OffeneUrteileSuche
Beschluss

L 8 U 2008/25 ER-B

Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGBW:2025:0728.L8U2008.25ER.B.00
15Zitate
21Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 21 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Teilweise stattgebende Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz zur Gewährung spezieller Heilbehandlungen bei Post-Covid-Syndrom nach als Berufskrankheit anerkannter Infektion mit dem Corona-Virus (insbesondere: Behandlung in der Post-Covid-Sprechstunde der BG-Klinik, Sehtraining/Lichttherapie, Physiotherapie bei Post-Covid (ME-CFS), neurokognitive Verlaufskontrollen). (Rn.49) 2. Ein Anspruch auf bestmögliche Versorgung nach dem SGB VII kann auch im einstweiligen Rechtsschutz geltend gemacht werden, wenn der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. (Rn.59) 3. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs können niedriger angesetzt werden, wenn die Antragsgegnerin die Mindestanforderungen der Amtsermittlung fortlaufend nicht erfüllt, obwohl sie hierzu bereits eine gerichtliche Entscheidung erhalten hat. (Rn.60) 4. Eine Sachentscheidung der Behörde hat erst nach Durchführung der im Wege der Amtsermittlung gebotenen Ermittlungen zu erfolgen. (Rn.65)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.06.2025 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin weitere Heilbehandlung in Form von neurooptometrischem Visualtraining und Lichttherapie Syntonics, Behandlung in der Post-Covid-Sprechstunde der BG-Klinik T1, Physiotherapie bei Post-Covid (ME-CFS) sowie neurokognitive Verlaufskontrollen bis zu einer Entscheidung über die Klage vom 16.04.2025 (S 21 U 1605/25) zu erbringen, längstens aber bis zum 31.01.2026. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Teilweise stattgebende Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz zur Gewährung spezieller Heilbehandlungen bei Post-Covid-Syndrom nach als Berufskrankheit anerkannter Infektion mit dem Corona-Virus (insbesondere: Behandlung in der Post-Covid-Sprechstunde der BG-Klinik, Sehtraining/Lichttherapie, Physiotherapie bei Post-Covid (ME-CFS), neurokognitive Verlaufskontrollen). (Rn.49) 2. Ein Anspruch auf bestmögliche Versorgung nach dem SGB VII kann auch im einstweiligen Rechtsschutz geltend gemacht werden, wenn der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. (Rn.59) 3. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs können niedriger angesetzt werden, wenn die Antragsgegnerin die Mindestanforderungen der Amtsermittlung fortlaufend nicht erfüllt, obwohl sie hierzu bereits eine gerichtliche Entscheidung erhalten hat. (Rn.60) 4. Eine Sachentscheidung der Behörde hat erst nach Durchführung der im Wege der Amtsermittlung gebotenen Ermittlungen zu erfolgen. (Rn.65) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.06.2025 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin weitere Heilbehandlung in Form von neurooptometrischem Visualtraining und Lichttherapie Syntonics, Behandlung in der Post-Covid-Sprechstunde der BG-Klinik T1, Physiotherapie bei Post-Covid (ME-CFS) sowie neurokognitive Verlaufskontrollen bis zu einer Entscheidung über die Klage vom 16.04.2025 (S 21 U 1605/25) zu erbringen, längstens aber bis zum 31.01.2026. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Heilbehandlung, insbesondere weitere Behandlung in der Post-Covid-Sprechstunde der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik (BG-Klinik) T1, Sehtraining/Lichttherapie, Physiotherapie bei Postcovid (ME-CFS), neurokognitive Verlaufskontrolle und Verletztengeld aufgrund der anerkannten Berufskrankheit (BK) nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV). Die 1978 geborene Antragstellerin ist Fachärztin und arbeitet im Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) Neurologie des Klinikum E1 (50 %-Stelle). Die Betriebsärztin der Klinik E2 zeigte datiert auf den 14.03.2023 den Verdacht auf eine BK betreffend die Antragstellerin an, bei in Betracht kommender „Sars-CoV19-lnfektion BK 3101“. Arbeitsunfähigkeit habe ab 24.01.2023 bis 07.02.2023 und erneut ab 01.03.2023 bis 09.03.2023 bestanden. Ohne weitere Ermittlungen teilte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 09.08.2023 mit, dass die Infektion mit dem Corona-Virus als BK nach Nr. 3101 anerkannt werde. Es würden daher für alle medizinischen Behandlungen, die im Zusammenhang mit der Berufskrankheit stehen, die Kosten übernommen. Am 16.02.2024 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass sie seit dem 31.01.2024 arbeitsunfähig sei. Ihr Zustand habe sich verschlechtert. Am 20.02.2024 erfolgte erstmals eine Vorstellung beim Durchgangsarzt B1 bei mitgeteilter Erstdiagnose „Post Vac/Long Covid Symptomatik“. Im Bericht über die erstmalige Vorstellung der Antragstellerin in der Post-Covid-Sprechstunde der BG-Klinik T1 am 23.02.2024 wurde als Diagnose ein Post-Covid-Syndrom (Infektion: 01/23) angegeben mit/bei: · Neurologische Symptomatik mit Dysästhesie in Händen und Füßen, Parästhesien, Muskelschwäche des Schultergürtels, Myalgien, Faszikulationen, Ataxie, keine umfangreiche neurologische Diagnostik · Kognitive Beeinträchtigungen (Wortfindungsstörungen, Aphasie, reduzierte Belastbarkeit, Brain Fog, Konzentration, Vergesslichkeit, Akalkulie) · Chronische, postvirale Fatigue mit PEM (V.a. ME/CFS) · Körperliche Minderbelastbarkeit · Schlafstörungen · Muskel- und Gliederschmerzen · Starke Kopfschmerzen · Kardiale Symptomatik (Retrosternales Brennen, synkopale Ereignisse, Herzrhythmusstörungen, Raynaud-Syndrom), kardiologische Untersuchung opB · Sehstörungen (doppelt Sehen) · Hyposmie (HNO-ärztlich bestätigt) · Dyspnoe (z.T. beim Sprechen) · Latente EBV Reaktivierung (keine immunologische Untersuchung erfolgt). Infektunabhängige Erkrankungen seien Colitis ulcerosa (aktuell in Remission), Pankreaszystenneoplasie IPMN sowie Migräne mit Aura. Physiotherapie wurde verordnet und in der Folge erbracht. Die Antragsgegnerin teilte der Krankenkasse mit, dass man davon ausgehe, dass die Arbeitsunfähigkeit ab dem 31.01.2024 auf das Ereignis vom 24.01.2023 zurückzuführen sei. Man bitte Verletztengeld nach Ende der Entgeltfortzahlung gemäß der Verwaltungsvereinbarung Generalauftrag Verletztengeld auszubezahlen, solange unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werde. Die S1 (Firma S2) empfahl zur Linderung der starken Symptome und der Wiederherstellung des beidäugigen Sehens und somit zur verbesserten visuellen Belastbarkeit ein optometrisches Visualtraining inklusive Lichttherapie und legte zum neurooptometrischen Visualtraining und der Lichttherapie Syntonics einen Kostenvoranschlag über (brutto) 1.899,54 € vor. Mit Schreiben vom 02.07.2024 teilte die Antragsgegnerin der Frau S1 mit, die Kosten laut Kostenvoranschlag zu übernehmen. Die Antragstellerin befand sich vom 21.05.2024 bis 11.06.2024 stationär zur Komplexen Stationären Rehabilitation (KSR) in der BG-Klinik T1. Bereits im Vorfeld sei eine umfangreiche neuropsychologische Diagnostik und Therapie über Frau L1 (klinische Neuropsychologin) erfolgt. Bei hoher Anstrengungsbereitschaft hätten sich deutliche kognitive Defizite gezeigt. Ein Zusammenhang mit der Covid-Infektion sei bei fehlenden konkurrierenden Faktoren anzunehmen. Bei ausgeprägten subjektiven Visusstörungen sei eine Vorstellung im „S2“ erfolgt, wobei sich neben vorbestehenden anlagebedingten Störungen deutliche Auffälligkeiten des funktionellen Sehens, mit Exophorie und eingeschränktem Stereosehen gezeigt hätten, wie dies regelmäßig bei Patienten mit dem Post-Covid-Syndrom oder anderen zentralnervösen Pathologien wie Schädel-Hirn-Trauma oder entzündlichen Erkrankungen des zentralen Nervensystems gesehen werde. Hierbei sei am ehesten von einer zentralen Störung des Sehens auszugehen. Empfehlungen zur Weiterbehandlung seien die Fortsetzung ambulanter Physiotherapie, ein selbstständiges Hirnleistungstraining, ein Visualtraining und die Kontrolle der Antiphospholipidantikörper über den Hausarzt. Im Verlaufsbericht der BG-Klinik T1 vom 25.07.2024 wurde ausgeführt, dass in regelmäßigen Abständen eine Verlaufsdiagnostik zur Objektivierung der subjektiv beklagten kognitiven Defizite erfolgen sollte, bei zuvor bestehender Anbindung bei Frau L1. Darüber hinaus werde zweimal wöchentlich Physiotherapie durchgeführt. Das ambulante therapeutische Regime sollte fortgesetzt werden. Eine Weiterbetreuung über die Ambulanz sei bedarfsmäßig jederzeit möglich. Mit Bescheid vom 08.08.2024 nahm die Antragsgegnerin Bezug auf die Anerkennung der Covid-Infektion vom 24.01.2023 als BK nach Nr. 3101 der BKV und stellte als wesentliche Folgen eine vorübergehende Müdigkeit und leicht reduzierte Belastbarkeit sowie eine Geruchs- und Geschmacksstörung fest. Nicht als Folge anerkannt würden kognitive und körperliche Fatigue, Muskel- und Gliederschmerzen, Sensibilitätsstörungen in Händen und Füßen, kardiale Symptomatik, Schlafstörungen, starke Kopfschmerzen und Migräne mit Aura, Sehstörungen, Dyspnoe, unspezifisches Glioseareal rechts frontopolar, Colitis ulcerosa, Pankreaszystenneoplasie (IPMN), Kubitaltunnelsyndrom rechts stärker als links sowie Loge de Guyon linksbetont. Die Behandlungskosten der anerkannten Erkrankungsfolgen würden längstens bis 09.03.2023 (Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit) übernommen. Danach könne die Behandlung nicht mehr bezahlt werden, da die Beschwerden erkrankungsunabhängig vorlägen. Man habe die medizinischen Unterlagen ausgewertet und komme unter Berücksichtigung der derzeit vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse in der Gesamtschau zum Ergebnis, dass die über den 09.03.2023 hinaus bestehenden und aktuellen Beschwerden nicht durch die Covid-Infektion vom 24.01.2023 verursacht worden seien. Zum Verletztengeld wurde im Bescheid keine (ausdrückliche) Regelung getroffen. Die Antragstellerin legte gegen den Bescheid am 18.08.2024 Widerspruch ein und machte weitere Folgeerkrankungen bzw. Symptome einer Covid-Infektion geltend. Die „zurzeit“ nicht akute Colitis und die Pankreas-Zysten hätten hingegen nichts mit der BK zu tun. Der Techniker Krankenkasse wurde seitens der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die bg-liche Behandlung bis 09.03.2023 anerkannt worden sei. Man bitte daher auf Krankengeld umzustellen. Der Antragstellerin wurde mitgeteilt, dass alle in der Vergangenheit genehmigten Verordnungen/Rezepte „voll zu Ende durchgeführt werden“ könnten. Weitere Verordnungen/Maßnahmen hätten aber zu Lasten der Krankenkasse zu erfolgen (E-Mail vom 19.09.2024). Mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2024 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.08.2024 zurück. Ein abschließender medizinischer Erkenntnisstand, welche (Langzeit-)Folgen eine Corona-Infektion tatsächlich hervorrufe bzw. verursachen könne, lägen nicht vor. Weder das Robert Koch-Institut (RKI), noch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) hätten bisher valide Forschungsergebnisse veröffentlicht, wonach ein gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisstand über wesentliche Langzeitfolgen nach stattgehabter Infektion abgeleitet werden könnte. Den vorliegenden medizinischen Befundberichten seien zwar noch geklagte Beschwerden in Form von erheblichen körperlichen Beschwerden und verschiedenen kognitiven Defiziten zu entnehmen, jedoch könnten diese nicht mit der notwendigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit dem anerkannten Versicherungsfall zugerechnet werden. Gemäß dem Vorerkrankungsverzeichnis bestünden bei der Antragstellerin darüber hinaus Vorerkrankungen in Form von chronischer Sinusitis maxilaris/akuten Infektionen der Atemwege (seit 2018), verschiedene Komplikationen nach Impfung (2021), Colitis ulcerosa/chronische Pankreatitis/Gastroenteritis/Kolitis/Migräne (seit 2022) und sonstige biomechanische Funktionsstörungen im Sakralbereich/Radikulopathie im Zervikalbereich (seit 2022). Auch diese könnten Ursache der jetzigen Beschwerden sein. Die geklagten Beschwerden könnten nach den erfolgten Untersuchungen weder objektiv nachgewiesen noch hinreichend auf die Erkrankung vom 24.01.2023 zurückgeführt werden. Da weitere wesentliche Erkrankungsfolgen nicht anerkannt werden könnten, könnten damit weitere Behandlungsmaßnahmen und Leistungen nicht erbracht werden. Die anwaltlich vertretene Antragstellerin erhob hiergegen am 12.11.2024 Klage (S 7 U 4225/24) zum Sozialgericht Stuttgart (SG) und machte die Abänderung des Bescheides vom 08.08.