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Urteil

L 14 KR 276/23

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGBEBB:2024:0418.L14KR276.23.00
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Leitsätze
1. Eine wirksame Klagerücknahme erledigt nach § 102 Abs. 3 S. 1 SGG den Rechtstreit in der Hauptsache. (Rn.20) 2. Eine Berufungsrücknahme kann als Prozesshandlung nicht wieder beseitigt werden. Ihr Widerruf ist nur unter den Voraussetzungen der Nichtigkeits- oder Restitutionsklage nach §§ 579, 580 ZPO möglich. (Rn.21) 3. Die Vorschriften des BGB über die Anfechtung wegen Irrtums sind auf Prozesshandlungen nicht anwendbar. (Rn.22)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der erste Satz des Tenors des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juli 2023 wie folgt geändert: Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit erledigt ist. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine wirksame Klagerücknahme erledigt nach § 102 Abs. 3 S. 1 SGG den Rechtstreit in der Hauptsache. (Rn.20) 2. Eine Berufungsrücknahme kann als Prozesshandlung nicht wieder beseitigt werden. Ihr Widerruf ist nur unter den Voraussetzungen der Nichtigkeits- oder Restitutionsklage nach §§ 579, 580 ZPO möglich. (Rn.21) 3. Die Vorschriften des BGB über die Anfechtung wegen Irrtums sind auf Prozesshandlungen nicht anwendbar. (Rn.22) Auf die Berufung der Klägerin wird der erste Satz des Tenors des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juli 2023 wie folgt geändert: Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit erledigt ist. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Gericht konnte ohne Anwesenheit der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beklagten ordnungsgemäß geladen worden waren und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war, § 110 SGG. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 18. Juli 2023 ist zulässig, aber nicht begründet. Streitgegenstand ist neben dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 18. Juli 2022 die Frage, ob das Verfahren zum Az. S 211 KR 451/21 aufgrund der Erledigungserklärung der Klägerin im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 13. September 2022 vor dem Sozialgericht Berlin erledigt ist. 1. Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 18. Juli 2023, wonach die ursprüngliche Klage erledigt ist und kein Anspruch auf ihre Wiederaufnahme besteht, ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Fortführung der Klage zum Aktenzeichen S 211 KR 451/21. Das Landessozialgericht kann gemäß § 153 Abs. 2 SGG in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. Die Berufung der Klägerin wird vorliegend aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen, sodass auf dieser Grundlage zur Vermeidung von Wiederholungen zur Begründung auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid verwiesen werden kann. Lediglich ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Die Klägerin hat das Verfahren S 211 KR 451/21 durch ihre Erledigungserklärung im Termin vor dem Sozialgericht vom 13. September 2022 wirksam beendet. Von dieser verfahrensbeendenden Erklärung kann sich die Klägerin nachträglich nicht mehr lösen. Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 SGG kann der Kläger die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die wirksame Klagerücknahme erledigt nach § 102 Abs. 3 Satz 1 SGG den Rechtsstreit in der Hauptsache. Der Rechtsmittelführer verliert sein Recht auf Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die von der Klägerin am 13. September 2022 im Termin zur Erörterung des Sachverhalts abgegebene Erklärung stellt eine wirksame Klagerücknahme dar. Eine solche Erklärung ist eine einseitige Prozesshandlung, die – wie hier – zu Protokoll in einer Verhandlung bzw. im Termin zur Erörterung des Sachverhalts (§ 122 SGG i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 8 Zivilprozessordnung [ZPO]) erklärt werden kann. Sie setzt Prozessfähigkeit des Klägers voraus und muss zudem eindeutig, klar, unmissverständlich und bedingungslos ausgesprochen werden (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29. Mai 1980 – 9 RV 8/80 –, juris Rn. 7). An der Prozessfähigkeit der Klägerin bestehen keine Zweifel. Sie hat im genannten Termin auch unmissverständlich erklärt, das vorliegende Verfahren insgesamt für erledigt zu erklären, was aus den erstinstanzlich dargelegten Gründen als Rücknahme auszulegen ist. Diese zu Protokoll genommene Erklärung der Klägerin wurde ihr vorgelesen und von ihr genehmigt. Als Prozesshandlung kann die Berufungsrücknahme grundsätzlich nicht wieder beseitigt werden. Ihr Widerruf ist nur unter den engen Voraussetzungen der Nichtigkeits- oder Restitutionsklage (§§ 579, 580 ZPO) möglich (BSG, Urteil vom 14. Juni 1978 – 9/10 RV 31/77 – juris Rn. 12 m.w.N.). Deren Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht erfüllt. Dies macht die Klägerin auch nicht geltend. Die Prozesserklärung ist auch nicht wegen eines Irrtums anfechtbar. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Anfechtung sind nach allgemeiner Meinung für Prozesshandlungen nicht anwendbar (vgl. BSG, Beschluss vom 4. November 2009 – B 14 AS 81/08 B –, juris Rn. 6; Beschluss vom 14. April 2020 – B 14 AS 130/19 B –, juris Rn. 6; Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. April 2018 – L 3 R 489/17 WA –, juris Rn. 24; Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/B. Schmidt, 14. Aufl. 2023, SGG § 102 Rn. 7c m.w.N.). Auf die Gründe, die die Klägerin zur Abgabe der Erledigungserklärung bewogen haben, kommt es dementsprechend nicht an. Der von der Klägerin vorgetragene Irrtum über die rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen der von ihr abgegebenen Erklärung sowie ihre nicht in Erfüllung gegangene Erwartung, dass die Beklagte ihre Forderungen niederschlage, berechtigt daher nicht zur Anfechtung der Rücknahmeerklärung. Auch der sehr enge Ausnahmefall einer Korrektur unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben greift hier nicht. Dies würde voraussetzen, dass es mit diesem Grundsatz, der das gesamte Recht beherrscht, unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. November 2017 – L 5 R 272/17 –, juris Rn. 22; dazu grundsätzlich Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, Vorbem. vor § 60 Rn. 12a und 14 m.w.N.; Binder in: Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, § 156 Rn. 4 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, zumal die Klägerin über die prozessbeendende Wirkung ihrer Erklärung belehrt worden war. Selbst wenn der Betroffene aufgrund eines fehlerhaften richterlichen Hinweises – wofür vorliegend aber keine Anhaltspunkte bestehen – zu einer bestimmten prozessualen Erklärung bewogen worden ist, liegt in der Regel kein Verstoß gegen Treu und Glauben vor, der ausnahmsweise zum Widerruf der prozessbeendenden Erklärung berechtigen würde. Denn es überwiegen insoweit der Vertrauensschutz des Prozessgegners und das Interesse an Rechtssicherheit (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 24. November 2017 – L 5 R 272/17 –, juris Rn. 22). Anhaltspunkte für einen fehlerhaften richterlichen Hinweis liegen nicht vor. Auch die Klägerin räumt ein, lediglich eine andere Vorstellung der Bedeutung der Belehrung gehabt zu haben. Mangels Nachfrage der Klägerin, die ersichtlich prozesserfahren ist, bestand auch kein Anlass für eine weitergehende Erläuterung durch das Sozialgericht. Der Senat hatte nach allem also nicht in der Sache über die Berufung zu entscheiden. 2. Zwar hat das Sozialgericht im Tenor des Gerichtsbescheides die Klage ausdrücklich abgewiesen, allerdings ergibt sich aus den Entscheidungsgründen eindeutig, dass es die Klage als durch Rücknahme erledigt angesehen und deswegen eine inhaltliche Entscheidung darüber abgelehnt hat. Dass es die Erledigung nicht auch im Tenor festgestellt hat, begründet keine eigene Beschwer auf Seiten der Klägerin und eröffnet insbesondere keine erneute Prüfung in der Sache. Vielmehr war im Berufungsverfahren lediglich klarzustellen, dass das Klageverfahren erledigt ist (LSG Hamburg, Urteil vom 10. Mai 2017 – L 2 R 87/16, juris Rn. 16 Bayerisches LSG, Urteil vom 14. April 2021 – L 3 U 353/18, juris Rn. 16). Die klarstellende Änderung des Tenors der erstinstanzlichen Entscheidung war geboten, da eine durch Rücknahme erledigte Klage nicht mehr durch Urteil abgewiesen werden kann (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 102 SGG [Stand: 15.12.2023], Rn. 118). Stellt der Kläger einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, führt das Sozialgericht das Verfahren entweder in der Sache fort oder stellt durch Urteil oder Gerichtsbescheid fest, dass das Verfahren erledigt ist (vgl. BVerfG vom 13. Juli 1998 – 1 BvR 666/98 – juris Rn. 8; BSG, Urteil vom 19. März 2020 – B 4 AS 4/20 R –, Rn. 18). 