, sondern auch, wenn eine Leistung abgelehnt, entzogen, auferlegt, erlassen oder gestundet wird (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 19. Januar 1996 – 1 RK 18/95 – NZS 1997, 388, 389 f; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 12. Aufl. 2017, § 144 Rn. 10a). § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das Sozialgericht hat in seinem Gerichtsbescheid die Berufung nicht zugelassen und den Beklagten zu Leistungen in Höhe von 602,00 Euro verpflichtet. Weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 Euro nicht übersteigt, kann gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG die Berufung auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen werden. 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nummer 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nummer 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nummer 3). Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben. a) Einen der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegenden Verfahrensmangel hat der Beklagte nicht gerügt, so dass eine Prüfung ausscheidet. Die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels setzt schon nach dem Wortlaut von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG voraus, dass dieser „geltend gemacht“ wird. Hierzu müssen die Tatsachen, die den Mangel ergeben, genau angeben werden. Aus den vorgetragenen Tatsachen muss sich schlüssig ergeben, welcher Mangel gerügt werden soll und sinngemäß auch, welche Verfahrensvorschrift als verletzt angesehen wird (Bayerisches Landessozialgericht (BayLSG), Beschluss vom 11. April 2018 – L 11 AS 221/18 NZB –, juris, Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 144 Rn. 36). Die Zulassung der Berufung von Amts wegen aufgrund eines sich aus den Akten ergebenden Verfahrensmangels scheidet aus. b) Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) ist ebenfalls nicht gegeben. Divergenz liegt nur vor, wenn das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die die obersten Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Die Unrichtigkeit der Entscheidung des Sozialgerichts im Einzelfall begründet hingegen keine Divergenz i. S. d. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 5. Oktober 2010 - B 8 SO 61/10 B -, juris, Rn. 11 m. w. N.). aa) Die angestrebte Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG wäre gegeben, wenn der in Rede stehende Gerichtsbescheid von einer Entscheidung „des“ Landessozialgerichts abweicht. Damit ist ausschließlich das dem Ausgangsgericht im Instanzenzug übergeordnete Landessozialgericht gemeint. Vorliegend müsste deshalb im angefochtenen Urteil bzw. dem Gerichtsbescheid von einer solchen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg abgewichen worden sein; die Divergenz zu einer Entscheidung eines anderen Landessozialgerichts, auf die der Beklagte (zunächst) verwiesen hatte, rechtfertigt nicht die Zulassung (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschl. vom 15. März 2011 – L 3 B 49/10 AL NZB –, Juris; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 144 Rn. 30; zu der wortgleichen Parallelvorschrift des § 124 VwGO: Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand 36. Ergänzungslieferung Februar 2019, § 124 Rn. 38). Eine solche Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ist von dem Beklagten nicht genannt worden, sie ist auch sonst nicht ersichtlich. Die von ihm in Bezug genommene Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg betraf eine Beschwerde gegen eine ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung. In dem Beschluss vom 23. Juli 2009 – L 29 AS 144/09 B PKH – hat das Gericht über eine justizielle Sozialleistung entschieden, nämlich ob Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, nicht aber über eine Rechtsfrage. Divergenz i. S .d. § 144 SGG meint jedoch ausschließlich eine abweichende Entscheidung zu derselben Rechtsfrage. Eine solche Entscheidung trifft ein Prozesskostenhilfebeschluss von vornherein nicht (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 160 Rn. 11a). bb) Ebenfalls nicht divergenzfähig ist die vom Beklagten zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts. Divergenz setzt Widerspruch zu entscheidungstragenden Rechtssätzen voraus (vgl. etwa BSG, Beschl. vom 5. November 2019 – B 13 R 257/18 BE – juris). Mit Urteil vom 25. Oktober 2017 – B 14 AS 4/17 R -, juris – hat das Bundessozialgericht über eine Brillenreparatur entschieden, nicht über die erstmalige Anschaffung einer Brille, um die es hier aber geht. Die Ausführungen des