Urteil
L 18 AS 367/18
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGBEBB:2020:0511.L18AS367.18.00
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Leitsätze
1. Die Zurückverweisung der Streitsache an die Behörde durch das Sozialgericht ist nach § 131 Abs. 5 SGG zulässig, wenn die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung der ergangenen Verwaltungsentscheidung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist.(Rn.17)
2. Waren bei einer Änderung des Gesetzes die Bewilligungszeiträume des SGB 2 bereits beendet, so bleibt für die abschließende Entscheidung gegenüber der vorläufigen Bewilligung mangels einer Erstreckung der Neuregelung hierauf die bis dahin geltende Rechtslage maßgeblich (BSG Urteil vom 12. 9. 2018, B 4 AS 39/17 R).(Rn.21)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zurückverweisung der Streitsache an die Behörde durch das Sozialgericht ist nach § 131 Abs. 5 SGG zulässig, wenn die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung der ergangenen Verwaltungsentscheidung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist.(Rn.17) 2. Waren bei einer Änderung des Gesetzes die Bewilligungszeiträume des SGB 2 bereits beendet, so bleibt für die abschließende Entscheidung gegenüber der vorläufigen Bewilligung mangels einer Erstreckung der Neuregelung hierauf die bis dahin geltende Rechtslage maßgeblich (BSG Urteil vom 12. 9. 2018, B 4 AS 39/17 R).(Rn.21) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Februar 2018 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Die von der Klägerin beanspruchten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts durfte der Beklagte nicht deshalb abschließend abzulehnen, weil die Klägerin die geforderten Nachweise über die Einnahmen und Ausgaben aus selbständiger Tätigkeit erst im Widerspruchsverfahren bzw nach Einschätzung des Beklagten bislang nicht in vollem Umfang vorgelegt hat. Die Zurückverweisungsentscheidung des SG ist nicht zu beanstanden. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind neben dem Urteil des SG die Bescheide des Beklagten vom 27. Juni 2017 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 9. August 2017, durch die der Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von Oktober 2016 bis März 2017 gestützt auf § 41a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II idF des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) vom 26. Juli 2016 (BGBl I 1824) mit der Festsetzung des Leistungsanspruchs auf 0,- Euro ("Nullfeststellung") der Sache nach abschließend abgelehnt und die Klägerin zur Erstattung der in den Streitzeiträumen vorläufig erbrachten Leistungen herangezogen hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten richtet sich der von der Klägerin gestellte Klageantrag bei verständiger Würdigung (vgl § 103 SGG) sowohl gegen die endgültigen Festsetzungs- als auch die Erstattungsbescheide vom 27. Juni 2017, wie aus der Klagebegründung zweifelsfrei erhellt. Dies folgt auch daraus, dass Festsetzungs- und Erstattungsbescheide jeweils eine „Bescheideinheit“ bilden, zumal auch die Erstattungsbescheide die Regelung enthalten, „dass Sie keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben“. Mit der Klage hiergegen beansprucht die Klägerin eine Korrektur der Entscheidungen des Beklagten über die abschließend festzustellenden und die zu erstattenden vorläufigen Leistungen. Demgemäß richtet sich das Klageziel neben der Änderung der Bescheide darauf, den Beklagten zu verpflichten auszusprechen, dass ihr abschließend höhere Leistungen zustehen als mit den Bescheiden vom 27. Juni 2017 festgesetzt. Für eine isolierte Anfechtung des abschließenden Leistungsbescheids mit dem Ziel, die vorläufig bewilligten Leistungen weiter behalten zu dürfen, fehlt dagegen das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beklagte die eingeleiteten abschließenden Feststellungen der Leistungsansprüche für die streitbefangenen Zeiträume durch Verwaltungsakt abzuschließen hat und daher die Aufhebung der Nullfeststellungen allein den Rechtsstreit nicht dauerhaft beenden könnte (vgl zum