Urteil
L 10 RA 3677/02
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
3Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung höherer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, insbesondere wegen Verringerung durch einen abgesenkten Zugangsfaktor wegen vorzeitiger Inanspruchnahme. 2 Der ... 1941 geborene Kläger war bis zum 31.12.1994 als EDV-Systemberater bei der Firma I Deutschland Informationssysteme GmbH versicherungspflichtig beschäftigt. Der Kläger schloss am 07.12.1994 mit seinem Arbeitgeber zur Durchführung eines gleitenden Ruhestandes für die Zeit vom 01.01.1995 bis 30.04.1997 einen befristeten Arbeitsvertrag. Nach der Anlage zum Arbeitsvertrag erhielt er für den Verlust des Arbeitsplatzes eine einmalige Abfindung in Höhe von brutto DM 125.909,00. 3 Nach einer Ruhenszeit bezog er bis zum 11.08.1998 Arbeitslosengeld, anschließend bestand Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug. 4 Am 20.02.2001 beantragte der Kläger die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres. Mit Bescheid vom 11.04.2001 bewilligte die Beklagte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 1.06.2001 in Höhe von monatlich DM 2.259,61. Mit dem Hinweis, der Kläger habe die Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen, verminderte die Beklagte den Zugangsfaktor von 1,00 für 53 Kalendermonate um jeweils 0,003, insgesamt also 0,159 auf einen Zugangsfaktor von 0,841. Hierdurch verringerten sich die zu berücksichtigenden persönlichen Entgeltpunkte von 54,8408 auf 46,1211 Entgeltpunkte. 5 Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch brachte der Kläger vor, die Kürzung seiner Altersrente verstoße gegen Artikel 2 und 14 Grundgesetz (GG). Durch das Rentenreformgesetz (RRG) 1992 sei ein besonderer Vertrauensschutz entstanden, der durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25.09.1996 nicht habe rückwirkend beseitigt werden können. Die jetzt erfolgte Rentenminderung sei unzumutbar und unverhältnismäßig. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2001 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Prüfung des Vertrauensschutzes habe ergeben, dass vor dem 14.02.1996 weder eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen worden noch eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme verlangt worden sei, sodass § 237 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nicht greife. 7 Dagegen erhob der Kläger am 14.12.2001 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe und brachte vor, es sei nicht richtig, dass er vor dem 14.02.1996 keine Vereinbarung über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses getroffen habe. Sein Arbeitsverhältnis mit der Firma I habe nach 26 Jahren und 4 Monaten zum 31.12.1994 geendet. Der anschließende Arbeitsvertrag vom 07.12.1994 sei von Anfang an befristet gewesen. 8 Mit Schriftsatz vom 17.05.2002 räumte die Beklagte ein, dass der Widerspruchsbescheid vom 27.11.2001 hinsichtlich der Anwendbarkeit der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 4 SGB VI eine unzutreffende Begründung enthalte. Der befristete Arbeitsvertrag vom 07.12.1994, insbesondere die Vereinbarungen in der entsprechenden Anlage vom selben Tage, könnte durchaus die Voraussetzung des § 237 Abs. 4 Ziffer 1 b SGB VI erfüllen. Der Kläger könne jedoch die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 4 SGB VI schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er nicht vor dem 14.02.1941 geboren sei. Das Nachschieben von Gründen sei insbesondere deshalb zulässig, weil hierdurch der streitgegenständliche Rentenbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides in seinem Wesen nicht verändert werde. 9 Mit Urteil vom 24.07.2002 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Altersrente, da der von der Beklagten vorgenommene Abschlag zu Recht ergangen sei. Die Beklagte habe zutreffend eine Anhebung der Altersgrenze um 53 Monate angenommen, die eine Minderung des Zugangsfaktors um 0,159 Entgeltpunkte nach sich ziehe. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 4 SGB VI. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte zunächst unzutreffender Weise die Ablehnung der Vorschrift auf das Nichtvorliegen einer vor dem Stichtag vereinbarten Befristung des Arbeitsverhältnisses gestützt habe. Die Anwendung der Vertrauensschutzregelung komme bereits deswegen nicht in Betracht, weil der Kläger erst nach dem 14.02.1941 geboren sei (20.05.1941). 