Urteil
L 4 KR 2530/04
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist zwischen den Beteiligten die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung (KV) sowie zur Pflegepflichtversicherung (PV) im Jahre 2000. 2 Der ... 1955 geborene verheiratete Kläger erwarb aufgrund eines Kauf- und Abtretungsvertrags zur Veräußerung von Gesellschaftsanteilen einer GmbH vom 25. März 1997 einen Anteil von 60.000,– DM an der P & Co. GmbH (P GmbH). Dies war ein Anteil von 20 vom Hundert (v. H.). Ihm stand ein Gewinnbezugsrecht zu. Aufgrund eines Einstellungsvertrags mit der P GmbH war der Kläger dort seit 01. Mai 1997, ohne Geschäftsführer zu sein, als Außendienstmitarbeiter bei einem Monatsgehalt von 9.000,– DM beschäftigt. Nach dem vor dem Arbeitsgericht Heilbronn im Verfahren 1 Ca 150/99 am 17. August 1999 geschlossenen Vergleich endete dieses Arbeitsverhältnis am 30. Juni 1999. Im Wege des Anteilsveräußerungs- und -übertragungsvertrags vom 14. Februar 2000 verkaufte der Kläger seinen Anteil an der P GmbH zum Nominalwert, ferner auch sein Gewinnbezugsrecht für das Geschäftsjahr 1999; der Gesamtverkaufspreis betrug DM 135.000,–. Nach dem Bescheid des Finanzamts (FA) H für 2000 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 09. September 2002 wurden beim Kläger bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens als Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus diesem Verkauf ein Veräußerungsgewinn nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von 56.893,– DM neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (Bruttoarbeitslohn) berücksichtigt. Vom 01. Juli bis 31. Dezember 1999 bezog der Kläger vom damaligen Arbeitsamt (ArbA) H Arbeitslosengeld (Alg). Er war bei den Beklagten im Rahmen der Krankenversicherung der Arbeitslosen (KVdA) kranken- und pflegeversichert. 3 Mit Gesellschaftsvertrag vom 21. Januar 2000 gründeten der Kläger und seine Ehefrau die JHK H F und B GmbH (H GmbH). Er übernahm von dem Stammkapital der H GmbH von insgesamt EUR 25.000,– EUR 20.000,– und wurde zum Geschäftsführer bestellt; die Ehefrau übernahm eine Stammeinlage von EUR 5.000,–. Das ArbA gewährte dem Kläger vom 01. Januar bis 30. Juni 2000 Überbrückungsgeld nach § 57 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB III) in Höhe von monatlich DM 5.019,46. Nach dem zwischen der H GmbH und dem Kläger geschlossenen Anstellungsvertrag für kaufmännische Angestellte vom 09. August 2000 erhielt der Kläger für die Außendiensttätigkeit und die Tätigkeit als Geschäftsführer ab 01. Juli 2000 ein monatliches Gehalt von DM 4.200,– brutto. 4 Im Januar 2000 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf seine Unternehmensbeteiligung von 80 v. H. an der H GmbH die freiwillige Versicherung bei der Beklagten zu 1) und die PV bei deren Pflegekasse, der Beklagten zu 2). Er gab sein monatliches Bruttoeinkommen ab 01. Januar 2000 mit DM 4.000,– an. Im Hinblick auf diese Angaben stufte die Beklagte zu 1) den Kläger ab 01. Januar 2000 unter Zugrundelegung von beitragspflichtigen Einnahmen von DM 4.000,– ein; dies ergab nach der Versicherungsklasse F11 4, Beitragsstufe 03 einen monatlichen Beitrag zur KV von DM 621,–. Eine entsprechende Einstufung aufgrund von beitragspflichtigen Einnahmen von monatlich DM 4.000,– nahm die Beklagte zu 2) mit Bescheid vom 23. Februar 2000 vor; diese ergab einen monatlichen Beitrag zur PV ab 01. Januar 2000 in Höhe von DM 68,–. Diese Beitragseinstufungen erfolgten unter Vorbehalt bis zur Vorlage des entsprechenden Einkommensteuerbescheids. Am 14. Oktober 2002 ging bei den Beklagten der Bescheid des FA vom 09. September 2002 ein, der beim Kläger "Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Bruttoarbeitslohn" von DM 25.200, ferner, wie angegeben, den Veräußerungsgewinn von DM 56.893,– auswies. Unter Heranziehung des Veräußerungsgewinns ergab sich beim Kläger für 2000 ein über der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) liegendes beitragspflichtiges Einkommen. Daraufhin stufte die Beklagte zu 1) den Kläger mit drei Bescheiden vom 14. Oktober 2002 endgültig ab 01. Januar 2000 unter Berücksichtigung des § 240 Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) aufgrund von beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe der BBG in der KV von DM 6.450,– (2000), von 6.525,– DM (2001) sowie von EUR 3.375,– (2002) mit einem monatlichen Beitrag zur KV ab 01. Januar 2000 von DM 973,96, ab 01. Januar 2001 von DM 985,28 und ab 01. Januar 2002 von EUR 529,88 ein. Entsprechend wurde auch von der Beklagten zu 2) mit zwei Bescheiden vom 14. Oktober 2002 wegen beitragspflichtiger Einnahmen in Höhe der BBG endgültig der monatliche Beitrag zur PV ab 01. Januar 2000 auf DM 109,66, ab 01. Januar 2001 auf DM 110,92 und ab 01. Januar 2002 auf EUR 57,38 festgesetzt. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2002 wurde der Nachzahlungsbetrag für die Zeit ab 01. Januar 2000 auf insgesamt EUR 7.337,92 beziffert. Der Kläger wandte sich gegen die Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns bei der Beitragsbemessung. Es habe sich nicht um laufendes Arbeitsentgelt gehandelt; der Veräußerungsgewinn sei durch den Verkauf des Gesellschaftsanteils an der P GmbH erzielt worden. Dieser Gewinn sei die Grundlage für die Gründung der H GmbH im Jahre 2000 gewesen. Er habe laufendes Entgelt von der H GmbH seit 01. Juli 2000 in Höhe von monatlich DM 4.200,– bezogen. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2002 bestätigten die Beklagten die Beitragseinstufung für 2000 unter Berücksichtigung des entsprechenden Steuerbescheids vom 09. September 2002; danach ergebe sich ein monatliches Einkommen von DM 6.588,33; dieser Betrag liege über der BBG für 2000. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Im Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2003 wurde unter anderem ausgeführt, auch der 2000 erzielte Veräußerungsgewinn sei als Arbeitseinkommen bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen. Dies folge aus der die gesetzliche Definition des Arbeitseinkommens ergänzenden Fiktion im § 15 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV), wonach Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten sei, wenn es als solches nach dem Einkommenssteuerrecht zu werten sei. Ausweislich des Steuerbescheids sei der Veräußerungsgewinn als Einkommen aus Gewerbebetrieb erfasst, was auf der steuerrechtlichen Fiktion des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des EStG beruhe. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, diesen Veräußerungsgewinn nicht im Zusammenhang mit seiner derzeitigen Tätigkeit erzielt zu haben. Denn entscheidend für die Heranziehung als beitragspflichtige Einnahme sei, dass dadurch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers in hohem Maße beeinflusst worden sei. Bei der Beitragsbemessung sei nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtige. 5 Am 16. Juni 2003 erhob der Kläger deswegen Klage beim Sozialgericht (SG) Heilbronn. Er wandte sich gegen die Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns bei der Beitragsbemessung im Jahre 2000. Dass die Bestimmung des § 17 EStG bei der Beitragsbemessung nicht herangezogen werden könne, zeige schon die Tatsache, dass die genannte Norm innerhalb von kürzester Zeit mehrfach verändert worden sei. Damit unterläge die Beitragshöhe in der freiwilligen KV sowie dann auch in der PV teilweise dem Zufall. Bei rechnerisch gleichem Veräußerungsgewinn in unterschiedlichen Jahren ergäbe sich eine unterschiedliche Beitragshöhe für den freiwillig Versicherten. Steuerrechtliche Besonderheiten hätten nichts mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinne des Sozialrechts zu tun. § 17 EStG stelle eine steuerrechtliche Ausnahme vom Grundsatz der Nichtbesteuerung privater Vermögensverwaltung dar, wenn, wie bei ihm, die Gesellschaftsbeteiligung im Privatvermögen gehalten worden sei. Dazu fingiere das EStG die Zugehörigkeit des Veräußerungsgewinns zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Eine solche Fiktion könne nicht als Grundlage der Beurteilung seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dienen. Der Fall der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen nach § 17 EStG müsse anders ausfallen als bei der Verpachtung oder Verrentung eines Gewerbebetriebs im Ganzen im Sinne des § 16 EStG. Denn dabei lägen weiterhin Einnahmen vor; die Substanz des Gewerbebetriebs werde nicht angetastet. Mit der Veräußerung des gesamten Anteils an der P GmbH habe er jedoch die Grundlage seiner Einkünfte aufgegeben. Der Gewinn aus der Veräußerung des Gesellschaftsanteils habe auch nicht tatsächlich der Erhöhung seiner Leistungsfähigkeit gedient. Denn den beim Verkauf erlösten Betrag habe er sofort in die Gründung der H GmbH investiert. Dies habe der Schaffung einer neuen Einkunftsquelle gedient, die sich in seiner Geschäftsführertätigkeit realisiert habe. Bei der Beitragsbemessung für das Jahr 2000 dürfe lediglich das Geschäftsführergehalt in Höhe von 25.200,– DM einbezogen werden. Zum Lebensunterhalt habe ihm nur dieses zur Verfügung gestanden. Die Anknüpfung an das Steuerrecht führe im Einzelfall zu unbefriedigenden