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Urteil

L 8 U 890/25

Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGBW:2025:0926.L8U890.25.00
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Leitsätze
1. Zur Geltendmachung eines Post-Vac-Syndroms nach COVID 19-Impfung als Arbeitsunfall durch einen Klinikarzt, dessen Arbeitgeber die Durchführung der Impfung verlangt hat. (Rn.34) 2. Der Umstand, dass hinsichtlich möglicher Nebenwirkungen der COVID 19-Impstoffe noch zahlreiche Fragen offen sind, enthebt die zuständige Berufsgenossenschaft und die Sozialgerichte nicht von der Verpflichtung, im Rahmen der Amtsermittlung unter Hinzuziehung medizinischen Sachverstands die exakten Beschwerden eines Klägers zu ermitteln und nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft festzustellen, ob diese hinreichend wahrscheinlich wesentlich durch die Impfung verursacht worden sind (hier: Zurückverweisung an das Sozialgericht). (Rn.31)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 16.10.2024 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Verfahrens an das Sozialgericht Freiburg zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Geltendmachung eines Post-Vac-Syndroms nach COVID 19-Impfung als Arbeitsunfall durch einen Klinikarzt, dessen Arbeitgeber die Durchführung der Impfung verlangt hat. (Rn.34) 2. Der Umstand, dass hinsichtlich möglicher Nebenwirkungen der COVID 19-Impstoffe noch zahlreiche Fragen offen sind, enthebt die zuständige Berufsgenossenschaft und die Sozialgerichte nicht von der Verpflichtung, im Rahmen der Amtsermittlung unter Hinzuziehung medizinischen Sachverstands die exakten Beschwerden eines Klägers zu ermitteln und nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft festzustellen, ob diese hinreichend wahrscheinlich wesentlich durch die Impfung verursacht worden sind (hier: Zurückverweisung an das Sozialgericht). (Rn.31) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 16.10.2024 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Verfahrens an das Sozialgericht Freiburg zurückverwiesen. Die form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung des Klägers ist im Sinne der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet. Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil eine mit der Berufung angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt. Ein Mangel des Verfahrens liegt vor, wenn gegen eine das gerichtliche Verfahren regelnde Vorschrift verstoßen worden ist. Wesentlich ist dieser Mangel, wenn die Entscheidung darauf beruhen kann (allgemeine Meinung, stellvertretend Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 159 Rdnr. 3, 3a). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(erst)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Die Entstehung länger andauernder Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(erst)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (ständige Rechtsprechung, vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R= SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, B 2 U 40/05 R = UV-Recht Aktuell 2006, 419-422, B 2 U 26/04 R = UV-Recht Aktuell 2006, 497-509, alle auch in juris). Nach der im Sozialrecht anzuwendenden Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (st. Rspr., vgl. BSG vom 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15, jeweils RdNr 11). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76). Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität - genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (st. Rspr. BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 a. F. RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr. 15 zu § 1263 a. F. RVO; BSGE 45, 285, 287 = SozR 2200 § 548 Nr. 38, BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 09.05.2006 a.a.O. m.w.N.). Dagegen müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i. S. des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 m. w. N.). Ausgehend von diesen Maßstäben ist bisher weder durch die Beklagte noch durch das SG