Urteil
L 10 RA 1982/03
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob sich die Altersrente des Klägers durch einen abgesenkten Zugangsfaktor aufgrund einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente verringert. 2 Der ... 1942 geborene Kläger war vom 2.07.1973 bis 31.07.1994 als Diplom-Betriebswirt FH bei der Firma I D versicherungspflichtig beschäftigt. Nach der zwischen ihm und der Firma I am 14.04.1994 geschlossenen Auflösungsvereinbarung wurde das Arbeitsverhältnis zum 31.07.1994 einvernehmlich gelöst, für den Verlust des Arbeitsplatzes erhielt der Kläger eine Abfindung. Nach einer Ruhenszeit bezog er bis zum 1.05.1997 vom Arbeitsamt Stuttgart Arbeitslosengeld, anschließend bestand Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug. 3 Am 22.11.2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres. Mit Bescheid vom 29.01.2002 bewilligte die Beklagte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 1.04.2002 in Höhe von monatlich EUR 1.152,27. Im Rentenbescheid wurde darauf hingewiesen, dass sich der Zugangsfaktor von 1,000 für jeden Kalendermonat, für den die Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch genommen werde, um 0,003 vermindere. Die Verminderung betrage für 60 Kalendermonate 0,180, somit ergebe sich ein Zugangsfaktor von 0,820, wodurch die sich zu berücksichtigenden persönlichen Entgeltpunkte von 55,0432 auf 45,1354 verringerten. 4 Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch brachte der Kläger vor, die Monate August und September 1966 seien nicht als beitragsmindernde Zeiten in Ansatz zu bringen. Er sei in diesen beiden Monaten Zeitsoldat gewesen, weshalb diese Zeit mit Pflichtbeiträgen belegt sei. Es sei zwar richtig, dass seine Ausbildung bereits im August 1966 begonnen habe, er habe die Monate August und September 1966 aber durch seinen Ausbildungs- und Urlaubsanspruch überbrückt. Im Übrigen sei die Kürzung seiner Altersrente verfassungswidrig wegen Verstoßes gegen Art. 2 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot sowie wegen des Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Durch das Rentenreformgesetz (RRG) 1992 habe er einen Vertrauensschutz erworben, den das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25.09.1996 nicht rückwirkend habe beseitigen können. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2002 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Dienstzeit habe während der Zeit vom 8.08.1966 bis 30.09.1966 unter Weiterzahlung der Dienstbezüge fortbestanden, weshalb die Nachversicherung korrekt durchgeführt worden sei. Da während des Zeitraumes vom 8.08. bis 30.09.1966 jedoch Urlaub genommen worden sei, sei davon auszugehen, dass die überwiegende Arbeitszeit- und kraft für das Studium aufgewendet worden sei und es somit gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bei der Anerkennung wegen Fachschulausbildung verbleibe. 6 Die gesetzliche Regelung zum Vertrauensschutz bei Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gem. § 237 Abs. 4 SGB VI sei korrekt angewandt worden, eine abweichende Entscheidung sehe der Gesetzgeber nicht vor. 7 Dagegen erhob der Kläger am 5.09.2002 Klage zum Sozialgericht Stuttgart. Er brachte vor, er habe entsprechend dem RRG von 1992 im Jahr 1994 mit seinem damaligen Arbeitgeber, der Firma I, eine Vorruhestandsregelung entsprechend den damaligen gesetzlichen Vorgaben getroffen. Mit den 1996 eingeführten Reformgesetzen sei die Anhebung der Altersgrenzen ganz erheblich beschleunigt worden. Damit sei in von Art. 14 GG grundgesetzlich geschützte Rentenanwartschaften der Betroffenen eingegriffen worden und auch in deren Rechte aus Art. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot. Diese unechte Rückwirkung von Gesetzen zu Lasten der Betroffenen sei aber verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn sowohl Gründe des öffentlichen Interesses entsprechende Regelungen erforderten als auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet sei. Der Gesetzgeber habe zwar Vertrauensschutzregelungen in Verbindung mit einer Stichtagsregelung (14.02.1996) eingeführt, die jedoch nur für Versicherte, die vor dem 14.02.1996 das 55. Lebensjahr vollendet hatten, gälten. Er selbst werde durch diese Vertrauensregelung nicht erfasst, wobei er durch die arbeitsvertragliche Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber Fakten geschaffen habe, die unumkehrbar seien. Er habe seine Lebensplanung im Hinblick auf den Lebensstandard im Alter zu einem Zeitpunkt getroffen, als die Regelung von 1992 noch gültig gewesen sei. Die neue Regelung verstoße auch gegen Art. 3 GG, weil sich der Personenkreis, der das 55. Lebensjahr zum Stichtag noch nicht vollendet hatte, in absolut vergleichbarer Lage befinde wie der geschützte Personenkreis, mit Ausnahme des erreichten Alters. Dieser minimale Unterschied rechtfertige aber eine Ungleichbehandlung nicht. Das Gericht möge den Fall gem. Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorlegen. 8 Mit Urteil vom 14.04.2003 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente. Zu Recht habe die Beklagte den Umfang der vorzeitigen Inanspruchnahme nicht nach § 41 SGB VI i. d. F. des Rentenreformgesetzes 1992 bestimmt, sondern nach § 237 SGB VI in der ab 1.07.2000 geltenden Fassung. Danach habe der Kläger die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erst im Alter von 65 Jahren ungemindert in Anspruch nehmen können. Der Zugangsfaktor sei daher für 60 Kalendermonate um jeweils 0,003 zu senken. Der Kläger unterfalle, wie die Beklagte korrekt festgestellt habe, auch nicht der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 4 SGB VI. Diese von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden korrekt vorgenommene Rechtsanwendung greife der Kläger auch nicht an. 9 Entgegen der Ansicht des Klägers sei die Regelung des § 237 Abs. 3 und 4 SGB VI nicht verfassungswidrig. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liege nicht vor. Zwar erstrecke sich die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG auch auf Ansprüche und Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in ihrem Gesamtbestand, nicht hingegen auf einzelne Anspruchs- und Berechnungselemente (BVerfG in BVerfGE 69, 272, 298 ff; 97, 271, 283 ff; Bundessozialgericht in SozR 3-2600 § 71 Nr. 11). Es handle sich bei den Rentenanwartschaften um eine vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger privatnützlich zugeordnet sei; Sie genießen den Schutz des Art. 14 GG, weil sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhten und der Sicherung seiner Existenz dienten. Die zuletzt durch das WFG erfolgte Neuregelung der Anhebung der Altersgrenzen für die Inanspruchnahme von Altersrenten beeinträchtige eine solche Rentenanwartschaft des Klägers. Diese Beeinträchtigung stelle allerdings eine verfassungsrechtlich zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1, Satz 2 GG dar. Solche Bestimmungen seien zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt seien; sie müssten also zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein, insbesondere dürften sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten, für ihn also nicht unzumutbar sein (BVerfGE 75, 78, 97 ff; 58, 81, 121). 10 Solche rechtfertigenden Gründe lägen bei Regelungen vor, die dazu dienten, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller Versicherten zu erhalten, zu verbessern oder geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen (BVerfGE 53, 257, 293 ff; 58, 81, 109 ff.). Die im Streit stehenden gesetzlichen Regelungen verfolgten einen solchen legitimen Zweck. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/4336) sei Ziel die Sicherung der wirtschaftlichen Fundamente des Staates, insbesondere die künftige Finanzierbarkeit der sozialen Sicherungssysteme vor dem Hintergrund der erheblichen Ausweitung der Frühverrentungspraxis in den letzten Jahren. Die Anhebung der Altersgrenzen für die Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit sei geeignet, diesem Ziel zu dienen. Die getroffenen Maßnahmen seien auch erforderlich. Es sei nicht evident, dass die angestrebten Einsparungen mit weniger einschneidenden Mitteln erreicht werden könnten. 