fehlenden Rechtsschutzinteresse an der isolierten Anfechtung eines Leistungsbescheids etwa Bundessozialgericht , Urteil vom 3.Oktober 1973 - 1 RA 61/72 - BSGE 36, 181, 183 = SozR Nr 4 zu § 1613 RVO S 5; BSG, Urteil vom 18. September 2012 - B 2 U 15/11 R = SozR 4-5671 § 3 Nr 6 Rn 16; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 54 Rn 4a mwN). Zutreffende Klageart hierfür ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG), soweit das Klagebegehren auf weitere Zahlungen über die vorläufig erbrachten Leistungen hinaus zielt, und ansonsten die (kombinierte) Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz, vgl dazu BSG, Urteil vom 8. Februar 2017 - B 14 AS 22/16 R – juris - Rn 10 f). Dabei beschränkt sich der Streitstoff hier aufgrund der Zurückverweisungsentscheidung des SG nach § 131 Abs. 5 SGG auf die Frage, ob der Klägerin - ähnlich der Situation beim Grundurteil im Höhenstreit (§ 130 Abs. 1 SGG; vgl nur BSG vom 16. April 2013 - B 14 AS 81/12 R = SozR 4-4225 § 1 Nr 2 Rn 10) - im streitbefangenen Zeitraum voraussichtlich existenzsichernde Leistungen abschließend zuzuerkennen sein werden und ihre Bemessung weitere Sachverhaltsermittlungen erfordert (vgl BSG, Urteil vom 12. September 2018 – B 14 AS 7/18 R – juris – Rn 10). Die Zurückverweisungsentscheidung des SG nach § 131 Abs. 5 SGG ist nicht zu beanstanden. Nach § 131 Abs. 5 Satz 1 und 5 SGG kann das Gericht, hält es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten seit Eingang der Behördenakten aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Das gilt nach § 131 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 SGG auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4 SGG. Die nach der Rspr des BSG zunächst auf die Fälle der reinen Anfechtungsklage beschränkt gewesene (vgl BSG, Urteil vom 17. April 2007 - B 5 RJ 30/05 R = BSGE 98, 198 – Rn 8 ff) und durch das Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl I 444) ausdrücklich auf Anfechtungs- und Leistungsklagen sowie Verpflichtungsklagen erstreckte Regelung des § 131 Abs. 5 SGG begründet eine Ausnahme von der Verpflichtung der Gerichte, die bei ihnen anhängigen Sachen grundsätzlich selbst spruchreif zu machen. In Anlehnung an die Vorschriften des § 113 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung und des § 100 Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung soll sie den Gerichten im Interesse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits eigentlich der Behörde obliegende zeit- und kostenintensive Sachverhaltsaufklärungen ersparen und einer sachwidrigen Aufwandsverlagerung entgegenwirken, wenn die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist (vgl BT-Drucks 15/1508 S 29, vgl zum Ganzen BSG, Urteil vom 12. September 2018 – B 14 AS 7/18 R – juris). Hiernach ist die fristgerechte (§ 131 Abs. 5 Satz 5 SGG) Zurückverweisungsentscheidung des SG im Rahmen seines Ermessens nach § 131 Abs. 5 SGG ("kann es ... den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben") nicht zu beanstanden. Vielmehr durfte es die weiteren Ermittlungen für die zu treffende abschließende Entscheidung nach Art und Umfang als erheblich und den Beklagten dafür als besser ausgestattet ansehen. Hinzu kommt, dass der Beklagte die vorliegenden ebenso wie die nach seiner Auffassung noch vorzulegenden Unterlagen der Klägerin bislang ganz ungeprüft gelassen hat und sie deshalb zur sachgerechten Prozessvertretung genauso durchzuarbeiten hätte, wenn das SG die Sachen selbst spruchreif machen würde. Dass die damit intendierte Entlastung des Gerichts mit den Interessen des Klägers nicht vereinbar wäre, ist ebenfalls weder ersichtlich noch von ihm geltend gemacht. Den Ausnahmecharakter des § 131 Abs. 5 SGG hat das SG nicht verkannt. Es hat entgegen der Darstellung des Beklagten auch die Gründe für seine Ermessensentscheidung, die ohnehin nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl § 131 Rn 20a), hinreichend dargelegt. Rechtsgrundlage der für den hier streitbefangenen Bewilligungszeitraum noch zu treffenden abschließenden Entscheidung ist in materiell-rechtlicher