eine Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erfolgt, welche den Anforderungen an die gesetzliche vorgeschriebene Amtsermittlung genügt. Nach § 20 Abs. 2 SGB X hat die Behörde alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen, Umstände zu berücksichtigen. Es ist nicht erkennbar, ob die Beklagte im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren den detaillierten Vortrag des Klägers und die von ihm vorgelegten Fachaufsätze, welche von einem Ursachenzusammenhang ausgehen, inhaltlich zur Kenntnis genommen hat. Insofern dürften die Ablehnungsbescheide der Beklagten auch an einem wesentlichen Begründungsmangel nach § 35 Abs. 1 SGB X leiden. Unabhängig hiervon ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidungen der Beklagten auf irgendeiner Form von medizinischem Sachverstand beruhen, weil hierzu in der Akte nichts dokumentiert ist. Gerade die damals neu aufgetretene Frage der Nebenwirkungen von Corona-Impfstoffen hätte jedoch Anlass geboten, umfangreiche Ermittlungen anzustoßen. Insoweit wäre es dem SG auch möglich gewesen, nach § 131 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGG die Bescheide der Beklagten aufzuheben (vgl. SG Konstanz, Urteil vom 08.02.2023 – S 1 U 1682/23 –, juris). Das SG hat sich nach Eingang der Klage jedoch entschieden, keine Ermittlungen durchzuführen, und hierzu in seinem Urteil vom 16.10.2024 auf eine einzige fachliche Fundstelle vom 31.03.2023 verwiesen, die mithin zum Entscheidungszeitpunkt bereits eineinhalb Jahre alt war. Hierzu ist aus den Akten des SG nicht erkennbar, ob diese Fundstelle den Beteiligten vorab zur Kenntnis gebracht und dadurch ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden ist. Das SG ist nach § 103 SGG zudem verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Insbesondere bei einem neuen medizinischen Problem wie der Frage nach den genauen Nebenwirkungen der COVID-19-Imfpstoffe kann die Berufung auf eine einzige ältere fachliche Fundstelle jedoch nicht ausreichen, auch wenn es sich um eine nationale Referenz wie das Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel (Paul-Ehrlich-Institut) handelt, in der wesentliche wissenschaftliche Informationen gesammelt und bewertet werden. Denn durch dieses Vorgehen ist nicht ersichtlich, ob die von dem Kläger vorgelegte aktuelle Fachliteratur Berücksichtigung gefunden hat, und ob das SG den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft berücksichtigt hat. Zwar verweist das SG mit einer gewissen Berechtigung darauf, dass bezüglich der Nebenwirkungen der COVID-Impfstoffe noch zahlreiche Fragen offen sind. Insoweit ist es nicht die Aufgabe der Gerichte, durch die Auswahl von Sachverständigen oder die juristische Bewertung von medizinischen Lehrmeinungen den Fortschritt der medizinischen Erkenntnis voranzutreiben. Ausreichend, aber auch erforderlich ist es aber, zu ermitteln, ob aktuell ein wissenschaftlicher (auch Teil-) Konsens festgestellt werden kann, der eine Entscheidung zu tragen geeignet ist, mögen auch einzelne anerkannte Wissenschaftler eine andere Lehrmeinung vertreten (BSG, Urteile vom 27.06.2006 - B 2 U 20/04 R, und vom 06.10.1999 - B 1 KR 13/97 R). Insoweit stellt das SG zutreffend fest, dass die vom Kläger vorgelegte Fachliteratur "die Kausalität untermauert". Die dann erfolgenden pauschalen Hinweise des SG, nach der angeführten Fundstelle seien weiterhin die Fragen offen, welche genauen Krankheitsmechanismen zugrunde lägen, und wie sich das Krankheitsbild überhaupt äußere, sind angesichts der rechtlichen Anforderungen an die Amtsermittlung nach § 103 SGG indes nicht geeignet, eine Abweisung der Klage zu tragen. Tatsachengerichte haben ihrer Entscheidungsfindung - unerlässlich - den jeweils aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zugrunde zu legen. Als aktueller Erkenntnisstand sind solche durch Forschung und praktische Erfahrung gewonnenen Erkenntnisse anzusehen, die von der großen Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden, über die also, von