Bundessozialgerichtes zur Frage der erstmaligen Anschaffung einer Brille, zu denen der Beklagte den angegriffene Gerichtsbescheid in Nichtübereinstimmung sieht, stellen lediglich nichtentscheidungstragende Begründungselemente dar. Es handelt sich um ein nicht divergenzfähiges obiter dictum, hiervon gibt es keine „Abweichung“. c) Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (BSG, Beschl. vom 18. September 2009 – B 11 AL 78/09 B –, Juris). Die Streitsache muss damit eine bisher nicht gestellte Rechtsfrage zur Entscheidung aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn die sie bereits höchstrichterlich beantwortet ist, wenn sich die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. BSG, Beschluss vom 30. März 2005 – B 4 RA 257/04B – SozR 4-1500 § 160a Nr. 7), wenn sie so gut wie unbestritten ist, wenn sie praktisch außer Zweifel steht oder wenn sich für die Antwort in vorhandenen höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (Leitherer, a. a. O., § 144 Rn. 28 f). Geklärt worden sein kann die Rechtsfrage in jeder Art von Verfahren, etwa auch in Beschwerde- oder Prozesskostenhilfeverfahren (vgl. Seibert, in: Sodan, Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 144). Der Beklagte ist zunächst nicht daran gehindert, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beizumessen, obwohl er im erstinstanzlichen Verfahren praktisch nichts vorgetragen hat. Insbesondere hat er nicht auf die nunmehr für einschlägig gehaltene Rechtsprechung der anderen Landessozialgerichte hingewiesen; ebenso hat er keine Einwände gegen eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid angeführt; obwohl eine solche Entscheidung bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ausgeschlossen ist. Er kann zwar die grundsätzliche Bedeutung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren noch darlegen. Allerdings deutet schon diese Handhabung des Verfahrens darauf hin, dass mit der Klage keinerlei grundsätzlichen Fragen aufgeworfen werden. Unabhängig davon stellt sich eine klärungsbedürftige, verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage hier nicht. Die von dem Beklagten angenommene grundsätzliche Bedeutung ergibt sich insbesondere nicht schon daraus, dass im Einzelfall von obergerichtlicher Rechtsprechung abgewichen wird. Im Gegenteil führt diese obergerichtliche Rechtsprechung, auf die der Beklagte verweist, dazu, dass die Rechtsfrage als im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ausreichend geklärt anzusehen ist. Zu dieser genügenden rechtlichen Klärung tragen insbesondere die (ergänzenden) Ausführungen des Bundessozialgerichts in dem von dem Beklagten zitierten Urteil vom 25. Oktober 2017 a. a. O. sowie die Urteile des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2014 - L 2 AS 407/14 – Juris und des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Juli 2016 – l 5 SO 25/15 -, Juris sowie der Beschluss des BayLSG vom 4. Dezember 2017 – L 11 AS 761/17 NZB – Juris bei. Alle diese Entscheidungen haben die hier in Rede stehende Frage ober- und höchstrichterlich ausreichend abgehandelt. Allein der Tatsache, dass ein einzelnes Gericht in einem Gerichtsbescheid eine von der obergerichtlichen Auffassung abweichende Meinung vertritt, macht die Frage nicht zu einer grundsätzlichen. Solche könnte allenfalls dann vorliegen, wenn eine größere Zahl von unterschiedlichen Entscheidungen zeigt, dass sich die ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung erheblicher Kritik ausgesetzt sieht und die Rechtsfrage sich damit neu oder weiterhin stellt. Dies ist hier aber nicht der Fall. d) Ohne dass das Gericht dieser Frage nachgegangen ist, kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen des Sozialgerichts in jeder Hinsicht zu überzeugen vermögen. Für die Zulassung der Berufung ist dies irrelevant. Denn mögliche ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind - in auffälligem Unterschied zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - in § 144 Abs. 2 SGG als Zulassungsgrund nun einmal nicht genannt. Der Beklagte kann diese Entscheidung des Gesetzgebers nicht dadurch umgehen, dass er jeder Entscheidung eines Sozialgerichts, die das materielle Recht anders als von ihm erwartet auslegt, grundsätzliche Bedeutung zumisst. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird der angegriffene Gerichtsbescheid rechtskräftig, § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG. Zugleich erledigt sich der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung, § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.