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2024 geltend, soweit sie durch diesen beschwert sei und forderte die Anerkennung weiterer Folgen der BK sowie „Leistungen hieraus, insbesondere Heilbehandlung, über den 9.3.2023“. Nach Angaben der Antragstellerin sei „aktuell“ ihr größtes Problem nicht mehr in der Post-Covid-Sprechstunde in T1 angenommen zu werden, da diese nur BG-Patienten behandele. Mit inzwischen rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 08.01.2025 hob das SG den Bescheid vom 08.08.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2024 auf. Ob der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung von kognitiver und körperlicher Fatigue, Muskel- und Gliederschmerzen, Sensibilitätsstörungen in Händen und Füßen, kardialer Symptomatik, Schlafstörungen, starken Kopfschmerzen, Sehstörungen und Dyspnoe als weitere Folge der BK bestehe, und die Antragsgegnerin zu verurteilen sei, Leistungen hieraus, insbesondere Heilbehandlung, über den 09.03.2023 hinaus zu erbringen, sei nicht spruchreif. Hierzu bedürfe es weiterer, von der Antragsgegnerin vorzunehmender, Ermittlungen. Eine Behörde dürfe das Verwaltungsverfahren erst dann abschließen, wenn die Sach- und Rechtslage vollständig geklärt sei. Die Antragsgegnerin schließe aus dem aktuellen medizinischen Forschungsstand zum Long-/ Post-Covid-Syndrom, dass überhaupt keine Aussagen zu ursächlichen Zusammenhängen zwischen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Corona-Virus, welche zur Anerkennung einer BK nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV geführt habe, und langandauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen möglich sei. Dies vermöge das SG den vorliegenden medizinischen Äußerungen nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass es insoweit noch wissenschaftliche Unsicherheiten gebe, spreche gegen eine Beurteilung allein nach Aktenlage durch die Sachbearbeitung und für die Hinzuziehung medizinischer Sachkunde, etwa in Form eines medizinischen Sachverständigengutachtens (unter Verweis auf Urteil vom 08.02.2023 des SG Konstanz, S 1 U 1682/23). Dass im Fall der Antragstellerin nicht auf medizinische Sachkunde verzichtet werden könne, zeige schon die grobe Durchsicht der Akte durch das SG. Im ärztlichen Entlassungsbericht der Klinik T1 nach der KSR würden erhebliche weiterbestehende Folgen des Post-Covid-Syndroms als Folge der BK beschrieben. Eine sachkundige Auseinandersetzung hiermit finde sich nicht. Im Fall der Antragstellerin sei die Bewertung allein durch die Sachbearbeitung erfolgt. Selbst ein Beratungsarzt sei nicht hinzugezogen worden. Nach § 131 Abs. 5 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) könne ein Gericht, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Die Antragsgegnerin habe nunmehr durch medizinisches Sachverständigengutachten die konkret bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen der Antragstellerin festzustellen. Der Sachverständige habe sich zum ursächlichen Zusammenhang mit der anerkannten BK auf der Grundlage des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft zu Long-/Post-Covid-Erkrankungen zu äußern. Über weitere Leistungen aus den nach Ermittlungen ggf. festzustellenden BK-Folgen habe die Antragsgegnerin sodann auf Grundlage sachkundiger Ermittlungen ebenfalls zu entscheiden. Mit Bescheid vom 30.01.2025 (Ablehnung Kostenübernahme der medizinischen Heilbehandlung) lehnte die Antragsgegnerin die Kostenübernahme für die von der Antragstellerin beantragten Leistungen erneut ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, nicht als Folge der BK anerkannt worden seien kognitive und körperliche Fatigue, Muskel- und Gliederschmerzen, Sensibilitätsstörungen in Händen und Füßen, kardiale Symptomatik, Schlafstörungen, starke Kopfschmerzen und Migräne mit Aura, Sehstörungen, Dyspnoe, unspezifisches Glioseareal rechts frontopolar, Colitis ulcerosa, Pankreaszystenneoplasie (IPMN), Kubitaltunnelsyndrom rechts stärker als links sowie Loge de Guyon linksbetont. Der Anspruch auf Heilbehandlung sei bis 09.03.2023 begrenzt worden, weswegen ein Anspruch auf die medizinische Heilbehandlung entfalle. Gegen den Bescheid vom 30.01.2025 legte die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Widerspruch ein und verwies auf den Gerichtsbescheid des SG vom 08.01.2025. Mit weiterem Bescheid vom 07.02.2025 („Bescheid über die Rücknahme des Bescheides vom 30.01.2025 und die Ablehnung beantragter Leistungen“) nahm die Antragsgegnerin gemäß § 44 Abs. 1 SGB X den Bescheid vom 30.01.2025 „zur Versagung der medizinischen Leistungen in Bezug auf die Begründung“ zurück. Die Kostenübernahme der beantragten Leistungen zur medizinischen Heilbehandlung wie die Gewährung einer Haushaltshilfe, eine Vorstellung beim Kardiologen, die Vorstellung in einer Post-Covid-Sprechstunde und die Zahlung von Verletztengeld werde abgelehnt. Die Begründung des Bescheids vom 30.01.2025 sei, da der Bescheid vom 08.08.2024 zuvor durch den Gerichtsbescheid vom 08.01.2025 aufgehoben worden sei, nicht richtig. In der Sache verbleibe man bei der Rechtsauffassung, dass kein Anspruch auf medizinische Heilbehandlung bestehe. Die geltend gemachten Beschwerden seien derzeit nicht als Folge der anerkannten Berufskrankheit feststellbar, sondern es bedürfe weiterer Ermittlungen, was auch das SG im Gerichtsbescheid vom 08.01.2025 entschieden habe. Die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin legte hiergegen mit Schreiben vom 17.02.2025 Widerspruch ein. Es sei zunächst der Sachverhalt zu ermitteln. Am 21.02.2025 hat die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin beim SG einstweiligen Rechtschutz beantragt und die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung medizinischer Heilbehandlung (insbesondere die Behandlung in der Post-Covid-Sprechstunde der BG-Klinik T1, Sehtraining/Lichttherapie, Physiotherapie bei Post-Covid [ME-CFS], neurokognitive Verlaufskontrolle) sowie Verletztengeldes geltend gemacht. Der Bescheid vom 30.01.2025 sei ohne die vom SG angemahnten Ermittlungen ergangen. Mit Bescheid vom 07.02.2025 habe die Antragsgegnerin erneut gegen §§ 20, 21 SGB X sowie § 34 Abs. 1 S. 1 SGB VII verstoßen. Die Antragsgegnerin habe die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen und könne aktuell keine Aussage darüber treffen, ob die medizinischen Voraussetzungen vorlägen. Die Teilnahme an der Post-Covid-Sprechstunde könne nicht über die Krankenkasse als Leistungsträgerin erfolgen. Müsste sie zunächst das Widerspruchsverfahren abwarten, würde ihr faktisch eine Behandlung verwehrt und es sei ein Rückschritt in der Genesung zu erwarten. In einem ähnlich gelagerten Fall zum Verletztengeld habe das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (unter Verweis auf den Senatsbeschluss vom 06.05.2015 – L 8 U 1502-15 ER/B) einstweiligen Rechtschutz gewährt, ohne dass eine Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und Anordnungsanspruches verlangt worden sei. Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten. Nach der Entscheidung des SG würden noch notwendige Ermittlungen umgesetzt. Leistungen könnten nicht erbracht werden, solange die Folgen der BK noch nicht abschließend geklärt und festgestellt werden könnten. Es sei davon auszugehen, dass eine angemessene Behandlung zu Lasten der Krankenkasse gewährleistet sei. Im Eilrechtsschutz bestehe kein Anspruch auf die bestmögliche Versorgung. Mit Bescheid vom 06.03.2025 hat die Techniker Krankenkasse gegenüber der Antragstellerin die Übernahme der Kosten für ein Blicktraining abgelehnt. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2025 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.02.2025 zurückgewiesen. Solange die Folgen der BK noch nicht abschließend geklärt und festgestellt worden seien, könnten Leistungen nicht erbracht werden. Die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Schreiben vom 16.04.2025 (erneut) Klage zum SG „wegen Unfallfolgen nach BK 3101“ erhoben (S 21 U 1605/25) und macht die Abänderung des Bescheides vom 30.01.2025 in der Fassung des Bescheides vom 07.02.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2025 und die Gewährung der Heilbehandlung über den 09.03.2024 hinaus geltend. Der angefochtene Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig, soweit die Antragstellerin dadurch beschwert sei. Verletztengeld hat die Antragstellerin mit der Klage nicht beantragt. Am 13.05.2025 hat die Antragsgegnerin R1 mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach Aktenlage zur Klärung der Folgen der anerkannten BK beauftragt. Mit Beschluss vom 13.06.2025 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Die Antragstellerin habe weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Eine medizinisch zwingend erforderliche Teilnahme an der Post-Covid-Sprechstunde lasse sich dem Bericht vom 25.07.2024 nicht entnehmen und die Antragstellerinhabe dies auch nicht dargelegt bzw. glaubhaft gemacht. Gleiches gelte für das begehrte Sehtraining bzw. die Lichttherapie und die Physiotherapie. Zwar sei eine Verlaufsdiagnostik zur Objektivierung der subjektiv beklagten kognitiven Beschwerden in regelmäßigen Abständen angeregt worden. Ob diese derzeit zwingend erforderlich sei, sei jedoch weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht, sondern nur behauptet worden. Auch für die begehrte Gewährung von Verletztengeld habe die Antragstellerin weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass ihr insoweit schwere und möglicherweise irreparable Nachteile für die Lebensführung entstünden. Die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat am 24.06.2025 Beschwerde gegen den Beschluss des SG eingelegt. Der angefochtene Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig, da er dem rechtskräftig gewordenen Gerichtsbescheid des SG vom 08.01.2025 widerspreche. Die Antragsgegnerin habe gar nicht erst versucht, den Sachverhalt vor Erlass der Bescheide zu ermitteln. Diese hätte gegen den Gerichtsbescheid vom 08.01.2025 Berufung einlegen können. Stattdessen habe sie einen Bescheid erlassen, der faktisch die Wirkung des Gerichtsbescheides vom 08.01.2025 aushebele, was einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Amtsermittlungsgrundsatz darstelle. Damit liege ein Anordnungsanspruch vor. Die Antragstellerin könne nicht mehr an der Sprechstunde der BG-Klinik teilnehmen, obwohl sie vorher dort behandelt worden sei. Sie habe auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Aus den vorgelegten Behandlungsunterlagen der BG-Kliniken folge ihre Erkrankung und es sei belegt, dass sie nach wie vor wegen dieser Erkrankung arbeitsunfähig sei. Einem durchschnittlichen Patienten sei es nicht möglich aktuelle Arztberichte vorzulegen, wenn die Behandlung abgelehnt werde. Es bestehe die ernsthafte Gefahr einer nicht wieder rückgängig zu machenden wesentlichen Verschlechterung. „Im fraglichen Zeitraum“ sei sie durchgängig arbeitsunfähig. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen würden online weitergeleitet und könnten nicht als Urkunde vorgelegt werden. Sie habe eine Versicherung ihrer Arbeitsunfähigkeit auch in die vorgelegte eidesstattliche Versicherung aufgenommen. Einen Antrag auf Arbeitslosengeld habe sie ab dem 10.07.2025 gestellt. Die Antragstellerin beantragt sachdienlich ausgelegt, den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.06.2025 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin weitere Heilbehandlung, insbesondere die Behandlung in der Post-Covid-Sprechstunde der BG-Klinik T1, Sehtraining/Lichttherapie, Physiotherapie bei Post-Covid (ME-CFS), neurokognitive Verlaufskontrollen sowie Verletztengeld bis zum Abschluss des Klageverfahrens (S 21 U 1605/25) zu gewähren. Die Antragsgegnerin beantragt sachdienlich ausgelegt, die Beschwerde gegen den Beschluss vom 13.06.2025 des Sozialgerichts Stuttgart zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin hat mitgeteilt, auf den Inhalt der Verwaltungsakte und den Beschluss des SG Bezug zu nehmen. Das Gutachten der R1 liege noch nicht vor und nach Mitteilung in einem anderen Verfahren dauere die Gutachtenerstattung derzeit bis „ca. August/September 2025“. Über weitere Leistungen aus den nach Ermittlungen gegebenenfalls festzustellenden BK-Folgen sei dann zu entscheiden. Die geltend gemachten Beschwerden seien derzeit nicht als Folge der anerkannten Berufskrankheit feststellbar. Verletztengeld habe die Antragstellerin vom 13.03.2024 bis 16.10.2024 erhalten. Die Antragstellerin hat eine eidesstattliche Versicherung, einen Screenshot zur Übermittlung elektronischer Krankmeldungen, eine Statusmeldung zum Antrag auf Arbeitslosengeld, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und eine Bescheinigung vom 29.05.2024 eingereicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, die Verfahrensakten beider Instanzen sowie die beigezogenen Akten S 7 U 4225/24, S 7 U 4226/24 und S 21 U 1605/25 Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind. II. Die gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft (§ 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 SGG) und auch sonst zulässig. Die Beschwerde ist in dem tenorierten Umfang begründet und im Übrigen zurückzuweisen. Das Begehren der Antragstellerin ist auf die Gewährung weiterer Heilbehandlung (unter 1.) sowie auf die Gewährung von Verletztengeld gerichtet (unter 2.). 1. Die Antragstellerin kann im Wege der einstweiligen Anordnung Heilbehandlung in der Post-Covid-Sprechstunde der BG-Klinik T1, Sehtraining/Lichttherapie bzw.neurooptometrisches Visualtraining nebst Lichttherapie Syntonics, Physiotherapie bei Post-Covid (ME-CFS) und neurokognitiver Verlaufskontrollen beanspruchen.Im Übrigen, soweit allgemein ohne Benennung konkreter Behandlungsmaßnahmen Heilbehandlung begehrt wird, hat der Antrag keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen über eine begehrte Maßnahme der Heilbehandlung kann ebenso wie ein Anspruch auf noch nicht bewilligte Leistungen nur im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG geltend gemacht werden (Bayerisches LSG, Beschluss vom 19.05. 2016 – L 2 U 121/16 B ER –, juris Rn. 30). Die Antragsgegnerin hat zudem gegenüber der Antragstellerin mit E-Mail vom 19.09.2024 mitgeteilt, dass alle in der Vergangenheit genehmigten Verordnungen/Rezepte „voll zu Ende durchgeführt werden“ können, so dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht sachgerecht wäre. Nach dem vorliegend in Betracht kommenden § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegen muss (Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, so dass dem Antragsteller schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds überwiegend wahrscheinlich sind. Dabei haben sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu orientieren (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13.04.2010 – 1 BvR 216/07 – juris Rn. 64; BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014 – 1 BvR 1453/12 – juris Rn. 9). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander; es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. Auch dann kann aber nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Juni 2023 – L 7 AS 880/23 ER-B –, juris Rn.4). Eine Folgenabwägung ist dann zulässig, wenn der Sachverhalt unklar ist und seine Aufklärung in der mit Blick auf das Rechtsschutzbegehren angemessenen Zeit unter Berücksichtigung der gebotenen Prüfungsintensität objektiv unmöglich ist. Dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen, worauf die Unmöglichkeit der Sachverhaltsaufklärung in der zur Verfügung stehenden Zeit beruht. Geht es um Aspekte, die zur Sphäre des Antragstellers gehören, geht dies zu seinen Lasten. Er hat dann den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht und ggf. ist eine Beweislastentscheidung zu treffen (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG [Stand: 22.05.2025] Rn. 504; BVerfG, Beschluss vom 14. September 2016 – 1 BvR 1335/13 – juris Rn. 20; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.06.2023 – L 7 AS 880/23 ER-B –, juris Rn. 3). Nach § 26 Abs. 1 S. 1 SGB VII haben Versicherte nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX) Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Der Unfallversicherungsträger hat gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern. Die Heilbehandlung umfasst u. a. ärztliche Behandlung (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) und die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln (§ 27 Abs. 1 Nr. 4 SGB II). Hierbei sind Heilmittel nach § 30 SGB VII alle ärztlich verordneten Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg sichern und nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden dürfen. Hierzu gehört auch Physiotherapie. Diese Leistungen sind nach § 26 Abs. 4 S. 2 SGB VII als Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen und daher grundsätzlich als "Naturalleistung" zu gewähren (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.2022 – L 9 U 2531/21 –, juris Rn. 28 mwN). Die Unfallversicherungsträger bestimmen nach § 26 Abs. 5 Satz 1 SGB VII im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Begehren der Antragstellerin auf Heilbehandlung ist der erforderliche Anordnungsanspruch im Wege der Folgenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache zuzubilligen, soweit diese konkret benannte Behandlungsmaßnahmen geltend macht. Vorliegend lässt sich nicht im zeitlich gebotenen Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes klären, welche zwischen den Beteiligten streitigen behandlungsbedürftigen Folgen auf die mit Bescheid vom 09.08.2023 bei der Antragstellerin anerkannte BK Nr. 3101 zurückzuführen sind. Dementsprechend bestehen offene Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, da mangels geklärter Folgen des Versicherungsfalles der BK Nr. 3101 auch nicht aufklärbar ist, ob wegen dieser Folgen Heilbehandlung in Form der von der Antragstellerin konkret geltend gemachten Therapieformen zu erbringen ist. Die medizinische Erforderlichkeit der geltend gemachten Therapien steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Die Antragstellerin hat in der Vergangenheit die Post-Covid-Sprechstunde der BG-Klinik T1 zu Lasten der Antragsgegnerin in Anspruch genommen, ohne dass die bestehende medizinische Indikation in Frage gestellt wurde. Gleiches gilt für die verordnete und in der Folge erbrachte Physiotherapie. Im Verlaufsbericht der BG-Klinik T1 vom 25.07.2024 wurde die Fortführung des ambulanten therapeutischen Regimes, worunter auch die zuvor im Bericht erwähnte Physiotherapie fällt, empfohlen. Gemäß dem Verlaufsbericht sollte zudem in regelmäßigen Abständen eine Verlaufsdiagnostik zur Objektivierung der subjektiv beklagten kognitiven Defizite, unter Bezugnahme auf die bereits zuvor erfolgten Behandlungen durch die L1, erfolgen. Dementsprechend sind auch