Ergebnissen. Der Gleichlauf von Sozialversicherungsrecht und Einkommensteuerrecht sei auch insoweit durchbrochen, als der Begriff der selbstständigen Tätigkeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV weiter sei als der Begriff der selbstständigen Arbeit nach § 18 EStG. Das Einkommensteuerrecht kenne darüber hinaus den Begriff des Arbeitseinkommens, wie er im § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV verwendet werde, nicht. Damit falle es schwer, zu bestimmen, wann das Einkommensteuerrecht Einkünfte als Arbeitseinkommen bewerte. § 15 SGB IV könne nicht entnommen werden, dass die steuerrechtliche Qualifizierung bestimmter Einkünfte als eine der sieben Einkunftsarten des § 2 EStG auch darüber entscheide, ob im Sinne des § 15 SGB IV von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen sei und damit die hieraus resultierenden Einkünfte als Arbeitseinkommen zu qualifizieren seien. Entscheidend sei, dass der Veräußerungsgewinn von ihm nicht aufgrund einer nach sozialversicherungsrechtlichen Kriterien zu beurteilenden selbstständigen Tätigkeit erzielt worden sei. Er habe seine Beteiligung von 20 v. H. an der P GmbH veräußert. Da neben dieser Beteiligung keine weitere Beteiligung an der GmbH bestanden habe, liege dem Veräußerungsgewinn keine selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 15 SGB IV zugrunde; es handle sich nicht um Erzielung von Arbeitseinkommen. Dies werde auch in der Kommentarliteratur bestätigt; wo angenommen werde, dass die steuerrechtliche Fiktion des § 17 EStG nicht auf den Begriff des Arbeitseinkommens nach dem Sozialversicherungsrecht durchschlage, da die Einkünfte nicht auf der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichem Sinne beruhten. 6 Die Beklagten traten der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen. Der in den Einkünften aus Gewerbebetrieb enthaltene Veräußerungsgewinn stelle unabhängig davon, ob der Kläger diesen weiter investiere oder nicht, eine beitragspflichtige Einnahme dar. Es handle sich um Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV, das als der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit definiert sei. Der Gewinn, der bei der Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebs oder eine Teilbetriebs erzielt werde, gehöre deshalb auch nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Nach Einfügung des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV bestehe seit 01. Januar 1995 vollständige Kongruenz zwischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht. 7 Mit Urteil vom 08. März 2004, das den Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 01. Juni 2004 zugestellt wurde, wies das SG die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. 8 Dagegen hat der Kläger am 28. Juni 2004 mit Fernkopie Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Der Kläger hat verschiedene Unterlagen eingereicht. Er trägt vor, zu entscheiden sei hier nur über die Beitragseinstufung für das Jahr 2000. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ergebe sich keine uneingeschränkte Deckungsgleichheit der sozialrechtlichen und der steuerrechtlichen Begrifflichkeiten. Das SG verkenne, dass die Wertung, ob dem Grunde nach eine selbstständige Tätigkeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV vorliege, spezifisch sozialrechtlich zu beurteilen sei. § 15 SGB IV finde nur dann Anwendung, wenn eine nach eigenständigen sozialversicherungsrechtlichen Kriterien zu bestimmende selbstständige Tätigkeit ausgeübt werde. Er verweise auf das Urteil des BSG vom 27. Januar 1999 (B 4 RA 17/98 R = SozR 3-2400 § 15 Nr. 6). Dort habe das BSG über Einkünfte nach § 24 EStG entschieden und ausgeführt, dass die steuerrechtliche Bewertung nach dieser Norm als Gewinn aus selbstständiger Arbeit sich nicht daraus ergebe, dass eine bestimmte Tätigkeit verrichtet werde, sondern aus den Besonderheiten des Steuerrechts. Er habe mit der Realisierung des Veräußerungsgewinns keine selbstständige Tätigkeit verrichtet und somit kein Arbeitseinkommen erzielt. Als selbstständig Tätige seien im sozialversicherungsrechtlichen Sinne lediglich Gesellschafter, Geschäftsführer mit einer Mindestbeteiligung von 50 v. H. anzusehen. Das Halten und der Verkauf einer Beteiligung von 20 v. H. an einer Kapitalgesellschaft reiche demnach nicht für die Begründung einer selbstständigen Tätigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts aus. Im Übrigen wiederholt der Kläger seine Klagebegründung. 9 Der Kläger beantragt sinngemäß, 10 das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 08. März 2004 aufzuheben und die Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 14. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2003 zu verurteilen, die Beitragsberechnung für 2000 ohne Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns in Höhe von DM 56.893,– vorzunehmen. 11 Die Beklagten beantragen, 12 die Berufung zurückzuweisen. 13 Sie halten das angegriffene Urteil für zutreffend. Die Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns unter Heranziehung des Einkommensteuerbescheids für 2000 beziehe sich nur auf die Beitragseinstufung für das Kalenderjahr 2000. Aufgrund der später eingereichten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 ff. sei nun die Beitragseinstufung ab 2001 erneut geändert worden. Für das Kalenderjahr 2000 ergebe sich daher für die Beiträge zur KV und zur PV nur ein Nachforderungsbetrag von 2.421,24 EUR. Die Beklagten haben die für die Zeit ab 01. Januar 2001 geänderten neuen Bescheide eingereicht. 14 Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 15 Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die von den Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Die entsprechend den Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. 17 Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 14. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2003 sind in dem hier streitbefangenen Umfang nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Streitbefangen sind die Bescheide nur noch, soweit sie die Beitragsberechnung für die KV und die PV für das Jahr 2000 unter Berücksichtigung des im Jahre 2000 zugeflossenen Veräußerungsgewinns in Höhe von 56.893,– DM betreffen. Die Beitragsberechnung für die folgenden Jahre ist nicht mehr im Streit, wie auch die Erklärung des Klägers im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 10. November 2004 bestätigt, nachdem die Beklagten mit den Bescheiden vom 13. Oktober 2004 die Beitragsberechnung ab 01. Januar 2001 auf der Grundlage der nachträglich für diese Zeit eingereichten Einkommensteuerbescheide neu vorgenommen hat. Der Senat geht davon aus, dass hinsichtlich der streitigen Beitragsberechnung für 2000 von Anfang an die Klage sowohl gegen die Beklagte zu 1) als Krankenkasse, als auch gegen deren Pflegekasse, die Beklagte zu 2), gerichtet war, was im Rubrum nun klargestellt wird. 18 Zutreffend hat das SG dargelegt, dass die Beklagten verfahrensrechtlich berechtigt waren, nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für 2000 vom 09. September 2002 die zuvor nur unter Vorbehalt vorgenommenen Einstufungen rückwirkend zu ändern. Auf diese Ausführungen wird nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. 19 Zu Recht haben die Beklagten beim Kläger für das Jahr 2000 die Beitragsberechnung nach beitragspflichtigen monatlichen Einnahmen von 6.450,– DM vorgenommen, weil insoweit die beitragspflichtigen monatlichen Einnahmen des Klägers die für 2000 maßgebende BBG von 6.450,– DM überstiegen. 20 Für die Beitragsberechnung bei freiwilligen Mitgliedern in der KV bestimmt § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V, dass die Beitragsbemessung durch die Satzung der Krankenkasse geregelt wird. Dabei ist nach Satz 2 sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Die Satzung der Krankenkasse muss nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Ferner gelten die Sätze 1 und 2 des § 240 Abs. 4 SGB V: Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der 40-ste, für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421 1 SGB III haben, der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen KV ist für die Beitragsbemessung in der PV § 240 SGB V entsprechend anzuwenden (§ 57 Abs. 4 Satz 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI)). Die Satzung der Beklagten zu 1) hat in § 15 Abs. 3 für die Beiträge für freiwillige Mitglieder bestimmt: Als beitragspflichtige Einnahmen sind die monatlichen Einnahmen unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit maßgebend. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Einmalige Einnahmen gelten mit einem Zwölftel des Jahresbetrages als monatliche beitragspflichtige Einnahmen. 21 Als Geschäftsführer der H-GmbH, an der der Kläger mit 80 v. H. als Gesellschafter beteiligt war, übte er nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist, 2000 eine selbstständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich aus. Darauf, dass das FA das in der Zeit vom 01. Juli bis 31. Dezember 2000 erzielte monatliche Geschäftsführergehalt von 4.200,– DM als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit angesehen hat, kommt es nicht an. Beim Kläger waren daher nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V die beitragspflichtigen Einnahmen bis zur BBG zunächst nach dem Arbeitseinkommen zu bestimmen (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 1996 – 12 RK 46/05 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 27; Peters in KassKomm., § 240 SGB V Rd.