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Beschluss

L 18 AS 347/19

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGBEBB:2019:0815.L18AS347.19.00
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Leitsätze
Wird in einem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht der Berufungsstreitwert nicht erreicht, ist die Berufung durch das Sozialgericht nur wirksam zugelassen worden, wenn die Berufungszulassung in der Urteilsformel erfolgt. Eine Berufungszulassung durch entsprechende Ausführung in den Entscheidungsgründen kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dort die Zulassung eindeutig ausgesprochen wurde und zugleich bei der Entscheidung des Sozialgerichts als Kollegialgericht auch alle an der Entscheidung mitwirkenden Richter nicht nur den Tenor, sondern auch die Entscheidungsgründe mit der Berufungszulassung unterzeichnet haben.(Rn.2)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird in einem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht der Berufungsstreitwert nicht erreicht, ist die Berufung durch das Sozialgericht nur wirksam zugelassen worden, wenn die Berufungszulassung in der Urteilsformel erfolgt. Eine Berufungszulassung durch entsprechende Ausführung in den Entscheidungsgründen kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dort die Zulassung eindeutig ausgesprochen wurde und zugleich bei der Entscheidung des Sozialgerichts als Kollegialgericht auch alle an der Entscheidung mitwirkenden Richter nicht nur den Tenor, sondern auch die Entscheidungsgründe mit der Berufungszulassung unterzeichnet haben.(Rn.2) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen eine von dem Beklagten geltend gemachte Erstattungsforderung nach endgültiger Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit von Dezember 2017 bis Mai 2018 iHv insgesamt 370,70 € (Bescheid vom 27. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2018), wobei sie höhere endgültige Leistungen für den Monat März 2018 unter Berücksichtigung eines monatlichen Durchschnittseinkommens iHv 606,18 € anstatt von 894,88 € begehrt. Das Sozialgericht (SG) hat den Beklagten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2019 verurteilt, für den Monat März 2019 ein monatliches Durchschnittseinkommen von 516,42 € zugrunde zulegen und die Erstattungsentscheidung entsprechend zu ändern. Der von den zur Entscheidung berufenen ehrenamtlichen Richtern und dem Kammervorsitzenden handschriftlich unterzeichnete Urteilstenor enthält keine Entscheidung über die Zulassung der Berufung. In den Entscheidungsgründen des vom Kammervorsitzenden unterschriebenen schriftlichen Urteils heißt es im letzten Absatz, der entscheidungserheblichen Rechtsfrage komme grundsätzliche Bedeutung zu, „so dass die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eröffnet ist“. Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen dieses Urteil und geht von einer wirksamen Zulassung der Berufung aus. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung des Beklagten ist unzulässig und war nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens und Anhörung der Beteiligten durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen (vgl § 158 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz ). Die Berufung ist mangels Erreichens eines Beschwerdewerts von mehr als 750,- nicht zulässig, weil die Klage einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr 1 SGG) und keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) und vom SG auch nicht zugelassen worden ist. Die Verwendung einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung genügt nicht (st Rspr, vgl die Nachweise in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl § 144 Rn 40). Die Bindungswirkung des § 144 Abs. 3 SGG tritt nicht durch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung ein, sondern nur durch Berufungszulassung in der Urteilsformel; ausnahmsweise auch durch eine eindeutig ausgesprochene Zulassung in den Entscheidungsgründen (Bundessozialgericht vom 29. Juli 1977 = SozR 1500 § 161 Nr 16; BSG, Urteil vom 26. April 1989 - 7 RAr 124/88 - juris) oder einen eindeutigen Zusatz in der formularmäßigen Rechtsmittelbelehrung. Schon Letzteres ist vorliegend nicht der Fall, weil ein Hinweis darauf, dass die Berufung „eröffnet ist“, keine eindeutige Zulassungsentscheidung darstellt. Hinzu kommt aber, dass sich aus dem Wortlaut des Urteils nicht ergibt, dass das zur Entscheidung berufene SG in voller Kammerbesetzung, nicht nur der Kammervorsitzende, die Zulassung beschlossen hat (vgl BSG, Urteil vom 18. Januar 1990 – 4 RA 40/89 – juris – Rn 11). Eine Zulassungsentscheidung lässt sich dem von allen Kammermitgliedern handschriftlich unterzeichneten, schriftlich fixierten Urteilstenor nicht entnehmen, sondern allenfalls dem (gemäß § 134 Abs. 1 SGG) vom Kammervorsitzenden unterschriebenen Urteil. Dies genügt indes nicht als Nachweis einer eindeutigen Zulassungsentscheidung aller Kammermitglieder (vgl BGH, Urteil vom 20. April 2012 – LwZR 5/11 = NJW-RR 2012, 879-880). Diese setzt vielmehr bei einem Kollegialgericht voraus, dass (auch insoweit) eine Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter in einer für das Berufungsgericht nachprüfbaren Weise dokumentiert ist, was hier nicht der Fall ist und auch nicht durch eine nachträgliche Befragung des Kammervorsitzenden – wie von dem Beklagten angeregt - ersetzt werden kann. Die Berufung war daher als unzulässig zu verwerfen. Eine Umdeutung der unzulässigen Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht (st Rspr, vgl die Nachweise bei Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl § 144 Rn 45). Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.