neurokognitive Verlaufskontrollen indiziert. Auch die Kosten für das neurooptometrische Visualtraining und die Lichttherapie Syntonics wurden von der Antragsgegnerin in der Vergangenheit genehmigt. Vor diesem Hintergrund ist die medizinische Erforderlichkeit der begehrten Behandlungsmaßnahmen glaubhaft gemacht. Gebotene, als Sachleistung zu erbringende, Heilbehandlungen sind in einem überschaubaren Zeitrahmen zu erbringen und können nicht beliebig aufgeschoben werden, andernfalls wäre das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) verletzt (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.12.2023 – L 9 AS 2756/23 ER-B –, juris Rn. 38), so dass der Antragstellerin, entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, nicht entgegengehalten werden kann, dass im Eilrechtschutz kein Anspruch auf eine bestmögliche Versorgung bestehe. Der Erforderlichkeit der begehrten Behandlungsmaßnahmen entgegenstehende medizinische Befunde sind nach Aktenlage nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat sich nach Erlass des Gerichtsbescheides vom 08.01.2025 auf die Beauftragung des Gutachtens nach Aktenlage durch R1 beschränkt, ohne aktuelle Befundberichte beizuziehen. Die bisher unterbliebene Sachverhaltsaufklärung ist auch nicht der Antragstellerin anzulasten, sondern beruht vielmehr auf den unterbliebenen Ermittlungen der Antragsgegnerin. Für eine Entscheidung nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten der Antragstellerin, die grundsätzlich auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes möglich wäre (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG [Stand: 22.05.2025] Rn. 498), ist zur Überzeugung des Senats vor diesem Hintergrund kein Raum. Der Antragstellerin ist auch nicht anzulasten, dass sie zur Glaubhaftmachung ihres Begehrens nur auf wenige aktuelle Behandlungsberichte zurückgreifen kann. Denn diese ist selbst Ärztin, weswegen es nachvollziehbar ist, dass diese aufgrund eigener Fachkunde seltener ärztliche Behandlungen in Anspruch nimmt. Vor diesem Hintergrund dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs gegenüber der Antragstellerin nicht überspannt werden. Für den Senat bleibt letztlich offen, ob die begehrten und medizinisch erforderlichen Heilbehandlungen auf dem Versicherungsfall der anerkannten BK Nr. 3101 beruhen, da nach der Begründung des Bescheides vom 30.01.2025 als wesentliche Folgen der BK bisher lediglich eine vorübergehende Müdigkeit, eine leicht reduzierte Belastbarkeit sowie eine Geruchs- und Geschmacksstörung anerkannt wurden. Die übrigen möglichen Folgen der BK sind bisher streitig und es fehlen hierzu nachvollziehbare Sachverhaltsermittlungen der Antragsgegnerin, da diese ohne beratungsärztliche Stellungnahme oder sonstige gutachterliche Einschätzung in der Sache entschieden hat. Das erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2025 beauftragte Gutachten nach Aktenlage bei R1 liegt bisher nicht vor. Weswegen die Antragsgegnerin selbst nach Beantragung einstweiligen Rechtschutzes beim SG am 20.02.2025 noch bis zum 13.05.2025 zur Beauftragung der R1 benötigt hat, ist dem Senat nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin sich zumindest dazu in der Lage sah zuvor noch das Widerspruchsverfahren durch Erlass des Bescheides vom 09.04.2025 abzuschließen. Eine verlässliche Angabe der Antragsgegnerin, bis wann mit der Erstattung des Gutachtens der R1 zu rechnen ist, ist auf Nachfrage im vorliegenden Verfahren nicht erfolgt. Alleine die Mitteilung bezogen auf ein anderes Verfahren der Antragsgegnerin, dass die Gutachtenerstattung derzeit bis „ca. August/September 2025“ dauere, lässt nicht erkennen, wann mit dem Gutachten im vorliegenden Verfahren gerechnet werden kann. Bei zudem nicht absehbarer Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen nach Vorliegen des Gutachtens der R1 ist eine weitere Sachverhaltsaufklärung in einem der Antragstellerin im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes zumutbaren zeitlichen Rahmen nicht möglich. Im Rahmen der von der Kammer vorzunehmenden Folgenabwägung sprechen die überwiegenden Gründe für eine vorläufige Leistungsgewährung der konkret beantragten Heilbehandlungsmaßnahmen an die Antragstellerin. Denn im Falle des Obsiegens der Antragstellerin hat diese vollumfänglich Anspruch auf die Erbringung von Heilbehandlungen nach den Vorgaben und im Umfang der §§ 26 f. SGB VII. Nach den glaubhaften Angaben der Antragstellerin ist eine Weiterbehandlung in der Post-Covid-Sprechstunde der BG-Klinik T1 als Selbstzahler oder über die gesetzliche Krankenversicherung jedenfalls tatsächlich nicht möglich. Die Übernahme der Kosten für ein „Blicktraining“ hat die Krankenkasse der Antragstellerin mit Bescheid vom 06.03.2025 abgelehnt und die Antragstellerin kann diese dementsprechend nicht über die gesetzliche Krankenkasse erlangen. Derzeit findet die optometristische Behandlung nach Angaben der Antragstellung noch statt und die Behandlung zeigt nach dem Zwischenbericht vom 11.01.2024 deutliche Verbesserungen bezüglich der als massiv störend empfundenen Doppelbilder und der allgemeinen Belastbarkeit bzw. Fatigue. Eine Beendigung der Maßnahme ist der Antragstellerin vor diesem Hintergrund nicht zumutbar. Zudem hat die Antragstellerin glaubhaft angegeben, dass Physiotherapie durch die fehlenden adäquaten Rezepte nur vermindert sowie inhaltlich reduziert stattfindet, was sich durch eine Zunahme der Myalgien und Muskelkrämpfe sowie eine allgemeine Koordinations- und Gehverschlechterung bemerkbar gemacht hat. Die medizinische Erforderlichkeit der Verlaufsdiagnostik zur Objektivierung der subjektiv beklagten kognitiven Defizite (neurokognitive Verlaufskontrolle) folgt bereits aus dem Verlaufsbericht der BG-Klinik T1 vom 25.07.2024, unter Bezugnahme auf die bereits zuvor erfolgten Behandlungen durch die L1. Hierbei ist auch die Verpflichtung der Antragsgegnerin aus § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII und § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB VII zu berücksichtigen, wonach der Unfallversicherungsträger mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern hat. Eine mögliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes oder einen verzögerten Heilungsverlauf muss die Antragstellerin aufgrund ausbleibender oder verzögerter Behandlungsleistungen nicht hinnehmen. Demgegenüber tritt das Interesse der Antragsgegnerin, dass die nun gewährten Leistungen gegebenenfalls nicht oder nur mit zeitlicher Verzögerung erstattet werden können, wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass ein Anspruch tatsächlich nicht bestanden hat, im vorliegenden Einzelfall zurück. Denn diesem Belang ist aufgrund des vorausgehenden Verwaltungshandelns der Antragsgegnerin kein erhebliches Gewicht beizumessen. Die Bemühungen der Antragsgegnerin zur Sachverhaltsaufklärung waren über einen längeren Zeitraum bis zur Vergabe des Gutachtensauftrages erkennbar unzureichend. Das SG hat bereits die vorausgehende Entscheidung der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 08.08.