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Beschluss

L 18 AL 66/20 B PKH

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGBEBB:2020:0722.L18AL66.20B.PKH.00
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Leitsätze
1. An einer Klagebefugnis fehlt es, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt, weil hinsichtlich des Klagebegehrens eine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung nicht vorliegt.(Rn.2) 2. Nach Erteilung eines vorläufigen (hier. Arbeitslosengeld-) Bewilligungsbescheides wird die ursprünglich unzulässige Klage zulässig. Dieser stellt eine vorläufige Entscheidung über den geltend gemachten (Arbeitslosengeld-) Anspruch dar und führt zur Zulässigkeit der Anfechtungsklage.(Rn.3)
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Juni 2020 aufgehoben. Der Klägerin wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. An einer Klagebefugnis fehlt es, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt, weil hinsichtlich des Klagebegehrens eine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung nicht vorliegt.(Rn.2) 2. Nach Erteilung eines vorläufigen (hier. Arbeitslosengeld-) Bewilligungsbescheides wird die ursprünglich unzulässige Klage zulässig. Dieser stellt eine vorläufige Entscheidung über den geltend gemachten (Arbeitslosengeld-) Anspruch dar und führt zur Zulässigkeit der Anfechtungsklage.(Rn.3) Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Juni 2020 aufgehoben. Der Klägerin wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten bewilligt. Die Beschwerde ist begründet. Der Klägerin ist für das Verfahren bei dem Sozialgericht (SG) Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten zu bewilligen (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz iVm §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung ). Die erstinstanzlich erhobene Klage auf Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 1. Januar 2020 hat hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar geht auch der Senat davon aus, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung eine die Gewährung von Alg ablehnende Verwaltungsentscheidung nicht vorlag, wie sich bereits zweifelsfrei aus den entsprechenden Darlegungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 25. November 2019 ersehen lässt, in dessen „Gestalt“ (vgl § 95 SGG) der (hier fehlende) ursprüngliche Verwaltungsakt den Klagegegenstand bildet. An der Klagebefugnis fehlt es aber, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt, weil hinsichtlich des Klagebegehrens eine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung nicht vorliegt. Solange der zuständige Träger nicht über einen Leistungsanspruch entschieden hat, kann der Versicherte, außer bei rechtswidriger Untätigkeit der Behörde (vgl § 88 SGG), kein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Feststellung haben (vgl etwa Bundessozialgericht , Urteil vom 21. September 2010 – B 2 U 25/09 R – juris – Rn 12 mwN). Die erhobene Klage war daher (zunächst) unzulässig. Die Klage ist indes nach Erteilung der vorläufigen Alg-Bewilligungsbescheide vom 29. bzw 30. Januar 2020 zulässig geworden. Zwar können diese Bescheide nicht kraft Gesetzes gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sein, weil sie eine frühere Verwaltungsentscheidung weder abgeändert noch ersetzt haben. Sie stellen aber eine (vorläufige) Entscheidung über den geltend gemachten Alg-Anspruch dar, die gerichtlich überprüfbar ist und damit zur Zulässigkeit der Anfechtungsklage geführt hat. Auch die mit ihr kombinierte (unechte) Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) ist damit statthaft (vgl zur Zulässigkeit der auf ein endgültiges Leistungsbegehren gerichteten Leistungsklage auch bei einem vorläufigen Bewilligungsbescheid etwa BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 – B 4 AS 139/10 R = SozR 4-4200 § 11 Nr 38 – Rn 16 mwN aus der Rspr des BSG). Das auf endgültige Leistungsgewährung gerichtete Widerspruchsverfahren gegen die vorläufigen Bescheide ist jedoch noch nachzuholen, wobei hier anhand des auf endgültige Leistungsgewährung gerichteten Klagebegehrens davon auszugehen ist, dass in der Fortführung der Klage gleichzeitig eine Einlegung des Widerspruchs zu sehen ist. Gleiches ergäbe sich, wäre die Klage als (vor Ablauf der Sperrfrist) erhobene Untätigkeitsklage iSv § 88 SGG anzusehen. Denn auch dann könnte die Klägerin ihre Klage nach Vorliegen der Verwaltungsentscheidung auf eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage umstellen (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl § 88 Rn 10b). Die Klage hat in der Sache hinreichende Erfolgsaussichten schon deshalb, weil zur Leistungsfähigkeit der Klägerin iSv § 145 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) noch weitere Sachermittlungen erforderlich sein dürften. Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).