vereinzelten, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, Konsens besteht (BSG, Urteil vom 16.03.2021 - B 2 U 11/19 R - SozR 4-2700 § 9 Nr. 30 RdNr. 34 m.w.N.; BSG, Urteil vom 27.06.2006 - B 2 U 20/04 R - BSGE 96, 291 = SozR 4-2700 § 9 Nr. 7, RdNr. 20). Falls erforderlich müssen sich Tatsachengerichte durch sachverständige Hilfe Klarheit darüber verschaffen, welches zum Zeitpunkt der Entscheidung der aktuelle Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der streitigen Frage ist. Ein im bisherigen Verfahren herangezogener wissenschaftlicher Erkenntnisstand ist dementsprechend "bis zum Schluss" auf seine Aktualität zu überprüfen, erforderlichenfalls mit Hilfe weiterer Gutachten. Einer Änderung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes ist Rechnung zu tragen (BSG, Urteil vom 16.03.2021 - B 2 U 11/19 R - SozR 4-2700 § 9 Nr. 30 RdNr. 34; BSG, Urteil vom 06.10.2020 - B 2 U 10/19 R - SozR 4-2700 § 73 Nr. 2 RdNr. 27 m.w.N.; BSG, Urteil vom 30.03.2017 - B 2 U 6/15 R - BSGE 123, 24 = SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 1103 Nr. 1, RdNr. 18; BSG, Beschluss vom 24.07.2012 - B 2 U 100/12 B - SozR 4-1500 § 160 Nr. 24 RdNr. 18-19; grundlegend BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, RdNr. 19). Die Gerichte werden von einer Überprüfung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes auch nicht dadurch entbunden, dass die bisher in ein Verfahren involvierten Mediziner ihrerseits den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht ausreichend berücksichtigt haben (BSG, Urteil vom 28.06.2022 – B 2 U 9/20 R –, Rn. 21, juris). Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine beruflich veranlasste Impfung, welche einen Gesundheitsschaden verursacht, als Arbeitsunfall nach dem SGB VII anerkannt und entschädigt werden kann. Das BSG hat entschieden, dass als Unfallereignisse in der gesetzlichen Unfallversicherung auch planmäßig, freiwillig und mit ausdrücklicher Einwilligung durchgeführte Impfungen in Betracht kommen, sofern eine Impfkomplikation eintritt und die Impfung – etwa wie vorliegend bei der Beschäftigung des Klägers im Krankenhaus – auf einem gesteigerten Interesse an einem möglichst umfassenden Gesundheitsschutz für Patienten und Belegschaftsangehörige beruht und damit objektiv betriebsdienlich war (BSG, Urteil vom 27.06.2024 – B 2 U 3/22 R –, juris). Hier hat der Kläger zudem die Betriebsdienlichkeit durch schlüssige Bescheinigungen seines Arbeitgebers und seines Betriebsarztes nachgewiesen. Darüber hinaus ist auch anerkannt, dass bestimmte COVID-19-Impfstoffe bestimmte – seltene – Nebenwirkungen haben können bzw. konnten (vgl. SG München, Urteil vom 12.03.2025 – S 48 VJ 48/23 –, juris; Auskunft des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg im vorliegenden Verfahren zum Kenntnisstand bei Impfschäden nach Corona-Impfungen vom 06.06.2025). So waren bei der Zulassung eines Impfstoffes beachtliche Nebenwirkungen wie zum Beispiel Herzmuskel- oder Herzbeutelentzündung, Gesichtslähmung, allergische Sofortreaktionen (Anaphylaxie), möglicherweise zum Tod führende Lungenentzündungen, Thrombozytopenie und Gerinnungsstörungen bekannt (vgl. OLG K1, Urteil vom 10.07.2024 - xxx375/23 = PharmR 2024, 535 (544); OLG F1, Urteil vom 19.02.2025 – xx3/24 –, Rn. 259, juris). Die Zulassung der Impfstoffe in Kenntnis bestimmter seltener Nebenwirkungen beruhte auf einer nachvollziehbaren Risikoabwägung, in welcher der Nutzen des Impfstoffs für die Gesamtbevölkerung als deutlich überwiegend angesehen wurde. Dabei wurden im Rahmen der Nutzen-Risiko-Abwägung auch vereinzelte schwerwiegende Schädigungen hingenommen, weil diese in der Gesamtschau nicht über ein nach den bestehenden Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgingen, mithin erheblich mehr schwere Gesundheitsschäden in der Bevölkerung durch die Impfungen abgewendet worden sind (LG W1, Urteil vom 13.02.2025 – xx21/24 –, Rn. 55 - 58, juris). Diese Risikoabwägung im Rahmen der Bewältigung der großen Herausforderungen der Corona-Pandemie kann jedoch nicht dazu führen, dass im Einzelfall