Beschluss
L 1 AS 1007/25 B ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGBEBB:2025:1024.L1AS1007.25B.ER.00
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Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. September 2025 wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Aufhebungsbescheid des Antragsgegners vom 29. August 2025 wird angeordnet.
Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das gesamte Verfahren zu tragen
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. September 2025 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Aufhebungsbescheid des Antragsgegners vom 29. August 2025 wird angeordnet. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das gesamte Verfahren zu tragen Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. I. Mit Bescheid vom 25. Februar 2025 bewilligte der Antragsgegner der Mutter und Betreuerin des Antragstellers und dem mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden, 2003 geborenen und ledigen Antragsteller Bürgergeld für die Zeit vom 1. April 2025 bis zum 31. März 2026. Beide verfügen als ukrainische Staatsangehörige über einen Aufenthaltstitel. Die Mutter des Antragstellers ist einkommenslos; der Antragsteller erhält Kindergeld und Ausbildungsgeld als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Höhe von 133 Euro monatlich bis 31. Juli 2027. Er und seine Mutter bewohnen auf der Grundlage eines bis Mai 2026 befristeten Mietverhältnisses eine möblierte Wohnung (1.800 Euro bruttowarm), für die der Antragsgegner im Dezember 2024 eine Zusicherung erteilt hatte. Der Antragsteller befindet sich als schwerbehinderter Mensch (unbefristet GdB 80 B mit Merkzeichen G) seit November 2024 als Teilnehmer in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (berufliche Rehabilitationsmaßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß Schreiben der B vom 28. Februar 2025). Mit an den Antragsteller gerichtetem Bescheid vom 29. August 2025 hob der Antragsgegner „die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts“ nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ab 1. Oktober 2025 für diesen ganz auf. Zur Begründung hieß es, der Antragsteller absolviere bereits seit November 2024 eine Ausbildung beim Träger B. Personen, die Leistungen nach §§ 57 bis 61 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) erhielten, seien nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mehr nach dem SGB II leistungsberechtigt. Zuständig sei ab Oktober 2025 das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin, bei dem er selbst bereits im März einen Leistungsantrag gestellt habe. Mit Bescheid vom selben Tag bewilligte der Antragsgegner nur noch der Mutter des Antragstellers Leistungen für den Zeitraum ab Oktober 2025. Mit Schreiben vom 15. September 2025 informierte er diese darüber, dass eine Weitergewährung für den Sohn aktuell nicht möglich sei. Sie habe nachweislich bereits im März 2025 einen Antrag auf Grundsicherung gestellt. Er selbst habe das Grundsicherungsamt bereits mit Schreiben vom 25. Februar 2025 um Übernahme des Sohnes gebeten, das aber trotz wiederholter Erinnerungen nicht reagiert habe. Gegen die Bescheide vom 29. August 2025 (Aufhebung des Bescheides vom 25. Februar 2025 sowie Änderungsbescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts) erhob der Antragsteller anwaltlich vertreten am 17. September 2025 Widerspruch. Er hat am selben Tag beim Sozialgericht Berlin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 29. August 2025 anzuordnen und ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren. Zur Begründung hat er geltend gemacht, sein Anspruch auf Leistungen gegen den Grundsicherungsträger nach § 41 Abs. 3a Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) stehe einem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht entgegen, weil dieser zwar vorrangig sei, nachrangige Leistungen aber nicht ausschließe. Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 25. September 2025 zurückgewiesen und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt: Die Aufschiebende Wirkung sei weder ganz noch teilweise anzuordnen. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. Es spreche mehr dafür als dagegen, dass der Aufhebungsbescheid und der Änderungsbescheid vom 29. August 2025 rechtmäßig seien. Der Bewilligungsbescheid vom 25. Februar 2025 sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, soweit mit ihm Leistungen für den Antragsteller bewilligt worden sind. Denn dieser habe als nichterwerbsfähiger Leistungsberechtigter, der mit einer erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II keinen Anspruch auf Sozialgeld, weil er einen Anspruch nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches habe. Nach § 41 Abs. 3a Nr. 1 SGB XII (dem ersten Paragrafen des Vierten Kapitels des SGB XII) seien über achtzehnjährige Personen u.a. leistungsberechtigt, wenn sie, wie der