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Beschluss

L 16 SF 23/17 E

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGBEBB:2017:0105.L16SF23.17E.0A
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Leitsätze
1. Nach § 153 Abs. 1 i. V. m. § 93 S 1 SGG sind den bei Gericht eingereichten Schriftstücken Abschriften für die Verfahrensbeteiligten beizufügen. Geschieht dies nicht, so kann das Gericht diese selbst nach § 93 S. 2 SGG anfertigen. Die Kosten können von dem Kläger nach S. 3 dieser Vorschrift eingezogen werden.(Rn.2) 2. Auf die grundsätzliche Anforderung der Kosten kann aus Billigkeitsgründen verzichtet werden. Der nur pauschale Hinweis auf eine vermeintlich fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit genügt hierzu nicht.(Rn.4) 3. Die Gesetzliche Pauschale beträgt 25.- €. für 50 Blatt zu 0,50 €. und 1,65 €. für weitere 11 Blatt zu 0,15 €. .(Rn.5)
Tenor
Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 153 Abs. 1 i. V. m. § 93 S 1 SGG sind den bei Gericht eingereichten Schriftstücken Abschriften für die Verfahrensbeteiligten beizufügen. Geschieht dies nicht, so kann das Gericht diese selbst nach § 93 S. 2 SGG anfertigen. Die Kosten können von dem Kläger nach S. 3 dieser Vorschrift eingezogen werden.(Rn.2) 2. Auf die grundsätzliche Anforderung der Kosten kann aus Billigkeitsgründen verzichtet werden. Der nur pauschale Hinweis auf eine vermeintlich fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit genügt hierzu nicht.(Rn.4) 3. Die Gesetzliche Pauschale beträgt 25.- €. für 50 Blatt zu 0,50 €. und 1,65 €. für weitere 11 Blatt zu 0,15 €. .(Rn.5) Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die gemäß § 178 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Erinnerung der Antragstellerin und früheren Klägerin des durch Rücknahme erledigten Berufungsverfahrens (L 16 R 392/14) gegen die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) vom 20. Dezember 2016, mit der ein Betrag für Schreibauslagen in Höhe von 26,65 € angefordert worden ist, über die der Senat zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 153 Abs. 1 i.V.m. 124 Abs. 3 SGG) berufen ist, ist unbegründet. Gemäß §§ 153 Abs. 1 i.V.m. 93 Satz 1 SGG sind der Klageschrift, den sonstigen Schriftsätzen und nach Möglichkeit den Unterlagen vorbehaltlich des § 65a Abs. 2 Satz 2 SGG Abschriften für die Beteiligten beizufügen. Geschieht dies nicht, fordert das Gericht sie nachträglich an oder fertigt sie selbst an (§ 93 Satz 2 SGG). Die Kosten für die Anfertigung können von dem Kläger eingezogen werden (§ 93 Satz 3 SGG). Auslagenersatz kann auch von einem Kläger verlangt werden, für den – wie für die Antragstellerin – das sozialgerichtliche Verfahren grundsätzlich kostenfrei ist (§ 183 Satz 5 SGG). Auf ihre Obliegenheit, für alle Schriftsätze und Unterlagen Abschriften zu übersenden, ist die Antragstellerin mit der Eingangsbestätigung vom 27. Mai 2014 bezüglich der Berufung vom 19. Mai 2014 hingewiesen worden. Die Voraussetzungen für die Kostenanforderung nach § 93 Satz 3 SGG liegen vor. Die Antragstellerin hat in dem erledigten Berufungsverfahren L 16 R 392/14 die in der Kostenberechnung der UdG vom 13. Dezember 2016 im Einzelnen aufgeführten Schreiben lediglich einfach übersandt. Der Senat war wegen des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG) verpflichtet, hiervon – insofern waren indes längst nicht alle Eingaben der Antragstellerin betroffen – Abschriften an jene zu übersenden. Nur vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Beifügung von Abschriften auch derjenige unterlässt, der Schreiben und sonstige Unterlagen – wie die Antragstellerin – lediglich per Telefax übersendet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. November 2007 – 4 S 1610/07 – juris Rn. 16). Bei dieser aus ihrer Sicht zunächst kostengünstig erscheinenden Übermittlung von Schriftstücken verkennt die Antragstellerin allerdings, dass auch in diesem Fall der Justiz offensichtlich zusätzliche Kosten für das Fertigen von Kopien entstehen, obwohl es dem jeweiligen Kläger auch bei Übermittlung der Schriftsätze mittels Telefax obliegt, die erforderlichen Abschriften auf seine Kosten bei Gericht einzureichen (vgl. § 93 Satz 1 SGG). Insofern würde auch die doppelte Übersendung mittels Telefax nicht ausreichen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. November 2007 – 4 S 1610/07 – a.a.O. Rn. 7 ff.). Auf die grundsätzliche Anforderung der Kosten kann zwar aus Billigkeitsgründen verzichtet werden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 93 Rn. 3). Entsprechende Anhaltspunkte für eine Unbilligkeit sind indes nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen worden; sie sind jedenfalls nicht mit dem pauschalen Hinweis auf eine vermeintlich fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anzunehmen. Eine etwa begehrte Niederschlagung ist nicht Gegenstand der rechtlichen Prüfung im Erinnerungsverfahren. Der geforderte Betrag nach den entsprechend § 202 SGG in nicht gebührenpflichtigen Verfahren heranzuziehenden Auslagenpositionen gemäß Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG; vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2011 – L 8 SF 313/11 –) ist gemessen an den angefallenen Kopien für von der Antragstellerin nur einfach übersandte und an die frühere Beklagte weitergeleitete Schriftsätze fehlerfrei errechnet. Die Pauschale beträgt hiernach 25 € für 50 Blatt zu 0,50 € und 1,65 € für weitere 11 Blatt zu 0,15 €, mithin insgesamt 26,65 €. Diesen Betrag hat die UdG von der Antragstellerin angefordert. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Der Beschluss ergeht endgültig (§ 178 Satz 1 SGG).