10 Im übrigen sei auch die vom Gesetzgeber getroffene Regelung nicht verfassungswidrig. Die durch das WFG vorgenommene Anhebung der Altersgrenzen möge für den Kläger eine gewisse Härte darstellen. Ein Vertrauensschutz unter Beachtung der Grundsätze des Artikel 14 GG sei allerdings bereits dadurch gewahrt, dass eine stufenweise Anhebung vorgesehen worden sei. 11 Auch die Einführung von Stichtagsregelungen sei dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringe. Die Wahl des Zeitpunkts müsse sich allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BverfG) am gegebenen Sachverhalt orientieren. Durch die Stichtagsregelung sollten diejenigen Versicherten begünstigt werden, die vor dem 14.02.1996 das 55. Lebensjahr vollendet hatten. Der gewählte Stichtag entspreche dem Datum, an dem das Bundeskabinett das dem Gesetzentwurf zugrunde liegende Eckpunktepapier beschlossen habe. Spätestens von diesem Tag an habe ein zu schützendes Vertrauen auf den Bestand der bisherigen Regelungen nicht mehr vorliegen können. Das Gesetz habe damit durch die Übergangsregelung dem Vertrauensschutz der Betroffenen insoweit Rechnung getragen, als Personen, die am Stichtag 55 Jahre oder älter und bereits arbeitslos waren oder aber in Aussicht auf eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit Dispositionen getroffen haben, die zur Arbeitslosigkeit führen werden, von der Anhebung der Altersgrenze ausgenommen seien. Die Wahl des Stichtages 14.02.1996 erscheine nicht willkürlich. 12 Gegen das am 20.08.2002 mit Übergabe-Einschreiben zur Post gegebene Urteil hat der Kläger am 20.09.2002 Berufung eingelegt. Er wiederholt im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, mit dem RRG, das am 01.01.1992 in Kraft getreten sei, habe für die Versicherten eine Planungs- und Rechtssicherheit im Hinblick auf ihre eigene Lebensgestaltung geschaffen werden sollen. Das Gesetz habe gewollt und gezielt ein verhaltenssteuerndes Instrument enthalten, demgemäß durch entsprechende Verträge mit Arbeitgebern und einer Frühverrentung bei vollen Arbeitsbezügen eine Steuerung des Arbeitsmarktes dergestalt geplant gewesen sei, dass ältere Arbeitnehmer frühzeitig aus dem Arbeitsleben ausschieden, damit freie Arbeitsplätze geschaffen werden und der Arbeitsmarkt entlastet werde. Diese erhebliche Ausweitung der Frühverrentungspraxis habe zur Folge gehabt, dass der frühverrentete Personenkreis 5 Jahre weniger Beiträge an die Beklagte bezahlt habe und 5 Jahre länger habe berentet werden müssen. Diese Erkenntnis habe sich nicht erst nach Einführung des RRG ergeben. Tatsache sei allerdings, dass die finanzielle Situation sich für die öffentliche Hand so verschärft habe, dass bereits im Jahr 1996 durch das WFG dieser Entwicklung entgegen gesteuert worden sei. Dadurch sei die Anhebung der Altersgrenzen ganz erheblich beschleunigt worden und in die von Artikel 14 GG grundgesetzlich geschützten Rentenanwartschaften der Betroffenen eingegriffen worden, ebenso in deren Rechte aus Artikel 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatgebot. Diese unechte Rückwirkung von Gesetzen zu Lasten der Betroffenen sei aber verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn sowohl Gründe des öffentlichen Interesses entsprechende Regelungen erforderten, als auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werde. Der Gesetzgeber habe deshalb entsprechende Regelungen in Verbindung mit einer Stichtagsregelung (14.02.1996) eingeführt. Der von der Vertrauensregelung erfasste Personenkreis sei durch diese Vertrauensschutzregelung ausreichend geschützt worden. Nicht erfasst worden seien jedoch Personen wie er, die zu diesem Zeitpunkt zwar nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatten, aber vor diesem Zeitpunkt bereits entsprechende irreversible Verträge nach dem Frühverrentungsmodell mit ihren Arbeitgebern über die Aufhebung ihres Arbeitsvertrages geschlossen hätten. Bei ihm betrage die Differenz zwischen der erwarteten und der tatsächlich ausgezahlten Rente 15,9 %. Er müsse also bei der Berentung hohe finanzielle Einbußen hinnehmen, weshalb die getroffene Regelung verfassungswidrig sei. Die Regelung verstoße insofern gegen Artikel 3 GG, als der nicht geschützte Personenkreis sich in absolut vergleichbarer Lage wie der geschützte Personenkreis, mit Ausnahme des Alters, befinde. Dieser minimale Unterschied rechtfertige aber eine Ungleichbehandlung nicht. Auch im Hinblick auf die Bevorzugung der Mitarbeiter der Montanindustrie bestünden im Hinblick auf Artikel 3 GG erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung. Er rege an, dass das Gericht entsprechend den in Artikel 100 GG niedergelegten Grundsätzen verfahre. 