Antragsteller, eine Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 SGB IX) durchliefen. Anders als bei Durchführung eines Verfahrens nach § 44a SGB II, bei dem es um die Feststellung der Erwerbs(un)fähigkeit gehe und bei der bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch weiter Leistungen zu erbringen seien (§ 44a Abs. 1 S. 7 SGB II), gebe es keine entsprechende Regelung für § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II. Für einen entsprechenden Leistungsausschluss nach dem SGB II reiche nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm ein „Anspruch“. Es müsse noch keine Bewilligung erfolgt sein. Vertrauensschutz bestehe nicht, zumal der Antragsteller selbst nicht von einem fortbestehenden Leistungsanspruch ausgehe. Bei dieser Sachlage könne der Antragsteller den SGB XII-Träger in Anspruch nehmen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 26. September 2025. Die Entscheidung des Sozialgerichts widerspreche derjenigen des Bundessozialgerichts vom 11. November 2021 (B 14 AS 89/20 R). § 41 Abs. 3a Nr. 1 SGB XII konstituiere keinen Leistungsausschluss nach dem SGB II, sondern begründe lediglich ein Vorrangigkeitsverhältnis. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. September 2025 abzuändern, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 29. August 2025 anzuordnen und ihm für das erstinstanzliche und das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf den angefochtenen Beschluss und trägt ergänzend vor, dem Antragsteller seien für sieben Monate trotz Unzuständigkeit Leistungen weiterbewilligt worden. Dieser könne sich nunmehr an das Sozialamt wenden, das telefonisch bevorzugte Bearbeitung zugesichert habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der elektronischen Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der elektronischen Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen, die bei der Entscheidung vorlag. II. Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und auch statthafte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, und in der Sache im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. So liegt es in Bezug auf den vom Antragsteller gegen den Aufhebungsbescheid des Antragsgegners vom 29. August 2025 erhobenen Widerspruch. Denn die aufschiebende Wirkung entfällt unter anderem bei einem Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder entzieht (§ 39 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG). Vorzunehmen ist vom Gericht in Fällen dieser Art eine Interessenabwägung nach pflichtgemäßem Ermessen, bei welcher die für und gegen einen Sofortvollzug sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen sind. Hier überwiegt aufgrund der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage das Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung des Aufhebungsbescheides vom 29. August 2025 bis zu dessen Bestandskraft vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Einstellung der Leistungen. Anzuordnen ist die aufschiebende Wirkung einer Klage in den Fällen des § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 4 SGG jedenfalls dann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juni 2024 – L 1 KR 125/24 B ER – juris Rn. 32 m. w. N.). In den übrigen Fällen kommt es auf eine Interessenabwägung an. Je geringer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind, desto mehr muss für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, damit trotz bloßer Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Maßnahme entgegen der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers die aufschiebende Wirkung angeordnet werden kann (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Der Rechtsschutzanspruch ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken. Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung entspringt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. April 2001 – 1 BvR 1577/00 – juris Rn. 13). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegend, nämlich soweit er den an den Antragsteller gerichteten Aufhebungsbescheid vom 29. August 2025 betrifft, Erfolg. Bei dieser Sachlage ist der Antragsgegner gehalten, dem Antragsteller vorläufig weiter Leistungen zu gewähren. Rechtsgrundlage der angefochtenen Aufhebungsentscheidung ist, wie vom Sozialgericht zutreffend ausgeführt worden ist, § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nach diesen Vorschriften ist ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet, soweit er rechtswidrig ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückzunehmen. Ob dies im Hinblick darauf, dass dem Antragsteller voraussichtlich Grundsicherungsleistungen nach §§ 19 Abs. 2 S. 1, 41 Abs. 3a SGB XII zustehen und deshalb Sozialgeld aufgrund § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II ausscheidet, der Fall ist, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt schon deshalb nicht abschließend festgestellt werden, als der