11 Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folge schließlich, dass eine unzumutbare Belastung der Betroffenen zu vermeiden sei, insbesondere sei dabei deren Vertrauen auf eine bislang bestehende gesetzliche Regelung zu berücksichtigen. Andererseits habe der Gesetzgeber bei der Anhebung der Altersgrenzen einen besonders großen Spielraum, da bei Rentenanwartschaften die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen bereits von vorne herein angelegt sei (BVerfGE 53, 257, 298 ff; 58, 81, 110). Eine unzumutbare Belastung könne daher nur für rentennahe Jahrgänge in Betracht kommen, die im Vertrauen auf die bisherige gesetzliche Regelung Dispositionen – auch bezüglich ihres Arbeitsplatzes – getroffen hätten, die nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand korrigiert werden könnten. Zum Schutz dieser Versicherten habe der Gesetzgeber die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 4 SGB VI eingeführt. Dabei habe er berücksichtigt, dass ab dem 14.02.1996 kein schutzwürdiges Vertrauen habe mehr entstehen können, denn an diesem Tag habe das Kabinett das Eckpunktepapier beschlossen, das dem Altersteilzeitgesetz und dem WFG zugrunde liege. Desweiteren sollten Versicherte, die an diesem Stichtag das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, nicht zu den schutzwürdigen rentennahen Jahrgängen zählen. Dies sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das BVerfG habe in ständiger Rechtsprechung betont, dass die Bestimmung von Stichtagen grundsätzlich nicht zu bestanden sei, wenn sich deren Wahl am vorgegebenen Sachverhalt orientiere (BVerfGE 3, 58, 148; 71, 364, 397), was hier der Fall sei. 12 Auch Art. 2 Abs. 1 GG werde durch die Regelung in § 237 Abs. 3 und 4 SGB VI nicht verletzt. Dasselbe gelte für Art. 3 Abs. 1 GG. Der Stichtagsregelung liege ein sachliches Differenzierungskriterium zugrunde, sodass von einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung nicht ausgegangen werden könne. Auch hinsichtlich der Beschäftigten der Montanindustrie, die der Vertrauensschutzregelung unterfielen, liege ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung vor. Denn die Arbeitsmarktsituation in der Montanindustrie sei auch bei allgemein schlechter Arbeitsmarktlage mit dem kaufmännischen Bereich, in dem der Kläger tätig gewesen sei, nicht zu vergleichen. 13 Die Monate August und September 1966 seien von der Beklagten zutreffend als beitragsgeminderte Zeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt worden. Für die Zeit vom 8.8. bis 30.9.1966 lägen zugleich Pflichtbeiträge im Wege der Nachversicherung vor wie auch Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung. Die Tatsache, dass Pflichtbeiträge vorlägen, schließe das Vorliegen einer Anrechnungszeit wegen Ausbildung nicht aus, da der Kläger in diesem Zeitraum Urlaub gehabt und auch nach eigenen Angaben in dieser Zeit seine Arbeitskraft in den Dienst des Studiums gestellt habe. Nach § 54 Abs. 3 SGB VI seien beitragsgeminderte Zeiten Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten belegt seien. Beitragsgeminderte Zeiten würden zum einen als Beitragszeiten bewertet. Zudem erhielten sie aus der Bewertung als beitragsgeminderte Zeit zusätzliche Entgeltpunkte, wenn diese höher seien als die Entgeltpunkte aus der Bewertung als Beitragszeit (§ 71 Abs. 2 SGB VI). 14 Gegen das am 29.4.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.5.2003 Berufung eingelegt. Er wiederholt im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, es sei Absicht des Gesetzgebers gewesen, die Frühverrentungspraxis auszudehnen. Von den Arbeitsämtern sei in Betriebsveranstaltungen Werbung für dieses Modell gemacht worden. Hintergrund sei gewesen, dass die Politik davon ausgegangen sei, durch Frühverrentung freiwerdende Arbeitsplätze würden durch jüngere Arbeitskräfte besetzt und der Arbeitsmarkt werde damit entlastet. Es sei aber versäumt worden, mittels entsprechender gesetzlicher Regelungen oder Vereinbarungen mit der Wirtschaft zu sichern, dass freiwerdende Arbeitsplätze auch wieder neu besetzt würden. Politische Versäumnisse könnten aber nicht zu Lasten von Bürgern gehen, für die entsprechend propagierte Entscheidungen irreversibel geworden seien. Im Übrigen könne angesichts der Tatsache, dass im Jahr 1999 nur knapp 6 % der Altersrenten Renten wegen Arbeitslosigkeit gewesen seien, nicht geleugnet werden, dass der Spareffekt nur als gering bezeichnet werden könne, was bei der Geeignetheitsprüfung im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beachtet werden müsse. 