Hinsicht § 19 iVm §§ 7 ff und §§ 20 ff SGB II idF, die das SGB II insoweit vor dem streitbefangenen Zeitraum zuletzt durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl I 453) erhalten hatte; denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungszeiträume ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip, vgl BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 15 mwN). Danach erlauben die bislang getroffenen Ermittlungen des Beklagten noch keine abschließende Entscheidung über die Höhe der der Klägerin endgültig zuzuerkennenden Leistungen. Diese erfüllt die Grundvoraussetzungen, um Alg II zu erhalten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II); ein Ausschlusstatbestand lag ebenfalls nicht vor. Ebenso spricht nach den Angaben der Klägerin im Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren über die betrieblichen Einnahmen und Ausgaben in den streitbefangenen Bewilligungszeiträumen nichts dafür, dass die Klägerin in dieser Zeit nicht hilfebedürftig war (§ 9 Abs. 1 SGB II); darauf stellt auch der Beklagte nicht ab. Das ist schließlich nicht schon deshalb unbeachtlich, weil die Klägerin für diesen Zeitraum mit den ggf erst im Widerspruchs- bzw Klageverfahren vorgelegten Angaben nach § 41a Abs. 3 Satz 4 SGB II („Nullfeststellung“) vom Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen wäre. Diese Regelung findet nämlich auf vor dem 1. August 2016 beendete Bewilligungszeiträume – wie zwischenzeitlich höchstrichterlich entschieden - keine Anwendung (vgl BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 4 AS 39/17 R – juris - Rn 23 ff). Für diese Bewilligungszeiträume gilt nicht § 41a SGB in seiner Gesamtheit, sondern lediglich § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II mit der Maßgabe, dass die Jahresfrist mit dem 1. August 2016 beginnt (§ 80 Abs. 2 Nr 1 SGB II idF des 9. SGB II-ÄndG; vgl BSG aaO). § 41a Abs. 5 Satz 1 iVm § 80 Abs. 2 Nr.1 SGB II steht indes einer erneuten abschließenden Entscheidung des Beklagten nicht entgegen, weil eine die Fiktionswirkung des § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II vernichtende abschließende Entscheidung bereits mit der Bekanntgabe der angefochtenen Bescheide vom 27. Juni 2017 und damit innerhalb der Jahresfrist des § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ergangen ist (vgl hierzu BSG aaO Rn 33,34 mwN). Die Fiktionswirkung tritt nur ein, wenn die Behörde jede Regelung zur endgültigen Leistungsbestimmung innerhalb der Frist unterlassen hatte (BSG aaO Rn 34). Hinsichtlich der vorliegend streitigen Bewilligungszeiträume ist daher nach alter Rechtslage zu entscheiden. War vom Grundsicherungsträger ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II iVm § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) zunächst nur vorläufig beschieden worden, hatte er die vorläufige Entscheidung auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern war (§ 40 Abs. 2 Nr 1 SGB II iVm § 328 Abs. 2 SGB III), oder eine abschließende Entscheidung zu treffen, wenn ein Leistungsanspruch in abweichender Höhe zuerkannt wurde (vgl § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II iVm § 328 Abs. 3 SGB III). Waren im Anschluss an den Bewilligungszeitraum neue Umstände zu berücksichtigen, war daher zur Beseitigung der Unklarheit über die Höhe der den Berechtigten endgültig zustehenden Leistungen von Amts wegen notwendig eine das Verwaltungsverfahren auf den ursprünglichen Leistungsantrag abschließende Entscheidung nach Maßgabe von § 328 Abs. 3 Satz 1 sowie ggf Satz 2 Halbs 1 SGB III zu treffen (vgl BSG, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 31/14 R = SozR 4-4200 § 40 Nr 9 – Rn 24 mwN). Waren die Bewilligungszeiträume – wie hier - am 1. August 2016 bereits beendet, bleibt für die abschließende Entscheidung mangels einer Erstreckung der Neuregelung hierauf die bis dahin geltende Rechtslage maßgeblich, dh die Verweisung in § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II auf § 328 SGB III (vgl BSG, Urteil vom 12. September 2018 – B 4 AS 39/17 R – Rn 31). Auf die von der Klägerin vorgelegten