in Betracht kommende Grundsicherungsträger auch nach den Ausführungen des Antragsgegners bisher noch nicht reagiert hat geschweige denn entsprechende Leistungen erbringt. Zwar schließt nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II bereits ein Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII Leistungen aus. Indes sind die hinsichtlich ihres Wortlauts nicht vollends aufeinander abgestimmten Vorschriften des § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II („soweit kein Anspruch … besteht“) und § 5 Abs. 2 S. 2 SGB II („Leistungen … vorrangig“) nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), welcher der Senat folgt, nicht in dem Sinne auszulegen, dass sie einen Anspruch auf Sozialgeld bereits dann ausschließen, wenn der Betroffene dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem 4. Kapitel des SGB XII ist (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 2018 – B 4 AS 46/17 R – Rn. 13 juris). Entsprechend ist ausgeführt, dass das SGB II kein Ausschließlichkeitsverhältnis im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Sozialgeld für Angehörige in einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II einerseits und Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII andererseits bestimmt. Dieses Verhältnis hat der Gesetzgeber anders, nämlich gerade im Sinne eines Vorrang-Nachrang-Verhältnisses geregelt. Es entspricht deshalb auch schon der bisherigen Rechtsprechung des BSG, dass eine dem Grunde nach bestehende Leistungsberechtigung nach dem 4. Kapitel des SGB XII einen Anspruch auf Gewährung von Sozialgeld nicht ausschließt. Für die Ansicht, eine grundsätzlich bestehende Leistungsberechtigung nach dem 4. Kapitel des SGB XII schließe einen Anspruch auf Sozialgeld aus, gibt es danach in § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II und § 5 Abs. 2 S. 2 SGB II unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, systematischem Zusammenhang und dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften keine genügenden Anhaltspunkte (BSG, a.a.O. Rn. 25-27). Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung zum Verhältnis der allgemeinen Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 ff. SGB XII zu der spezielleren nach § 41 SGB XII. Ein entsprechender Antrag, Grundsicherungsleistungen zu gewähren, lässt den nachrangigen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nicht entfallen (vgl. Kirchhoff in: Hauck/Noftz, SGB XII, Juni 2016, § 41 SGB 12, Rn. 7 mit Rechtsprechungsnachweisen). Jedenfalls im Wege der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung der jeweiligen Interessen ist der Antragsgegner gehalten, die nach dem SGB II ursprünglich mit Bescheid vom 25. Februar 2025 ebenfalls bis März 2026 bewilligten Leistungen erst im Falle der tatsächlichen Leistung durch den SGB XII-Träger einzustellen. Denn andernfalls drohen dem Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren im Hinblick auf das sogenannte Gegenwärtigkeitsprinzip existenzsichernder Leistungen nicht mehr zu beseitigen wären. Vorliegend ist der Anspruch auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG betroffen, dessen Beeinträchtigung auch nachträglich bei einem – möglicherweise noch längere Zeit in Anspruch nehmenden Widerspruchs- und Hauptsacheverfahren – nicht mehr ausgeglichen werden könnte, weil der elementare Lebensbedarf eines Menschen grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden kann, in dem er besteht. Soweit der Antragsgegner einwendet, er sei für die Erbringung von SGB XII-Leistungen nicht zuständig, kann im Hinblick auf den grundrechtlich bestehenden Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes bei Leistungen der Existenzsicherung ergänzend auch auf die Wertung des § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I verwiesen werden. Danach sind, wenn zwischen mehreren Trägern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist, vorläufige Leistungen vom unzuständigen Träger zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt. Dies rechtfertigt es im Übrigen, von einer Beiladung des vorliegend in Betracht kommenden SGB XII-Trägers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren abzusehen. Vielmehr ist der Antragsgegner für den Fall, dass sich im Hauptsacheverfahren ein Ausschluss des Antragstellers von SGB II-Leistungen ergeben sollte, auf einen Erstattungsanspruch gegenüber dem SGB XII-Träger zu verweisen, zumal er diesen bereits wiederholt selbst (erfolglos) kontaktiert hat. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Antragsteller im Wesentlichen obsiegt hat. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der Antragsteller im Hinblick auf den ausgesprochenen Kostenerstattungsanspruch insoweit nicht als bedürftig anzusehen ist (vgl. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung). Auch die Beschwerde war insoweit zurückzuweisen. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).