-Nr. 34). Arbeitseinkommen ist nach § 15 Abs. 1 SGB IV der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit (Satz 1). Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrechts zu bewerten ist (Satz 2). Mithin haben die Beklagten beim Kläger zu Recht für 2000 beitragspflichtiges Arbeitseinkommen von monatlich 6.450,– DM berücksichtigt. Zutreffend haben sie den im Einkommensteuerbescheid für 2000 nach § 17 Abs. 1 und 2 EStG ausgewiesenen Veräußerungsgewinn von 56.893,– DM als weiteres beitragspflichtiges Einkommen herangezogen und insoweit diese Summe auf zwölf Monatsbeträge umgelegt. 22 Der Begriff "selbstständige Tätigkeit" in § 15 SGB IV umfasst, wie von der Rechtsprechung des BSG wiederholt entschieden, alle typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Einkommensarten; das sind nach dem Katalog des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) sowie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) sowie diesen gleichgestellte Einkünfte. Mit Wirkung ab 01. Januar 1995 erfolgte eine Neufassung des § 15 SGB IV. § 15 Satz 1 SGB IV alte Fassung (a. F.) blieb unverändert. Dessen Satz 2 wurde gestrichen und durch § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV neue Fassung (n. F.) ersetzt. Aus Gründen der Praktikabilität sollte bei unterschiedlichen Wertungen, sei es nur zwischen den Trägern der Sozialversicherung, sei es zwischen den Trägern der Sozialversicherung und der Finanzverwaltung, allein das Einkommensteuerrecht maßgeblich sein, womit eine volle Parallelität von Einkommenssteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens erreicht werden sollte. Dies gilt – soweit Arbeitseinkommen anzurechnen ist – generell für das Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung, ist aber gleichermaßen auch für das Beitragsrecht verbindlich, soweit Arbeitseinkommen als Bemessungsgrundlage dient. Das BSG hat daher im Urteil vom 25. Februar 2004 (B 5 RJ 56/02 R) aufgrund dieser Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht entschieden, dass Gewinnanteile, die ein Kommanditist, der keine dem Regelstatut des Handelsgesetzbuchs (HGB) abweichende gesellschaftsrechtliche Stellung inne hat, als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erzielt, als Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, auch wenn der Kommanditist nicht aktiv in der Gesellschaft mitarbeitet. Es liegen dabei nicht nur Einkünfte aus Kapitalvermögen vor. Als Einkommen aus Gewerbebetrieb, das sozialversicherungsrechtlich als Arbeitseinkommen zu werten ist, ist hier auch der vom FA im Steuerbescheid für das Jahr 2000 festgestellte Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 1 und 2 EStG anzusehen. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind typischerweise mit persönlichem Einsatz verbunden. Es ist sozialversicherungsrechtlich eine Gleichbehandlung aller Einkünfte aus Gewerbebetrieb geboten. Dabei berücksichtigt der Senat, dass sich dieser Veräußerungsgewinn, wie der Anteilsveräußerungs- und -Übertragungsvertrag vom 14. Februar 2000 zeigt, in erster Linie aus dem Verkauf auch des Gewinnbezugsrechts für das Geschäftsjahr 1999 ergab. Dieses Gewinnbezugsrecht resultierte aus der gesellschaftsrechtlichen Stellung des Klägers, wie bei einem Mitunternehmer. Es kommt dabei nicht darauf an, dass der Kläger an der P GmbH nur mit einem Anteil von 20 v. H. beteiligt war. Unerheblich ist auch, dass der Kläger seinen gesamten GmbH-Anteil veräußert hat. Beitragsrechtlich kann der Erlös aus dem Verkauf eines Gewinnbezugsrechts, soweit er steuerrechtlich Veräußerungsgewinn ist, nicht anders behandelt werden als der unmittelbar aufgrund einer GmbH-Beteiligung erzielte Gewinnanteil. Die Berechnung des Veräußerungsgewinns beruhte steuerrechtlich auf § 17 Abs. 2 EStG. Nach dessen Satz 1 ist Veräußerungsgewinn im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Die Substanz bleibt unangetastet. Es geht also bei der steuerrechtlichen Regelung des § 17 EStG darum, dass der aufgrund der Veräußerung eingetretene Zuwachs der finanziellen Leistungsfähigkeit berücksichtigt wird (vgl. BFHE 178, 197, 202; Weber-Grellet in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl. 2002, § 17 Rd.