bzw noch vorzulegenden Unterlagen hat der Beklagte danach zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung höherer oder geringerer Leistungen vorliegen, ggf auch zu schätzen (vgl § 3 Abs. 6 Arbeitslosengeld/Sozialgeldverordnung in der bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung). Verhält es sich so - was nach den Angaben der Klägerin über ihre Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen Tätigkeit naheliegen dürfte -, sind nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II iVm § 328 Abs 3 SGB III von Amts wegen die daraus abzuleitenden abschließenden Entscheidungen zu treffen. Das gilt angesichts der Fiktionsregelung des § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II selbst dann, wenn sich bei der Überprüfung ergeben sollte, dass die abschließende Entscheidung der vorläufigen Bewilligung entspricht; jedenfalls nach dem vom Beklagten aufgenommenen Überprüfungsverfahren besteht in einem solchen Fall in entsprechender Anwendung von § 328 Abs. 2 Halbsatz 1 SGB III ein Anspruch darauf, dies feststellen zu lassen (vgl BSG aaO Rn 32 mwN). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen im Hinblick auf die höchstrichterliche Klärung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen nicht vor. Streitig sind abschließende Entscheidungen über Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) und die Erstattung von Leistungen für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis 31. Oktober 2015. Die Klägerin bezog im Streitzeitraum SGB II-Leistungen, die der Beklagte vorläufig bewilligt hatte (Bescheide vom 28. Juli 2014 , 25. November 2014 , und 22. Mai 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. Juni 2015 ), weil sie Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (Filmcasting) erzielte. Nach Anforderung weiterer Einnahme- und Zahlungsnachweise bzw einer abschließenden EKS für Mai 2015 bis Oktober 2015 (Schreiben vom 14. Oktober 2015, 5. April 2016, 7. März 2017 und 30. März 2017) unter Belehrung über die Folgen der Nichtvorlage stellte der Beklagte mit (drei) Bescheiden vom 27. Juni 2017 fest, dass in den streitgegenständlichen Zeiträumen kein Leistungsanspruch bestanden habe, weil die Klägerin die fehlenden Unterlagen nicht vorgelegt habe, und forderte mit (drei) weiteren Bescheiden vom 27. Juni 2017 7.495,80 €, 7.527,80 € bzw 7.537,18 €. Die Widersprüche, mit denen die Klägerin eine EKS für Mai 2015 bis Oktober 2015 und diverse Kontoauszüge vorlegte, wies der Beklagte zurück, weil die Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Fristen eingereicht worden seien (Widerspruchsbescheide vom 9. August 2017). Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Bescheide vom 27. Juni 2017 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 9. August 2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Beklagten zurückverwiesen (Urteil vom 8. Februar 2018): Entgegen der Ansicht des Beklagten seien die im Widerspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen zu berücksichtigen, weil § 41a Abs. 3 SGB II vorliegend nicht anwendbar sei. Nach der maßgebenden, bis 31. Juli 2016 geltenden Rechtslage seien die verlautbarten endgültigen Entscheidungen und damit auch die Erstattungsentscheidungen rechtswidrig. Mit der Berufung wendet sich der Beklagte gegen dieses Urteil. Er meint, die Voraussetzungen einer Zurückverweisung nach § 131 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) lägen nicht vor. Bei der endgültigen Festsetzung sei die ab 1. August 2016 geltende Rechtslage und mithin § 41a SGB II zu berücksichtigen. Die Klägerin sei ihrer Verpflichtung zur Vorlage der angeforderten Unterlagen innerhalb der Frist des § 41a Abs. 3 SGB II nicht nachgekommen. Die Jahresfristregelung des § 41a Abs. 5 Satz 1 iVm § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II stehe zudem einer erneuten Entscheidung des Beklagten entgegen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Februar 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Gerichtsakte und die Leistungsakte des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).