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Beschluss

L 5 AL 645/04

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28. Januar 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt Überbrückungsgeld. 2 Die Klägerin und Herr M G sind Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, in der sie ihre Tätigkeit als Rechtsanwälte ausüben. Gegenüber dem Finanzamt Ulm gaben sie als Beginn der Tätigkeit den 13. Februar 2001 an. Die Klägerin bezog vom 1. Oktober 2001 bis 28. Februar 2002 Arbeitslosengeld, zuletzt in Höhe von EUR 181,72 wöchentlich. Zum 1. März 2002 übte die Klägerin, die auf ihren Antrag vom 16. Januar 2002 mit Wirkung zum 6. Februar 2002 gemäß § 226 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) gleichzeitig bei dem Oberlandesgericht Stuttgart als Rechtsanwältin zugelassen wurde (Bescheid der Rechtsanwaltskammer Stuttgart vom 22. Januar 2002), ihre selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwältin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 25 Stunden aus. Für die Aufnahme dieser selbstständigen Tätigkeit beantragte sie am 24. Januar 2002 Überbrückungsgeld. Sie gab ergänzend an, sie beabsichtige ihre bereits seit 1999 bestehende Nebentätigkeit, die sie bis September 2001 neben einem bestehenden Arbeitsverhältnis bei einer Universität ausgeübt habe, auszuweiten, nachdem sie keine anderweitige abhängige Beschäftigung gefunden habe. Seit 2001 sei sie zusammen mit Herrn Rechtsanwalt G als Anwältin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von maximal zehn Stunden tätig und sie seien bereits beim Finanzamt Ulm als Sozietät gemeldet. 3 Die Beklagte lehnte den Antrag auf Überbrückungsgeld ab. Laut den Antragsunterlagen über die Klägerin ihre selbstständige Tätigkeit nur zehn Stunden wöchentlich aus und beende durch die Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit nicht. Auch über sie bereits seit dem Jahr 2001 die Selbstständigkeit aus, sodass keine Existenzgründung mehr bestehe (Bescheid vom 12. März 2002). Den Widerspruch der Klägerin wies die Widerspruchsstelle zurück. Das Gesetz habe die Gewährung der Leistungen in ihr Ermessen gestellt. Die Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung seien so zu bewirtschaften, dass eine Bewilligung und Erbringung der einzelnen Leistungen im gesamten Haushalt gewährleistet sei. Die Klägerin habe die selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwältin seit Gründung der Sozietät am 13. Februar 2001 in geringfügigem Umfang ausgeübt. Das Risiko der für eine Existenzgründung typischen Anlaufphase trage die Klägerin damit nicht. Bereits im Gründungsjahr sei ein positives Ergebnis erwirtschaftet worden, das nach den steuerlichen Angaben jeweils zur Hälfte den Partnern der Sozietät zuzuordnen sei. Nach eigener Einschätzung hinsichtlich der steuerlichen Erfassung werde sich der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit im Jahr 2002 um mehr als das Doppelte erhöhen. Die Einkünfte ab 1. März 2002 reichten nach dieser Einschätzung auch ohne Gewährung des Überbrückungsgeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin aus (Widerspruchsbescheid vom 29. April 2002). 4 Die Klägerin hat am 30. Mai 2002 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Nachdem sich erwiesen habe, dass sie ein Beschäftigungsverhältnis bei der Universität nicht mehr werde aufnehmen können, habe sie sich Anfang 2002 entschieden, ihre bislang nebenerwerbliche selbstständige Tätigkeit auszuweiten. In Ansehung der bestehenden Unterhaltspflichten gegenüber ihren minderjährigen Kindern genügten die Einkünfte ab 1. März 2002 nicht zur Sicherung ihres Lebensunterhalts. Auch könne die Ablehnung des Überbrückungsgelds nicht auf die Erschöpfung der Haushaltsmittel gestützt werden. 5 Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 28. Januar 2004). Das Überbrückungsgeld sei eine Ermessensleistung. Die Besonderheiten der Lebenssituation der Klägerin, insbesondere die wirtschaftliche Situation, stellten eine zulässige Ermessenserwägung dar, welche durch den Zweck des Überbrückungsgelds, den Lebensunterhalt der Klägerin und deren Kinder sicherzustellen, gerechtfertigt sei. Nach der Prognose des Steuerberaters sei die Klägerin von Beginn der Aufnahme der selbstständigen (nicht nur geringfügigen) Tätigkeit an in der Lage gewesen, ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder sicherzustellen. 6 Gegen das ihr am 6. Februar 2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. Februar 2004 Berufung eingelegt. Sie hat auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug genommen und ergänzend darauf hingewiesen, ihr tatsächlich erwirtschafteter und zu versteuernder Gewinn aus ihrer selbstständigen Tätigkeit habe sich im gesamten Steuerjahr 2002, in dem sie den Umfang ihrer Tätigkeit seit März 2002 erheblich ausgeweitet habe, auf EUR 15.702,00 belaufen, was einem Gewinn in Höhe von monatlich EUR 1.308,50 entspreche. Hiervon seien noch Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung von insgesamt ca. EUR 500,00 sowie Rückstellungen in Höhe von monatlich mindestens EUR 150,00 abzuziehen. 7 Die Klägerin beantragt, 8 das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28. Januar 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 12. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. März 2002 Überbrückungsgeld zu zahlen, 9 hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag auf Überbrückungsgeld vom 24. Januar 2002 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden, 10 weiter hilfsweise, die Revision zuzulassen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Berufung zurückzuweisen. 13 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Da das Überbrückungsgeld zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt werde, seien schon nach Sinn und Zweck der Vorschrift alle Aufwendungen von der Berücksichtigung ausgeschlossen, die nicht diesem Ziel dienten, insbesondere die geltend gemachten Rückstellungen. 14 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Leistungsakte und Überbrückungsgeldakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Da der Senat die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, entscheidet er gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. 