15 Weiter sei bei der Frage der Zumutbarkeit zu beachten, dass nicht alle diejenigen älteren Arbeitnehmer geschützt worden seien, die nicht mehr flexibel auf die Gesetzeslage hätten reagieren können, sondern ein bestimmter Personenkreis aus diesem Schutzbereich herausfalle, zu dem auch er gehöre. Bei einer Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des einzelnen und dem Wohl der Allgemeinheit sei abzuwägen zwischen dem relativ geringen Spareffekt einerseits und dem ungeheuren Eingriff in die Renten der Betroffenen andererseits, die wie er 18 % Renteneinbuße hinnehmen müssten. Die gesetzliche Regelung des § 237 SGB VI sei damit verfassungswidrig. Er rege an, gem. Art. 100 GG vorzugehen. 16 Der Kläger beantragt, 17 das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. April 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 29. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2002 zu verurteilen ihm Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ohne Minderung des Zugangsfaktors zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Sie trägt vor, sie sei als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche Organ der Exekutive. Im Rahmen des Rechtsstaatsprinzips sei sie an Recht und Ordnung gebunden und habe die vom Gesetzgeber in einem ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren beschlossenen Gesetze auszuführen. 21 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 23 Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG) entschieden hat, ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente und die Beklagte hat auch die Monate August und September 1966 zutreffend als beitragsgeminderte Zeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt. 24 Das Sozialgericht hat im angefochtenen Urteil die Voraussetzungen einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bzw. für deren vorzeitige Inanspruchnahme sowie die Regelung bezüglich beitragsgeminderter Zeiten (hier insbesondere die §§ 237, 54 SGB VI) zutreffend wiedergegeben und ausgeführt, weswegen der Zugangsfaktor von 1,0 im Fall des Klägers geringer ist und die Monate August und September 1966 als beitragsgeminderte Zeiten zu berücksichtigen sind. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung an und sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs. 2 SGG unter Hinweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils von einer weiteren Darstellung weitgehend ab, zumal der Kläger gegen die Anwendung der konkreten Vorschrift des SGB VI keine Einwendungen erhoben hat. 25 Ergänzend ist anzumerken, dass auch der Senat sich nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 237 Abs. 3 und 4 SGB VI überzeugen kann und deshalb eine Vorlage an das BVerfG gem. Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Frage kommt. 26 Angesichts der eingehenden und überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil erspart sich der Senat auch insoweit weitere Anmerkungen. Zum Stand der verfassungsrechtlichen Diskussion ist lediglich ergänzend auf die Aufsätze von Fuchs/Köhler in SGb 2002, 645 bis 653 (verfassungswidrig) sowie Brall in DRV 2003, 133 bis 145 (verfassungskonform) hinzuweisen. In der Rechtsprechung ist – soweit ersichtlich – von keinem Gericht die Verfassungswidrigkeit bejaht worden (vgl. Urteil des LSG Baden-Württemberg L 13 RA 2085/02, Urteil vom 5.3.2003 und L 9 RA 2133/03, Urteil vom 12.8.2003, beide in Revision). Zusätzlich sind zahlreiche Verfahren zu dieser Frage bei den zuständigen Senaten des BSG anhängig. 