-Nr. 3). Dieser Zuwachs der finanziellen Leistungsfähigkeit aufgrund des Veräußerungsgewinns bestimmte auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers im Jahr 2000. Die Erzielung des Veräußerungsgewinns stellte nicht bloß einen Vermögensverzehr oder eine Vermögensumschichtung dar. Gegen die Berücksichtigung des Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG als Arbeitseinkommen spricht nicht die mehrfache Änderung des § 17 Abs. 1 EStG, dass nämlich bis zum 31. Dezember 1998 eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft von mehr als einem Viertel gefordert wurde, während ab 01. Januar 1999 und auch noch in der streitigen Zeit nur eine Kapitalbeteiligung von mindestens zehn v. H. erforderlich war. Der Senat vermag weiter der Entscheidung des BSG vom 27. Januar 1999 (a. a. O.) zu § 24 EStG nicht zu entnehmen, dass ein steuerrechtlich zu berücksichtigender Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG kein Arbeitseinkommen darstellt. Auch kann aus der vom Gesetzgeber ab 01. Januar 2002 in § 18 Abs. 2 a SGB IV eingefügten Neuregelung nicht hergeleitet werden, dass Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG kein im Beitragsrecht zu berücksichtigendes Arbeitseinkommen darstellt. Danach ist Arbeitseinkommen im Sinne des § 18 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV die positive Summe der Gewinne und Verluste u. a. aus der folgenden Einkunftsart (Nr. 2): Gewinne aus Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 15, 16 und 17 EStG. Denn diese klarstellende Regelung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 25. Februar 2004, a. a. O.) lässt nicht den Schluss zu, dass bis zum 31. Dezember 2001 Gewinne aus Gewerbebetrieb nach § 17 EStG nicht als Arbeitseinkommen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zu bewerten waren. Der von der Beklagten zu Recht berücksichtigte Veräußerungsgewinn konnte vom Kläger im Jahr 2000 zum Lebensunterhalt verbraucht werden. Darauf, dass er den von ihm erzielten Verkaufspreis von insgesamt DM 135.000,– in Höhe von EUR 20.000,– in die Gründung der H-GmbH investiert hat, kann er sich nicht berufen. 23 Danach waren als monatliche beitragspflichtige Einnahmen im Jahre 2000 zunächst DM 4.741,08 (ein Zwölftel von DM 56.893,–) zu berücksichtigen. Zusätzlich war für die Zeit von Januar bis Juni 2000 auch das monatliche Überbrückungsgeld von DM 5.119,46 sowie ab Juli 2000 das monatliche Geschäftsführergehalt von DM 4.200,– als Arbeitseinkommen mit einzubeziehen. Mithin ergaben sich im Jahr 2000 für jeden Monat beitragspflichtige Einnahmen von mehr als DM 6.450,–, weshalb die Beitragsbemessung durch die Beklagten auf der Grundlage der monatlichen BBG nicht zu beanstanden war. 24 Danach war die Berufung zurückzuweisen. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 26 Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst. Gründe 16 Die entsprechend den Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. 17 Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 14. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2003 sind in dem hier streitbefangenen Umfang nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Streitbefangen sind die Bescheide nur noch, soweit sie die Beitragsberechnung für die KV und die PV für das Jahr 2000 unter Berücksichtigung des im Jahre 2000 zugeflossenen Veräußerungsgewinns in Höhe von 56.893,– DM betreffen. Die Beitragsberechnung für die folgenden Jahre ist nicht mehr im Streit, wie auch die Erklärung des Klägers im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 10. November 2004 bestätigt, nachdem die Beklagten mit den Bescheiden vom 13. Oktober 2004 die Beitragsberechnung ab 01. Januar 2001 auf der Grundlage der nachträglich für diese Zeit eingereichten Einkommensteuerbescheide neu vorgenommen hat. Der Senat geht davon aus, dass hinsichtlich der streitigen Beitragsberechnung für 2000 von Anfang an die Klage sowohl gegen die Beklagte zu 1) als Krankenkasse, als auch gegen deren Pflegekasse, die Beklagte zu 2), gerichtet war, was im Rubrum nun klargestellt wird. 18 Zutreffend hat das SG dargelegt, dass die Beklagten verfahrensrechtlich berechtigt waren, nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für 2000 vom 09. September 2002 die zuvor nur unter Vorbehalt vorgenommenen Einstufungen rückwirkend zu ändern. Auf diese Ausführungen wird nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. 19 Zu Recht haben die Beklagten beim Kläger für das Jahr 2000 die Beitragsberechnung nach beitragspflichtigen monatlichen Einnahmen von 6.450,– DM vorgenommen, weil insoweit die beitragspflichtigen monatlichen Einnahmen des Klägers die für 2000 maßgebende BBG von 6.450,– DM überstiegen. 