berechtigte Ansprüche auf Entschädigung nicht aufgeklärt und nicht entschädigt werden. Das SG hätte in Angesicht dieser Umstände aktuellen medizinischen Sachverstand hinzuziehen müssen, um darüber zu entscheiden, welche Folgewirkungen die Impfung des Klägers nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft haben konnten, und ob die konkreten Erkrankungen des Klägers hiermit in Verbindung gebracht werden können. Darüber hinaus wäre auch zuvor durch das SG festzustellen gewesen, welche konkreten Krankheitsbilder im Sinne der ICD-11 die von ihm zugrunde gelegte autoimmune Small-Fiber-Polyneuropathie, Gangstörung und Parästhesie in den Zehen ausfüllt (hierzu BSG, Urteil vom 28.06.2022 – B 2 U 9/20 R –, Rn. 20, juris). Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auf der Website des vom SG zitierten Bundesinstituts für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel (Paul-Ehrlich-Institut) eine Website zu den COVID-19-Impfstoffen aufgeführt ist: https://www.pei.de/DE/arzneimittel/impfstoffe/covid-19/covid-19-node.html;jsessionid=953A5905B196F17B69449D6640524368.intranet232 Diese Website enthält weiterführende Links zu Produktinformationen der verschiedenen Varianten des Comirnaty-Impfstoffs allgemein, https://www.pei.de/DE/arzneimittel/impfstoffe/covid-19/covid-19-node.html;jsessionid=953A5905B196F17B69449D6640524368.intranet232, und auch eine Produktinformation zu Comirnaty https://www.ema.europa.eu/de/documents/product-information/comirnaty-epar-product-information_de.pdf, in welcher unter anderem Nebenwirkungen wie die vom Kläger geschilderten Kribbelparästhesien ausdrücklich als möglich angesehen werden (Aufrufe jeweils vom 25.09.2025). Insoweit liegt ein zur Zurückverweisung berechtigender wesentlicher Verfahrensmangel vor, weil das SG den entscheidungserheblichen Sachverhalt entgegen der Verpflichtung zur Amtsermittlung (§ 103 SGG) nicht hinreichend aufgeklärt hat. Eine Verletzung des § 103 SGG liegt vor, wenn das Tatsachengericht Ermittlungen unterlässt, obwohl es sich ausgehend von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen (Mushoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 103 SGG - Stand: 21.04.2020 – Rdnr. 90 ff.; Senatsurteile vom 12.05.2021 – L 8 R 3419/20 –, juris Rdnr. 28ff. sowie vom 17.07.2020 – L 8 R 736/20 –, juris und vom 23.09.2022 – L 8 R 1633/22 –, juris Rdnr. 44 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2016, L 8 R 710/15, juris). Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz ist ein wesentlicher Mangel des Verfahrens im Sinne der § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG und § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG. Weil die Beteiligten auf eine ordnungsgemäße Aufklärung des Sachverhalts nicht verzichten können, können Verstöße gegen § 103 SGG über § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 295 ZPO nicht geheilt werden. Überdies hat der Klägerbevollmächtigte im Verfahren vor dem SG auch mehrfach die bisher nicht ausreichenden Ermittlungen gerügt, wie schon zuvor nach der entsprechenden Untätigkeit der Beklagten im Widerspruchsverfahren. Die Pflicht zur Amtsermittlung ist somit nunmehr dem Verantwortungsbereich der Gerichte zugewiesen. Fehlt es in weitem Umfang an Ermittlungen, zu denen sich das SG im Rahmen des § 103 SGG gedrängt fühlen musste, so folgt daraus zum einen, dass die angefochtene Entscheidung hierauf beruhen kann, und zum anderen, dass der Verfahrensmangel eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich macht. Letzteres ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/6746, S. 27, zu Nummer 8) der Fall, wenn die Beweisaufnahme einen erheblichen Einsatz von personellen und sächlichen Mitteln erforderlich macht. Wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, sind Ermittlungen zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts und der Frage der impfbedingten Funktionseinschränkungen noch in weitem Umfang erforderlich, was zwangsläufig einen derartigen Einsatz von personellen und sächlichen Mitteln nach sich zieht (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2016 – L 8 R 710/15 –, juris). Im Rahmen des von ihm bei der Entscheidung über die Zurückverweisung auszuübenden Ermessens hat der Senat das Interesse des Klägers an einer möglichst zeitnahen Erledigung des Rechtsstreits gegenüber den Nachteilen durch den Verlust einer Tatsacheninstanz abgewogen und sich angesichts der bisher fehlenden Sachverhaltsaufklärung für eine Zurückverweisung entschieden. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass der Rechtsstreit wegen der bisher schon von der Beklagten vernachlässigten Ermittlungen noch weit von einer Entscheidungsreife entfernt ist, weshalb der Verlust einer Tatsacheninstanz, wie er wegen der vom SG unterlassenen Aufklärung eingetreten ist, besonders ins Gewicht fällt. Die Zurückverweisung stellt die dem gesetzlichen Modell entsprechenden zwei Tatsacheninstanzen wieder her. Auch der Grundsatz der Prozessökonomie führt nicht dazu, den Rechtsstreit bereits jetzt abschließend in der Berufungsinstanz zu behandeln. Denn das gesamte Verfahren vor dem Senat hat vom Eingang der Berufung am 17.03.2025 bis zum Tag des Urteils des Senats nur rund 6 Monate in Anspruch genommen. Es erscheint deshalb prozessökonomischer, dem SG zunächst Gelegenheit zur Aufklärung des Sachverhalts in rechtskonformer Weise zu geben. Das SG wird in seiner künftigen Kostenentscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden haben. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten nach einer betrieblich veranlassten COVID-19-Impfung und danach aufgetretenen gesundheitlichen Probleme um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Der 1970 geborene Kläger arbeitete als Leitender Oberarzt im Bereich der Inneren Medizin im Kreiskrankenhaus L1. Am 04.10.2021 wurde er vom Betriebsarzt mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty gegen SARS-CoV-2 geimpft (Impfeintrag: "COMIRNATY*, Ch.-B.: 1F1010A"). Am 18.10.2021 stellte sich der Kläger erstmals hausintern bei einem Kollegen der Neurologie wegen des Verdachts auf eine Polyneuropathie vor, welche bei Folgeuntersuchungen bestätigt wurde. Ein MRT der peripheren Nerven in der Uniklinik H1 im Januar 2022 ergab eine mittelschwere Polyneuropathie. Bei einer Vorstellung in der Uniklinik T1 im Februar 2022 wurde eine Small-Fiber-Polyneuropathie diagnostiziert und eine Autoimmunerkrankung für wahrscheinlich gehalten. Am 17.07.2023 suchte er den L1 R1 auf. Dieser diagnostizierte den Zustand nach einer COVID-19-Impfung mit dem Verdacht auf eine konsekutive autoimmune Small-Fiber-Polyneuropathie. Der Kläger habe über eine Gangstörung und Parästhesien in den Zehen seit dem 14.10.2021 berichtet. Diese Beschwerden hätten im Verlauf zugenommen. Die Beklagte erhielt von dem Kläger eine ausführliche Verlaufsschilderung und zog weitere ärztliche Befundberichte bei. Der Kläger legte eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 18.07.2023 vor, wonach er im Rahmen seiner medizinischen Tätigkeit verpflichtet gewesen sei, die entsprechenden COVID-Impfungen vornehmen zu lassen. Gleiches bestätigte der Betriebsarzt mit einer Bescheinigung vom 04.09.2023. Der Kläger verwies zudem auf medizinische Fachaufsätze zu der Problematik, in denen die bei ihm aufgetretene Diagnostik unmittelbar als seltene Folge einer SARS-CoV-2-Impfung angenommen wird (etwa Josef Finsterer: Small fiber neuropathy as a complication of SARS-CoV-2 vaccinations, Journal of Family Medicine and Primary Care: July 2022 - Volume 11 - Issue 7 - p 4071-4073 DOI: Waqar Waheed, MD, Magalie E. Carey BSc., Sarah R. Tandan FNP, Rup Tandan MD. FRCP: Post COVID-19 vaccine small fiber neuropathy, 13 April 2021, 10.4103/jfmpc.jfmpc_2394_21; Maria Mastropaolo M. Joshua Hasbani: Small Fiber Neuropathy Triggered by COVID-19 Vaccination: Association with FGFR3 Autoantibodies and Improvement during Intravenous Immunoglobulin Treatment, DOI 001:101159/000528566, August 19, 2022). Gemäß der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte folgte daraufhin – ohne dass in