Beschluss
L 8 AL 1567/04
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der ... 1956 geborene Kläger wendet sich gegen die Anrechnung von Nebeneinkommen. 2 Der Kläger bezieht vom Arbeitsamt R (AA) seit 01.06.1993 – mit kurzzeitigen Unterbrechungen – Leistungen. Zuletzt bewilligte ihm das AA mit Bescheid vom 16.07.2002 ab 21.07.2002 Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von wöchentlich EUR 161,63 (Bemessungsentgelt EUR 490,–, Leistungsgruppe A/0, Leistungstabelle 2002) weiter. 3 In der Folgezeit legte der Kläger dem AA für den Zeitraum von März 2003 bis Juni 2003 Lohnabrechnungen der Firma R Elektronik für seine Tätigkeit "bestücken und löten" vor (Auszahlungsbetrag für März 2003 EUR 319,20 + Einkommen als Kurier EUR 15,–; für April 2003 EUR 399,–; für Mai EUR 399,–; für Juni 2003 EUR 399,–). Der Kläger machte als Werbungskosten u. a. Fort- und Weiterbildungskosten geltend (für März 2003 EUR 195,35; für April 2003 EUR 161,56; für Mai 2003 EUR 180,62; für Juni 2003 EUR 119,79 + EUR 128,95 für Arbeitsmittel). 4 Mit zwei Bescheiden vom 21.08.2003 hob das AA die Bewilligung von Alhi wegen des erzielten Nebeneinkommens für den Zeitraum vom März 2003 bis Mai 2003 und Juni 2003 in Höhe von monatlich jeweils EUR 186,– teilweise auf. Vom Nebeneinkommen seien monatlich EUR 186 anzurechnen. Die Anrechnungsbeträge seien zu erstatten. 5 Mit Schreiben vom 17.09.2003 erhob der Kläger "gegen den Bescheid vom 21.08.2003" Widerspruch. Er trug zur Begründung vor, der Nebenverdienst im März habe EUR 334,20 betragen. Außerdem müsse er sich im erlernten Beruf als Agrarbiologe fachlich auf dem laufenden halten, damit er auf dem Arbeitsmarkt weiterhin vermittelbar bleibe. Deshalb sei er dringend auf Fachliteratur und auf eine Fort- und Weiterbildung angewiesen. Er sei nicht als Hilfsarbeiter, sondern als Agrarbiologe arbeitslos. Die hierzu geltend gemachten Werbungskosten seien daher abzusetzen. 6 Mit Bescheid vom 09.10.2003 änderte das AA den Bescheid vom 21.08.2003 dahin ab, dass für März 2003 Nebeneinkommen (EUR 334,20) in Höhe von EUR 137,20 angerechnet wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2003 als unbegründet zurückgewiesen. Die vom Kläger gewünschte Berücksichtigung der Kosten für Fachliteratur sowie für Fort- und Weiterbildung könne nicht erfolgen. Werbungskosten seien bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen seien. Es könnten lediglich die Kosten vom Nebeneinkommen abgezogen werden, die unmittelbar durch diese Tätigkeit entstanden seien. 7 Hiergegen erhob der Kläger am 19.11.2003 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG). Er führte zur Begründung aus, der Ermessenspielraum sei zu seinen Gunsten nicht ausgelotet und ausgenutzt worden. Er sei als Agrarbiologe arbeitslos und nicht als fachfremde Teilzeit-Hilfskraft. Als Agrarbiologe sei er zur Erhaltung und Sicherung seiner Berufsfähigkeit auf eine ständige Fort- und Weiterbildung angewiesen, als Arbeitsloser umso mehr. Die Begründung des AA gehe an der Sachlage vorbei und sei absurd. Das AA halte sich nicht an seine eigenen Hinweise zur Anerkennung von Werbungskosten. Das AA habe seine jahrelang ausgeübte Praxis ohne Begründung geändert. Die Alhi gehöre als Lohnersatzleistung zur gleichen Einkunftsart wie der Nebenverdienst als Hilfskraft. Beide seien Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Nach dem Einkommensteuergesetz müssten sich Werbungskosten nicht auf die exakt gleiche Einkunftsquelle beziehen. In der neueren Rechtsprechung würden auch "perspektivische" Werbungskosten als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt. Gerade für Arbeitslose sei diese Sichtweise anerkannt. Das AA befinde sich mit seinem Rechtsverständnis auf einem völlig veralteten Stand. Die Rückforderung entspreche seinem Monatseinkommen, das ohnehin am Existenzminimum liege. Sie sei für ihn existenzbedrohend. 8 Die Beklagte trat der Klage entgegen. 