20 Für die Beitragsberechnung bei freiwilligen Mitgliedern in der KV bestimmt § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V, dass die Beitragsbemessung durch die Satzung der Krankenkasse geregelt wird. Dabei ist nach Satz 2 sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Die Satzung der Krankenkasse muss nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Ferner gelten die Sätze 1 und 2 des § 240 Abs. 4 SGB V: Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der 40-ste, für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421 1 SGB III haben, der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen KV ist für die Beitragsbemessung in der PV § 240 SGB V entsprechend anzuwenden (§ 57 Abs. 4 Satz 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI)). Die Satzung der Beklagten zu 1) hat in § 15 Abs. 3 für die Beiträge für freiwillige Mitglieder bestimmt: Als beitragspflichtige Einnahmen sind die monatlichen Einnahmen unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit maßgebend. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Einmalige Einnahmen gelten mit einem Zwölftel des Jahresbetrages als monatliche beitragspflichtige Einnahmen. 21 Als Geschäftsführer der H-GmbH, an der der Kläger mit 80 v. H. als Gesellschafter beteiligt war, übte er nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist, 2000 eine selbstständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich aus. Darauf, dass das FA das in der Zeit vom 01. Juli bis 31. Dezember 2000 erzielte monatliche Geschäftsführergehalt von 4.200,– DM als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit angesehen hat, kommt es nicht an. Beim Kläger waren daher nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V die beitragspflichtigen Einnahmen bis zur BBG zunächst nach dem Arbeitseinkommen zu bestimmen (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 1996 – 12 RK 46/05 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 27; Peters in KassKomm., § 240 SGB V Rd.-Nr. 34). Arbeitseinkommen ist nach § 15 Abs. 1 SGB IV der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit (Satz 1). Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrechts zu bewerten ist (Satz 2). Mithin haben die Beklagten beim Kläger zu Recht für 2000 beitragspflichtiges Arbeitseinkommen von monatlich 6.450,– DM berücksichtigt. Zutreffend haben sie den im Einkommensteuerbescheid für 2000 nach § 17 Abs. 1 und 2 EStG ausgewiesenen Veräußerungsgewinn von 56.893,– DM als weiteres beitragspflichtiges Einkommen herangezogen und insoweit diese Summe auf zwölf Monatsbeträge umgelegt. 22 Der Begriff "selbstständige Tätigkeit" in § 15 SGB IV umfasst, wie von der Rechtsprechung des BSG wiederholt entschieden, alle typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Einkommensarten; das sind nach dem Katalog des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) sowie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) sowie diesen gleichgestellte Einkünfte. Mit Wirkung ab 01. Januar 1995 erfolgte eine Neufassung des § 15 SGB IV. § 15 Satz 1 SGB IV alte Fassung (a. F.) blieb unverändert. Dessen Satz 2 wurde gestrichen und durch § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV neue Fassung (n. F.) ersetzt. Aus Gründen der Praktikabilität sollte bei unterschiedlichen Wertungen, sei es nur zwischen den Trägern der Sozialversicherung, sei es zwischen den Trägern der Sozialversicherung und der Finanzverwaltung, allein das Einkommensteuerrecht maßgeblich sein, womit eine volle Parallelität von Einkommenssteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens erreicht werden sollte. Dies gilt – soweit Arbeitseinkommen anzurechnen ist – generell für das Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung, ist aber gleichermaßen auch für das Beitragsrecht verbindlich, soweit Arbeitseinkommen als Bemessungsgrundlage dient. Das BSG hat daher im Urteil vom 25. Februar 2004 (B 5 RJ 56/02 R) aufgrund dieser Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht entschieden, dass Gewinnanteile, die ein Kommanditist, der keine dem Regelstatut des Handelsgesetzbuchs (HGB) abweichende gesellschaftsrechtliche Stellung inne hat, als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erzielt, als Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, auch wenn der Kommanditist nicht aktiv in der Gesellschaft mitarbeitet. Es liegen dabei nicht nur Einkünfte aus Kapitalvermögen vor. Als Einkommen aus Gewerbebetrieb, das sozialversicherungsrechtlich als Arbeitseinkommen zu werten ist, ist hier auch der vom FA im Steuerbescheid für das Jahr 2000 festgestellte Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 1 und 2 EStG anzusehen. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind typischerweise mit persönlichem Einsatz verbunden. Es ist sozialversicherungsrechtlich eine Gleichbehandlung aller Einkünfte aus Gewerbebetrieb geboten. Dabei berücksichtigt der Senat, dass sich dieser Veräußerungsgewinn, wie der Anteilsveräußerungs- und -Übertragungsvertrag vom 14. Februar 2000 zeigt, in erster Linie aus dem Verkauf auch des Gewinnbezugsrechts für das Geschäftsjahr 1999 ergab. Dieses Gewinnbezugsrecht resultierte aus der gesellschaftsrechtlichen Stellung des Klägers, wie bei einem Mitunternehmer. Es kommt dabei nicht darauf an, dass der Kläger an der P GmbH nur mit einem Anteil von 20 v. H. beteiligt war. Unerheblich ist auch, dass der Kläger seinen gesamten GmbH-Anteil veräußert hat. Beitragsrechtlich kann der Erlös aus dem Verkauf eines Gewinnbezugsrechts, soweit er steuerrechtlich Veräußerungsgewinn ist, nicht anders behandelt werden als der unmittelbar aufgrund einer GmbH-Beteiligung erzielte Gewinnanteil. Die Berechnung des Veräußerungsgewinns beruhte steuerrechtlich auf § 17 Abs. 2 EStG. Nach dessen Satz 1 ist Veräußerungsgewinn im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Die Substanz bleibt unangetastet. Es geht also bei der steuerrechtlichen Regelung des § 17 EStG darum, dass der aufgrund der Veräußerung eingetretene Zuwachs der finanziellen Leistungsfähigkeit berücksichtigt wird (vgl. BFHE 178, 197, 202; Weber-Grellet in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl. 2002, § 17 Rd.-Nr. 3). Dieser Zuwachs der finanziellen Leistungsfähigkeit aufgrund des Veräußerungsgewinns bestimmte auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers im Jahr 2000. Die Erzielung des Veräußerungsgewinns stellte nicht bloß einen Vermögensverzehr oder eine Vermögensumschichtung dar. Gegen die Berücksichtigung des Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG als Arbeitseinkommen spricht nicht die mehrfache Änderung des § 17 Abs. 1 EStG, dass nämlich bis zum 31. Dezember 1998 eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft von mehr als einem Viertel gefordert wurde, während ab 01. Januar 1999 und auch noch in der streitigen Zeit nur eine Kapitalbeteiligung von mindestens zehn v. H. erforderlich war. Der Senat vermag weiter der Entscheidung des BSG vom 27. Januar 1999 (a. a. O.) zu § 24 EStG nicht zu entnehmen, dass ein steuerrechtlich zu berücksichtigender Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG kein Arbeitseinkommen darstellt. Auch kann aus der vom Gesetzgeber ab 01. Januar 2002 in § 18 Abs. 2 a SGB IV eingefügten Neuregelung nicht hergeleitet werden, dass Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG kein im Beitragsrecht zu berücksichtigendes Arbeitseinkommen darstellt. Danach ist Arbeitseinkommen im Sinne des § 18 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV die positive Summe der Gewinne und Verluste u. a. aus der folgenden Einkunftsart (Nr. 2): Gewinne aus Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 15, 16 und 17 EStG. Denn diese klarstellende Regelung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 25. Februar 2004, a. a. O.) lässt nicht den Schluss zu, dass bis zum 31. Dezember 2001 Gewinne aus Gewerbebetrieb nach § 17 EStG nicht als Arbeitseinkommen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zu bewerten waren. Der von der Beklagten zu Recht berücksichtigte Veräußerungsgewinn konnte vom Kläger im Jahr 2000 zum Lebensunterhalt verbraucht werden. Darauf, dass er den von ihm erzielten Verkaufspreis von insgesamt DM 135.000,– in Höhe von EUR 20.000,– in die Gründung der H-GmbH investiert hat, kann er sich nicht berufen. 23 Danach waren als monatliche beitragspflichtige Einnahmen im Jahre 2000 zunächst DM 4.741,08 (ein Zwölftel von DM 56.893,–) zu berücksichtigen. Zusätzlich war für die Zeit von Januar bis Juni 2000 auch das monatliche Überbrückungsgeld von DM 5.119,46 sowie ab Juli 2000 das monatliche Geschäftsführergehalt von DM 4.200,– als Arbeitseinkommen mit einzubeziehen. Mithin ergaben sich im Jahr 2000 für jeden Monat beitragspflichtige Einnahmen von mehr als DM 6.450,–, weshalb die Beitragsbemessung durch die Beklagten auf der Grundlage der monatlichen BBG nicht zu beanstanden war. 24 Danach war die Berufung zurückzuweisen. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 26 Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst.