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Urteil

L 10 LW 4826/04

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin versicherungspflichtig in der Alterssicherung für Landwirte/Gärtner (§ 1 Abs. 3 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)) und zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet ist. 2 Die Klägerin ist Ehefrau des Beigeladenen, eines landwirtschaftlichen/gärtnerischen Unternehmers. Beide wenden sich seit Jahren gegen die Entrichtung von Beiträgen zur landwirtschaftlichen/gärtnerischen Alterssicherung, dies ohne Erfolg (zuletzt im Falle der Klägerin klageabweisender Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. Juli 2002 – S 6 LW 5804/01, die Berufung zurückweisendes Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2003 – L 10 LW 3547/02, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verwerfender Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. April 2004 – B 10 LW 22/03 B, Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde der Klägerin durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Beschluss vom 24. November 2004 – 1 BvR 1203/04). 3 Mit Bescheid vom 3. Februar 2004 forderte die Beklagte von der Klägerin rückständige Beiträge für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis 31. Januar 2004 sowie Säumniszuschläge bis 16. Januar 2004 in Höhe von insgesamt 1853 EUR. Die Klägerin legte hiergegen am 18. Februar 2004 Widerspruch ein, den sie zum wiederholten male damit begründete, dass ihre Mitgliedschaft bei der Beklagten als Ehefrau eines landwirtschaftlichen/gärtnerischen Unternehmers verfassungswidrig sei. Sie verstoße gegen die Eigentumsgewährleistung nach Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG), den Gleichheitssatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG, die allgemeine Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Abs. 1 GG und – mangels der Allgemeinheit des Gesetzes – gegen Artikel 19 Abs. 1 GG. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2004 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass an der Beitragspflicht der Klägerin, die mehrfach gerichtlich bestätigt worden sei, keine ernsthaften Zweifel bestünden. Diese könnten auch nicht aufgrund der vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken geweckt werden, denn die höchstrichterliche Rechtsprechung habe das System der landwirtschaftlichen Alterssicherung in verschiedenen Verfahren, zuletzt durch den Beschluss des BVerfG vom 9. Dezember 2003 – 1 BvR 558/99 – (mittlerweile veröffentlicht in BVerfGE 109, 96 und SozR 4-5868 § 1 Nr. 2), wiederholt bestätigt. 4 Die Klägerin erhob hiergegen am 15. März 2004 Klage bei dem Sozialgericht Stuttgart, zu deren Begründung sie ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren wiederholte und vertiefte. Das BVerfG habe im Beschluss vom 9. Dezember 2003 den Rechtsstreit nicht unter dem Gesichtspunkt des Artikels 14 GG geprüft. Entgegen den Annahmen des BVerfG liege auch ein Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 GG vor; die Versicherungspflicht könne nicht durch die relativ gute Rendite der landwirtschaftlichen Alterssicherung gerechtfertigt werden, denn diese sei nur durch Zuschüsse aus Steuergeldern möglich. 5 Mit Gerichtsbescheid vom 20. September 2004 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass offen gelassen werde, ob die Klage mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig sei, weil die grundsätzliche Beitragspflicht der Klägerin bereits durch den Instanzenzug rechtskräftig geklärt sei. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten könnten die von der Klägerin vorgebrachten Argumente nicht durchschlagen. Das BVerfG habe im Beschluss vom 9. Dezember 2003 bereits alles Erforderliche gesagt. Soweit sich die Klägerin hiergegen wende, handele es sich der Substanz nach um ein rechtspolitisches Petitum, gekleidet in die Form einer Urteilsschelte, worüber zu befinden das sozialgerichtliche Streitverfahren erster Instanz nicht der geeignete Ort sei. 6 Die Klägerin hat gegen den ihr am 29. September 2004 zugestellten Gerichtsbescheid am 26. Oktober 2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre bisherigen Angaben. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. September 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2004 aufzuheben, 9 hilfsweise den Rechtsstreit nach Artikel 100 Abs. 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung, ob § 1 Abs. 3 ALG ihr Grundrecht auf Eigentumsgewährleistung nach Artikel 14 GG verletzt, vorzulegen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Berufung zurückzuweisen. 12 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. 13 Der Beigeladene stellt keinen Antrag und schließt sich den Ausführungen der Klägerin an. 14 Mit Beschluss vom 24. November 2004 – 1 BvR 1203/04 – hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 22. April 2004 sowie die diesem zu Grunde liegenden Gerichtsentscheidungen und Bescheide nicht zur Entscheidung angenommen. In den Gründen ist ausgeführt, dass die Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 3 ALG auch nicht die Eigentumsrechte der Versicherten verletze. Artikel 14 GG schütze nicht das Vermögen als solches gegen Geldleistungspflichten und Zwangsbeiträge. Eine Eigentumsverletzung komme nur in Betracht, wenn die Zahlungsverpflichtungen den Betroffenen in einer Weise übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen würden, dass sie eine erdrosselnde Wirkung hätten. An einer solchen Wirkung fehle es hier (was näher ausgeführt wird). § 1 Abs. 3 ALG sei auch ein allgemeines Gesetz im Sinne des Artikels 19 Abs. 1 GG. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats in diesem Verfahren sowie den beigezogenen Akten der Verfahren S 6 LW 5804/01, L 10 LW 3547/02 und L 10 LW 2463/03 ER Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Die Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber nicht begründet. 17 Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Gegen den angefochtenen Beitragsbescheid sind keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken erkennbar. Die Klägerin unterliegt der Versicherungspflicht zur Beklagten als Ehefrau eines Landwirts/Gärtners. 18 Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG sind Landwirte und nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ALG sind mitarbeitende Familienangehörige in der Alterssicherung für Landwirte/Gärtner versicherungspflichtig. Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die festgelegte Mindestgröße erreicht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 ALG). Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§ 1 Abs. 2 Satz 2 ALG). Der Ehegatte eines Landwirts nach § 1 Abs. 2 ALG gilt gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 ALG als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ist, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. 19 Dass diese gesetzlichen Vorgaben im Fall der Klägerin vorliegen, ist bereits (mehrfach) gerichtlich geprüft worden. Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. 20 Soweit die Klägerin geltend macht, die Einbeziehung von Ehegatten von Landwirten in die Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 3 ALG verstoße gegen höherrangiges Recht, ist für den Senat festzustellen, dass die zugrundeliegenden Regelungen, wie vom Bundessozialgericht (BSG) und vom erkennenden Senat mehrfach entschieden (vgl. u. a. Entscheidungen des BSG vom 12. Februar 1998 – B 10/4 LW 9/96 R – und vom 25. November 1998 – B 10 LW 10/97 R – sowie des Senats, u. a. vom 23. März 2000 – L 10 LW 3470/99 – und 4. Mai 2004 – L 10 LW 2343/03), nicht verfassungswidrig sind. Da der Senat von einer Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen nicht überzeugt ist, kommt auch eine Aussetzung des Verfahrens nach Artikel 100 Abs. 1 GG und die Herbeiführung einer (weiteren) Entscheidung des BVerfG nicht in Betracht, zumal dieses mit Beschluss vom 9. Dezember 2003 sowie – insoweit auf die hier vorgebrachten Argumente der Klägerin eingehend – mit Beschluss vom 24. November 2004 eine Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Bestimmungen des ALG verneint hat. 21 Da das Sozialgericht somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, war die Berufung zurückzuweisen. 22 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Gründe 16 Die Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber nicht begründet. 17 Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Gegen den angefochtenen Beitragsbescheid sind keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken erkennbar. Die Klägerin unterliegt der Versicherungspflicht zur Beklagten als Ehefrau eines Landwirts/Gärtners. 18 Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG sind Landwirte und nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ALG sind mitarbeitende Familienangehörige in der Alterssicherung für Landwirte/Gärtner versicherungspflichtig. Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die festgelegte Mindestgröße erreicht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 ALG). Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§ 1 Abs. 2 Satz 2 ALG). Der Ehegatte eines Landwirts nach § 1 Abs. 2 ALG gilt gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 ALG als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ist, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. 19 Dass diese gesetzlichen Vorgaben im Fall der Klägerin vorliegen, ist bereits (mehrfach) gerichtlich geprüft worden. Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. 20 Soweit die Klägerin geltend macht, die Einbeziehung von Ehegatten von Landwirten in die Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 3 ALG verstoße gegen höherrangiges Recht, ist für den Senat festzustellen, dass die zugrundeliegenden Regelungen, wie vom Bundessozialgericht (BSG) und vom erkennenden Senat mehrfach entschieden (vgl. u. a. Entscheidungen des BSG vom 12. Februar 1998 – B 10/4 LW 9/96 R – und vom 25. November 1998 – B 10 LW 10/97 R – sowie des Senats, u. a. vom 23. März 2000 – L 10 LW 3470/99 – und 4. Mai 2004 – L 10 LW 2343/03), nicht verfassungswidrig sind. Da der Senat von einer Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen nicht überzeugt ist, kommt auch eine Aussetzung des Verfahrens nach Artikel 100 Abs. 1 GG und die Herbeiführung einer (weiteren) Entscheidung des BVerfG nicht in Betracht, zumal dieses mit Beschluss vom 9. Dezember 2003 sowie – insoweit auf die hier vorgebrachten Argumente der Klägerin eingehend – mit Beschluss vom 24. November 2004 eine Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Bestimmungen des ALG verneint hat. 21 Da das Sozialgericht somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, war die Berufung zurückzuweisen. 22 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.