den Akten eine Einholung medizinischen Sachverstands dokumentiert ist – der Ablehnungsbescheid vom 02.11.2023. Zur Begründung wird hierin angeführt, es lägen keine gesicherten Erkenntnisse vor, die einen Zusammenhang der Beschwerden und gestellten Diagnosen mit der Impfung gegen SARS-CoV-2 hinreichend bestätigten. Ein Impfschaden könne daher nicht anerkannt werden. Der Widerspruch des Klägerbevollmächtigten vom 28.11.2023 wurde damit begründet, dass der Kläger detailliert dargestellt habe, dass die Impfung bei ihm die geschilderten Beschwerden verursacht habe. Insgesamt fehle es jedoch an einer hinreichenden Prüfung des Sachverhalts durch die Beklagte. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2024 – erneut ohne erkennbare Hinzuziehung medizinischen Sachverstands oder sonstige Ermittlungen – zurückgewiesen. Die Impfung als solche stelle kein Unfallereignis im Sinne des Gesetzes dar, da es sich hier nicht um eine unfreiwillige Einwirkung handele, sondern um ein Ereignis, das planmäßig und willentlich herbeigeführt worden sei. Zwischen der äußeren Einwirkung und dem geltend gemachten Gesundheitsschaden müsse ein Ursachenzusammenhang nach der im Sozialrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung bestehen. Die Kausalitätsbeurteilung habe auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu erfolgen. Im Falle der Corona-Impfung seien bislang als unübliche Impfreaktionen nach Impfungen mit dem AstraZeneca- bzw. Johnson & Johnson-Präparat in seltenen Fällen "insbesondere" Thrombosen der tiefen Hirnvenen und nach Impfungen mit dem BionTech- bzw. Moderna-Präparat Herzmuskelentzündungen bestätigt. Wahrscheinlich seien die Ursachenzusammenhänge, wenn unter Berücksichtigung der herrschenden wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr dafür als dagegen spreche, wenn also die für den Zusammenhang sprechenden Umstände mindestens deutlich überwögen. Maßgeblich für die Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs sei der im Entscheidungszeitpunkt aktuelle Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft. Aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse seien "vor allem" den einschlägigen Mitteilungen der STIKO, wie sie im Epidemiologischen Bulletin fortlaufend veröffentlicht würden, zu entnehmen. Zu den Corona-Impfstoffen habe die STIKO ihre neuen Erkenntnisse zu möglichen Kausalverläufen durch Impfung mit Corona-Impfstoffen fast monatlich veröffentlicht. Geschildert habe der Kläger Beschwerden im Sinne von Gangstörungen sowie Parästhesien der Füße und Hände mit starken Schmerzen und zum Teil Sensibilitätsstörungen. Es seien die Diagnosen Small-Fiber-Neuropathie und atypische Form der chronisch inflammatorischen demyelinisierenden Polyneuropathie (CIDP) gestellt worden. Gesicherte medizinische Erkenntnisse, dass eine Corona-Impfung die genannten Beschwerden im Sinne einer Small-Fiber-Neuropathie und atypische Form der chronisch inflammatorischen demyelinisierenden Polyneuropathie verursachen könne, seien nicht vorhanden. Ein nach dem neuesten Stand der medizinischen Wissenschaft anerkannter Erfahrungssatz, nach dem die genannten Beschwerden durch Corona-Impfungen verursacht werden könnten, lässt sich demnach nicht feststellen. Zusammenfassend könne somit festgestellt werden, dass die genannten Beschwerden nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die Corona-Impfung zurückgeführt werden könnten. Ein rein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Impfung und auftretenden Beschwerden reiche darüber hinaus nicht aus. Die Anerkennung des Ereignisses vom 04.10.2021 als Arbeitsunfall könne daher nicht erfolgen. Ein Nachweis über den Versand oder die Zustellung des Widerspruchsbescheides an den Klägerbevollmächtigten befindet sich nicht in der Verwaltungsakte. Der Bevollmächtigte des Klägers hat am 15.04.2024 (Montag) Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und geltend gemacht, der Ursachenzusammenhang sei hinreichend wahrscheinlich. Die Beschwerden hätten sich erst nach der Impfung gezeigt. Mittlerweile habe der Kläger sogar seine berufliche Tätigkeit am Kreiskrankenhaus L1 aufgeben müssen. Zuvor sei er gesund gewesen. Der Kläger hat vor dem SG beantragt, den Bescheid vom 02.11.