9 Mit Urteil vom 02.03.2004 wies das SG die Klage ab. Die Berechnung der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen seien keine Werbungskosten. Als Werbungskosten seien von einem in abhängiger Arbeit erzielten Nebeneinkommen nur solche Aufwendungen abzusetzen, die einen unmittelbaren Bezug zu dieser Nebentätigkeit hätten. Sämtliche vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen bezögen sich nicht auf seine Tätigkeit als "Bestücker" und "Löter". Es möge zutreffend sein, dass die vom Kläger getätigten Aufwendungen seiner Vermittlungsfähigkeit insgesamt zu Gute kämen. Aufwendungen für die Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit könnten jedoch begrifflich keine Werbungskosten sein. Soweit der Kläger darauf abstelle, Werbungskosten seien auch "perspektivisch" zu berücksichtigen, könne dahingestellt bleiben, inwieweit dieser Auffassung gefolgt werden könne. Die vom Kläger getätigten Aufwendungen könnten unter diesem Gesichtspunkt allenfalls Werbungskosten für eine nach der Beendigung der Beschäftigungslosigkeit ausgeübte Tätigkeit sein, sodass sie schon deshalb nicht im Rahmen des Bezugs von Alhi berücksichtigt werden könnten. 10 Das Urteil wurde dem Kläger am 18.03.2004 mit einfachem Brief übersandt, nachdem das zunächst per Übergabeeinschreiben zur Post gegebene Urteil nach Ablauf der Lagerungsfrist an das SG zurückgesandt worden war. 11 Am 21.04.2004 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung vorgetragen, nach der Rechtsprechung der letzten Jahre würden Fort- und Weiterbildungskosten als "vorweggenommene Werbungskosten" gelten. Ihm diese zu verwehren sei rechtswidrig und stelle eine unzulässige Ungleichbehandlung dar. Er hat sich auf finanzgerichtliche Entscheidungen berufen. Er habe die Bescheide vom 21.08.2003 als einen Bescheid angesehen, weshalb er entsprechend Widerspruch eingelegt habe. 12 Der Kläger beantragt, 13 das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 2. März 2004 und die Bescheide der Beklagten vom 21. August 2003 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 9. Oktober 2003 und den Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2003 aufzuheben. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Berufung zurückzuweisen. 16 Sie hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend. 17 Der Rechtsstreit ist mit den Beteiligten in nichtöffentlicher Sitzung am 25.06.2004 erörtert worden. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. 18 Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtigt, über die Berufung ohne mündliche Verhandlung ohne ehrenamtliche Richter gemäß § 153 Absatz 4 SGG durch Beschluss zu entscheiden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung nach § 153 Absatz 4 SGG einverstanden erklärt. 19 Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Senatsakte, die Akte des SG und 1 Band Akten der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe 20 Der Senat entscheidet gemäß § 153 Absatz 4 SGG durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. 21 Die formgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. 22 Insbesondere hat der Kläger die Berufung fristgerecht eingelegt. Das Urteil des SG vom 02.03.2004 ist dem Kläger nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, so dass die Berufungsfrist nicht zu laufen begonnen hat. Die Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes setzt die Übergabe des Schriftstückes voraus. Eine Zustellung ist deshalb noch nicht bewirkt, wenn der Empfänger die Annahme verweigert (vgl. BSG, Urteil vom 15.08.2002 – B 7 AL 96/01 R –). Dies trifft beim Kläger zu. Seine Verweigerung der Annahme des zuzustellenden Urteils begründet auch nicht die Verwirkung der Rechtsmitteleinlegung (vgl. BSG vom 15.08.2002 a.a.O.). Damit hat die Berufungsfrist durch die Übersendung des angefochtenen Urteils per Übergabeeinschreiben nicht zu laufen begonnen. Entsprechendes gilt durch die Übersendung des Urteils mit einfachem Brief. Hierdurch ist eine ordnungsgemäße Zustellung des Urteils vom 02.03.2004 nicht bewirkt worden. 23 Weiter ist die Berufungssumme des § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in Höhe von EUR 500,– erreicht. Die Beklagte macht vom Kläger die Erstattung überzahlter Alhi von insgesamt EUR 695,20 geltend. 24 Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind rechtmäßig. 