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Beschluss

L 14 AS 469/17

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGBEBB:2020:0420.L14AS469.17.00
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Leitsätze
1. Wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr iSv § 144 Abs 1 S 2 SGG sind in Angelegenheiten des SGB II nur gegeben, wenn der einzelne Bewilligungszeitraum mehr als ein Jahr umfasst. (Rn.26) 2. Dies gilt auch im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X. (Rn.31)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 31. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr iSv § 144 Abs 1 S 2 SGG sind in Angelegenheiten des SGB II nur gegeben, wenn der einzelne Bewilligungszeitraum mehr als ein Jahr umfasst. (Rn.26) 2. Dies gilt auch im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X. (Rn.31) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 31. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. I. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger für die Monate Januar bis August 2013 sowie März bis August 2014 höhere Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beanspruchen kann. Die vom Kläger zu zahlende Miete, die sich in der Zeit bis August 2013 auf 515 € und bis August 2014 auf 480 € insgesamt belief, setzte sich wie folgt zusammen: 2013 2014 Grundmiete 237,62 € 237,62 € Mod.-Umlage 125,78 € 125,78 € VZ Heizkosten 66,45 € 48,45 € VZ Betriebskosten 83,36 € 66,36 € Antennengebühr 1,79 € 1,79 € Gesamtmiete 515 € 480 € Für die Zeit ab dem 1. September 2013 hatte die Vermieterin des Klägers den zunächst festgesetzten Anteil für Heizkosten von 50,37 € (Schreiben vom 29. Juli 2013) – diesen Betrag legten in der Folgezeit das Sozialgericht und die Klägerseite zugrunde – etwas später auf 48,45 € (Schreiben vom 8. August 2013) reduziert. Mit diversen vom Kläger zunächst nicht angefochtenen Bescheiden, jeweils für die Zeiträume Januar bis Februar 2013 (Bescheide vom 26. Juli 2012, vom 20. September 2012 und vom 24. November 2012), März bis August 2013 (Bescheid vom 1. Februar 2013) und März bis August 2014 (Bescheid vom 17. Februar 2014), gewährte der Beklagte dem Kläger KdU in aus seiner Sicht angemessener Höhe. Den unter dem 2. April 2014 formulierten Überprüfungsantrag des Klägers lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Oktober 2014 ab. Mit Bescheid vom 5. März 2015 sowie dem Widerspruchsbescheid vom 12. März 2015 bewilligte der Beklagte etwas höhere KdU, wies mit letzterem den Widerspruch im Übrigen jedoch zurück. Im Einzelnen ergibt sich hinsichtlich der bewilligten KdU (jeweils in €) folgendes Bild: Zeitraum tatsächl. Miete bewilligt/bestätigt mit Bescheiden v. Bescheid v. 5.3.15 und Widerspruchs- bescheid Klageantrag 26.7.12, 20.9.12, 24.11.12 und 14.10.14 Jan - Feb 13 515,00 426,60 433,24 81,76 1.2.13 und 14.10.14 Mrz - Aug 13 515,00 426,60 433,24 81,76 17.2.14 und 14.10.14 Mrz - Aug 14 480,00 393,52 417,16 64,76 Mit seiner Klage machte der Kläger die Differenz zwischen den zuletzt bewilligten KdU und der tatsächlichen Miete geltend, mithin die Zahlung weiterer 81,76 € für die Monate Januar bis August 2013 bzw. 64,76 € für die Monate März bis August 2014. Für den zuletzt genannten Zeitraum berücksichtigte er die o.g. Reduzierung der Heizkosten nicht und ging daher von einer tatsächlichen Miete i.H.v. 481,92 € aus. Mit Urteil vom 31. Januar 2017 gab das Sozialgericht Potsdam der Klage teilweise statt und verurteilte den Beklagten unter Änderung der o.g. Bescheide, für den streitigen Zeitraum jeweils weitere 28,80 € monatlich zu zahlen. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, dass die Beklagte nicht über ein schlüssiges Konzept verfüge und daher die Werte der Wohngeldtabelle nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zugrunde zu legen seien. Die Klage sei abzuweisen gewesen, soweit der Kläger die tatsächlichen KdU verlange, denn er sei bereits im Jahr 2011 darüber belehrt worden, dass seine tatsächliche Miete unangemessen hoch sei. Das Sozialgericht erteilte die Rechtsmittelbelehrung, dass die Berufung zulässig sei, weil wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit stünden. Gegen dieses ihm am 13. Februar 2017 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 3. März 2017, mit der er erneut die Zahlung weiterer 81,76 € für die Monate Januar bis August 2013 bzw. 64,76 € für die Monate März bis August 2014 begehrt. Nach einem Hinweis des Berichterstatters, dass die Berufung als unzulässig zu verwerfen sein dürfte, weil die Voraussetzungen für § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vorlägen, vertritt der Kläger die Auffassung, das Gericht berücksichtige nicht hinreichend, dass Gegenstand des Verfahrens ein Antrag auf Überprüfung nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) sei. Angegriffen sei ein einzelner Überprüfungsbescheid mit einem Widerspruch, auf den ein Widerspruchsbescheid ergangen sei. Das Bundessozialgericht (BSG) habe mit Urteil vom 19. März 2008 (B 11b AS 23/06 R) dargelegt, dass die geltend gemachten höheren Leistungen parallel zu der dem Überprüfungsbescheid zugrunde liegenden Bewilligung stünden. Insofern stehe es ihm – dem Kläger – frei, den streitgegenständlichen Zeitraum einzuschränken. Soweit dies jedoch nicht geschehen und auch durch die Behörde keine Abtrennung der Verfahren erfolgt sei, solange die Behörde noch Herrin des Verfahrens gewesen sei, vermöge nicht eine willkürliche Aufteilung im Rahmen des Berufungsverfahrens zu einer Unzulässigkeit zu führen. Die vorläufige Rechtsauffassung des Gerichts sei auch nicht konsequent. Denn wenn das Landessozialgericht (LSG) aus § 41 SGB II eine regelmäßige Beschränkung des Streitgegenstandes auf maximal zwölf Monate (was keinesfalls die Höchstgrenze nach der gesetzlichen Regelung sei) entnehme, so müssten auch Verfahren auf Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II nach einer Leistungsablehnung und ohne Stellung eines Weiterbewilligungsantrags, für welche das BSG stets den Leistungs- und Streitzeitraum unbegrenzt bis zur letzten mündlichen Verhandlung angenommen habe, begrenzt werden. Denn auch hier gelte § 41 SGB II. Der Beschluss des BSG vom 22. Juli 2010 (B 4 AS 77/10 B) werde vom Gericht im Rahmen der vorläufigen Rechtsauffassung unvollständig zitiert. Anders als in dem vom BSG entschiedenen Rechtsstreit stelle es im vorliegenden Verfahren nicht mehr nur eine „lediglich fiktive Möglichkeit“ dar, dass er – der Kläger – hier höhere Leistungen für mehr als ein Jahr begehre. Dem Urteil des BSG lasse sich nicht entnehmen, dass unter diesen Umständen die streitgegenständlichen Zeiträume nicht addiert werden könnten. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 31. Januar 2017 zu ändern und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 14. Oktober 2014 in der Gestalt des Bescheides vom 5. März 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2015 zu verpflichten, die Bescheide vom 26. Juli 2012, 1. Februar 2013 und 17. Februar 2014 sowie die Änderungsbescheide vom 20. September 2012 und 24. November 2012 zu ändern und ihm für den Zeitraum Januar bis August 2013 weitere 81,76 € monatlich sowie für den Zeitraum März bis August 2014 weitere 64,76 € monatlich zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen. II. Die Berufung ist unzulässig, sodass sie gemäß § 158 Satz 1 SGG zu verwerfen ist. Dies darf – wie hier – gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss erfolgen. Die Beteiligten wurden zu dieser Vorgehensweise angehört. 