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2024 aufzuheben und das Ereignis vom 04.10.2021 als Arbeitsunfall festzustellen. Das SG hat keine weiteren Ermittlungen durchgeführt und dem Klägerbevollmächtigten mit Verfügung vom 13.05.2024 mitgeteilt, dass diese von Amts wegen nicht angezeigt seien. In der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2024 hat der Klägerbevollmächtigte dem SG ausweislich des Sitzungsprotokolls mehrere Dokumente übergeben, die auf Studien hinwiesen, die den streitigen Ursachenzusammenhang belegen sollen. Mit Urteil vom 16.10.2024 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Impfung sei nicht als Arbeitsunfall festzustellen. Versicherte, denen gegenüber ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch Verwaltungsakt entschieden hat, dass kein Arbeitsunfall vorliegt, könnten nach § 102 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) die gerichtliche Feststellung dieses Versicherungsfalls beanspruchen (vgl. BSG, Urteil vom 02.12.2008 - B 2 U 17/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 28, Rz. 9 m. w. N.). Die Klage sei indes unbegründet, da nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass der Kläger infolge der Impfung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty am 04.10.2021 erkrankt sei. Unabhängig von der Ausprägung der vom Kläger angeführten Gesundheitsstörungen wie der konsekutiven autoimmunen Small-Fiber-Polyneuropathie sowie der Gangstörung und den Parästhesien in den Zehen bestehe nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand und unter Beachtung des Beweisgrades der hinreichenden Wahrscheinlichkeit kein ursächlicher Zusammenhang mit der Impfung am 04.10.2021. Hinsichtlich des Ursachenzusammenhanges komme es auf Kriterien an, welche die überwiegende Mehrheit der Fachmedizinerinnen und -mediziner, die auf dem jeweils in Betracht kommenden Gebiet über spezielle Erfahrungen und Kenntnisse verfügten, wissenschaftlich fundiert vertreten (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.2017 - B 2 U 17/15 R -, SozR 4-2700 § 9 Nr. 28, Rz. 16 m. w. N.). Zwar untermauerten die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokumente die Kausalität. Offene Fragen seien in der Wissenschaft allerdings weiterhin, welche genauen Krankheitsmechanismen insoweit zugrunde lägen, oder wie sich das Krankheitsbild überhaupt äußere. Hierzu bedürfe es erst noch einer kontinuierlichen Zusammenarbeit zwischen der Grundlagenforschung sowie der klinischen und epidemiologischen Forschung (vgl. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Bericht über Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Impfkomplikationen zum Schutz vor COVID-19, Stand: 31.03.2023, im Internet unter www.pei.de/DE/news-room/dossier/coronavirus/sicherheitsbericht-covid-19-impfstoffe-aktuell.html). Der Ursachenzusammenhang sei nach derzeitigem Wissensstand zwar möglich, aber nicht hinreichend wahrscheinlich. Das Urteil ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 17.02.2025 zugestellt worden. Der Bevollmächtigte des Klägers hat am 17.03.2025 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Vorliegend habe seitens des Klägers eine Verpflichtung zur Impfung bestanden. Insoweit sei die Impfung auch als Maßnahme des Arbeitsschutzes anzusehen. Mithin sei der sachliche Zusammenhang zu der versicherten Tätigkeit bei dem Kläger gegeben. Bei der Impfung handele es sich zudem unfraglich um ein äußeres Ereignis, das zeitlich begrenzt sei. Auch die von dem Kläger geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen seien durch die Impfung verursacht worden. Seitens des Klägers sei nachvollziehbar und ausführlich dargelegt worden, dass ungefähr zehn Tage nach der erfolgten Impfung am 04.10.2021 Gangstörungen zusammen mit Parästhesien aufgetreten seien. Letztere hätten in den Fußzehen begonnen und seien