13 Der Kläger beantragt, 14 das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Juli 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11. April 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2001 zu verurteilen, ihm ab 1. Juni 2001 eine Altersrente ohne Minderung des Zugangsfaktors zu gewähren, 15 hilfsweise, die Revision zuzulassen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Berufung zurückzuweisen. 18 Sie trägt vor, sie habe nach geltender Rechtslage zu entscheiden. Im Übrigen habe sie keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angewandten Vorschriften. 19 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 21 Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG) entschieden hat, ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente. 22 Das Sozialgericht hat im angefochtenen Urteil die Voraussetzungen einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bzw. für deren vorzeitige Inanspruchnahme (hier insbesondere die §§ 237, 77 SGB VI) zutreffend wiedergegeben und ausgeführt, weswegen der Zugangsfaktor von 1,0 im Fall des Klägers geringer ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung an und sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs. 2 SGG unter Hinweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils von einer weiteren Darstellung weitgehend ab, zumal der Kläger gegen die Anwendung der konkreten Vorschriften des SGB VI keine Einwendungen erhoben hat. 23 Ergänzend ist anzumerken, dass auch der Senat sich nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 237 Abs. 4 SGB VI überzeugen kann und deshalb eine Vorlage an das BVerfG gem. Artikel 100 Abs. 1 GG nicht in Frage kommt. 24 Art. 2 Abs. 1 GG wird durch die Regelung in § 237 Abs. 3 und 4 SGB VI nicht verletzt. Auch diesbezüglich bezieht sich der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts bezüglich der Stichtagsregelung. 25 Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Die abweichende Altersgrenze für Beschäftigte der Montanindustrie ist gem. § 237 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI sachlich gerechtfertigt, denn die abweichende Altersgrenze für Beschäftigte der Montanindustrie beruht auf Gründen des Europäischen Gemeinschaftsrechts. 26 Im übrigen bewegt sich auch die Renteneinbuße des Klägers von 15,9 % in den verfassungsrechtlich zulässigen Grenzen. Das BSG hält selbst Anwartschaftskürzungen in Höhe von etwa 40 % für zumutbar (Urteil vom 18.4.1996 – 4 RA 36/94, BSGE 78, 138 bis 149; SozR 3-2600 § 71 Nr. 1). Soweit der Kläger vorträgt, der Gesetzgeber habe diejenigen Arbeitnehmer schützen müssen, die nicht mehr auf die Gesetzeslage hätten reagieren können, verkennt er die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers auch bei Eingriffen in bestehende Anwartschaften (BVerfG in BVerfGE 58,81). 27 Außerdem wird zum Stand der verfassungsrechtlichen Diskussion ergänzend auf die Aufsätze von Fuchs/Köhler in SGb 2002, 645 bis 653 (verfassungswidrig) sowie Brall in DRV 2003, 133 bis 145 (verfassungskonform) hingewiesen. In der Rechtsprechung ist – soweit ersichtlich – von keinem Gericht die Verfassungswidrigkeit bejaht worden (vgl. LSG Baden-Württemberg L 13 RA 285/02, Urteil vom 5.3.2003 und L 9 RA 2133/03, Urteil vom 12.8.2003, beide in Revision). Zusätzlich sind zahlreiche Verfahren zu dieser Frage bei den zuständigen Senaten des BSG anhängig. 28 Die Beklagte konnte auch noch im gerichtlichen Verfahren die Begründung für den Verwaltungsakt ändern. Sie hatte fälschlicherweise im Widerspruchsbescheid vom 27.11.2001 angegeben, die Prüfung des Vertrauensschutzes habe ergeben, dass vor dem 14.2.1996 keine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen worden noch vor diesem Tag eine Befristung des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden sei. Sie hat im sozialgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 17.5.2002 eingeräumt, dass diese Begründung unzutreffend war und die Begründung dahingehend geändert, dass die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 4 SGB VI schon deshalb nicht zur Anwendung komme, weil der Kläger nicht vor dem 14.2.1941 geboren sei. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Nachschieben von Gründen grundsätzlich im sozialgerichtlichen Verfahren zulässig ist solange der Verwaltungsakt dadurch in seinem Wesen nicht verändert wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall und wurde vom Kläger im Berufungsverfahren auch nicht behauptet. 29 Da das Sozialgericht somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, war die Berufung zurückzuweisen. 30 Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung. Gründe 21 Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG) entschieden hat, ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente. 22 Das Sozialgericht hat im angefochtenen Urteil die Voraussetzungen einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bzw. für deren vorzeitige Inanspruchnahme (hier insbesondere die §§ 237, 77 SGB VI) zutreffend wiedergegeben und ausgeführt, weswegen der Zugangsfaktor von 1,0 im Fall des Klägers geringer ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung an und sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs. 2 SGG unter Hinweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils von einer weiteren Darstellung weitgehend ab, zumal der Kläger gegen die Anwendung der konkreten Vorschriften des SGB VI keine Einwendungen erhoben hat. 23 Ergänzend ist anzumerken, dass auch der Senat sich nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 237 Abs. 4 SGB VI überzeugen kann und deshalb eine Vorlage an das BVerfG gem. Artikel 100 Abs. 1 GG nicht in Frage kommt. 24 Art. 2 Abs. 1 GG wird durch die Regelung in § 237 Abs. 3 und 4 SGB VI nicht verletzt. Auch diesbezüglich bezieht sich der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts bezüglich der Stichtagsregelung. 25 Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Die abweichende Altersgrenze für Beschäftigte der Montanindustrie ist gem. § 237 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI sachlich gerechtfertigt, denn die abweichende Altersgrenze für Beschäftigte der Montanindustrie beruht auf Gründen des Europäischen Gemeinschaftsrechts. 26 Im übrigen bewegt sich auch die Renteneinbuße des Klägers von 15,9 % in den verfassungsrechtlich zulässigen Grenzen. Das BSG hält selbst Anwartschaftskürzungen in Höhe von etwa 40 % für zumutbar (Urteil vom 18.4.1996 – 4 RA 36/94, BSGE 78, 138 bis 149; SozR 3-2600 § 71 Nr. 1). Soweit der Kläger vorträgt, der Gesetzgeber habe diejenigen Arbeitnehmer schützen müssen, die nicht mehr auf die Gesetzeslage hätten reagieren können, verkennt er die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers auch bei Eingriffen in bestehende Anwartschaften (BVerfG in BVerfGE 58,81). 27 Außerdem wird zum Stand der verfassungsrechtlichen Diskussion ergänzend auf die Aufsätze von Fuchs/Köhler in SGb 2002, 645 bis 653 (verfassungswidrig) sowie Brall in DRV 2003, 133 bis 145 (verfassungskonform) hingewiesen. In der Rechtsprechung ist – soweit ersichtlich – von keinem Gericht die Verfassungswidrigkeit bejaht worden (vgl. LSG Baden-Württemberg L 13 RA 285/02, Urteil vom 5.3.2003 und L 9 RA 2133/03, Urteil vom 12.8.2003, beide in Revision). Zusätzlich sind zahlreiche Verfahren zu dieser Frage bei den zuständigen Senaten des BSG anhängig. 28 Die Beklagte konnte auch noch im gerichtlichen Verfahren die Begründung für den Verwaltungsakt ändern. Sie hatte fälschlicherweise im Widerspruchsbescheid vom 27.11.2001 angegeben, die Prüfung des Vertrauensschutzes habe ergeben, dass vor dem 14.2.1996 keine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen worden noch vor diesem Tag eine Befristung des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden sei. Sie hat im sozialgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 17.5.2002 eingeräumt, dass diese Begründung unzutreffend war und die Begründung dahingehend geändert, dass die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 4 SGB VI schon deshalb nicht zur Anwendung komme, weil der Kläger nicht vor dem 14.2.1941 geboren sei. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Nachschieben von Gründen grundsätzlich im sozialgerichtlichen Verfahren zulässig ist solange der Verwaltungsakt dadurch in seinem Wesen nicht verändert wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall und wurde vom Kläger im Berufungsverfahren auch nicht behauptet. 29 Da das Sozialgericht somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, war die Berufung zurückzuweisen. 30 Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.