1. Gemäß § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 € nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Hieran gemessen bedarf die Berufung des Klägers der Zulassung. Denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 750 € nicht (hierzu a.). Auch der Ausnahmefall wiederkehrender oder laufender Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) liegt nicht vor (hierzu b.). a. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist danach zu bestimmen, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels weiter verfolgt wird (BSG, Beschluss vom 5. August 2015 – B 4 AS 17/15 B –, juris, m.w.N.). Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird demnach durch das Maß des Unterliegens in der Vorinstanz begrenzt. Soweit die Anträge im Rechtsmittelverfahren dieses Maß überschreiten, sind sie unerheblich. Denn andernfalls könnte der Berufungsführer durch eine entsprechende Antragstellung im Berufungsverfahren die mit dem § 144 Abs. 1 SGG verfolgte Beschränkung des Berufungszugangs beliebig unterlaufen (BSG, Beschluss vom 04. Juli 2011 – B 14 AS 30/11 B –, juris, m.w.N.) Für den vorliegenden Rechtsstreit bedeutet dies: Mit dem Klageantrag wurde ein Betrag von insgesamt (8 Monate x 81,76 € + 6 Monate x 64,76 € =) 1.042,64 € geltend gemacht, wie vom Sozialgericht auf Seite 7 seines Urteils auch zutreffend festgestellt wurde. Erfolgreich war die Klage im Umfang von (14 Monate x 28,80 € =) 403,20 €. Unterlegen ist die Klägerseite daher mit ein Betrag von 639,44 €, mithin weniger als 750 €. Ohne Bedeutung ist nach dem soeben Gesagten, dass der Kläger – ohne Berücksichtigung des vor dem Sozialgericht erzielten Teilerfolges – mit seinem Berufungsantrag erneut eine Verurteilung des Beklagten in Höhe des o.g. Betrages von 1.042,64 € begehrt. b. Auch die Voraussetzungen des in § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG vorgesehenen Ausnahmefalls liegen nicht vor. Den wiederkehrenden und laufenden Leistungen i. S. dieser Vorschrift sind die Wiederholung, die Gleichzeitigkeit und der Ursprung in demselben Rechtsverhältnis gemeinsam. Leistungen beruhen auf demselben Rechtsverhältnis, wenn ihnen derselbe Leistungsfall zugrunde liegt, auf den die Einzelansprüche zurückgeführt werden können. Lediglich ein natürlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang oder dasselbe Sozialrechtsverhältnis reichen hierfür nicht aus (BSG, Beschluss vom 22. Juli 2010 – B 4 AS 77/10 B –, juris, m.w.N.). § 41 Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB II (in der 2013 und 2014 geltenden, hier maßgeblichen alten Fassung - aF), wonach Leistungen jeweils für sechs Monate, ggf. auch für zwölf Monate bewilligt werden sollten, schafft eine zeitliche Zäsur, die den jeweiligen Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht umschreibt und auf die Dauer von sechs bzw. maximal zwölf Monaten begrenzt (BSG, a. a. O.). Der hiesige Rechtsstreit betrifft insgesamt drei Bewilligungszeiträume (Januar und Februar 2013, März bis August 2013 und März bis August 2014), von denen keiner für sich genommen ein Jahr übersteigt (hierzu aa.). Dass der Kläger höhere Leistungen für diese drei Bewilligungszeiträume im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X geltend macht und sich sowohl der zugrunde liegende Antrag des Klägers vom 2. April 2014 als auch der Bescheid vom 14. Oktober 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 12. März 2015 jeweils einheitlich auf alle drei Teilzeiträume beziehen, führt – entgegen der klägerischen Auffassung – zu keiner anderen Beurteilung (hierzu bb.). aa. Leistungen nach dem SGB II sind – zumindest jenseits des Bewilligungszeitraums von sechs bzw. zwölf Monaten – keine „wiederkehrenden“ oder „laufenden“ Leistungen im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGB II, weil dem Leistungsanspruch nach dem SGB II kein einheitliches Stammrecht (wie etwa im abweichend zu beurteilenden Fall eines mehr als ein Jahr dauernden Bezuges von Arbeitslosengeld I nach dem Arbeitsförderungsrecht oder einer Rente aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung) zugrunde liegt, auf das eine dauerhafte Leistungsgewährung zurückgeführt werden kann. Ansprüche aus verschiedenen Bewilligungszeiträumen i.S.v. § 41 Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB II aF sind – selbst bei Verbindung (§ 113 SGG) oder objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) – jeweils rechtlich selbständig und hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen voneinander unabhängig (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Februar 2020 – L 3 AS 4066/19 –, unter Verweis auf BSG a.a.O.; Bayerisches LSG, Urteil vom 18. März 2015 – L 11 AS 761/14 –; Thüringer LSG, Beschlüsse vom 8. November 2018 – L 10 AS 442/15 – und vom 16. April 2012 – L 4 AS 1389/11 NZB –; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05. Dezember 2011 – L 8 B 430/10 NZB –; Sächsisches LSG, Urteil vom 19. Juni 2012 – L 7 AS 115/11 –; jeweils juris; Wehrhahn, in Schlegel/Voelzke, jurisPraxiskommentar-SGG, § 144, Rn. 27; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/B. Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 12.A., § 144, Rn. 24; alle m.w.N.; a.A. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 15. April 2008 – L 11 AS 35/07 –, juris). Denn für jeden Bewilligungsabschnitt ist jeweils ein eigener Antrag nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu stellen, die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen ist insofern für jeden beantragten Bewilligungsabschnitt erneut und unabhängig von früheren Bewilligungsabschnitten vorzunehmen (Bayerisches LSG, Urteil vom 18. März 2015 – L 11 AS 761/14 –; Thüringer LSG, Beschluss vom 16. April 2012 – L 4 AS 1389/11 NZB –; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Mai 2009 – L 5 AS 17/09 B –; alle juris). Dass bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für mehrere Bewilligungsabschnitte i.S.v. § 41 Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB II aF dieselben Rechtsgrundlagen oder identischen Sachfragen eine Rolle spielen, genügt demgegenüber nicht (so aber Thüringer LSG, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – L 9 AS 434/15 NZB –; Schleswig-Holsteinisches LSG, a.a.O.; jeweils juris). Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass das BSG für andere Rechtsgebiete (vgl. für das Vertragsarztrecht: BSG, Urteil vom 24. Januar 1974 – 6 RKa 2/73 –; für das Übergangsgeld nach § 59 Arbeitsförderungsgesetz: BSG, Urteil vom 22. März 1989 – 7 RAr 106/88 –; für die Arbeitslosenhilfe: BSG, Urteil vom 23. Juni 1982 – 7 RAr 70/81 –; jeweils juris) den Jahreszeitraum nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG als überschritten angesehen hat, wenn mehrere kürzere, ggf. nicht einmal zusammenhängende oder ursprünglich in unterschiedlichen Verfahren geltend gemachte (Leistungs-)Zeiträume zusammenaddiert werden. Denn ob „die erhobenen Ansprüche inhaltlich gleichartig und demselben Rechtsverhältnis entspringen“ (BSG, Urteil vom 24. Januar 1974 – 6 RKa 2/73 –, juris), ist für jede Rechtsmaterie anhand der jeweils maßgeblichen Rechtsgrundsätze gesondert zu ermitteln. Aus dem Beschluss des BSG vom 22. Juli 2010 (B 4 AS 77/10 B, juris) lassen sich keine für den Kläger günstigere Schlussfolgerungen ableiten. Auf die darin erwähnte „Behauptung der lediglich fiktiven Möglichkeit“, das Ergebnis eines auf weniger als ein Jahr beschränkten Rechtsstreits auf weitere nicht streitgegenständliche Zeiträume zu erstrecken und hierauf die Zulässigkeit der Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG zu stützen, kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil der streitgegenständliche Zeitraum rein rechnerisch zwar ein Jahr übersteigt, ihm aber mehrere Streitgegenstände zugrunde liegen. bb. Dies alles gilt auch, wenn die streitgegenständlichen Bescheide im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X ergangen sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Februar 2020 – L 3 AS 4066/19 –; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05. Dezember 2011 – L 8 B 430/10 NZB –; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08. Dezember 2014 – L 2 AS 1828/14 –; ebenso für Leistungen nach den Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 2018 – L 7 SO 2772/16 –; jeweils juris und m.w.N.; a.A. LSG Thüringen 10. Januar 2013 – L 9 AS 831/10 –, juris). Denn der Ursprung der (wiederkehrenden und laufenden) Leistungen ist jeweils in eigenständigen Bewilligungsbescheiden des Beklagten zu finden, die wiederum lediglich eine Bewilligung von Arbeitslosengeld II für einen Zeitraum nicht über ein Jahr hinaus enthielten. Auch Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X liegt kein – sich über mehrere Bewilligungsabschnitte i.S.v. § 41 Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB II aF erstreckendes – Stammrecht zugrunde und auch hier erfolgt die Prüfung der Sach- und Rechtslage bezogen auf die ursprünglichen Bewilligungsabschnitte (vgl. auch Wehrhahn a.a.O.; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB, Stand: 05/18, § 41 SGB II, Rn. 215). Die gegenteilige Auffassung (Thüringer LSG, a.a.O.) würde zu systemwidrigen Lösungen führen. Das Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X – als Besonderheit im deutschen Verwaltungsrecht (vgl. Baumeister, NVwZ 2019, 1499) – gestattet die Beseitigung von Rechtsfehlern aufgrund bereits bestandskräftiger Verwaltungsakte und dient dem Ziel, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts und der materiellen Gerechtigkeit zugunsten letzterer aufzulösen (statt vieler: Baumeister, in: Schlegel/Voelzke, jurisPraxiskommentar-SGB X, 2.A., § 44 Rn. 18 ff., mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BSG). Es hilft somit insbesondere Sozialleistungsberechtigten nach der Versäumung von Rechtsbehelfsfristen, bewirkt aber nicht die Wiedereinsetzung in eine solche Frist (BSG, Urteil vom 10. Dezember 1985 – 10 RKg 14/85 –, juris; Lehr- und Praxiskommentar-SGB X/Siewert, 5.A., SGB X § 44 Rn. 2). Daher ist die Reichweite der durch ein Überprüfungsverfahren erzielbaren Rechtsfolgen geringer als im Primärrechtsschutz (missverständlich insoweit: Baumeister, a.a.O., Rn. 75.1). Begrenzungen dieser Art finden sich in der eingeschränkten Rückwirkung auf vier Jahre (§ 44 Abs. 4 SGB X) bzw. ein Jahr (§ 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II), dem Ausschluss der Rücknahme bei bloßen Anhörungs- oder Formverstößen (BSG, Urteile vom 03. Mai 2018 – B 11 AL 3/17 R – und vom 28. Mai 1997 – 14/10 RKg 25/95 –, juris; Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht/Steinwedel, Stand: Dezember 2019, SGB X § 44 Rn. 39 ff.; vgl. auch: Steinwedel, jurisPraxisrecht-SozR 7/2020 Anm. 4), der nur ermessensabhängigen Rücknahme für die Vergangenheit in den Fällen des § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X oder der fehlenden Kostentragungspflicht der Behörde bei Erfolg eines Überprüfungsantrags (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08. Juli 2013 – L 6 AS 