25 Streitgegenstand sind die zwei Bescheide der Beklagten vom 21.08.2003. Zwar hat der Kläger mit seinem Widerspruchsschreiben vom 17.09.2003 gegen "den Bescheid vom 21.08.2003" Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch des Klägers richtet sich jedoch gegen die Nichtberücksichtigung von Werbungskosten, was für beide Bescheide vom 21.08.2003 zutrifft. Der Kläger hat im Erörterungstermin am 25.06.2003 hierzu glaubhaft angegeben, er sei davon ausgegangen, dass es sich bei den Bescheiden vom 21.08.2003 um einen – fortlaufenden – Bescheid für die Monate März 2003 bis Juni 2003 handelt, weshalb er entsprechend Widerspruch erhoben habe. Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreites sind danach beide Bescheide der Beklagten vom 21.08.2003. 26 Rechtsgrundlagen sind § 48 SGB X, § 198 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 141 Absatz 1 SGB III. 27 Nach § 48 Absatz 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn nach der Antragstellung oder nach dem Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. 28 Nach § 198 Satz 2 Nr. 6 SGB III sind auf die Arbeitslosenhilfe die Vorschriften über das Arbeitslosengeld insbesondere hinsichtlich des Zusammentreffens des Anspruches mit sonstigem Einkommen entsprechend anzuwenden. 29 Nach § 141 Absatz 1 SGB III ist, wenn der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausübt, das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 20 Prozent des monatlichen Arbeitslosengeldes, mindestens aber von 165,– EUR auf das Arbeitslosengeld für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, anzurechnen. Satz 1 gilt für selbständige Tätigkeiten und Tätigkeiten als mithelfender Familienangehöriger entsprechend. 30 Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 31 Der Kläger hat unstreitig nach Erlass des Bewilligungsbescheides des AA vom 16.07.2002 im vorliegend streitigen Zeitraum vom März 2003 bis Juni 2003 aus einer Nebenbeschäftigung bei der Firma R Einkommen erzielt. Sein Einkommen betrug für den Monat März 2003 EUR 324,20 und für die Monate April bis Juni 2003 jeweils EUR 399,–. Dieses Einkommen hat das AA (nach Abzug der Fahrkosten als Werbungskosten sowie des Mindestfreibetrages von EUR 165,–) gemäß § 198 Satz 2 Ziffer 6 i.V.m. § 141 Absatz 1 Satz 1 SGB III für den Monat März 2003 in Höhe von EUR 137,20 und für die Monate April bis Juni 2003 in Höhe von jeweils EUR 186,– auf den Anspruch des Klägers auf Alhi in diesem Zeitraum jeweils zutreffend angerechnet. Insoweit ist eine Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 48 Absatz 1 Satz 1, 2 Nr. 3 SGB III eingetreten, die die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Alhi in Höhe des Anrechnungsbetrages rechtfertigt. 32 Entgegen der Ansicht des Klägers sind die von ihm geltend gemachten Aufwendung für Fort- und Weiterbildung hinsichtlich seines Berufes als Agrarbiologe nicht als Werbungskosten einkommensmindernd zu berücksichtigen. 33 Der Begriff der Werbungskosten ist unter Berücksichtigung der Zwecke des § 141 SGB III anhand der Bestimmung des § 9 Einkommensteuergesetz (EStG) zu bestimmen, wonach Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erzielung der Einnahmen sind. Zu solchen Aufwendungen gehören Fortbildungskosten, die aufgewendet werden, um in einem bereits ausgeübten Beruf – ohne Wechsel der Berufs- oder Erwerbsart – auf dem laufenden zu bleiben. Allerdings genügt es nicht, wenn ein objektiver Zusammenhang der Aufwendungen mit einem Beruf des Arbeitslosen besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs getätigt werden. Ein objektiver Zusammenhang muss – entgegen der Ansicht des Klägers – vielmehr auch zu der Tätigkeit bestehen, in der das Einkommen erzielt ist. Das Einkommen muss mit dem Beruf erzielt sein, in dem die Fortbildung erfolgt (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 21.01.1999 – B 11 AL 55/98 R –, m.w.N.). Entsprechendes hat für Aufwendungen zur Anschaffung von Fachliteratur und Arbeitsmittel zu gelten. 