27 Es spielt im Übrigen keine Rolle, ob einer Gesetzesänderung politische Versäumnisse zugrunde liegen, so lange die neue Regelung – wie hier – nicht gegen das Verfassungsrecht verstößt. Die Renteneinbuße des Klägers von 18 % bewegt sich in den verfassungsrechtlich zulässigen Grenzen. Das BSG hält selbst Anwartschaftskürzungen in Höhe von etwa 40 % für zumutbar (Urteil vom 18.4.1996 – 4 RA 36/94, BSGE 78, 138 bis 149; SozR 3-2600 § 71 Nr. 1). Soweit der Kläger vorträgt, der Gesetzgeber habe diejenigen Arbeitnehmer schützen müssen, die nicht mehr auf die Gesetzeslage hätten reagieren können, verkennt er die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers auch bei Eingriffen in bestehende Anwartschaften (BVerfGE 58, 81). 28 Da das Sozialgericht somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, war die Berufung zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung. 29 Die Revision wird zugelassen (§ 160 Abs. 2 SGG) insbesondere auch wegen der zahlreichen bereits anhängigen Verfahren zu der hier entscheidungserheblichen Frage bei den zuständigen Rentenversicherungssenaten des BSG. Gründe 23 Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG) entschieden hat, ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente und die Beklagte hat auch die Monate August und September 1966 zutreffend als beitragsgeminderte Zeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt. 24 Das Sozialgericht hat im angefochtenen Urteil die Voraussetzungen einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bzw. für deren vorzeitige Inanspruchnahme sowie die Regelung bezüglich beitragsgeminderter Zeiten (hier insbesondere die §§ 237, 54 SGB VI) zutreffend wiedergegeben und ausgeführt, weswegen der Zugangsfaktor von 1,0 im Fall des Klägers geringer ist und die Monate August und September 1966 als beitragsgeminderte Zeiten zu berücksichtigen sind. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung an und sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs. 2 SGG unter Hinweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils von einer weiteren Darstellung weitgehend ab, zumal der Kläger gegen die Anwendung der konkreten Vorschrift des SGB VI keine Einwendungen erhoben hat. 25 Ergänzend ist anzumerken, dass auch der Senat sich nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 237 Abs. 3 und 4 SGB VI überzeugen kann und deshalb eine Vorlage an das BVerfG gem. Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Frage kommt. 26 Angesichts der eingehenden und überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil erspart sich der Senat auch insoweit weitere Anmerkungen. Zum Stand der verfassungsrechtlichen Diskussion ist lediglich ergänzend auf die Aufsätze von Fuchs/Köhler in SGb 2002, 645 bis 653 (verfassungswidrig) sowie Brall in DRV 2003, 133 bis 145 (verfassungskonform) hinzuweisen. In der Rechtsprechung ist – soweit ersichtlich – von keinem Gericht die Verfassungswidrigkeit bejaht worden (vgl. Urteil des LSG Baden-Württemberg L 13 RA 2085/02, Urteil vom 5.3.2003 und L 9 RA 2133/03, Urteil vom 12.8.2003, beide in Revision). Zusätzlich sind zahlreiche Verfahren zu dieser Frage bei den zuständigen Senaten des BSG anhängig. 27 Es spielt im Übrigen keine Rolle, ob einer Gesetzesänderung politische Versäumnisse zugrunde liegen, so lange die neue Regelung – wie hier – nicht gegen das Verfassungsrecht verstößt. Die Renteneinbuße des Klägers von 18 % bewegt sich in den verfassungsrechtlich zulässigen Grenzen. Das BSG hält selbst Anwartschaftskürzungen in Höhe von etwa 40 % für zumutbar (Urteil vom 18.4.1996 – 4 RA 36/94, BSGE 78, 138 bis 149; SozR 3-2600 § 71 Nr. 1). Soweit der Kläger vorträgt, der Gesetzgeber habe diejenigen Arbeitnehmer schützen müssen, die nicht mehr auf die Gesetzeslage hätten reagieren können, verkennt er die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers auch bei Eingriffen in bestehende Anwartschaften (BVerfGE 58, 81). 28 Da das Sozialgericht somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, war die Berufung zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung. 29 Die Revision wird zugelassen (§ 160 Abs. 2 SGG) insbesondere auch wegen der zahlreichen bereits anhängigen Verfahren zu der hier entscheidungserheblichen Frage bei den zuständigen Rentenversicherungssenaten des BSG.