dann auch auf die Hände übergegangen. Die Feinmotorik sei eingeschränkt gewesen. Zudem habe der Kläger unter erheblichen Schmerzen im gesamten Körperbereich und Gangunsicherheit gelitten. Hierdurch sei auch die berufliche Tätigkeit des Klägers als Oberarzt in vielen Teilen eingeschränkt gewesen, da unter anderem eine gute Feinmotorik hierfür zwingend notwendig sei. Die Symptomatik habe sich sodann fortlaufend verschlechtert. Eine Besserung habe nur kurzzeitig während der Therapie mit Steroiden stattgefunden. Hiernach hätten sich die Symptome bei dem Kläger wieder deutlich verschlechtert. Es sei das Vorliegen einer atypischen Chronisch Inflammatorischen Demyelinisierenden Polyneuropathie (CIDP) diagnostiziert worden. Aufgrund dessen habe der Kläger seine Arbeitsstelle als Oberarzt im KKH L1 aufgeben müssen. Es sei ihm nicht mehr möglich als invasiver Kardiologe zu arbeiten, da er zum einen aufgrund der Schmerzen den Bereitschaftsdienst und zum anderen auch die notwendigen medizinischen Behandlungen nicht mehr ausüben könne. Die Beschwerden hielten derzeit auch weiterhin an. Vor der Impfung habe der Kläger unter keinerlei vergleichbaren Symptomen gelitten. Er habe unproblematisch seine berufliche Tätigkeit ausüben können und nahezu täglich Sport getrieben. Dies sei nun nicht mehr der Fall. Die Schmerzen seien anhaltend. Aufgrund dessen könne jetzt schon festgehalten werden, dass bei dem Kläger dauerhafte Schädigungsfolgen vorliegen, auch wenn dieser Umstand vom Unfallbegriff gelöst betrachtet werden müsse. Insgesamt sei bislang keine hinreichende Prüfung durch die Beklagte und auch durch das SG erkennbar. Das SG führe lediglich aus, dass es vorliegend noch einer weiteren Zusammenarbeit zwischen der Grundlagenforschung sowie der klinischen und epidemiologischen Forschung bedürfe. Es werde indes vorliegend die Auffassung vertreten, dass hier weitere Ermittlungen durch das Gericht vorzunehmen seien. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichtes Freiburg vom 16.10.2024 sowie den Bescheid der Beklagten vom 02.11.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2024 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 04.10.2021 (Impfung gegen Sars-Cov-2 mit dem Impfstoff Comirnaty) ein Arbeitsunfall war. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält die angegriffenen Entscheidungen für rechtmäßig und beruft sich auf deren Begründungen. Gesicherte medizinische Erkenntnisse, dass eine Corona-Impfung die genannten Beschwerden im Sinne einer Small-Fiber-Neuropathie und atypischen Form der chronisch inflammatorischen demyelinisierenden Polyneuropathie verursachen könne, seien nicht vorhanden. Ein nach dem neuesten Stand der medizinischen Wissenschaft anerkannter Erfahrungssatz, nach dem die genannten Beschwerden durch Corona-Impfungen verursacht werden können, lasse sich demnach nicht feststellen. Mit Verfügung vom 25.04.2025 ist eine Auskunft beim Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg zum Kenntnisstand bei Impfschäden nach Corona-Impfungen eingeholt worden. Das Ministerium hat am 06.06.2025 unter anderem mitgeteilt, dass in Baden-Württemberg im Zeitraum vom 27.12.2020 bis zum 31.03.2025 insgesamt 70 Fälle von Corona-Impfschäden durch die Versorgungsämter anerkannt worden seien; die Zahlen für die anderen Bundesländer seien nicht bekannt. Auf die Frage nach den bisher anerkannten Nebenwirkungen hat das Ministerium mitgeteilt, dass es sich um Einzelfallentscheidungen handele, wobei die Ursächlichkeit in jedem Einzelfall versorgungsmedizinisch durch die Einholung eines Gutachtens zu ermitteln sei. Eine allgemeingültige Aussage zur Kausalität zwischen einem Impfstoff und einem Impfschaden sei insoweit nicht möglich. Mit Bescheid vom 08.07.2025 hat es die Beklagte abgelehnt, die angezeigte Erkrankung "Gesundheitsstörungen nach Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2" als Berufskrankheit der BKV (Berufskrankheitenverordnung) anzuerkennen. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Akten des SG und des LSG Bezug genommen.