34 Nach diesen Grundsätzen, denen der Senat folgt, können die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen zur Fort- und Weiterbildung und für Arbeitsmittel nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Denn diese Aufwendungen stehen unstreitig im Zusammenhang mit dem Beruf des Klägers als Agrarbiologe und nicht im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit als "Bestücker und Löter" bei der Firma R, in der der Kläger das anzurechnende Einkommen erzielt hat. Dabei kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf eine neuere finanzgerichtliche Rechtsprechung berufen. Denn auch nach der von ihm in Bezug genommenen neueren finanzgerichtliche Rechtsprechung ist – entgegen der Ansicht des Klägers – ein Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf für die Anerkennung von Aufwendungen als Werbungskosten (nach wie vor) Voraussetzung. 35 Gesichtspunkte, die die streitgegenständlichen Bescheide sonst rechtswidrig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Jahresfrist des gemäß § 48 Absatz 4 Satz 1 SGB X entsprechend anzuwendenden § 45 Absatz 4 Satz 2 SGB X eingehalten. 36 Den Überzahlungsbetrag von Alhi in Höhe von insgesamt EUR 695,20 hat der Kläger gemäß § 50 Absatz 1 SGB X zu erstatten. Ein Ermessensspielraum ist der Beklagten gemäß § 330 Absatz 3 Satz 1 SGB III dabei nicht eröffnet. 37 Von einer durch den Rückforderungsbetrag eintretenden Existenzbedrohung des Klägers kann angesichts dessen Höhe sicherlich nicht gesprochen werden; im Übrigen vermag sie an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide selbst nichts zu ändern. 38 Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 40 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Gründe 20 Der Senat entscheidet gemäß § 153 Absatz 4 SGG durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. 21 Die formgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. 22 Insbesondere hat der Kläger die Berufung fristgerecht eingelegt. Das Urteil des SG vom 02.03.2004 ist dem Kläger nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, so dass die Berufungsfrist nicht zu laufen begonnen hat. Die Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes setzt die Übergabe des Schriftstückes voraus. Eine Zustellung ist deshalb noch nicht bewirkt, wenn der Empfänger die Annahme verweigert (vgl. BSG, Urteil vom 15.08.2002 – B 7 AL 96/01 R –). Dies trifft beim Kläger zu. Seine Verweigerung der Annahme des zuzustellenden Urteils begründet auch nicht die Verwirkung der Rechtsmitteleinlegung (vgl. BSG vom 15.08.2002 a.a.O.). Damit hat die Berufungsfrist durch die Übersendung des angefochtenen Urteils per Übergabeeinschreiben nicht zu laufen begonnen. Entsprechendes gilt durch die Übersendung des Urteils mit einfachem Brief. Hierdurch ist eine ordnungsgemäße Zustellung des Urteils vom 02.03.2004 nicht bewirkt worden. 23 Weiter ist die Berufungssumme des § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in Höhe von EUR 500,– erreicht. Die Beklagte macht vom Kläger die Erstattung überzahlter Alhi von insgesamt EUR 695,20 geltend. 24 Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind rechtmäßig. 25 Streitgegenstand sind die zwei Bescheide der Beklagten vom 21.08.2003. Zwar hat der Kläger mit seinem Widerspruchsschreiben vom 17.09.2003 gegen "den Bescheid vom 21.08.2003" Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch des Klägers richtet sich jedoch gegen die Nichtberücksichtigung von Werbungskosten, was für beide Bescheide vom 21.08.2003 zutrifft. Der Kläger hat im Erörterungstermin am 25.06.2003 hierzu glaubhaft angegeben, er sei davon ausgegangen, dass es sich bei den Bescheiden vom 21.08.2003 um einen – fortlaufenden – Bescheid für die Monate März 2003 bis Juni 2003 handelt, weshalb er entsprechend Widerspruch erhoben habe. Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreites sind danach beide Bescheide der Beklagten vom 21.08.2003. 26 Rechtsgrundlagen sind § 48 SGB X, § 198 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 141 Absatz 1 SGB III. 27 Nach § 48 Absatz 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn nach der Antragstellung oder nach dem Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. 28 Nach § 198 Satz 2 Nr. 6 SGB III sind auf die Arbeitslosenhilfe die Vorschriften über das Arbeitslosengeld insbesondere hinsichtlich des Zusammentreffens des Anspruches mit sonstigem Einkommen entsprechend anzuwenden. 