Beschluss
L 18 AS 2426/13 B PKH
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGBEBB:2013:0916.L18AS2426.13BPKH.0A
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Leitsätze
Eine im Rahmen der Vollstreckung einer Verwaltungsentscheidung festgesetzte Mahngebühr bleibt auch dann gültig, wenn der zugrunde liegende Sozialverwaltungsakt nachträglich aufgehoben wird, soweit nicht die Vollstreckung selbst rechtswidrig war, da die Mahngebühr für eine tatsächlich vorgenommene Verwaltungshandlung entstanden ist.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 18. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine im Rahmen der Vollstreckung einer Verwaltungsentscheidung festgesetzte Mahngebühr bleibt auch dann gültig, wenn der zugrunde liegende Sozialverwaltungsakt nachträglich aufgehoben wird, soweit nicht die Vollstreckung selbst rechtswidrig war, da die Mahngebühr für eine tatsächlich vorgenommene Verwaltungshandlung entstanden ist.(Rn.3) Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 18. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet; das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die gegen die in dem Bescheid vom 5. Dezember 2012 enthaltene Festsetzung von Mahngebühren iHv 1,35 € gerichtete Anfechtungsklage ist zwar statthaft (vgl BSG, Urteil vom 2. November 2012 – B 4 AS 97/11 R – juris – mwN), hat in der Sache bei der hier nur gebotenen summarischen Prüfung indes keine ausreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -). Für den Forderungseinzug ist nach der durch Gesetz vom 3. August 2010 (BGBl I 1112) geschaffenen gesetzlichen Grundlage in § 44 Abs. 4 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) iVm § 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB II und § 44b Abs. 5 SGB II die Beklagte zuständig (vgl hierzu zur früheren Rechtslage BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 – B 14 AS 54/10 R = SozR 4-4200 § 44b Nr 3). Die Festsetzung der Mahngebühr beruht auf § 19 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz iVm § 40 Abs. 6 SGB II. Durch die nunmehr erfolgte Aufhebung des der Mahnung zugrunde liegenden – bestandskräftigen (vgl § 77 SGG) – Teilaufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 22. März 2012 wird die Festsetzung der Mahngebühren als Verwaltungsgebühren für tatsächlich vorgenommene Amtshandlungen nicht berührt (vgl BayVGH vom 27. April 1989 – BayVBl 1990, 185). Weder der Überprüfungsantrag bezüglich des Bescheides vom 22. März 2012 noch der verspätet erst am 19. November 2012 eingelegte Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. März 2012 haben an der Bestandskraft des Bescheides vom 22. März 2012 etwas geändert. Dieser bleibt solange Grundlage der aus ihm betriebenen Vollstreckung, bis er aufgehoben wird oder sich aus sonstigen Gründen erledigt hat. Die Aufhebung erfolgte aber erst mit Bescheid des Beklagten vom 31. Januar 2013. Die bis dahin betriebene Vollstreckung war rechtmäßig und somit auch die Festsetzung der Mahngebühr. Eine Kostenerstattung findet im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht statt (vgl § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).