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2024 unter Heranziehung des § 131 Abs. 5 SGG wegen eines Ermittlungsdefizites mit dem Gerichtsbescheid vom 08.01.2025 aufgehoben. Weswegen dann in der Folge ohne weitere nachvollziehbaren Ermittlungen der Antragsgegnerin der Bescheid vom 30.01.2025 in der Fassung des Bescheides vom 07.02.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2025 erlassen wurde, ist dem Senat in keiner Weise mehr nachvollziehbar. Die Antragsgegnerin kann sich vor diesem Hintergrund in der zu treffenden Folgenabwägung nicht auf ihr Kostenrisiko berufen, wenn sie zuvor aufgrund der Nichtbeachtung einer gerichtlichen Entscheidung die Sachlage für eine Folgenabwägung (unzureichende medizinische Aufklärung der Folgen der BK) herbeigeführt hat. Da die Antragsgegnerin keine Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 08.01.2025 eingelegt hat, ist sie bei ihrer erneuten Entscheidung an die Rechtsauffassung des SG aus der auf der Grundlage des § 131 Abs. 5 SGG getroffenen Entscheidung gebunden, auch hinsichtlich Art und Umfang der durchzuführenden Beweisaufnahme (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage 2023, § 131 Rn. 21; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.10.2005 – L 6 SB 34/05 –, juris Rn. 60). Diese Bindungswirkung erstreckt sich auch auf eine Entscheidung zur Heilbehandlung. Denn dem Gerichtsbescheid vom 08.01.2025 lag die Klage gegen den Bescheid vom 08.08.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2024 zugrunde, mit der neben der Anerkennung weiterer Folgen der BK Nr. 3101 auch die Erbringung weiterer Heilbehandlung über den 09.03.2023 hinaus geltend gemacht wurde. Dem Gerichtsbescheid vom 08.01.2025 ist zudem hinreichend deutlich zu entnehmen, dass Gegenstand der Entscheidung neben der Feststellung etwaiger Folgen der BK auch Leistungsansprüche in Form der Heilbehandlung waren und die Antragsgegnerin auch zur erneuten Entscheidung über die Heilbehandlung Ermittlungen vorzunehmen hat(te). So wird im Gerichtsbescheid unter anderem ausgeführt: „Die Klage ist zulässig und im Umfang der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Ob der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung von kognitiver und körperlicher Fatigue, Muskel- und Gliederschmerzen, Sensibilitätsstörungen in Händen und Füßen, kardialer Symptomatik, Schlafstörungen, starken Kopfschmerzen, Sehstörungen und Dyspnoe als weitere Folge der BK besteht, und die Beklagte zu verurteilen ist, Leistungen hieraus, insbesondere Heilbehandlung, über den 09.03.2023 hinaus zu erbringen, ist jedoch nicht spruchreif. Hierzu bedarf es weiterer Ermittlungen, welche die Beklagte vorzunehmen hat.“ Weiter hat das SG ausgeführt: „Über weitere Leistungen aus den nach Ermittlungen ggf. festzustellenden BK-Folgen hat die Beklagte sodann auf Grundlage sachkundiger Ermittlungen ebenfalls zu entscheiden.“ Die sich aus dem Gerichtsbescheid des SG ergebende Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung durch ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Feststellung der konkret bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen und der Bewertung des ursächlichen Zusammenhangs der Gesundheitsstörungen mit der anerkannten BK ist auch Grundlage der Entscheidung über etwaige Ansprüche auf Heilbehandlung und hat vor einer Sachentscheidung hierzu zu erfolgen. Die neuerliche Sachentscheidung zur Heilbehandlung ohne vorherige Ermittlungen verstößt erkennbar hiergegen. Im Übrigen folgt dies auch aus dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 20 SGB X. Eine Sachentscheidung der Behörde hat erst nach Durchführung der im Wege der Amtsermittlung gebotenen Ermittlungen zu erfolgen. Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung werden nach § 19 Satz 2 SGB IV von Amts wegen erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung nichts Abweichendes ergibt. Aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes hat eine Behörde den Sachverhalt und damit alle zur Subsumtion unter eine Rechtsvorschrift maßgeblichen Tatsachen zu ermitteln (Siefert in: Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 20 Rn. 4).Maßstab des Ermittlungsumfangs ist dabei die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (BSG, Urteil vom 13.05.2020 – B 6 KA 6/19 R –, juris Rn. 25). Nach § 20 Abs. 2 SGB X hat die Behörde alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen (zu den Folgen der Verletzung der Amtsermittlungspflicht vgl. Mutschler in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar), Hrsg: Rolfs (geschf.)