3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens. 4. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere besteht keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Einer Rechtssache kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn eine klärungsbedürftige Rechtssache für den zu entscheidenden Rechtsstreit erheblich ist, wenn sie also im vorliegenden Rechtsstreit klärungsfähig ist. Dies ist der Fall, wenn die Beantwortung der Frage für die konkrete Entscheidungsfindung notwendig ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn für die Frage, ob der ursprüngliche Rechtsstreit beendet ist, kommt es auf die von der Klägerin für bedeutsam gehaltenen Fragen der Zulässigkeit einer Beitragserhebung bei einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht an. Die Klägerin wird zudem darauf hingewiesen, dass das Bundessozialgericht in dem von ihr zur Akte gereichten Beschluss in ihrem Verfahren B 12 KR 40/16 B darauf hingewiesen hat, bereits mehrfach auf Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V erkannt zu haben, ohne Zweifel an der Vereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz zu äußern. Die Klägerin wendet sich gegen Beitragsbescheide der Beklagten und eine im erstinstanzlichen Verfahren abgegebene Erledigungserklärung. Die 1964 geborene Klägerin war von April 2007 bis Februar 2023 versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Mit Bescheiden vom 16. Dezember 2019, 3. Januar 2020, 19. Dezember 2020, 26. März 2020 und 22. Januar 2021 setzte die Beklagte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die damals nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) versicherte Klägerin für Dezember 2019 bis November 2021 auf der Grundlage der Mindestbemessungsgrundlage fest. Unter dem 20. Dezember 2019, 21. Februar 2020, 20. November 2020, 22. Dezember 2020, Januar 2021 und 19. Februar 2021 erließ die Beklagte Mahnungen und setzte Säumniszuschläge und Mahngebühren fest. Mit Bescheiden vom 26. März 2020 und Januar 2021 entschied die Beklagte ablehnend über den Antrag auf Verzicht auf künftige regelmäßige Mahnschreiben sowie Vollstreckungsmaßnahmen, dies insgesamt in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2021. Mit der am 31. März 2021 beim Sozialgericht Berlin eingegangenen und unter dem Aktenzeichen (Az.) S 211 KR 451/21 geführten Klage wandte sich die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 11. März 2021 mit dem Antrag, die damit verbundene Beitragszahlungspflicht aufzuheben und auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten. Die Klägerin führte zur Begründung der vorliegenden Klage aus, dass „im aktuellen Rechtsstreit … die Beitragsberechnung nach einer fiktiven Mindestbemessungsgrenze ins Zentrum rücken“ solle. Später stellte die Klägerin auf Nachfrage des Gerichts klar, dass sich ihre Klage auch gegen die Pflegeversicherung wende. Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2022 konkretisierte sie ihren Antrag dahin, dass der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 11. März 2021 aufgehoben und die mit Schreiben vom 24. Februar 2022 übersandte Kontoübersicht ab Januar 2014 mit einer berechneten abschließenden Gesamtforderung i.H.v. 24.251,91 € zu ihren Gunsten ausgebucht werden solle. Die Beklagte wies auf Nachfrage des Gerichts mit Schreiben vom 3. August 2022 darauf hin, dass die Beitragsbescheide bis Oktober 2019 bestandskräftig geworden seien. Im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes vor dem Sozialgericht vom 13. September 2022 führte die Klägerin erneut aus, mit ihrer Klage den Erlass bzw. eine befristete Niederschlagung sämtlicher offener Forderungen zu begehren. Nachdem der Beklagtenvertreter die Prüfung einer befristeten Niederschlagung nach Einreichung einer Aufstellung über die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zugesagt hatte, erklärte die Klägerin nach einer Belehrung über die prozessbeendende Wirkung der Erklärung durch die Vorsitzende Richterin „das vorliegende Verfahren für insgesamt erledigt“. Im Protokoll ist festgehalten, dass diese Erklärung vorgelesen und genehmigt („v.u.g.“) wurde. Das Protokoll wurde qualifiziert elektronisch signiert und zur Akte genommen. Nachdem die Beklagte eine befristete Niederschlagung der Forderung abgelehnt hatte, wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 30. September 2022 und 25. November 2022 wieder an das Sozialgericht und beantragte, das Hauptsacheverfahren wieder aufzunehmen. Es erscheine ihr aus prozessökonomischen Überlegungen nicht sinnvoll, ein weiteres separates Verfahren vor dem Sozialgericht zu beginnen. Sie hat beantragt das Verfahren fortzuführen, die streitigen Beitragsbescheide aufzuheben und den Beklagten zum Erlass der offenen Forderungen zu verpflichten. Das Verfahren wurde daraufhin unter dem Az. S 211 KR 55/23 WA registriert. Mit Gerichtsbescheid vom 18. Juli 2023 hat das Sozialgericht die auf die Wiederaufnahme gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass eine Wiederaufnahme des ursprünglichen Verfahrens vorliegend ausscheide und auch die Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Verfahrens nicht vorlägen. Die Erledigungserklärung sei eine Prozesshandlung, die das Gericht und die Beteiligten binde. Die von der Klägerin abgegebene einseitige Erledigungserklärung sei als Klagerücknahmeerklärung oder als Annahme eines abgegebenen Anerkenntnisses auszulegen und könne weder angefochten noch widerrufen werden. Gegen diesen ihr am 22. Juli 2023 zugegangenen Gerichtsbescheid wendet sich die Klägerin mit ihrer am 14. August 2023 beim Landessozialgericht eingegangenen Berufung. Sie trägt vor, während der Sitzung vor dem Sozialgericht wiederholt deutlich gemacht zu haben, die Forderung nicht anzuerkennen. Den richterlichen Vorschlag einer Ratenzahlungsvereinbarung habe sie daher konsequent ausgeschlagen. Bei ihrem Einverständnis habe es sich „um ein kommunikatives Missverständnis bzw. eine Fehleinschätzung“ in dem Sinne gehandelt, dass sie davon ausgegangen sei, dass sich die Beklagte mit einer befristeten Niederschlagung der Forderung einverstanden erkläre. Auch habe sie eine mögliche Gehaltspfändung vermeiden wollen. Sie sei nicht darauf hingewiesen worden, dass damit die strittige Gesamtforderung künftig nicht mehr angefochten werden könne. Wäre diese Aufklärung erfolgt, hätte sie sich auf keinen Fall mit einer Beendigung des Verfahrens einverstanden erklärt und auf einem abschließenden Urteil insistiert. Zwar habe die Richterin zur Belehrung etwas gesagt, sie selbst habe aber nicht erkannt, was eine Erledigung genau bedeute und habe auch nicht nachgefragt. Auch habe es keinen Hinweis auf eine mögliche Bedenk- und Widerrufsfrist gegeben. Die Angelegenheit sei mit Einführung einer allgemeinen Krankenversicherungspflicht weiter grundsätzlich klärungsbedürftig. Auch seien die Forderungsaufstellungen der Beklagten widersprüchlich. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juli 2023 aufzuheben, das Verfahren fortzusetzen und durch ein sachlich begründetes Urteil zu beenden sowie die Bescheide der Beklagten vom 16. Dezember 2019, 3. Januar 2020, 19. Dezember 2020, 26. März 2020, 22. Januar 2021, die Mahnungen vom 20. Dezember 2019, 21. Februar 2020, 20. November 2020, 22. Dezember 2020, 21. Januar 2021 und 19. Februar 2021 sowie die Bescheide vom 26. März 2020 und 22. Januar 2021, insgesamt in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr sämtliche offenen Forderungen zu erlassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die angefochtene Entscheidung vom 18. Juli 2023 zutreffend sei. Das Gericht hat mit Beschluss vom 28. Februar 2024 die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter bzw. die Berichterstatterin übertragen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den des Verwaltungsvorganges der Beklagten.