29 Nach § 141 Absatz 1 SGB III ist, wenn der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausübt, das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 20 Prozent des monatlichen Arbeitslosengeldes, mindestens aber von 165,– EUR auf das Arbeitslosengeld für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, anzurechnen. Satz 1 gilt für selbständige Tätigkeiten und Tätigkeiten als mithelfender Familienangehöriger entsprechend. 30 Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 31 Der Kläger hat unstreitig nach Erlass des Bewilligungsbescheides des AA vom 16.07.2002 im vorliegend streitigen Zeitraum vom März 2003 bis Juni 2003 aus einer Nebenbeschäftigung bei der Firma R Einkommen erzielt. Sein Einkommen betrug für den Monat März 2003 EUR 324,20 und für die Monate April bis Juni 2003 jeweils EUR 399,–. Dieses Einkommen hat das AA (nach Abzug der Fahrkosten als Werbungskosten sowie des Mindestfreibetrages von EUR 165,–) gemäß § 198 Satz 2 Ziffer 6 i.V.m. § 141 Absatz 1 Satz 1 SGB III für den Monat März 2003 in Höhe von EUR 137,20 und für die Monate April bis Juni 2003 in Höhe von jeweils EUR 186,– auf den Anspruch des Klägers auf Alhi in diesem Zeitraum jeweils zutreffend angerechnet. Insoweit ist eine Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 48 Absatz 1 Satz 1, 2 Nr. 3 SGB III eingetreten, die die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Alhi in Höhe des Anrechnungsbetrages rechtfertigt. 32 Entgegen der Ansicht des Klägers sind die von ihm geltend gemachten Aufwendung für Fort- und Weiterbildung hinsichtlich seines Berufes als Agrarbiologe nicht als Werbungskosten einkommensmindernd zu berücksichtigen. 33 Der Begriff der Werbungskosten ist unter Berücksichtigung der Zwecke des § 141 SGB III anhand der Bestimmung des § 9 Einkommensteuergesetz (EStG) zu bestimmen, wonach Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erzielung der Einnahmen sind. Zu solchen Aufwendungen gehören Fortbildungskosten, die aufgewendet werden, um in einem bereits ausgeübten Beruf – ohne Wechsel der Berufs- oder Erwerbsart – auf dem laufenden zu bleiben. Allerdings genügt es nicht, wenn ein objektiver Zusammenhang der Aufwendungen mit einem Beruf des Arbeitslosen besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs getätigt werden. Ein objektiver Zusammenhang muss – entgegen der Ansicht des Klägers – vielmehr auch zu der Tätigkeit bestehen, in der das Einkommen erzielt ist. Das Einkommen muss mit dem Beruf erzielt sein, in dem die Fortbildung erfolgt (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 21.01.1999 – B 11 AL 55/98 R –, m.w.N.). Entsprechendes hat für Aufwendungen zur Anschaffung von Fachliteratur und Arbeitsmittel zu gelten. 34 Nach diesen Grundsätzen, denen der Senat folgt, können die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen zur Fort- und Weiterbildung und für Arbeitsmittel nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Denn diese Aufwendungen stehen unstreitig im Zusammenhang mit dem Beruf des Klägers als Agrarbiologe und nicht im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit als "Bestücker und Löter" bei der Firma R, in der der Kläger das anzurechnende Einkommen erzielt hat. Dabei kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf eine neuere finanzgerichtliche Rechtsprechung berufen. Denn auch nach der von ihm in Bezug genommenen neueren finanzgerichtliche Rechtsprechung ist – entgegen der Ansicht des Klägers – ein Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf für die Anerkennung von Aufwendungen als Werbungskosten (nach wie vor) Voraussetzung. 35 Gesichtspunkte, die die streitgegenständlichen Bescheide sonst rechtswidrig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Jahresfrist des gemäß § 48 Absatz 4 Satz 1 SGB X entsprechend anzuwendenden § 45 Absatz 4 Satz 2 SGB X eingehalten. 36 Den Überzahlungsbetrag von Alhi in Höhe von insgesamt EUR 695,20 hat der Kläger gemäß § 50 Absatz 1 SGB X zu erstatten. Ein Ermessensspielraum ist der Beklagten gemäß § 330 Absatz 3 Satz 1 SGB III dabei nicht eröffnet. 37 Von einer durch den Rückforderungsbetrag eintretenden Existenzbedrohung des Klägers kann angesichts dessen Höhe sicherlich nicht gesprochen werden; im Übrigen vermag sie an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide selbst nichts zu ändern. 38 Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 40 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.