323/13 B –, juris). Das Überprüfungsverfahren erweist sich daher im Verhältnis zum „primären“ Rechtsbehelfsverfahren als das schwächere Verfahren. Zu diesem System unterschiedlicher Verfahrensreichweiten stünde es aber in Widerspruch, wollte man Rechtsschutzsuchenden im Rahmen von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG bei Überprüfungsbescheiden eine Rechtsschutzmöglichkeit (in Gestalt einer zulassungsfreien Berufung) einräumen, die ihnen im „primären“ Rechtsbehelfsverfahren nicht offen stünde. Die Gegenauffassung hätte systemwidrig zur Folge, dass die eine Rechtsbehelfsfrist versäumenden und daher auf § 44 SGB X angewiesenen Rechtsschutzsuchenden besser stünden als die die Rechtsbehelfsfrist wahrenden. Soweit der Kläger im Übrigen auf das Urteil des BSG vom 19. März 2008 (B 11b AS 23/06 R, juris) hinweist, spricht dieses nicht gegen, sondern für die Auffassung des Senats, weil auch das BSG davon ausgeht, dass der vom dortigen Überprüfungsbescheid erfasste Zeitraum mit dem des überprüften Bescheids übereinstimmt. II. Die somit zulassungsbedürftige Berufung wurde vom Sozialgericht nicht zugelassen. Das Sozialgericht ist ausdrücklich (s. S. 7 des Urteils), aber irrtümlich davon ausgegangen, dass wiederkehrende Leistungen von mehr als einem Jahr Streitgegenstand sind; es hat daher die Berufung unter Hinweis auf § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG ohne gesonderte Zulassungsentscheidung für zulässig gehalten und das Urteil mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehen. Weder der Irrtum des Sozialgerichts über die Zulässigkeit der Berufung noch die für die zulassungsfreie Berufung übliche Rechtsmittelbelehrung, die keine Entscheidung über die Zulassung ist, sondern eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, binden das Berufungsgericht (BSG, Beschluss vom 22. Juli 2010 – B 4 AS 77/10 B –, Rn. 8, juris, m.w.N.). Gründe, die auf Umstände hindeuten, warum im vorliegenden Fall dennoch von einer Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht auszugehen sein sollte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. III. Die Berufung des Klägers kann auch nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/B. Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 12.A., vor § 143 Rn. 15c m.w.N.). Beide Rechtsmittel verfolgen unterschiedliche Zielrichtungen. Es ist auch nicht in allen Fällen als selbstverständlich anzunehmen, dass die Umdeutung dem Beteiligtenwillen entsprechen würde. Vielmehr erscheint es zumindest denkbar, dass der Rechtsmittelführer den zusätzlichen Aufwand einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf sich genommen hätte, wenn ihm die Unzulässigkeit der Berufung und der die Unzulässigkeit begründende geringe Beschwerdewert bewusst gewesen wäre. Speziell im sozialgerichtlichen Verfahren scheidet die Umdeutung eines unzulässigen Rechtsmittels in das zulässige auch wegen der allen anfechtbaren Entscheidungen beizufügenden Rechtsmittelbelehrung (für Urteile vgl. § 136 Abs. 1 Nr. 7 SGG) aus. Im Fall einer – wie hier – unzulässigen Berufung an Stelle einer Nichtzulassungsbeschwerde käme eine Auslegung im Sinne des zulässigen Rechtsmittels allenfalls dann in Betracht, wenn außer der Bezeichnung alle übrigen Ausführungen für eine Beschwerde sprächen (BSG, Urteil vom 20. Mai 2003 – B 1 KR 25/01 R –, juris, m.w.N.). Der Kläger hält jedoch auch nach einem Hinweis des Senats die Berufung für zulässig und hat sein Rechtsmittel ersichtlich auf dieser Basis begründet. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), weil streitentscheidende Rechtsfragen zur Anwendbarkeit von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG höchstrichterlich noch nicht geklärt sind.