/Körner/Krasney/Mutschler, Stand: 15.02.2024, § 20 SGB X, Rn. 28 f.). Eine Berücksichtigung solcher bedeutsamen Umstände kann denklogisch nur erfolgen, wenn diese zuvor ermittelt wurden. Diesen Anforderungen genügt die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin zur geltend gemachten Heilbehandlung erkennbar nicht. Dementsprechend liegt offenkundig ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht aus § 20 SGB X vor. Hinsichtlich den vorliegend zu klärenden Folgen der bereits anerkannten BK Nr. 3101, wegen derer gegebenenfalls Heilbehandlung zu erbringen ist, ist bereits nicht ersichtlich, auf welcher sachkundigen Grundlage die bisherigen Entscheidungen ergangen sind. Wie bereits das SG beanstandet hat, sind die bisherigen Entscheidungen der Antragsgegnerin ohne Heranziehung einer ärztlichen Expertise erfolgt. Dabei hat selbst die Antragsgegnerin im Bescheid vom 08.08.2024 Folgen der anerkannten BK Nr. 3101 angenommen, bei u.a. Feststellung einer vorübergehenden Müdigkeit und leicht reduzierten Belastbarkeit als wesentliche Folgen der BK. Vor diesem Hintergrund erschließt sich dem Senat nicht, wie ohne Heranziehung medizinischen Sachverstandes eine andauernde Erkrankung bei fortbestehenden Symptomen aufgrund der BK ausgeschlossen werden kann. Vorliegend hat selbst die BG-Klinik T1 im Bericht über die Vorstellung am 23.02.2024 ein Post-Covid-Syndrom mit unter anderem chronischem postviralem Fatigue mit PEM angenommen. Auch im Entlassungsbericht zur KSR vom 17.05.2024 wurde von der BG-Klinik T1 ein Post-Covid-Syndrom mit chronischer, am ehesten postviraler Fatigue mit PEM (V.a. ME/CFS) mit Schlafstörungen, Kopf-, Muskel- und Gliederschmerzen mitgeteilt, bei zudem angegebenen weiteren bestehenden Beeinträchtigungen im Kontext des Post-Covid-Syndroms. Eine Auseinandersetzung zur Nachweisbarkeit eines Zusammenhanges mit der Covid-Infektion erfolgte in diesem Entlassungsbericht lediglich im Zusammenhang mit dem Ergebnis des durchgeführten immunpathologischen Labors. Bereits aufgrund dieser Sachlage hätte die Antragsgegnerin eine medizinische Beurteilung ihrer Sachentscheidung zugrunde legen müssen. Zwischenzeitlich hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) zudem die Empfehlung für die Begutachtung von Post Covid (Stand Juni 2025) veröffentlicht, aus der sich unter anderem Anknüpfungstatsachen/Kriterien für eine Verursachung von Fatigue als unmittelbare oder mittelbare Spätfolge einer Covid-19-Erkrankung ergeben (S. 25 f der Empfehlung für die Begutachtung von Post Covid; abrufbar unter: https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/5055). Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin eine fachkundige Auseinandersetzung mit diesen Kriterien veranlasst hätte. Lediglich ergänzend ist darauf zu verweisen, dass auch bereits in der AWMF S1-Leitlinie „Long/Post-Covid“ Aspekte der Begutachtung benannt wurden, insbesondere bei Beschwerden ohne nachweisbares organisches Korrelat wie Fatigue und/oder ME/CFS (vgl. S. 66 der S1-Leitlinie „Long/Post-Covid“), was impliziert, dass auch nach dieser Leitlinie eine medizinische Beurteilung abhängig vom konkreten Sachverhalt geboten war. Im Übrigen geht selbst die Antragsgegnerin von einem nicht ausermittelten Sachverhalt aus, wenn sie im Rahmen der Begründung des Bescheides vom 07.02.2025 selbst ausführt, dass es weiterer Ermittlungen zur Klärung der Folgen der BK bedürfe. Weswegen die Antragsgegnerin bei selbst für erforderlich erachteter Ermittlungen dann eine ablehnende Sachentscheidung zur Heilbehandlung im gleichen Bescheid trifft, ist nicht nachvollziehbar. Es ist erkennbar widersinnig, erst das Verwaltungsverfahren nebst Widerspruchsverfahren mit dem Widerspruchsbescheid vom 09.04.2025 abzuschließen, um anschließend in die vom SG auferlegten Ermittlungen mit der Gutachtenserteilung an R1 einzusteigen. Zur Überzeugung des Senats ist in der vorliegenden Konstellation auch ein Anordnungsgrund gegeben, bei drohender nicht adäquater medizinischer Versorgung, die nicht nachholbar wäre. Die zeitliche Begrenzung einer Leistungsgewährung steht im einstweiligen Rechtschutzverfahren im Ermessen des Gerichts (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage 2023, § 86b Rn. 35b) und kann auch geboten sein, weil eine Veränderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage kurzfristig möglich ist. Auch außerhalb des Bereiches der existenzsichernden Leistungen ist ein Zeitraum von ca. sechs Monaten die Höchstgrenze (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG [Stand: 22.05.2025] Rn. 520,524). Unter Berücksichtigung dessen begrenzt der Senat die Verpflichtung der Antragsgegnerin bis zum Zeitpunkt einer Entscheidung über die Klage vom 16.04.2025, längstens aber bis zum 31.01.2026. Soweit allgemein, ohne Benennung konkreter Behandlungsmaßnahmen, Heilbehandlung begehrt wird, war bereits der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig. Denn insoweit ist nach Auffassung des Senats in der Hauptsache auch eine Leistungsklage auf Gewährung nicht näher konkretisierter Heilbehandlung unzulässig (vgl. Senatsurteil vom 25.08.2017 – L 8 U 1894/17 –, juris Rn. 41). Entsprechendes gilt für die Geltendmachung des allgemeinen Sachleistungsbegehren nach unbestimmter Heilbehandlung im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, weswegen auch die Beschwerde insoweit keinen Erfolg hat. 2. Der Antrag auf Weitergewährung von Verletztengeld ist unbegründet. Die Statthaftigkeit eines Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung des Verletztengeldes richtet sich nach der zutreffenden Klageart des Hauptsacheverfahrens. Hat der Unfallversicherungsträger, noch kein oder -wie vorliegend- nur befristet (insbesondere nach Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) Verletztengeld gezahlt, ist ein Antrag auf einstweilige Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG) sachgerecht (Oliver Schur in: Hauck/​Noftz SGB VII, 3. Ergänzungslieferung 2025, § 46 SGB 7 Rn. 35). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedarf es dementsprechend der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Ein Anordnungsgrund ist vorliegend aber nicht glaubhaft gemacht. Einem Anordnungsgrund steht stets entgegen, wenn der Antragsteller jedenfalls gegenwärtig auf eigene Mittel oder zumutbare Hilfe Dritter zurückgreifen kann (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG [Stand: 22.05.2025] Rn 417). Bereits das SG hat darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin weder dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass ihr schwere und möglicherweise irreparable Nachteile für die Lebensführung entstünden. Auch im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin keine Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht. Alleine die Angabe der Beantragung von Arbeitslosengeld I genügt hierfür nicht. Zudem hat die Antragstellerin im gerichtlichen Hauptsacheverfahren (S 21 U 1605/25) bisher kein Verletztengeld geltend gemacht, worüber aber das SG zu entscheiden hat. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt das teilweise Obsiegen der Antragstellerin. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.