Urteil
L 4 KR 4874/02
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin für den bei ihr im Jahr 2000 geringfügig beschäftigt gewesenen P (P.M.) vom 01. Januar bis 31. Dezember 2000 einen Pauschalbeitrag nach § 249b des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) von DM 542,20 = EUR 277,22 in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu entrichten hat. 2 Die Klägerin ist ein Bestattungsunternehmen. P.M. war bis zum 31. Dezember 2000 freiwillig krankenversichertes Mitglied der Beklagten. Er erzielte im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung vom 01. Januar bis 31. Dezember 2000 bei ihr DM 5.422,00, davon im Januar DM 585,00 und im Februar DM 537,50. Zusammen mit Einkünften aus einer anderen Tätigkeit erzielte P.M. in den ersten Monaten des Jahres 2000 ein über der Beitragsbemessungsgrenze zur GKV liegendes Gesamteinkommen. 3 Die Klägerin führte in der Zeit von Januar bis Dezember 2000 an die Beklagte für P.M. den Pauschalbeitrag nach § 249b SGB V von insgesamt DM 542,20 ab. Dagegen wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 09. Mai 2000 u.a. mit der Begründung, dass die Abführung des pauschalierten Krankenkassenbeitrages für P.M. eine Benachteiligung des Arbeitgebers gegenüber der Situation bei geringfügig Beschäftigten darstelle, die in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert seien, da dort keine Pauschalbeiträge zu leisten seien. 4 Mit Bescheid vom 18. Mai 2000 bestätigte die Beklagte die Verpflichtung der Klägerin zur Abführung des Pauschalbeitrages von zehn vom Hundert (v.H.) des Arbeitsentgeltes aus der geringfügigen Beschäftigung des P.M. und verwies darauf, dass P.M. als Versicherungsberechtigter nach § 9 SGB V bei ihr versichert sei. 5 Den dagegen mit der Begründung eingelegten Widerspruch, § 249b SGB V sei verfassungswidrig, wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2000 zurück. 6 Mit der am 05. September 2000 beim Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. 7 Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen und verneinte eine Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung. 8 Das SG wies die Klage mit Urteil vom 27. August 2001, das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 13. September 2001 zugestellt wurde, ab und führte in den Entscheidungsgründen, auf die zur weiteren Darstellung Bezug genommen wird, im Wesentlichen aus, für die Entgelte an P.M. bleibe, wenn dieser bei der Beklagten aufgrund § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V freiwillig krankenversichert sei, die Verpflichtung zur Zahlung des Pauschalbeitrages nach § 249b SGB V bestehen. Diese Vorschrift sei auch nicht verfassungswidrig, wie sich aus der Begründung für das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388) ergebe (BT-Drucksache 14/280 S. 10). § 249b SGB V sei auch nicht wegen Abweichung von der grundlegenden Rechtsnorm des § 223 Abs. 1 SGB V rechtswidrig, da die beiden Regelungen derselben Normebene angehörten und somit nicht eine als Prüfungsmaßstab für die andere Regelung dienen könne. Das Urteil war mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, dass es mit der Berufung angefochten werden könne. 9 Die von der Klägerin am 05. Oktober 2001 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung wurde durch Beschluss des LSG vom 18. Dezember 2001 (L 4 KR 4077/01 als unzulässig verworfen. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 04. März 2002 (B 12 KR 1/02 B). Auf die Nichtzulassungsbeschwerde vom 07. Januar 2002 ließ der erkennende Senat nach Nichtabhilfebeschluss des SG vom 19. September 2002 (S 5 KR 3087/02 NZB) die Berufung mit Beschluss vom 16. Dezember 2002 (L 4 KR 372/02 NZB) wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. 10 Zur Begründung der Berufung wiederholte die Klägerin im Wesentlichen ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und im Klageverfahren. 11 Die Klägerin beantragt, 12 das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. August 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. August 2000 aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Berufung zurückzuweisen. 15 Sie hält die Entscheidung des SG für richtig, da es in vollem Umfange der geltenden Rechtslage entspreche und auch aus Verfassungsgründen nicht zu beanstanden sei. 16 Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 17 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten beider Rechtszüge sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist nach Zulassung der Berufung durch den Senat mit Beschluss vom 16. Dezember 2002 statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht den Pauschalbeitrag von zehn v.H. entsprechend § 249b SGB V von den Entgelten aus geringfügiger Beschäftigung des P.M. im Jahr 2000 erhoben. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. August 2000 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 19 Dies hat das SG zutreffend entschieden. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des SG, denen er sich vollinhaltlich anschließt. 20 Auch nach den Urteilen des 12. Senats des BSG (B 12 KR 20/01 R = SozR 4-2500 § 240 Nr. 2 und B 12 KR 25/03 R) geht der Senat von der Verfassungsmäßigkeit der Pauschalbeitragsregelung des § 249b SGB V aus. In den genannten Urteilen hat das BSG die Frage des Doppelbeitrags (Pauschalbeitrag des Arbeitgebers mit zehn v.H. nach § 249b SGB V und Berücksichtigung des Entgelts aus geringfügiger Beschäftigung bei der Beitragsbemessung des freiwillig versicherten geringfügig Beschäftigten) zu entscheiden und festgestellt, dass in der GKV das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung seit dem 01. April 1999 neben dem Pauschalbetrag des Arbeitgebers (§ 249b SGB V) nicht mit in die Beitragsbemessungsgrundlage bei freiwillig Versicherten einbezogen werden darf. Das BSG hat darauf hingewiesen, dass es nicht die Frage zu entscheiden gehabt habe, ob ein Arbeitgeber den ihm für den Versicherten auferlegten Pauschalbeitrag aus verfassungsrechtlichen Gründen mit Erfolg angreifen könnte. In der Gesetzesbegründung zu § 249b SGB V für den hier geforderten Pauschalbeitrag ohne Leistung werden die Vermeidung von Missbrauchs- und Risikoselektionsmöglichkeiten, von Wettbewerbsverzerrungen zwischen PKV und GKV zu Lasten letzterer, von sofortigen Sachleistungsansprüchen bei kurzen und niedrigen Beitragszahlungen genannt. Diese Gründe haben Gewicht (Peters KassKomm Rn. 23 zu § 249 b SGB V). Diese Gründe hält der Senat ebenfalls für durchgreifend, auch wenn in der Literatur Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung erhoben werden (Nachweise bei Peters aaO.) 21 Der Senat erachtet die Regelung über den allein vom Arbeitgeber hier zu tragenden Pauschalbeitrag zur KV nach § 249b SGB V, der zum 01. April 1999 bis 31. März 2003 zehn v.H. betrug und sich ab 01. April 2003 aufgrund des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) auf elf v.H. beläuft, und auch seine Anwendung im konkreten Fall nicht als verfassungswidrig. Dies gilt sowohl für den Pauschalbeitrag zur GKV dem Grunde nach als auch für dessen Höhe. Deshalb war eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 des Grundgesetzes (GG) nicht geboten. Gerade wegen der oben genannten Urteile des BSG vom 16. Dezember 2003 erachtet der Senat den Pauschalbeitrag zur GKV nicht als gegen das Willkürverbot des Art. 3 GG verstoßend, welches hier allein Prüfungsmaßstab ist. Den Schutzbereich der Art. 12 und 14 GG hält der Senat durch die genannte Regelung des § 249b SGB V nicht für tangiert. Der Klägerin als Arbeitgeberin ist der Einwand gegen die gesetzliche Regelung versagt, es handle sich hier bei dem Pauschalbeitrag um einen unzulässigen Doppelbeitrag, mit dem sie mit einem Arbeitgeberanteil neben einer möglichen höheren Beitragsbelastung des freiwillig Versicherten übermäßig belastet würde. Die für die Regelung des § 249b SGB V – ebenso wie für § 172 Abs. 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) – maßgebenden Ziele, dass der Erosion der Bemessungsgrundlagen in der Sozialversicherung entgegengewirkt werden soll und dass sie arbeitsmarktpolitischen und Zielen der Wettbewerbsneutralität dienen soll, erachtet der Senat als sachgerechte Gründe, die die Regelung nicht als willkürlich erscheinen lassen. Insoweit hat auch schon das BVerfG bei der Beurteilung des § 113 AVG, dem heute § 172 Abs. 1 SGB VI entspricht, vergleichbare arbeits- und wirtschaftspolitische Zielsetzungen als sachgerechte Erwägungen anerkannt (vgl. BVerfGE 14, 312, 319; auch BSGE 22, 288, 294f.). Derartige arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitische Überlegungen greifen auch dann, wenn es sich um die notwendige Regelung eines Massenphänomens handelt. Auch die Höhe der pauschalen Beitragsbelastung der Klägerin erachtet der Senat nicht als verfassungswidrig. Im Lichte der Verwaltungspraktikabilität durfte der Gesetzgeber bei der Regelung dieses Massenphänomens für den Bereich der GKV mit der gegriffenen Größe von zehn v. H., die weder einem vollen noch einem halben Beitragssatz entspricht, pauschalieren. Es war nicht geboten, jeweils auf den individuellen halben Beitragssatz der vom Arbeitnehmer gewählten Krankenkasse abzustellen. 22 Die Berufung der Klägerin erwies sich somit als unbegründet. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 24 Der Senat hat die Revision zugelassen, da er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst, da bisher keine Entscheidung des BSG zu den Pauschalbeiträgen vorliegt. Gründe 18 Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist nach Zulassung der Berufung durch den Senat mit Beschluss vom 16. Dezember 2002 statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht den Pauschalbeitrag von zehn v.H. entsprechend § 249b SGB V von den Entgelten aus geringfügiger Beschäftigung des P.M. im Jahr 2000 erhoben. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. August 2000 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 19 Dies hat das SG zutreffend entschieden. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des SG, denen er sich vollinhaltlich anschließt. 20 Auch nach den Urteilen des 12. Senats des BSG (B 12 KR 20/01 R = SozR 4-2500 § 240 Nr. 2 und B 12 KR 25/03 R) geht der Senat von der Verfassungsmäßigkeit der Pauschalbeitragsregelung des § 249b SGB V aus. In den genannten Urteilen hat das BSG die Frage des Doppelbeitrags (Pauschalbeitrag des Arbeitgebers mit zehn v.H. nach § 249b SGB V und Berücksichtigung des Entgelts aus geringfügiger Beschäftigung bei der Beitragsbemessung des freiwillig versicherten geringfügig Beschäftigten) zu entscheiden und festgestellt, dass in der GKV das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung seit dem 01. April 1999 neben dem Pauschalbetrag des Arbeitgebers (§ 249b SGB V) nicht mit in die Beitragsbemessungsgrundlage bei freiwillig Versicherten einbezogen werden darf. Das BSG hat darauf hingewiesen, dass es nicht die Frage zu entscheiden gehabt habe, ob ein Arbeitgeber den ihm für den Versicherten auferlegten Pauschalbeitrag aus verfassungsrechtlichen Gründen mit Erfolg angreifen könnte. In der Gesetzesbegründung zu § 249b SGB V für den hier geforderten Pauschalbeitrag ohne Leistung werden die Vermeidung von Missbrauchs- und Risikoselektionsmöglichkeiten, von Wettbewerbsverzerrungen zwischen PKV und GKV zu Lasten letzterer, von sofortigen Sachleistungsansprüchen bei kurzen und niedrigen Beitragszahlungen genannt. Diese Gründe haben Gewicht (Peters KassKomm Rn. 23 zu § 249 b SGB V). Diese Gründe hält der Senat ebenfalls für durchgreifend, auch wenn in der Literatur Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung erhoben werden (Nachweise bei Peters aaO.) 21 Der Senat erachtet die Regelung über den allein vom Arbeitgeber hier zu tragenden Pauschalbeitrag zur KV nach § 249b SGB V, der zum 01. April 1999 bis 31. März 2003 zehn v.H. betrug und sich ab 01. April 2003 aufgrund des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) auf elf v.H. beläuft, und auch seine Anwendung im konkreten Fall nicht als verfassungswidrig. Dies gilt sowohl für den Pauschalbeitrag zur GKV dem Grunde nach als auch für dessen Höhe. Deshalb war eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 des Grundgesetzes (GG) nicht geboten. Gerade wegen der oben genannten Urteile des BSG vom 16. Dezember 2003 erachtet der Senat den Pauschalbeitrag zur GKV nicht als gegen das Willkürverbot des Art. 3 GG verstoßend, welches hier allein Prüfungsmaßstab ist. Den Schutzbereich der Art. 12 und 14 GG hält der Senat durch die genannte Regelung des § 249b SGB V nicht für tangiert. Der Klägerin als Arbeitgeberin ist der Einwand gegen die gesetzliche Regelung versagt, es handle sich hier bei dem Pauschalbeitrag um einen unzulässigen Doppelbeitrag, mit dem sie mit einem Arbeitgeberanteil neben einer möglichen höheren Beitragsbelastung des freiwillig Versicherten übermäßig belastet würde. Die für die Regelung des § 249b SGB V – ebenso wie für § 172 Abs. 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) – maßgebenden Ziele, dass der Erosion der Bemessungsgrundlagen in der Sozialversicherung entgegengewirkt werden soll und dass sie arbeitsmarktpolitischen und Zielen der Wettbewerbsneutralität dienen soll, erachtet der Senat als sachgerechte Gründe, die die Regelung nicht als willkürlich erscheinen lassen. Insoweit hat auch schon das BVerfG bei der Beurteilung des § 113 AVG, dem heute § 172 Abs. 1 SGB VI entspricht, vergleichbare arbeits- und wirtschaftspolitische Zielsetzungen als sachgerechte Erwägungen anerkannt (vgl. BVerfGE 14, 312, 319; auch BSGE 22, 288, 294f.). Derartige arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitische Überlegungen greifen auch dann, wenn es sich um die notwendige Regelung eines Massenphänomens handelt. Auch die Höhe der pauschalen Beitragsbelastung der Klägerin erachtet der Senat nicht als verfassungswidrig. Im Lichte der Verwaltungspraktikabilität durfte der Gesetzgeber bei der Regelung dieses Massenphänomens für den Bereich der GKV mit der gegriffenen Größe von zehn v. H., die weder einem vollen noch einem halben Beitragssatz entspricht, pauschalieren. Es war nicht geboten, jeweils auf den individuellen halben Beitragssatz der vom Arbeitnehmer gewählten Krankenkasse abzustellen. 22 Die Berufung der Klägerin erwies sich somit als unbegründet. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 24 Der Senat hat die Revision zugelassen, da er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst, da bisher keine Entscheidung des BSG zu den Pauschalbeiträgen vorliegt.