1. 16 Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 SGG ist nicht gegeben. Der Beschwerdewert von EUR 500,00 ist überschritten. Die Klägerin bezog Arbeitslosengeld zuletzt in Höhe von EUR 181,72 wöchentlich. Da das Überbrückungsgeld in der selben Höhe zu zahlen wäre wie das Arbeitslosengeld, begehrt die Klägerin Überbrückungsgeld in Höhe von rund EUR 4.700,00. 2. 17 Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 12. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2002 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Überbrückungsgeld. 18 Nach § 57 Abs. 1 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) können Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Überbrückungsgeld erhalten. Aufgenommen wird die selbstständige Tätigkeit, wenn erstmals eine unmittelbar auf berufsmäßigen Erwerb gerichtete und der Gewinnerzielung dienende Handlung mit Außenwirkung vorgenommen wird (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 1997, – L 13 Ar 2633/96 –, E-LSG Ar-141; Urteil des erkennenden Senats vom 17. Oktober 2001 – L 5 AL 96/01 –). Ihre selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwältin nahm die Klägerin bereits vor dem 1. März 2002 auf. Sie war jedenfalls schon im Jahre 2001 als Rechtsanwältin selbstständig tätig. Die Klägerin dehnte, nachdem sie arbeitslos geworden war und ein neues Beschäftigungsverhältnis nicht mehr finden konnte, den Umfang ihrer bislang nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Tätigkeit aus. Sie nahm damit aber keine neue selbstständige Tätigkeit auf. Dies stellt keine Gründung einer (neuen) Existenz dar, weshalb eine Förderung ausgeschlossen ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 57 Abs. 1 SGB III. Die Ausdehnung/Erweiterung einer bereits ausgeübten selbstständigen Tätigkeit ist keine Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, weil die selbstständige Tätigkeit bereits voraufgenommen wurde. Der gegenteiligen Auffassung des LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 2. März 1999 – L 7 Ar 166/98 unter Verweis auf Winkler in Gagel, AFG, § 55 a, Rdnr. 11, veröffentlicht in juris), wonach der Übergang von einer Nebentätigkeit zu einer die Arbeitslosigkeit beendenden Tätigkeit eine Existenzgründung ist und mit Überbrückungsgeld gefördert werden kann, schließt sich der Senat deshalb in ständiger Rechtsprechung nicht an. 19 Da somit bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zahlung von Überbrückungsgeld nicht gegeben sind, kann dahinstehen, ob die Ermessenserwägungen der Beklagten zutreffend waren oder nicht. 3. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. 21 Gründe, die Revision zuzulassen liegen nicht vor. Insbesondere hat der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Rechtsfrage, was als Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach § 57 Abs. 1 SGB III anzusehen ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift, so dass diese Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig ist. Gründe 15 Da der Senat die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, entscheidet er gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. 1. 16 Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 SGG ist nicht gegeben. Der Beschwerdewert von EUR 500,00 ist überschritten. Die Klägerin bezog Arbeitslosengeld zuletzt in Höhe von EUR 181,72 wöchentlich. Da das Überbrückungsgeld in der selben Höhe zu zahlen wäre wie das Arbeitslosengeld, begehrt die Klägerin Überbrückungsgeld in Höhe von rund EUR 4.700,00. 2. 17 Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 12. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2002 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Überbrückungsgeld. 18 Nach § 57 Abs. 1 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) können Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Überbrückungsgeld erhalten. Aufgenommen wird die selbstständige Tätigkeit, wenn erstmals eine unmittelbar auf berufsmäßigen Erwerb gerichtete und der Gewinnerzielung dienende Handlung mit Außenwirkung vorgenommen wird (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 1997, – L 13 Ar 2633/96 –, E-LSG Ar-141; Urteil des erkennenden Senats vom 17. Oktober 2001 – L 5 AL 96/01 –). Ihre selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwältin nahm die Klägerin bereits vor dem 1. März 2002 auf. Sie war jedenfalls schon im Jahre 2001 als Rechtsanwältin selbstständig tätig. Die Klägerin dehnte, nachdem sie arbeitslos geworden war und ein neues Beschäftigungsverhältnis nicht mehr finden konnte, den Umfang ihrer bislang nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Tätigkeit aus. Sie nahm damit aber keine neue selbstständige Tätigkeit auf. Dies stellt keine Gründung einer (neuen) Existenz dar, weshalb eine Förderung ausgeschlossen ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 57 Abs. 1 SGB III. Die Ausdehnung/Erweiterung einer bereits ausgeübten selbstständigen Tätigkeit ist keine Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, weil die selbstständige Tätigkeit bereits voraufgenommen wurde. Der gegenteiligen Auffassung des LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 2. März 1999 – L 7 Ar 166/98 unter Verweis auf Winkler in Gagel, AFG, § 55 a, Rdnr. 11, veröffentlicht in juris), wonach der Übergang von einer Nebentätigkeit zu einer die Arbeitslosigkeit beendenden Tätigkeit eine Existenzgründung ist und mit Überbrückungsgeld gefördert werden kann, schließt sich der Senat deshalb in ständiger Rechtsprechung nicht an. 19 Da somit bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zahlung von Überbrückungsgeld nicht gegeben sind, kann dahinstehen, ob die Ermessenserwägungen der Beklagten zutreffend waren oder nicht. 3. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. 21 Gründe, die Revision zuzulassen liegen nicht vor. Insbesondere hat der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Rechtsfrage, was als Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach § 57 Abs. 1 SGB III anzusehen ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift, so dass diese Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig ist.